Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2021, RV/7104291/2020

Geschäftsführerhaftung; Gleichbehandlungsnachweis zwar nicht korrekt, aber berechenbar; keine Teilrechtskraft bei lediglich betraglicher Außerstreitstellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R-1, die Richterin R-2 und die beiden Laienrichter R-3 und R-4 in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, Universitätsring 12, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , Steuernummer N-1, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Bf., seines Vertreters Dr. Clemens Jenny für die Preslmayr Rechtsanwälte OG, des Amtsbeauftragten P-1 und der Schriftführerin P-2 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 17.189,77 herabgesetzt:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Lohnsteuer
2014
130,84
Dienstgeberbeitrag
2014
273,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2014
24,31
Lohnsteuer
05/2015
189,55
Dienstgeberbeitrag
05/2015
306,18
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
27,21
Lohnsteuer
06/2015
339,12
Dienstgeberbeitrag
06/2015
430,55
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
38,27
Kammerumlage
04-06/2015
31,76
Umsatzsteuer
06/2015
2.618,45
Lohnsteuer
07/2015
167,67
Dienstgeberbeitrag
07/2015
268,40
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
23,85
Körperschaftsteuer
07-09/2015
132,39
Umsatzsteuer
07/2015
1.988,53
Lohnsteuer
08/2015
139,70
Dienstgeberbeitrag
08/2015
242,15
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
21,53
Umsatzsteuer
08/2015
2.411,25
Lohnsteuer
09/2015
193,56
Dienstgeberbeitrag
09/2015
321,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
28,57
Kammerumlage
07-09/2015
38,14
Umsatzsteuer
09/2015
2.216,65
Lohnsteuer
10/2015
228,03
Dienstgeberbeitrag
10/2015
320,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
28,51
Körperschaftsteuer
10-12/2015
270,03
Lohnsteuer
11/2015
349,95
Dienstgeberbeitrag
11/2015
312,09
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
27,74
Umsatzsteuer
11/2015
557,53
Lohnsteuer
12/2015
142,45
Dienstgeberbeitrag
12/2015
137,48
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2015
12,22
Kammerumlage
10-12/2015
18,02
Umsatzsteuer
12/2015
784,87
Körperschaftsteuer
01-03/2016
89,89
Umsatzsteuer
01/2016
929,97
Lohnsteuer
02/2016
147,40
Dienstgeberbeitrag
02/2016
216,43
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2016
10,69
Umsatzsteuer
02/2016
2,29


Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 46.291,46 (Anmerkung: unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Konkursquote von 20%) zur Haftung herangezogen:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Lohnsteuer
2014
203,55
Dienstgeberbeitrag
2014
1.184,15
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2014
105,27
Lohnsteuer
05/2015
294,88
Dienstgeberbeitrag
05/2015
768,76
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
68,33
Lohnsteuer
06/2015
527,56
Dienstgeberbeitrag
06/2015
1.366,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
121,51
Kammerumlage
04-06/2015
86,54
Umsatzsteuer
06/2015
7.406,19
Lohnsteuer
07/2015
260,84
Dienstgeberbeitrag
07/2015
727,81
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
64,69
Körperschaftsteuer
07-09/2015
359,00
Umsatzsteuer
07/2015
6.198,26
Lohnsteuer
08/2015
217,33
Dienstgeberbeitrag
08/2015
754,79
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
67,09
Umsatzsteuer
08/2015
6.341,78
Lohnsteuer
09/2015
301,12
Dienstgeberbeitrag
09/2015
845,35
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
75,14
Kammerumlage
07-09/2015
95,07
Umsatzsteuer
09/2015
5.524,57
Lohnsteuer
10/2015
354,74
Dienstgeberbeitrag
10/2015
799,33
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
71,05
Körperschaftsteuer
10-12/2015
673,00
Umsatzsteuer
10/2015
4.461,40
Lohnsteuer
11/2015
544,41
Dienstgeberbeitrag
11/2015
1.243,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
110,54
Umsatzsteuer
11/2015
3.528,67
Lohnsteuer
12/2015
221,61
Dienstgeberbeitrag
12/2015
870,11
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2015
77,34
Kammerumlage
10-12/2015
87,60
Umsatzsteuer
12/2015
3.815,70
Körperschaftsteuer
01-03/2016
437,00
Umsatzsteuer
01/2016
3.130,14
Lohnsteuer
02/2016
229,31
Dienstgeberbeitrag
02/2016
728,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2016
64,75
Umsatzsteuer
02/2016
2.448,97
gesamt
€ 57.864,32


Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.

Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet habe, hafte für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht hätten entrichtet werden können.

Der Bf. sei vom D-1 bis D-2 Geschäftsführer der Gesellschaft, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten:

Die Umsatzsteuer sei nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet worden. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten:

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG habe der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es wäre die Pflicht des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe sowohl die Meldung als auch die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. ).

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für andere Abgaben sei festzuhalten:

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass er die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer einen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er dazutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe (vgl. ; ; ).

Da der Bf. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

---//---

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

Der Haftungsbescheid werde im Umfang von EUR 25.473,79 angefochten.

Der Bf. werde im angefochtenen Haftungsbescheid im Rahmen seiner Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Umfang von EUR 46.291,46 in Anspruch genommen. Die Haftung resultiere aus offenen Abgaben, insbesondere aus den Jahren 2015 und 2016, wobei von den herangezogenen Abgabenrückständen von insgesamt EUR 57.864,32 bereits die Sanierungsplanquote von 20% im Insolvenzverfahren der GmbH in Abzug gebracht worden sei.

Der Haftungsbescheid umfasse unter anderem einen Rückstand betreffend Umsatzsteuer aus 02/2016 von EUR 2.448,97. Über das Vermögen der GmbH sei jedoch am D-2 das Konkursverfahren eröffnet worden, weshalb dieser Betrag bei Insolvenzeröffnung noch nicht fällig gewesen sei. Eine Haftung des Bf. für diese Position scheide somit aus. Da im Haftungsbescheid die Sanierungsplanquote von 20% berücksichtigt sei, habe das Finanzamt zu Unrecht die Haftung des Bf. im Umfang von 80% von EUR 2.448,97, somit EUR 1.959,18 angenommen. Die Haftung des Bf. könne daher schon aus diesem Grund höchstens im Umfang von EUR 44.332.28 bestehen.

Darüber hinaus treffe den Bf. an der Nichtbegleichung der Abgaben im Umfang von EUR 31.842.23 kein Verschulden:

Die GmbH hätte ursprünglich zwei Geschäftslokale betrieben - eines in A-2, und ein weiteres im Einkaufszentrum "A-3". Da die GmbH im Geschäftslokal im "A-3" Verluste erwirtschaftet habe, sei der Bf. bereits Monate vor Insolvenzeröffnung bestrebt gewesen, den Mietvertrag über das Geschäftslokal vorzeitig aufzulösen. Es sei ihm schließlich gelungen, am einen Kaufvertrag über das Geschäftslokal abzuschließen, in dem sich die G-2 als Käuferin zur Zahlung eines Kaufpreises von EUR 99.125,00 verpflichtet habe. Aus dem Verkaufserlös hätten sowohl die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber der vormaligen Vermieterin des Geschäftslokals im A-3 getilgt werden sollen. Aus Gründen, die nicht vom Bf. zu verantworten seien, sei es jedoch erst am gelungen, eine Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung des an sich bis befristeten Mietvertrags über das Geschäftslokal abzuschließen. Der Kaufpreis von EUR 99.125,00 sei von der Käuferin in zwei Teilen zu bezahlen gewesen: Ein Teilbetrag von EUR 67.282,77 habe direkt an die Vermieterin bezahlt werden müssen, damit diese die Käuferin als Nachmieterin akzeptiert habe. Der restliche Teil des Kaufpreises von EUR 31.842,23, mit dem der Rückstand beim Finanzamt hätte reduziert werden sollen, sei auf das Konto der GmbH zu überweisen gewesen. Diese Zahlung sei jedoch erst am D-3 dem Konkursanderkonto des Masseverwalters der GmbH gutgeschrieben worden.

Hätte die Vermieterin die Auflösung des Mietvertrags nicht grundlos unnötig hinausgezögert oder hätte die Käuferin den Restkaufpreis rechtzeitig bezahlt, hätte der Bf. Anfang April 2016 eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe von EUR 31.842,23 veranlasst. An den Verzögerungen treffe den Bf. jedoch kein Verschulden. Die einzige Alternative wäre die vorzeitige Beantragung eines Konkursverfahrens gewesen, wodurch die EUR 99.125,00 den Gläubigern aber endgültig entgangen wären. Der Verkauf des Geschäftslokals und die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags sowie die damit einhergehenden Verzögerungen seien daher im Interesse aller Gläubiger, somit auch des Finanzamts gewesen.

Die Abgabenrückstände, die der Haftung des Bf. zugrunde gelegt worden seien, betrügen insgesamt EUR 57.864,32. Ziehe man den Betrag von EUR 31.842,23 ab, verblieben Rückstände von EUR 26.022,09, an deren Nichtbegleichung den Bf. ein Verschulden treffen könne. Unter Berücksichtigung der Sanierungsplanquote von 20% verbleibe damit eine Haftung von höchstens EUR 20.817.67.

Beweis:

Einvernahme des Bf. als Partei
Kaufvertrag vom (Beilage ./1)
Nachtrag zum Bestandvertrag vom (Beilage ./2)
Auftragsbestätigung vom (Beilage ./3)
Kontoauszug des Masseanderkontos vom D-3 (Beilage ./4).

Abschließend beantragte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

---//---

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde "teilweise Folge gegeben" und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Betrag von € 55.415,35 abgeändert:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Lohnsteuer
2014
203,55
Dienstgeberbeitrag
2014
1.184,15
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2014
105,27
Lohnsteuer
05/2015
294,88
Dienstgeberbeitrag
05/2015
768,76
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
68,33
Lohnsteuer
06/2015
527,56
Dienstgeberbeitrag
06/2015
1.366,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
121,51
Kammerumlage
04-06/2015
86,54
Umsatzsteuer
06/2015
7.406,19
Lohnsteuer
07/2015
260,84
Dienstgeberbeitrag
07/2015
727,81
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
64,69
Körperschaftsteuer
07-09/2015
359,00
Umsatzsteuer
07/2015
6.198,26
Lohnsteuer
08/2015
217,33
Dienstgeberbeitrag
08/2015
754,79
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
67,09
Umsatzsteuer
08/2015
6.341,78
Lohnsteuer
09/2015
301,12
Dienstgeberbeitrag
09/2015
845,35
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
75,14
Kammerumlage
07-09/2015
95,07
Umsatzsteuer
09/2015
5.524,57
Lohnsteuer
10/2015
354,74
Dienstgeberbeitrag
10/2015
799,33
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
71,05
Körperschaftsteuer
10-12/2015
673,00
Umsatzsteuer
10/2015
4.461,40
Lohnsteuer
11/2015
544,41
Dienstgeberbeitrag
11/2015
1.243,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
110,54
Umsatzsteuer
11/2015
3.528,67
Lohnsteuer
12/2015
221,61
Dienstgeberbeitrag
12/2015
870,11
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2015
77,34
Kammerumlage
10-12/2015
87,60
Umsatzsteuer
12/2015
3.815,70
Körperschaftsteuer
01-03/2016
437,00
Umsatzsteuer
01/2016
3.130,14
Lohnsteuer
02/2016
229,31
Dienstgeberbeitrag
02/2016
728,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2016
64,75


Im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.

Nach Zitierung der Bezug habenden Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO wurde ausgeführt:

Fest stehe, dass der Bf. laut Firmenbuch vom D-1 bis zum D-2 und vom D-4 bis zum D-5 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 gewesen sei. Hinsichtlich dieses Unternehmens sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-2 der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom D-6 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplanes, bei dem die Insolvenzgläubiger eine 20%-Quote hätten erhalten sollen, wieder aufgehoben worden. Da das Unternehmen die Zahlungen aber nicht vereinbarungsgemäß geleistet habe, sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-5 erneut ein Konkursverfahren eröffnet worden, in dem wieder ein Sanierungsplanvorschlag mit einer Quote von 20% unterbreitet, aber am D-7 wieder zurückgezogen worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass die offenen Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH zur Gänze uneinbringlich seien.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fälligkeitstermine sei der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuer 02/2016 in der Höhe von € 2.448,97 stattzugeben gewesen, da der Bf. im Zeitpunkt deren Fälligkeit wegen des mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-2 eröffneten Konkursverfahrens nicht mehr zur Entrichtung verpflichtet gewesen sei.

Nicht begründet sei dagegen der Einwand, den Beschwerdeführer träfe kein Verschulden an der Nichtbegleichung von Abgaben im Umfang von € 31.842,23. Argumentiert werde damit, dass er mit Kaufvertrag vom sein Geschäftslokal an die G-2 verkauft und diese sich verpflichtet habe, einen Kaufpreis von € 99.125,00 zu entrichten. Aus dem Verkaufserlös hätten sowohl die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber der vormaligen Vermieterin getilgt werden sollen. Der Kaufpreis sei von der Käuferin in zwei Teilen zu bezahlen gewesen, wobei ein Teilbetrag von € 67.282,77 direkt an die ehemalige Vermieterin hätte bezahlt werden sollen, damit diese die Käuferin als Nachmieterin akzeptiere. Der restliche Teil in der Höhe von € 31.842,23, mit dem der Rückstand beim Finanzamt hätte reduziert werden sollen, sei jedoch erst am D-3 auf dem Konkursanderkonto des Masseverwalters der GmbH gutgeschrieben worden. An der Verzögerung träfe den Bf. daher kein Verschulden.

Dem sei aber entgegenzuhalten, dass es sich bei den aushaftenden Abgaben einerseits um Lohnabgaben des Zeitraumes 05/2015-02/2016 handle, hinsichtlich derer der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer vom tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.

Andererseits betreffe der Haftungsbetrag in den Voranmeldungszeiträumen 05/2015-01/2016 nicht entrichtete Umsatzsteuer, die zwar vereinnahmt, aber pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sei.

Zum Einwand, es wäre eine Sanierungsplanquote von 20% zu berücksichtigen, sei zu bemerken, dass der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-6 bestätigte Sanierungsplan nicht eingehalten worden sei und die angebotenen Quoten nicht entrichtet worden seien, weshalb mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-5 erneut ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, in dem wieder ein Sanierungsplanvorschlag mit einer Quote von 20% unterbreitet, aber am D-7 wieder zurückgezogen worden sei. Da somit nicht wie ursprünglich im Haftungsbescheid vom davon auszugehen sei, dass eine 20%ige Quote im Sanierungsverfahren bei der Primärschuldnerin einbringlich sei, seien die Haftungsbeträge nunmehr ungekürzt vorzuschreiben gewesen.

Betreffend die Heranziehung zur Haftung für die spruchgegenständlichen Abgaben sei in der Begründung des Haftungsbescheides auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen worden. Es sei demnach unter anderem Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zur erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als alle anderen Verbindlichkeiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter somit darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe. Habe der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde weiters davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich gewesen sei. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nur dann, wenn eine Abgabe nicht entrichtet werde, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel habe, verletze der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht.

Im vorliegenden Fall habe der Geschäftsführer in der Beschwerde nicht einmal behauptet, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe, da ihm zu keinem Zeitpunkt Mittel zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fälligen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Vielmehr habe er in der Beschwerde selbst angegeben, einen Betrag von € 99.125,00 als Kaufpreis des Geschäftslokals in zwei Teilen erhalten zu haben, wovon € 67.282,77 sofort an die Vermieterin gezahlt worden seien, was zweifellos eine Benachteiligung des Finanzamtes als Gläubiger darstelle.

Der Bf. habe aber im konkreten Fall ohnedies die zu den Fälligkeitstagen vorhandenen liquiden Mittel nicht bekannt gegeben, durch Vorlage der Bankkonten nicht ausreichend nachgewiesen und keinerlei Berechnungen und Belege vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Damit sei weder der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung erbracht noch das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der vorhandenen liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag und auch nicht der Betrag, der bei Gleichbehandlung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Liquiditätsrechnung dargestellt worden. Die Behörde sei daher zu der Annahme berechtigt gewesen, dass der Bf. seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen sei. Konsequenter Weise hafte der Geschäftsführer dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Gänze.

Nach Lehre und Rechtsprechung sei die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sei. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sei dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im vorliegenden Fall werde von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme unter anderem nicht gesprochen werden können, da die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht eingebracht werden könne und dies dem Bf. wegen seiner schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der Entrichtung der Abgaben vorwerfbar sei.

Insgesamt gesehen sei daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben geboten.

Vom Beschwerdeführer seien keine weiteren Gründe vorgebracht worden, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Auf Grund des bereits im Haftungsbescheid dokumentierten Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 9 und 80 BAO sei die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH hinsichtlich eines Betrages in der Höhe von € 55.415,35 somit zu Recht erfolgt. Im Übrigen werde auf die Begründung des Haftungsbescheides vom verwiesen.

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:

Neben dem Verschulden setze eine Haftungsinanspruchnahme Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Wie bereits die bisherigen Ausführungen erkennen ließen, sei der Kaufpreis für das Geschäftslokal in zwei Teilen zu bezahlen gewesen. Ein Teilbetrag habe direkt an die Vermieterin bezahlt werden müssen, damit diese die Käuferin als Nachmieterin akzeptiert habe. Wäre somit die Auflösung des Mietvertrags von der damaligen Vermieterin nicht grundlos unnötig hinausgezögert worden, hätte die Käuferin des Geschäftslokals den Restkaufpreis rechtzeitig bezahlt und der Bf. eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe von EUR 31.842,23 veranlasst. Exakt in diesem Umfang sei eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers, aufgrund mangelnder Kausalität der (ohnehin nicht) schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, keinesfalls berechtigt (Ritz, BAO6, § 9 Tz 24).

Der Haftungsbescheid vom sei mit Beschwerde vom lediglich im Ausmaß von EUR 25.473,79 angefochten worden. Der unangefochtene Teilbetrag von EUR 20.817,67 sei somit mittlerweile rechtskräftig geworden. Dieser Betrag könne keinesfalls Gegenstand der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom sein.

Ungeachtet dessen liege im Sinne der stRsp Gläubigerungleichbehandlung nur dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig gewesen oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraums fällig geworden seien, unter Einschluss der Abgabenverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Abgabenverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Abgabenverbindlichkeiten (FA-Zahlungsquote) entspreche. Unterschreite die FA-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liege eine Ungleichbehandlung des Finanzamtes vor. Der tatsächliche Haftungsbetrag sei somit wie folgt zu ermitteln:

Die Differenz aus der allgemeinen Zahlungsquote und der FA-Zahlungsquote sei mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Abgabenverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. sei - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Abgabenverbindlichkeiten zu multiplizieren und seien von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Abgabenverbindlichkeiten abzuziehen ().

FA-Zahlungsquote:


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Gesamtabgabenverbindlichkeiten 2015
97.037,73
+ Abgabenverbindlichkeiten 01/2016
151,21
+ Abgabenverbindlichkeiten 02/2016
10.253,62
+ Abgabenverbindlichkeiten 03/2016
3.343,01
+ Abgabenverbindlichkeiten 04/2016
917,41
= Gesamtabgabenverbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum
111.702,98


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Zahlungen an das Finanzamt 2015
34.611,89
+ Zahlungen an das Finanzamt 01/2016
12.000,00
+ Zahlungen an das Finanzamt 02/2016
958,88
+ Zahlungen an das Finanzamt 03/2016
0,00
+ Zahlungen an das Finanzamt 04/2016
917,41
= Zahlungen im Beurteilungszeitraum gesamt
48.488,18


Dies entspreche einer FA-Zahlungsquote von 43%.

Allgemeine Zahlungsquote:


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Gesamtverbindlichkeiten 2015
835.156,52
+ Verbindlichkeiten Zugang 01/2016
50.782,76
+ Verbindlichkeiten Zugang 02/2016
54.267,72
+ Verbindlichkeiten Zugang 03/2016
51.085,34
+ Verbindlichkeiten Zugang 04/2016
11.514,33
= Gesamtverbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum
1.002.806,67


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Gesamtzahlungen an Gläubiger 2015
763.166,89
+ Zahlungen 01/2016
51.783,94
+ Zahlungen 02/2016
42.097,94
+ Zahlungen 03/2016
62.040,85
+ Zahlungen 04/2016
8.458,18
= Zahlungen gesamt im Beurteilungszeitraum
927.547,80


Dies entspreche einer allgemeinen Zahlungsquote von 92%.

Ungleichbehandlungsrechnung:


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Gesamtabgabenverbindlichkeiten
111.702,98
x allgemeiner Zahlungsquote von 92%
102.766,74
- Abgabenzahlungen im Beobachtungszeitraum
48.488,18
=
54.278,56


Es möge zwar stimmen, dass beide in den über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahren angebotenen Sanierungspläne entweder zurückgezogen oder nicht erfüllt worden seien, dies ändere jedoch nichts an der vom Finanzamt übersehenen Tatsache, dass im nunmehrigen Konkursverfahren der GmbH mit einer Verteilungsquote von zumindest 23% zu rechnen sei. Die spätere Zahlung einer Konkursquote an Abgaben an das beteiligte Finanzamt habe zwar keinen Einfluss auf die Ermittlung der dem Haftungsbetrag zugrunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen, sie führe aber dazu, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordener Verbindlichkeiten beziehe), der die äußere Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bilde, zu reduzieren (vgl. ; vgl. auch ).

Betont werde in dieser Stelle, dass die Haftung nach § 9 eine Ausfallshaftung sei (Ritz, BAO6, § 9 Tz 4; vgl. z.B. ; ; ; ). Selbst aus einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergebe sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit (; ; ). Die Einbringung einer möglichen Konkursquote bei der GmbH sei somit jedenfalls zu berücksichtigen ().

Vom Endergebnis der angestellten Ungleichbehandlungsrechnung sei somit die Verteilungsquote im Konkursverfahren der GmbH in Höhe von 23% des Haftungsbetrages laut Beschwerdevorentscheidung vom (23% von 55.415,35 = 12.745,53) in Abzug zu bringen und weiters um den durch die Beschwerdevorentscheidung stattgegebenen Betrag in Höhe von EUR 2.448,97 zu vermindern. Die Haftungsinanspruchnahme des Bf. könne, auch unter Berücksichtigung des teilweise rechtskräftigen Haftungsbescheides in Höhe von EUR 20.837,67, maximal in Höhe von EUR 18.247,39 zu Recht bestehen.

Beweis:

Einvernahme des Bf. als Partei
Auswertung der Buchhaltung der GmbH aus den Jahren 2015/16 (Beilage ./1)
OP-Liste zum ; ; und (Beilage ./2)
Finanzamtskonto für den Zeitraum bis (Beilage ./3)
Finanzamtskonto für den Zeitraum bis (Beilage ./4)
Kontoblatt des Verrechnungskontos Kommunalsteuer für das Jahr 2016 (Beilage ./5)
Kontoblatt des Verrechnungskontos Dienstgeberabgabe für das Jahr 2016 (Beilage ./6)
Aufstellung der Zahlungen an Lieferanten im Zeitraum bis (Beilage ./7)
Bericht des Insolvenzverwalters vom zu GZ N-2 (Beilage ./8)

Ganz abgesehen davon liege keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. vor und auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgaben sei außerhalb seiner Sphäre gelegen. Eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. scheitere, ohne auf die unrichtige Höhe des Haftungsbetrages einzugehen, schon dem Grunde nach.

Abschließend beantragte er die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

---//---

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht:

Der Vertreter legte einen aktuellen Auszug aus der Insolvenzdatei vor und verwies darauf, dass zwischenzeitig das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin abgeschlossen worden sei. Nach Genehmigung des Verteilungsentwurfes gebe es nunmehr eine Quote von 20,289781%. Ansonsten werde auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen und die vorgelegte Gleichbehandlungsberechnung verwiesen.

Amtsbeauftragter: Die Auszahlung habe am eine Quotenzahlung an die Abgabenbehörde im Ausmaß von € 7.688,34 ergeben. Zudem werde eine Rückstandsaufgliederung vom vorgelegt, von dem ein Exemplar dem Vertreter des Bf. ausgehängt werde. Daraus ergebe sich, welche Abgaben in welchem Ausmaß nunmehr entrichtet worden seien.

Berichterstatterin an den Amtsbeauftragten: Aus der Vorlage der Rückstandsausgliederung ergebe sich, dass verrechnungstechnisch die Abgabenbehörde solche in einem Konkursverfahren erlangten Zahlungen auf die älteste vorhandene Abgabenschuldigkeit anzurechnen pflege. Dem stehe jedoch gegenüber, dass bei solchen Zahlungen rechtlich richtig eine anteilsmäßige Verrechnung auf alle im entsprechende Konkursverfahren geltend gemachten Abgabenforderungen vorzunehmen wäre.

Der Amtsbeauftragte bestätigte, dass das Finanzamt aber damit immer das Problem habe, dass wegen der Verrechnung auf die älteste Abgabenschuld im Endergebnis diese Zahlungen doppelt berücksichtig würden und daher bei dieser Konstellation ein Einnahmenausfall beim Staat entstehe. Seitens des Finanzamtes sei das leider nicht in den Griff zu bekommen, weil verrechnungstechnisch trotz Bekanntgabe dieses Mangels nichts geändert werde.

Vorsitzende: Übersetzt für den Bf. bedeute dies, dass im Haftungsverfahren abweichend von der Lage am Abgabenkonto eine Betrachtung umgelegt auf die einzelnen im Haftungsbescheid als Sammelbescheid enthaltenen Abgaben vorgenommen werden müsse.

Vertreter: Er habe eine Quote von rund € 11.200,00 in Erinnerung. Wieso gebe es nach den Angaben des Finanzamtes nur eine Zahlung von € 7.688,34?

Der Amtsbeauftragter verwies dazu auf den Eingang am Abgabenkonto.

Die Berichterstatterin ergänzte, dass mit Buchungstag ein saldowirksamer Eingang vom in der Höhe von € 4.051,77 aufscheine, dies ergebe mit den € 7.688,34 vom einen Betrag von ca. € 11.700,00.

Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Der Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies darauf, dass die vorgelegte Gläubigergleichbehandlungsberechnung nicht wirklich nachvollziehbar sei. Der Quotenschaden erscheine ihm zu niedrig, zudem werde nicht vom richtigen Gesamtzeitraum ausgegangen. Zudem seien die Aufstellungen nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2016 werde jedoch stattzugeben sein, da der Bf. bei Fälligkeit nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei.

Der Vertreter beantragte die Stattgabe im Umfang seiner bisherigen Eingaben sowie dem heutigen ergänzenden Vorbringen. Es sei zudem die Quote von 20,29 % zu berücksichtigen, da sich aus der gerade vorgenommenen Überprüfung ergeben habe, dass die Abgabenbehörde mehr als die ursprünglich vom Amtsbeauftragten genannte Summe erhalten habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Uneinbringlichkeit

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall wurde zunächst mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-6 der über das Vermögen der G-1 am D-2 eröffnete Konkurs aufgehoben. Die mit 20% bestimmte Sanierungsplanquote wurde allerdings nicht vollständig, sondern in Höhe von € 10.109,94 an das Finanzamt entrichtet, was einer Quote von 15,43% entspricht.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-5 wurde über die Gesellschaft erneut ein Konkursverfahren eröffnet, das am D-8 nach Genehmigung des Verteilungsentwurfes mit einer Quote von rund 20,29% (20,289781%) aufgehoben wurde.

Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden gemäß § 156a Abs. 1 IO für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät.

Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich gemäß § 156a Abs. 3 IO nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht.

Daraus ergibt sich, dass der Bf. für die Umsatzsteuer 02/2016 im Gegensatz zur Rechtsansicht des Bf. sowie des Finanzamtes (eingeschränkt) haftet, da er die erst am fällige Abgabe vor dem ersten Konkursverfahren zwar nicht entrichten musste, allerdings nicht übersehen werden darf, dass die Forderung bei nicht vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes gemäß § 156a Abs. 3 IO insoweit wiederauflebt, weshalb er die nunmehr in Höhe von € 111,92 (20% minus 15,43% ergibt 4,57% mal € 2.448,97) aushaftende Umsatzsteuer 02/2016 entrichten hätte müssen, da er ab der Beendigung des ersten Konkursverfahrens vom D-6 bis zur neuerlichen Eröffnung des weiteren Konkursverfahrens am D-5 wiederum Geschäftsführer der Gesellschaft war.

Das quotenmäßige Wiederaufleben hat nur für die Umsatzsteuer 02/2016 Relevanz, da diese Abgabe aufgrund der Klassifizierung der Insolvenzordnung zwar eine Insolvenzforderung darstellt, die aber vom Geschäftsführer zufolge der erst nach Konkurseröffnung eingetretenen Fälligkeit nicht mehr entrichtet werden musste, hingegen er für die übrigen Abgaben ohnehin bereits haftet.

Die Uneinbringlichkeit steht daher (mit Ausnahme der Umsatzsteuer 02/2016: 20,29% von € 111,92) in Höhe von 64,28% (100% minus (15,43% plus 20,29%)) fest:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
abzüglich Quoten
Lohnsteuer
2014
203,55
130,84
Dienstgeberbeitrag
2014
1.184,15
761,17
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2014
105,27
67,67
Lohnsteuer
05/2015
294,88
189,55
Dienstgeberbeitrag
05/2015
768,76
494,16
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
68,33
43,92
Lohnsteuer
06/2015
527,56
339,12
Dienstgeberbeitrag
06/2015
1.366,95
878,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
121,51
78,11
Kammerumlage
04-06/2015
86,54
55,63
Umsatzsteuer
06/2015
7.406,19
4.760,70
Lohnsteuer
07/2015
260,84
167,67
Dienstgeberbeitrag
07/2015
727,81
467,84
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
64,69
41,58
Körperschaftsteuer
07-09/2015
359,00
230,77
Umsatzsteuer
07/2015
6.198,26
3.984,24
Lohnsteuer
08/2015
217,33
139,70
Dienstgeberbeitrag
08/2015
754,79
485,18
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
67,09
43,13
Umsatzsteuer
08/2015
6.341,78
4.076,50
Lohnsteuer
09/2015
301,12
193,56
Dienstgeberbeitrag
09/2015
845,35
543,39
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
75,14
48,30
Kammerumlage
07-09/2015
95,07
61,11
Umsatzsteuer
09/2015
5.524,57
3.551,19
Lohnsteuer
10/2015
354,74
228,03
Dienstgeberbeitrag
10/2015
799,33
513,81
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
71,05
45,67
Körperschaftsteuer
10-12/2015
673,00
432,60
Lohnsteuer
11/2015
544,41
349,95
Dienstgeberbeitrag
11/2015
1.243,63
799,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
110,54
71,06
Umsatzsteuer
11/2015
3.528,67
2.268,23
Lohnsteuer
12/2015
221,61
142,45
Dienstgeberbeitrag
12/2015
870,11
559,31
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2015
77,34
49,71
Kammerumlage
10-12/2015
87,60
56,31
Umsatzsteuer
12/2015
3.815,70
2.452,73
Körperschaftsteuer
01-03/2016
437,00
280,90
Umsatzsteuer
01/2016
3.130,14
2.012,05
Lohnsteuer
02/2016
229,31
147,40
Dienstgeberbeitrag
02/2016
728,49
468,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2016
64,75
23,13
Umsatzsteuer
02/2016
111,92
22,71


Vertreterstellung

Unbestritten war der Bf. in den Zeiträumen vom D-1 bis D-2 sowie vom D-4 bis D-5 alleiniger Geschäftsführer der G-1.

Schuldhafte Pflichtverletzung

Ihm oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Aus dem Vorbringen des Bf., dass der Teil des Kaufpreises betreffend die Übertragung des Geschäftslokales im Shoppingcenter A-3 von € 31.842,23, der von der Käuferin an die G-1 hätte gezahlt werden sollen, um die aushaftenden Abgaben zum Teil entrichten zu können, tatsächlich jedoch ohne Verschulden des Bf. erst verspätet nach Konkurseröffnung, daher in die Konkursmasse geleistet worden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft ().

Eine Verminderung der Haftung um den Betrag von € 31.842,23 kommt daher nicht in Betracht, zumal angesichts der übrigen aushaftenden Verbindlichkeiten auch nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass der erwartete Kaufpreisanteil ausschließlich für die Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden wäre.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist generell auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nichtbeweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. ). Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (). Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. ist verfahrensbezogen festzustellen:

Gemäß § 21 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag (sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz) für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Der zu entrichtende Umlagebetrag (Kammerumlage) ist gemäß § 122 Abs. 6 Z 2 Wirtschaftskammergesetz kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.

Die Vorauszahlungen (zB an Körperschaftsteuer) sind gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnabgaben und Kammerumlagen wurden teils bei Fälligkeit, teils verspätet lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden ebenfalls nicht entrichtet.

Gleichbehandlung

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Dass der Gesellschaft überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde nicht behauptet und widerspräche auch der Aktenlage.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Dabei ist es am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, gelegen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Im gegenständlichen Fall legte der Bf. im Vorlageantrag eine Berechnung der Ungleichbehandlung vor, die zwar nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) entspricht, da die Quoten nicht aufgrund der zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten vorliegenden Verhältnissen, nämlich der Höhe der fälligen Verbindlichkeiten und der vorhandenen liquiden Mittel, ermittelt wurden, sondern lediglich eine einzige Quote bezogen auf den gesamten Haftungszeitraum errechnet wurde.

Allerdings legte der Bf. mit der Beilage ./1 auch eine monatlich aufgegliederte Aufstellung vor, die eine Ermittlung der einzelnen zeitpunktbezogenen Quoten ohne Schwierigkeiten ermöglicht:


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Datum
Kreditoren
Zugang
Entrichtungen
Quote
65.083,51
61.787,72
51.942,25
55.238,04
47,20%
45.483,12
44.071,07
60.375,67
57,03%
40.341,06
59.165,95
64.308,01
61,45%
42.810,90
72.965,22
70.495,38
62,22%
47.786,57
62.885,88
57.910,01
54,79%
27.257,88
49.581,17
70.109,88
72,01%
55.045,14
94.683,61
66.896,35
54,86%
48.141,58
64.973,15
71.876,71
59,89%
49.498,12
66.431,63
65.075,09
56,80%
44.772,48
61.538,23
68.263,87
61,48%
37.675,58
55.488,23
62.585,13
62,42%
71.989,83
86.346,82
52.032,57
41,95%
70.988,65
50.762,76
51.783,94
42,19%
83.158,43
54.267,72
42.087,94
33,60%
72.202,92
51.065,34
62.040,85
46,22%
D-2
75.268,07
11.514,33
8.458,18
10,10%


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Saldo Finanzamt
Zugang
Entrichtungen
Quote
18.857,46
22.244,50
6.387,04
3.000,00
11,88%
18.871,25
7.520,32
10.893,57
36,60%
22.401,34
4.508,76
976,67
4,18%
21.533,25
3.110,56
3.978,65
15,60%
23.286,15
7.267,14
5.534,24
19,22%
24.413,58
4.127,43
3.000,00
10,94%
30.927,42
8.529,86
2.016,02
6,42%
38.458,81
8.594,73
1.053,34
2,67%
42.570,93
5.141,33
1.039,21
2,38%
50.075,69
6.726,57
1.221,61
2,48%
57.772,64
7.696,75
0,00
0%
62.425,84
6.551,78
1.898,58
2,64%
50.577,05
151,21
12.000,00
19,18%
59.871,79
10.253,62
958,88
1,58%
63.214,80
3.343,01
0,00
0%
D-2
63.214,80
917,41
917,41
1,43%


Zu den Abgabenquoten ist festzustellen, dass diese geringfügig zu korrigieren sind, weil der Bf. von den Buchungen im jeweiligen Monat ausging, jedoch die im jeweiligen Monat fälligen Abgabenschuldigkeiten sowie erfolgten Entrichtungen heranzuziehen sind, unabhängig davon, wann die Buchungen vorgenommen wurden. Die Abgabenquoten errechnen sich für die haftungsgegenständlichen Fälligkeitszeiträume daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Saldo Finanzamt zu Monatsbeginn
Zugang
Entrichtungen
Quote
18.857,46
7.726,59
3.000,00
11,28%
24.656,33
5.182,52
3.000,00
10,05%
26.838,85
7.362,77
2.016,02
5,86%
32.185,60
9.630,30
1.053,34
2,52%
40.762,56
7.341,52
3.312,11
6,89%
44.791,97
7.563,39
1.221,61
2,33
51.133,75
7.641,73
0,00
0%
58.775,48
6.359,98
1.898,58
2,91%
63.236,88
4.889,53
12.000,00
17,61%
56.126,41
5.450,39
958,88
1,60%
60.617,92
4.223,26
0,00
0%
D-2
64.841,18
0,00
917,41
0,01%


Somit war der Quotenschaden für die haftungsgegenständlichen Abgaben in jeweils nachstehender Höhe zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Gesamtquote
minus Abgabenquote
Quotenschaden
47,20%
11,28%
35,92%
72,01%
10,05%
61,96%
54,86%
5,86%
49,00%
59,89%
2,52%
57,37%
56,80%
6,89%
49,91%
61,48%
2,33
59,15%
62,42%
0%
62,42%
41,95%
2,91%
39,04%
42,19%
17,61%
24,58%
33,60%
1,60%
32,00%
46,22%
0%
46,22%
D-2
10,10%
0,01%
10,09%


Im Hinblick auf die erfolgte Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden somit in Betracht, wobei allerdings für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat:


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Quoten-schaden
verbleiben
L
2014
130,84
---
130,84
DB
2014
761,17
35,92%
273,41
DZ
2014
67,67
35,92%
24,31
L
05/2015
189,55
---
189,55
DB
05/2015
494,16
61,96%
306,18
DZ
05/2015
43,92
61,96%
27,21
L
06/2015
339,12
---
339,12
DB
06/2015
878,68
49,00%
430,55
DZ
06/2015
78,11
49,00%
38,27
KU
04-06/2015
55,63
57,37%
31,76
U
06/2015
4.760,70
57,37%
2.731,21
L
07/2015
167,67
---
167,67
DB
07/2015
467,84
57,37%
268,40
DZ
07/2015
41,58
57,37%
23,85
K
07-09/2015
230,77
57,37%
132,39
U
07/2015
3.984,24
49,91%
1.988,53
L
08/2015
139,70
---
139,70
DB
08/2015
485,18
49,91%
242,15
DZ
08/2015
43,13
49,91%
21,53
U
08/2015
4.076,50
59,15%
2.411,25
L
09/2015
193,56
---
193,56
DB
09/2015
543,39
59,15%
321,42
DZ
09/2015
48,30
59,15%
28,57
KU
07-09/2015
61,11
62,42%
38,14
U
09/2015
3.551,19
62,42%
2.216,65
L
10/2015
228,03
---
228,03
DB
10/2015
513,81
62,42%
320,72
DZ
10/2015
45,67
62,42%
28,51
K
10-12/2015
432,60
62,42%
270,03
L
11/2015
349,95
---
349,95
DB
11/2015
799,41
39,04%
312,09
DZ
11/2015
71,06
39,04%
27,74
U
11/2015
2.268,23
24,58%
557,53
L
12/2015
142,45
---
142,45
DB
12/2015
559,31
24,58%
137,48
DZ
12/2015
49,71
24,58%
12,22
KU
10-12/2015
56,31
32,00%
18,02
U
12/2015
2.452,73
32,00%
784,87
K
01-03/2016
280,90
32,00%
89,89
U
01/2016
2.012,05
46,22%
929,97
L
02/2016
147,40
---
147,40
DB
02/2016
468,27
46,22%
216,43
DZ
02/2016
23,13
46,22%
10,69
U
02/2016
22,71
10,09%
2,29
gesamt
17.189,77


Da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (), ist die Haftung für die Umsatzsteuer 06/2015 auf den aushaftenden Betrag von € 2.618,45 zu beschränken und war die Umsatzsteuer 10/2015 aus der Haftung zu nehmen, weshalb nunmehr lediglich € 17.189,77 verbleiben.

Teilrechtskraft

Der Rechtsansicht des Bf., dass der Haftungsbescheid in Höhe von € 20.817,67 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, ist entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Haftungsbescheid zwar einen Sammelbescheid darstellt, da damit über die Haftung für mehrere Abgaben unterschiedlicher Zeiträume abgesprochen wurde. Spruch des Haftungsbescheides ist somit die Geltendmachung der Haftung für jeweils einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe ().

Die vom Bf. monierte Teilrechtskraft hätte aber nur dann eintreten können, wenn ganz bestimmte Abgaben außer Streit gestellt worden wären, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes trennbare Absprüche vorliegen, wenn die Spruchpunkte eines Bescheides als trennbar anzusehen sind ().

Bei einem Sammelbescheid wie dem vorliegenden Haftungsbescheid hat jeder einzelne Spruchpunkt des Bescheides keinen solchen inneren Zusammenhang mit den jeweiligen anderen Spruchpunkten, dass jeder einzelne nicht für sich allein bestehen könnte und somit von ihnen nicht trennbar wäre. Jeder einzelne dieser Absprüche ist daher der Teilrechtskraft fähig (vgl. ).

Werden diesfalls in der Beschwerde als Anfechtungsgegenstand nur einzelne Teile des Sammelbescheids - also selbständige Bescheide - klar und deutlich bezeichnet, so erwachsen die anderen mit selbständiger Bescheidqualität ausgestatteten Teile des Sammelbescheids in Rechtskraft ().

Bei der Außerstreitstellung lediglich eines Betrages, der sich einzelnen Abgaben nicht zuordnen lässt, kann daher keine Rede vom Eintritt der Teilrechtskraft sein, weshalb die Haftung auch auf einen Betrag eingeschränkt werden kann, der unter dem vorgeblich nicht von der Beschwerde umfassten anerkannten Betrag liegt. Es ist daher nicht rechtswidrig, die Richtigkeit des Haftungsbescheides auch über die beantragten Änderungen hinaus zu prüfen (vgl. ).

Kausalität

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Ermessen

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Conclusio

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 17.189,77 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 156a Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 156a Abs. 3 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104291.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at