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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2021, RV/7100086/2019

Voller PKW-Sachbezugswert mangels ausreichender Nachweisführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolf Heinrich Heistinger, Elisabethstraße 13, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Antrag vom ersuchte der Beschwerdeführer (Bf) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung um Herabsetzung des KFZ-Sachbezuges auf die Hälfte. Sein Dienstgeber habe bei der laufenden Lohnverrechnung den vollen Sachbezug von 5.962,55 Euro für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW angesetzt. Nach seien Aufzeichnungen habe der Bf im Jahr 2017 lediglich 4.752 km privat zurückgelegt. Die geringen Privatfahrten seien darauf zurückzuführen, dass auch ein privates KFZ vorhanden sei.

Mit Schreiben vom gab der Dienstgeber über Anfrage des Finanzamtes folgendes bekannt:

Der Bf sei als Außendienstmitarbeiter im Verkauf und Vermietung tätig. Er betreue die Gebiete mit den PLZ 23.., 25.., 30.., 34.. und 1010 - 1230. Das Dienstfahrzeug sei am um 34.265,89 Euro angeschafft worden. Als Sachbezug werde ein Betrag von 513,99 Euro abzüglich eines Privatanteils von 24,43 Euro, also 489,56 Euro angesetzt. Der Bf sei für den Standort ***1*** aufgenommen worden, er werde von zu Hause aus tätig. An der Betriebsstätte stehe ihm ein Büro zur Verfügung. Innendienstarbeiten seien vernachlässigbar. Er suche ca 1 x pro Woche die Betriebsstätte auf. Alle zwei Monate besuche der Bf den Firmensitz in ***2*** für Vertriebsmeetings.

Nach einem Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes, wonach im Fahrtenbuch berufliche Kilometer an Urlaubstagen im August aufscheinen, korrigierte der Bf in seiner Eingabe vom die privat gefahrenen Kilometer auf 5.166.

Im Einkommensteuerbescheid vom für 2017 erfolgte keine Berücksichtigung des halben Sachbezugswertes. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass der Bf laut Fahrtenbuchaufzeichnungen im Jahr 2017 für private Zwecke insgesamt 5.166 km zurückgelegt habe. Der Sachbezugswert für die private Nutzung eines firmeneigenen Fahrzeugs sei mit dem halben Betrag anzusetzen, wenn die Privatfahrten höchstens 6.000 km ausmachen. Dazu sei die exakte Führung eines Fahrtenbuchs oder gleichwertiger Aufzeichnungen erforderlich. Reine Dienstfahrten, Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sowie reine Privatfahrten seien getrennt auszuweisen. Jede einzelne Fahrt müsse unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte und der Zwischenziele so detailliert beschrieben werden, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden könne.

Im vorliegenden Fahrtenbuch habe der Bf nur die Orte angegeben, die oft kaum lesbar seien, sodass eine Überprüfung schwer durchführbar sei.

Unternehme ein Außendienstmitarbeiter, der seine beruflichen Fahrten von zu Hause antritt, regelmäßig Fahrten zum Firmensitz, um Innendienstarbeiten zu verrichten, an Besprechungen teilzunehmen etc, seien diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte zu werten. Eine Abgeltung erfolge mittels Verkehrsabsetzbetrages und allenfalls eines Pendlerpauschales. An jenen Tagen, an denen die Arbeitsstätte (auch zwischen Kundenbesuchen) aufgesucht werde, sei daher eine (fiktive) Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen.

Aus den Unterlagen und den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bf sei ersichtlich, dass der Bf ca 1 x wöchentlich neben Kundenbesuchen auch die Betriebsstätte in ***1*** angefahren habe. Für diese Tage sei daher mindestens die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Diese betrage laut Routenplaner etwa 37 km. Im Fahrtenbuch seien an diesen Tagen jedoch häufig keine Privatkilometer eingetragen. Es sei daher für Jänner bis Dezember 2017 von zusätzlichen 1.887 zusätzlichen Privatkilometern auszugehen, was insgesamt 7.053 km für private Fahrten ergibt.

Damit übersteigen die Kilometer für Privatfahrten die Grenze von 6.000 und es könne der halbe PKW-Sachbezug nicht gewährt werden.

In der Beschwerde vom wandte der Bf ein, dass seine Fahrtenbuchaufzeichnungen sehr leserlich geschrieben seien. Er habe die Fahrten in die Niederlassung ***1*** explizit hervorgehoben und zu den privaten Kilometern dazu gerechnet, zB am oder . Seine Privatkilometer hätten 6.000 km nicht überschritten. Er sei entgegen der Bescheidbegründung nicht Eigentümer einer Wohnung, sondern habe in seinem Privathaus ein Büro eingerichtet.

Klarzustellen sei, dass die Niederlassung in ***1*** in sein Verkaufsgebiet falle. Im Außendienst in ***1*** fahre er an der Niederlassung vorbei.

Er führe Bürotätigkeiten im Büro am Wohnort, im Dienstfahrzeug, beim Kunden und bei absoluter Erforderlichkeit auch in der Niederlassung. Sein Dienstgeber stelle eine mobile Datenübertragung per I-Pad, Laptop und Diensthandy zur Verfügung, daher sei die Darstellung in der Bescheidbegründung nicht verständlich. In seinem Büro zu Hause stelle der Dienstgeber sogar einen Drucker zur Verfügung, damit er die Niederlassung nicht aufsuchen müsse. Er habe als Außendienstmitarbeiter sehr flexible Möglichkeiten, seine Innendiensttätigkeit bzw Bürotätigkeiten durchzuführen.

Die Berechnung von 37 km pro Woche in die Niederlassung und somit 1837 zusätzliche Privatkilometer seien eine Schätzung, aber kein Nachweis. Daher führe er täglich ein Fahrtenbuch. Die Vorgangsweise des Finanzamtes sei absolut unkorrekt, indiskutabel und werde als Schikane angesehen.

Der Beschwerde ist eine Bestätigung des Dienstgebers beigelegt, wonach die Auskunft, dass der Bf jede Woche einmal in die Niederlassung fahren müsse, nur eine ungefähre Angabe sei. Der Bf könne seine Bürotätigkeiten auch in seinem Home Office an seiner Wohnadresse erledigen. Der genaue Nachweis, wann der Bf in der Niederlassung in ***1*** Bürotätigkeiten erledigt habe, sei dem Fahrtenbuch zu entnehmen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Nach der Judikatur sei der Sitz des Arbeitgebers bei Außendienstmitarbeitern, die dort - wenn auch nur gelegentlich - Innendienst in Form von Besprechungen, Meetings, Schulungen, Bürotätigkeiten oder ähnlichen Tätigkeiten verrichten, immer als (weitere) Arbeitsstätte anzusehen. Die Fahrten dorthin seien als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten. Absolviere der Dienstnehmer am Weg vom oder zum Arbeitgeber Kundenbesuche, ändere dies nichts an der Qualifikation als Privatfahrt.

Laut Bestätigung des Arbeitgebers sei unregelmäßig alle zwei Monate der Firmensitz in ***2*** für Firmenmeetings aufzusuchen. Im Fahrtenbuch sei insgesamt 12 x ***2*** als Reiseziel angegeben, die entsprechenden Kilometer seien als Privatkilometer zu zählen. Bei einer einfachen Wegstrecke von 165 km zwischen Wohnung und Betriebssitz in ***2*** ergebe sich ein Betrag von 3.960 km als Privatfahrten. Mit den im Fahrtenbuch bereits ausgewiesenen Privatfahrten von 4.752 km ergebe sich somit eine gesamte Privatnutzung von 8.382 km.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung des halben Sachbezuges würden daher nicht vorliegen.

Im Vorlageantrag vom betonte der Vertreter des Bf, dass der vereinbarte Dienstort des Bf nicht der Sitz des Dienstgebers in ***2*** sei, sondern die Niederlassung in ***1***. Die Behörde übersehe auch, dass ***2*** und Umgebung u.a. zu den Betreuungsgebieten des Bf gehöre. Nur die Fahrt am und jene am habe Besprechungen am Firmensitz in ***2*** gedient, am habe der Bf eine Schulung in ***2*** besucht. Die anderen Fahrten nach ***2*** und Umgebung seien, wie im Fahrtenbuch ausgewiesen, zum Zweck von Kundenbesuchen erfolgt.

Aber auch die erwähnten drei Fahrten zum Firmensitz seien keine privaten Fahrten, sondern Dienstfahrten während der Dienstzeit zwischen der Niederlassung in ***1*** und dem Firmensitz gewesen.

Richtigerweise habe daher keine Fahrt nach ***2*** privaten Zwecken gedient, sodass dem Bescheid lediglich die im Fahrtenbuch ausgewiesenen Privatfahrten von 4.752 km zu Grunde zu legen gewesen wären.

Selbst wenn man die drei genannten Fahrten nach ***2*** als Privatfahrten qualifizieren würde, ergäbe sich eine Gesamtstrecke von lediglich 5.742 km (Privatfahrten laut Fahrtenbuch von 4.752 km + 990 km).

Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde von unregelmäßigen Fahrten zum Firmensitz des Dienstgebers ausgehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der halbe Sachbezug jedoch nur dann nicht anzuerkennen, wenn der Außendienstmitarbeiter regelmäßig (1 x wöchentlich) in der Betriebsstätte des Arbeitgebers im Innendienst tätig sei. Eine regelmäßige Tätigkeit am Firmensitz habe die Behörde jedoch nicht festgestellt und liege eine solche nicht vor.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes habe der Bf sein Dienstfahrzeug im Jahr 2017 nicht für mehr als 4.752 km zu privaten Zwecken genutzt und sei der halbe Sachbezug anzuerkennen.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte den Bf mit Schreiben vom in Hinblick auf das mangelhafte Fahrtenbuch um Stellungnahme und um Vorlage von ergänzenden Unterlagen.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf Tankkartenauswertungen, einen Ausdruck seiner elektronisch geführten Aufzeichnungen über die Kundenbesuche im Jahr 2017 sowie eine Rechnung der Kfz-Werkstätte ***3*** GmbH vom . Zum Vorhalt des BFG, dass im Fahrtenbuch am ein Anfangskilometerstand von 118.608 eingetragen sei, aber ein im Akt aufliegender Beleg am ein Service mit Kilometerstand 118.414 ausweise, entgegnete der Bf folgendes:

Der Bf habe einige Tage vor dem bei der ***3*** GmbH Motoröl besorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ersatzteillager bereits geschlossen gewesen, sodass die Ausstellung der Rechnung und die Bezahlung erst am stattgefunden hätten. In der Rechnung sei aber der Kilometerstand zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Motoröls - sohin einige Tage vor dem - enthalten. Die Differenz ergebe sich daraus, dass der Bf das Fahrzeug zwischen dem Bezug des Motoröls und der Ausstellung der Rechnung dienstlich genutzt habe.

Zu den unterschiedlichen Kilometerangaben für die Fahrtstrecke vom Wohnort des Bf nach ***1*** (z.B. 41 km am , 66 km am , 32 km am ) merkte der Bf an, dass er je nach Verkehrslage verschiedene Routen wähle, um Staus auszuweichen. Auf der Strecke über ***5*** nach ***1*** komme es regelmäßig zu massiven Verkehrsstaus in der ***4***. Als Ausweichroute wähle der Bf die Route über ***6*** - ***7*** - ***1*** oder über ***8*** - A 21 - Wien oder ***9***.

Zum Vorhalt des BFG, dass der Bf lt. Dienstgeber für Wien und angrenzende Teile Niederösterreichs zuständig gewesen sei, nicht aber für ***2*** bzw Oberösterreich, verwies der Bf auf sein bisheriges Vorbringen im Vorlageantrag. Er habe keinerlei Anlass gehabt, während seiner Dienstzeit privat nach Oberösterreich bzw ***2*** zu fahren. Solches würde der Dienstgeber auch nicht tolerieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf ist als Verkaufsberater im Außendienst beschäftigt und in ***9*** bei Wien wohnhaft. Seine Betreuungsgebiete sind Wien und bestimmte Bezirke Niederösterreichs. Die Zentrale des Arbeitgebers befindet sich in ***2***, der Bf ist aber dem Standort in ***1*** zugeordnet. Neben einem Arbeitsplatz an diesem Standort hat der Bf für erforderliche Büroarbeiten ein Büro in seinem Einfamilienhaus. Der Bf verwendet das dienstgebereigene Fahrzeug auch für private Fahrten. Der Dienstgeber berücksichtigte daher in der Lohnverrechnung einen (vollen) Sachbezug, von dem der vom Bf getragene Privatanteil in Abzug gebracht wurde. Laut Fahrtenbuch hat der Bf im Jahr 2017 mit dem Dienstfahrzeug 46.756 km zurückgelegt. Davon bezeichnete der Bf 4.752 km als privat, was der Bf im erstinstanzlichen Verfahren (Schreiben vom ) auf 5.166 km korrigiert hat. Er tritt seine berufliche Reisetätigkeit überwiegend von zu Hause aus an. Auf den Bf ist darüber hinaus ein privater PKW zugelassen.

2. Beweiswürdigung

Das Fahrtenbuch enthält folgende Eintragungen: Datum, Anfangs-Kilometerstand, der Wohnort des Bf als Beginn und Ende der täglichen Fahrten, Fahrtziele bzw Zwischenziele in Form von Ortsangaben, die Anzahl der beruflich und privat gefahrenen Kilometer. Namen oder Adressen der aufgesuchten Kunden und der Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit fehlen. Nähere Details zu den Kundenbesuchen finden sich aber in dem an das Bundesfinanzgericht übermittelten Ausdruck von elektronischen Aufzeichnungen. Da hier nur Kundentermine eingetragen sind, ist diesen Aufzeichnungen nicht zu entnehmen, wann und an welchem Ort dienstliche Tätigkeiten ohne Kundenbesuche stattgefunden haben. Kilometerangaben sind in den elektronischen Aufzeichnungen nicht enthalten.

Im Fahrtenbuch für 2017 scheinen 69 Fahrten nach ***1*** als Ziel bzw Zwischenziel auf, wobei der Bf die Fahrten am 28.4., 3.5., 24.5., 9.6. und 29.11. mit dem Vermerk "Niederlassung" den privaten Fahrten zugeordnet hat. Darüber hinaus ist am 14.2., 18.2., 21.2., 1.3., 10.3., 8.5., 17.5., 24.7., 25.7., 7.8., 30.8., 6.9., 21.11., 20.12. und 22.12. die Ortsangabe "***1***" im Fahrtenbuch als Ziel bzw Zwischenziel einer dienstlichen Fahrt eingetragen, ohne dass in den elektronischen Aufzeichnungen ein Kundenbesuch in ***1*** vermerkt ist. Das konkrete Ziel und der Zweck dieser Fahrten bleibt somit offen, zumal der Bf Fahrten zur Niederlassung - außer die von ihm gekennzeichneten fünf Fahrten - dezidiert ausgeschlossen hat.

Dazu wird angemerkt, dass der Bf im Fahrtenbuch für die Strecke Wohnort - ***1*** - Wohnort je nach Route zwischen 32 Km und 66 km, also durchschnittlich etwa 45 km, angesetzt hat.

Der Bf hat ***2*** laut Fahrtenbuch insgesamt 13 Mal aufgesucht und hat die Fahrtstrecken den dienstlichen Fahrten zugerechnet. Nähere Angaben sind dem Fahrtenbuch nicht zu entnehmen, in den elektronischen Aufzeichnungen fehlt dieses Fahrtziel gänzlich. Die Behauptung des Bf, dass (bis auf drei näher bezeichnete Fahrten zur Zentrale des Arbeitgebers) diese Fahrten nach "***2*** und Umgebung" Kundenbesuchen gedient hätten, ist damit nicht nachvollziehbar. Dazu kommt noch, dass laut Auskunft des Arbeitgebers Oberösterreich nicht zum Betreuungsgebiet des Bf gehört.

Zu der als dienstlich eingetragenen mehrtägigen Reise nach ***10***, ***11*** und ***2*** von 18.9.- mit insgesamt über 1.400 km fehlen im Fahrtenbuch ebenfalls Angaben zum konkreten Fahrtziel und zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung. Diese Informationen ergeben sich auch nicht aus ergänzenden Unterlagen des Bf.

Festzuhalten ist daher, dass anhand der vorgelegten Aufzeichnungen nicht sämtliche als dienstlich bezeichneten Fahrten nachvollzogen und auf ihre Richtigkeit kontrolliert werden können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird.

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisendes Verbrauchsortes anzusetzen.

Die Bewertung ist in der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 395/2015, näher geregelt: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein näher geregelter Sachbezug anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung).

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung).

§ 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung verlangt für den Ansatz des verminderten Sachbezuges einen Nachweis dafür, dass die durchschnittliche monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd § 4 Abs. 1 der Verordnung nicht mehr als 500 km bzw im Jahr nicht mehr als 6.000 km beträgt.

In Streit steht im vorliegenden Fall, ob der Bf im Jahr 2017 das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug nachweislich für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von nicht mehr als 6.000 km benützt hat und somit nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist.

Der Nachweis der geringen Privatnutzung kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder auch andere Beweismittel erfolgen.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen nach der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Bei einer Reise mit mehreren Teilabschnitten genügt die Aufzeichnung des Endkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, ist im Fahrtenbuch der bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichte Kilometerstand zu dokumentieren (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 27. EL, § 15 Anm 34c).

Im vorliegenden Fall ist das handschriftlich geführte Fahrtenbuch mangelhaft, da der Bf lediglich Ortsnamen und keine Angaben zum Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit eingetragen hat. Hinsichtlich der Kundenbesuche sind zwar den elektronisch geführten Aufzeichnungen nähere Informationen zu entnehmen. Selbst unter Einbeziehung der ergänzend vorgelegten Unterlagen fehlen aber vollständige Daten zu den oben angeführten Fahrten (siehe Pkt. 2.) nach ***1*** und ***2*** sowie zu der Reise über insgesamt 1.400 km nach ***10***, ***11*** und ***2*** von 18.9.- . Die laut Bf beruflich zurückgelegten Fahrtstrecken können somit nicht vollständig nachvollzogen werden. Damit ist auch kein überprüfbarer Nachweis über das Ausmaß der Privatfahrten erbracht.

Der Ansatz des niedrigeren Sachbezugswertes setzt die lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Fahrten in einem Fahrtenbuch bzw. die Beibringung anderer Beweismittel voraus. Diese Voraussetzungen hat der Bf nicht vollständig erfüllt. Der Bf hat keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass er das Dienstfahrzeug im Jahr 2017 nicht mehr als 6.000 km für Privatfahrten benützt hat.

Verlangt eine anzuwendende Norm ausdrücklich einen Nachweis - wie dies bei § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO der Fall ist, ist eine Glaubhaftmachung unzureichend. Gelingt der Nachweis nicht, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des § 4 Abs.1 der Verordnung durchschnittlich nicht mehr als 500 km betragen hat, bleibt es bei der Zurechnung des vollen Sachbezugswertes.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100086.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at