Schätzung, Verjährung, freisprechendes Urteil eines Strafgerichtes
Revisionen (Parteienrevision und Amtsrevision) beim VwGH anhängig zu den Zahlen Ra 2021/13/0092 und Ra 2021/13/0093. Mit Erkenntnis v. , Ra 2021/13/0093, betreffend ESt und USt 2003 bis 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Zurückweisung (Ra 2021/13/0092) mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Ri und die weiteren Senatsmitglieder Ribeis als Berufsrichterin sowie Beis1 und Beis2 als fachkundige Laienrichter im Beisein der Schriftführerin SF über die Berufung, nunmehr Beschwerde, des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 sowie betreffend Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2003, Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Umsatzsteuer 2002, Umsatzsteuer 2003, Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2005 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
2. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erfolgten und die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2000 bis 2005 betreffenden, Betriebsprüfung führte diese unter Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes u.a. aus, dass für die Jahre 2000 bis 2002 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben worden seien und dass diesbezüglich eine bescheidmäßige Veranlagung erfolgt sei. Im Rahmen einer am erfolgten Besprechung habe der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt mitgeteilt, dass er Mag. mag. auf Grund der steuerlichen Komplexität des Falles beiziehe und dass dieser als Ansprechperson für die steuerlichen Sachfragen dienen möge.
Unter Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes - "Sachverhalt und rechtliche Grundlagen" - stellte diese u.a. fest, dass der Bf. im Rahmen der von ihm 1993 gegründeten Fa. U U2 Nahrungsergänzungsmittel und Arzneiwaren sowie dem Arzneimittelgesetz unterliegende verschreibungspflichtige Substanzen vertrieben habe. Der Bf. sei seit Februar 1997 deren alleiniger Geschäftsführer und seit März 1998 deren Alleingesellschafter gewesen. Im Juli 2000 sei die Tätigkeit des genannten Unternehmens eingestellt worden.
Im Mai 2000 sei die Firma U Ltd. auf der Isle of Man gegründet worden. Diese habe ab Juli 2000 Umsätze aus dem Handel von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneiwaren erzielt. Der Bf. habe mit seinem neu gegründeten Einzelunternehmen Bf die Bestellabwicklung und das Inkasso von Kunden übernommen. Der Bf. habe betreffend dieses Einzelunternehmens ab 7/2000 bis 12/2000 Erlöse aus Werbeabwicklung von 1,421 Mio ATS sowie Erlöse aus weiterverrechneten Spesen iHv ATS 212 tsd erklärt. Im Jahre 2001 hätten die Erlöse aus Werbeabwicklung 3,592 Mio ATS betragen. Im Jänner 2002 sei diese Tätigkeit eingestellt worden. Für den Monat 1/2002 seien noch Erlöse aus Werbeabwicklung von Euro 4.360,37 erklärt worden.
Der Bf. habe sich laut Meldeabfrage mit dem in Österreich abgemeldet. Tatsächlich habe sich dieser laut Feststellung der Finanzbehörde jedoch weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Die Abmeldung habe lediglich dem Zweck, eine Versteuerung der Einkünfte des Bf. in Österreich zu umgehen, gedient.
Aus den obigen Ausführungen sei folgender Schluss zu ziehen:
Der Bf. habe seit Mitte 2000 im Internethandel von Österreich aus unter dem Pseudonym "U" Nahrungsergänzungsmittel sowie Arzneiwaren und dem Arzneimittelgesetz unterliegende verschreibungspflichtige Substanzen vertrieben, ohne dass eine Versteuerung in Österreich erfolgt sei. Der Vertrieb sei durch eine Vielzahl von dem Bf. zuzurechnenden Firmen erfolgt. Diese hätten, abhängig vom behördlichen Einschreiten, immer wieder gewechselt. Die Internetauftritte seien jedoch stets unter der URL ***1*** erfolgt. Diese Homepage habe der Bf. trotz mehrfachen Einschreitens von Zoll und Finanzbehörde weiterhin verwendet. Deren Sperre sei erst von der ***2*** im Jahre 2009 behördlich veranlasst worden.
Betreffend der Firma U Ltd. habe sich der Bf. anlässlich einer am erfolgten Ersteinvernahme dahingehend verantwortet, dass er an dieser nicht beteiligt sei. An der Firmengründung seien diverse amerikanische Zuliefererfirmen beteiligt gewesen.
Hinsichtlich der Firma U Ltd. seien dem Bf. zwei Schriftstücke vorgelegt worden. Aus diesen gehe hervor, dass der Bf. der wahre wirtschaftliche Eigentümer des genannten Unternehmens sei. Dabei handle es sich um ein Corproate Service Agreement vom zwischen dem Bf. als beneficial owner der U Ltd. und der Int sowie um ein Schreiben dieses Unternehmens an Z vom betreffend Zeichnungsberechtigungen auf deren Konto: der Bf. sei beneficial owner der U Ltd.
Betreffend des Bestehens einer Steuerpflicht des Bf. in Österreich führte die Betriebsprüfung aus, dass sich dieser am von seinem Wohnsitz in Adresse, abgemeldet hätte. Außer einer kurzfristigen Wiederanmeldung vom bis zum offensichtlich zwecks Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses sowie Durchführung eines medizinischen Eingriffes) habe bis zum keine Wohnsitzanmeldung des Bf. in Österreich bestanden. Laut seiner Aussage habe er sich auch tatsächlich nicht in Österreich aufgehalten, sondern in Land1 bzw. seit 2005 auch in Land2.
Der Bf. sei bei den mehrfachen aktenkundigen Hausdurchsuchungen immer in Adresse, angetroffen worden.
Aus der Ausstattung der Liegenschaft (siehe dazu auch die während der Hausdurchsuchung am angefertigte Fotodokumentation) könne abgeleitet werden, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befinde und er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und dort nicht nur gerade zufällig für einen oder zwei Tage anwesend sei.
Laut den beschlagnahmten Unterlagen sei eine Vielzahl von Beweismitteln vorgefunden worden, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des in Österreich sprächen. Darunter die Auswertung des Reisepasses, oftmaliger Antritt von Urlaubs- und/oder Geschäftsreisen in Wien, österreichische Telefonabrechnungen, Schriftverkehr, bei dem der Bf. mit dem Wohnsitz in Ort1 auftrete, E-Mail-Verkehr aus dem eindeutig abgeleitet werden könne, dass sich der Bf. in Österreich aufhalte und nicht in Land1 oder Land2.
Besonders aus dem der Behörde vorliegenden E-Mail-Verkehr mit Angestellte könne abgeleitet werden, dass diese die Fa. ***3*** sowie den Wohnsitz, die Arbeitserlaubnis und die Sozialversicherung für den Bf. in Land1 manage, der Bf. selbst jedoch nicht in Land1 nicht aufhältig sei.
Auch die dem Bf. zuzurechnenden KFZ untermauerten dessen Aufenthalt in Österreich (Audi A 8, zugelassen in Land1, später in Land3, Porsche, zugelassen in Land3). Sowohl die Service- und Reparaturhistorie als auch der Umstand, dass diese Autos mehrfach jeweils mit dem in Österreich angetroffen worden seien, ließen nicht nur einen drei- oder viermaligen anlassbezogenen Aufenthalt zur Behebung von Reparaturschäden (welche in Land1 lt. Rechtfertigung nicht gemacht werden könnten) ableiten, sondern begründeten nach den Gesetzen der allgemeinen Denklogik einen dauernden Aufenthalt des Bf. in Österreich.
Fazit: der Bf. hätte trotz dessen behördlicher Abmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Österreich gehabt und sei daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Unter Tz 3 des BP-Berichtes - "Mitwirkung der Frau" - stellte die Betriebsprüfung u.a. fest, dass Frau den Bf. hinsichtlich der kaufmännischen, buchhalterischen und organisatorischen Belange unterstützt habe und dass deren diesbezüglich entfalteten Aktivitäten auf Werkvertragsbasis mit einem Werklohn, der einem Gewinnanteil von 20 % entspreche, abgegolten worden seien.
Unter Tz 4 des BP-Berichtes - "Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen" - führte die Betriebsprüfung zunächst aus, dass durch Kontenabfragen in Deutschland und Österreich folgende Erlöse - gerundet in Euro - aus dem Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneiwaren sowie dem Arzneimittelgesetz unterliegenden verschreibungspflichtigen Substanzen festgestellt worden seien:
2002: 2,236,000,--, 2003: 2,343.000,--, 2004: 2,271.000,-- und 2005: 439.000,-- (für die Monate 1-3).
Die Umsätze der Jahre 2002 bis 2004 seien jeweils mit den vorstehend angeführten Bankeingängen, jene des Jahres 2005 unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlages mit 1,800.000,-- zu schätzen.
Den den Bf. betreffenden steuerlichen Gewinn ermittelte die Bf. unter Ansatz einer Gewinnmarge im Ausmaß von 42 % des Umsatzes sowie unter Berücksichtigung des oben dargestellten Umstandes, dass der Werklohn für Frau einem Gewinnanteil von 20% entspreche, in Euro wie folgt:
2002: 751.296,--, 2003: 787.248,--, 2004: 763.056 ,-- und 2005: 604.800,--.
Angemerkt wird, dass unter Tz 4 des BP-Berichtes u.a. ausgeführt wurde, dass seitens des Bf. keinerlei Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen geleistet worden sei.
Unter Tz 7 des BP-Berichtes führte die Betriebsprüfung aus, dass hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnehme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erforderlich machten. Die Prüfungsjahre 2000 und 2001 seien steuerrechtlich bereits verjährt. Der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbescheid 2002 werde nunmehr im Sinne des jetzigen Wissensstandes der Behörde abgeändert und endgültig veranlagt. Für die Jahre 2003-2005 erfolge eine Erstveranlagung.
Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Die Wiederaufnahme der Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erfolge anhand der neu hervorgekommenen Tatsachen, welche in den Tz 2 bis 4 und 6 - Anmerkung: für den vorliegenden Fall nicht relevant - detailliert angeführt seien, und der Behörde bei Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt gewesen seien (keiner der in den angeführten Tz geschilderten Sachverhalte sei zuvor der Behörde bekannt gewesen und offengelegt worden. Diese seien erst durch die Hausdurchsuchungen am sowie die nachfolgenden Ermittlungen entdeckt worden).
Die steuerliche Auswirkung der Wiederaufnahmegründe sei weder relativ noch absolut geringfügig. Auch zur Begründung für die Ermessensübung zugunsten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zulasten der Rechtsrichtigkeit werde auf den in den Tz 2 bis 4 geschilderten Sachverhalt verwiesen. Es könne keinerlei schutzwürdiges Interesse der Partei erkannt werden, da der Sachverhalt, welcher zur Erlassung der Erstbescheide geführt habe, wissentlich und willentlich falsch vorgespiegelt worden sei, und tatsächlich ein vollkommen anderer Sachverhalt vorliege.
Das Finanzamt nahm am die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus seien auch die Begründungen für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Die Wiederaufnahmen seien unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, die Auswirkungen könnten auch nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 sowie die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend.
Hinsichtlich der das Jahr 2002 betreffenden Veranlagung wird angemerkt, dass der steuerliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt mit Schreiben vom bekannt gab, dass der Bf. mit seinen Betrieb - die nicht protokollierte Einzelfirma bf.. - aufgegeben habe und dass die vom Bf. diesbezüglich übermittelte Aufgabebilanz zum letztangeführten Datum erstellt wurde.
Das Finanzamt erließ den Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2002 am gemäß der diesbezüglichen Erklärung des Bf.
In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 erklärte der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv Euro - 5.505,96 resultierend aus der von ihm bis zum betriebenen nicht protokollierten Einzelfirma bf.. gemäß der o.e. Aufgabebilanz. Angemerkt wird, dass der Bf. in dieser Erklärung keine weiteren Einkünfte aus Gewerbebetrieb angab. Außerdem erklärte er in dieser einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro 4.987,41. Das Finanzamt erließ den Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2002 am und wich in dieser von der Einkommensteuererklärung des Bf. lediglich insoweit ab, als es die in Höhe von Euro 87,24 geltend gemachten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften unter Hinweis darauf, dass derartige Beiträge gem. § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 höchstens im Ausmaß von Euro 75,00 geltend gemacht werden könnten, iHv Euro 75,00 als Sonderausgaben zum Ansatz brachte.
Hinsichtlich dieses Bescheides wird weiters angemerkt, dass in diesem für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) dem Bf. vom AMS ausbezahltes Arbeitslosengeld für 124 Tage ( - ) berücksichtigt wurde.
In der mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , gegen die o.a. Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, führte der Bf. zunächst aus, dass die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 unzulässig gewesen sei, da die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Wiederaufnahme gestützt habe, bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - - vollinhaltlich bekannt gewesen seien.
Im Zeitraum vom bis zum habe eine Betriebsprüfung betreffend der Firma U U2. GmbH mit dem Prüfungszeitraum 1998 - 2000 stattgefunden. Im Zuge dieser habe der Bf. in aller Offenheit, detailliert und wahrheitsgetreu dargelegt, dass die U Ltd. von ihm gegründet worden sei, um den massiven rechtlichen Problemen in Österreich mit dem Arzneimittelgesetz beim Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln auszuweichen. Deren Gründungsurkunde sowie das o.e. Corporate Service Agreement sei dem Finanzamt im Zuge dieser BP zur Kenntnis gelangt. Das Gleiche gelte für die beim Finanzamt Graz Stadt ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen der U Ltd.
Dazu komme, dass im Zuge dieser Betriebsprüfung eine Besprechung zwischen einem Finanzbeamten des der belangten Behörde und des Betriebsprüfers und dem Bf. stattgefunden habe. Dieser habe dabei den Vertretern des Finanzamtes mitgeteilt, dass er in Österreich wegen der massiven Verfolgungen nach dem Arzneimittelgesetz künftig keine Steuerleistung mehr in Österreich erbringen wolle. Die Frage des Bf., wie dies in rechtlich zulässiger Weise zu realisieren sei, sei damit beantwortet worden, dass dieser sein Einzelunternehmen Bf, das Dienstleistungen für die ***4*** Ltd. erbracht habe, schließen oder ins Ausland verlagern müsse, da sonst eine körperschaftsteuerpflichtige Betriebsstätte des genannten Unternehmens in Österreich angenommen werden könnte. Weiters müsse der Bf. seinen persönlichen Wohnsitz ins Ausland verlagern um nicht einer persönlichen Einkommensteuerpflicht in Österreich betreffend der Geschäftsführerbezüge und Gewinnausschüttungen zu unterliegen.
Am habe das Finanzamt die PAST Wien zur Sachverhaltserhebung im Zusammenhang mit dem Verdacht von Finanzvergehen gem. § 33 FinStrG durch den Bf. beauftragt. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - - seien die Ermittlungen der PAST Wien abgeschlossen gewesen und dem Finanzamt bereits in vollem Umfang bekannt gewesen. Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse habe das Finanzamt nur wenige Tage nach Bescheiderlassung, am eine Anzeige nach § 82 Abs 2 FinStrG an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Weiters brachte der Bf. vor, dass hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002 bis 2004 Bemessungsverjährung eingetreten sei.
Seitens des Bf. habe weder ein Vorsatz bestanden, noch sei jemals eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch diesen verletzt worden. Daher sei gemäß § 207 Abs 4 BAO eine Verjährungsfrist von fünf Jahren relevant.
Folgende für die der sachlich zuständigen Abgabenbehörde hätten in den Jahren 2002 bis 2011 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer stattgefunden:
2002 bis 2004: keine relevanten Amtshandlungen.
2005: Amtshilfeersuchen des Finanzamts FA an die PAST Wien zur Sachverhaltserhebung im Zusammenhang mit dem Verdacht von Finanzvergehen gem. § 33 FinStrG durch den Bf. am .
2006: Laufende Ermittlungen durch die PAST Wien sowie Anzeige nach § 82Abs 2 FinStrG durch das Finanzamt FA an die Staatsanwaltschaft A am .
2007: Weiterführung und vorläufiger Abschluss der Ermittlungen durch die PAST Wien sowie Erstellung des Zwischenberichtes vom .
2008: keine relevanten Amtshandlungen.
2009: Abschließende Beschuldigtenvernehmung des Bf. durch die PAST Wien am .
2010: keine relevanten Amtshandlungen.
2011: Beginn der Abwicklung des Betriebsprüfungsverfahrens 2000-2005 durch das Finanzamt FA mit der Ladung des Bf. am .
Hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002, 2003 und 2004 sei bereits Bemessungsverjährung eingetreten, die diesbezüglichen Bescheide seien rechtswidrig. Die das Jahr 2005 betreffenden Bescheide seien vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.
Außerdem sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behauptung, dass am eine Schlussbesprechung stattgefunden habe, sei unwahr. Dazu komme, dass die Methodik der Gewinn- und Umsatzzuschätzung an den Bf. sowie die Umstände, die die Betriebsprüfung zur Unterstellung eines Wohnsitzes des Bf. in Österreich veranlasst hätten, im Laufe des BP-Verfahrens nicht besprochen worden seien. Diese seien dem Bf. erstmals im Zuge der Zustellung der angefochtenen Bescheide zur Kenntnis gelangt. Dem Bf. sei es damit unmöglich gewesen, sich dazu zu äußern. Auch auf Grund dieser Vorgangsweise des Finanzamtes seien die zehn angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
Dazu komme, dass die Finanz- und Zollverwaltung die Herausgabe wesentlicher Beweismittel verweigert habe. Trotz unzähliger schriftlicher, telefonischer und mündlicher Urgenzen seien folgende Unterlagen bis heute nicht an den Bf. retourniert worden:
186 Ordner mit Geschäftsunterlagen der ***4*** Ltd.
Sämtliche Unterlagen und Dokumente, die anlässlich der Hausdurchsuchung der Zollfahndung Zo in Begleitung österreichischer Zollorgane sowie einer weiteren Hausdurchsuchung der österreichischen Behörden in den Jahren 2005 und 2006 in Ort1 an den Adressen Adr und Bdr beschlagnahmt worden seien.
Mit Hilfe dieser Unterlagen hätte der Bf. für seine Entlastung folgende essentielle Tatsachen beweisen bzw. weiter untermauern können:
Es habe sich bei der U Ltd. um keine Scheingesellschaft gehandelt.
Die Schätzung der Gewinne dieses Unternehmens durch die BP sei unrealistisch hoch gewesen. Die in der Folge vorgenommene Gewinnzurechnung im Ausmaß von 80 % an den Bf. entbehre, abgesehen davon, dass diese inhaltlich falsch sei, ebenfalls einer realistischen betraglichen Grundlage.
Der Bf. habe seinen Wohnsitz in Österreich im Jahre 2002 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Stadt2 begründet. In den in den Jahren 2005 und 2006 beschlagnahmten Unterlagen befänden sich diesbezügliche detaillierte Dokumentationen sowie Aufzeichnungen des Ministery of Foreigen Affair der Laand2* über die Ein- und Ausreisedaten des Bf. mittels der sogenannten E-card, die im Gegensatz zu den nicht vollständigen Stempeln im Reisepass die tatsächlichen Anwesenheitszeiten des Bf. in Land2 lückenlos dokumentierten.
Die Verweigerung des Zuganges zu diesen Unterlagen stelle einen weiteren grundlegenden Verfahrensmangel dar. Auch aus diesem Grund seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
Der guten Ordnung halber sei auf folgende Rechenfehler hinzuweisen:
Unabhängig davon, dass der Bf. die Umsatz- und Gewinnzuschätzungen der BP für inhaltlich falsch und rechtswidrig hielte, seien die dem Bf. vorgeschriebenen Beträge an Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 iHv insgesamt Euro 220.548,79 von den für diese Jahre zugeschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Abzug zu bringen, da diese auf Basis von Bruttowerten geschätzt worden seien. Die zugeschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien um die zugeschätzten Umsatzsteuerbeträge zu mindern.
Unter Zugrundelegung der rechtswidrigen Annahme des Finanzamtes, dass in den Jahren 2002 bis 2005 zwischen Frau Frau und dem Bf. ein Werkvertrag bestanden habe, aus dem der Genannten in diesem Zeitraum ein Werkvertragsgehalt von Euro 605.000,00 zuzügllich Euro 121.000,00 an Umsatzsteuer zugeflossen sei, sei bei den Umsatzsteuerveranlagungen des Bf. auch ein korrespondierender Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.
Die Sachverhaltsannahmen und Schätzungen seien durch das Finanzamt in falscher Weise und ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Der Bf. sei unverändert der Auffassung, es sich bei der U Ltd. um keine Scheingesellschaft gehandelt habe, diese sei daher auch alleiniges Zurechnungssubjekt allfälliger Einkünfte gewesen. Außerdem sei die von der BP vorgenommene Umsatz- und Gewinnzuschätzung unrealistisch hoch. Der Bf. habe in den Jahren 2002 bis 2005 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Detailausführungen zu diesen Punkten könnten erst dann nachgereicht werden, wenn die o.e. Unterlagen, die für die Verteidigung des Bf. essentiell seien, an diesen wenigstens in vollständiger Abschrift ausgefolgt werden würden und diesem das bislang verweigerte Recht auf Parteiengehör gewährt werde.
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Ausführungen zur Rechtswidrigkeit aller zehn angefochtenen Bescheide werde deren ersatzlose Aufhebung beantragt. Hinsichtlich der Nachreichung der o.e. Detailausführungen werde eine Frist von zwei Monaten ab Übermittlung der o.e. Unterlagen sowie der Gewährung des bisher verweigerten Rechts auf Parteiengehör beantragt.
Abschließend beantragte der Bf. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufungen, nunmehr Beschwerden vom gegen die Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 sowie betreffend Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2003, Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Umsatzsteuer 2002, Umsatzsteuer 2003, Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2005 als unbegründet ab.
In der mit gesondertem Schreiben gleichen Datums ergangenen Begründung führte das Finanzamt betreffend der Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 u.a. aus, dass der Sachverhalt niemals in vollem Umfang und wahrheitsgetreu offengelegt worden sei. Seit Dezember 2005 habe die Finanzbehörde in jedem Jahr nach außen hin erkennbare Verfolgungshandlungen gesetzt. In der Berufung, nunmehr Beschwerde, werde ausgeführt, dass in den Jahren 2008 und 2010 keine Verfolgungshandlungen hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährungsfrist gesetzt worden seien. Dies sei nicht richtig, da die Steuerfahndung - vormals PAST Wien - auch in diesen beiden Jahren weiterführende Ermittlungen getätigt habe. Diese seien in quartalsweisen Zwischenberichten an die Staatsanwaltschaft A berichtet worden. Diese lägen zwar im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung nicht auf, nichts desto trotz seien dadurch auch in diesen Zeiträumen nach außen hin erkennbare Amtshandlungen gesetzt worden. Von der Steuerfahndung seien der Betriebsprüfung zwar sämtliche Ermittlungsergebnisse übermittelt worden, im Regelfall nicht jedoch diese Zwischenberichte.
Vom erkennenden Gericht wird hinsichtlich der im vorigen Absatz erwähnten Zwischenberichte angemerkt, dass gegen den Bf. sowie gegen Frau einer Anzahl von Strafanzeigen Rechnung tragend, ein gerichtliches Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG eingeleitet wurde. Das diesbezügliche Urteil des Landesgerichtes A erging am zu GZ und erwuchs am in Rechtskraft. In den dieses Urteil betreffenden Akten des genannten Gerichtes wurden seitens des BFG Zwischenberichte der Steuerfahndung - ergangen an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht A sowie an das Finanzamt FA - vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom sowie vom vorgefunden.
Das Finanzamt führte in der Begründung der o.e. Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des die Verletzung des Parteiengehörs betreffenden Beschwerdevorbringens aus, dass dem Bf. und auch dessen steuerlichen Vertretung in dem über mehrere Jahre andauernden Verfahren im Rahmen von Vernehmungen und Besprechungen genügend Möglichkeiten gegeben worden seien, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Sämtliche im gegenständlichen Verfahren der Betriebsprüfung vorliegende Unterlagen und Beweismittel seien am dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. übergeben worden. Einem Antrag auf Akteneinsicht des steuerlichen Vertreters sei im Oktober 2012 ebenfalls nachgekommen worden. Dabei seien die gewünschten Kopien ausgefolgt worden. Die im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung beschlagnahmten Unterlagen (Hausdurchsuchungen am ) befänden sich in Verwahrung der Steuerfahndung Wien. Dem Wissenstand der BP zufolge seien von der Steuerfahndung Unterlagen im Falle eines diesbezüglichen Antrages zumindest in Kopie retourniert worden.
In anderen als im gegenständlichen Verfahren allenfalls beschlagnahmte Unterlagen hätten sich zu keinem Zeitpunkt in Verwahrung des Finanzamtes befunden.
Hinsichtlich der in der Berufung, nunmehr Beschwerde, angesprochenen Rechenfehler führte das Finanzamt aus, dass diesem keine Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung vorliege oder vorgelegen sei. Daher sei die Gewinnermittlung nach der Bruttomethode geschätzt worden. Einwände gegen eine Umstellung auf netto bestünden keine. Hinsichtlich der Anteile von Frau Frau lägen keine vorsteuerabzugsberechtigenden Belege vor, daher sei auch keine Vorsteuer angesetzt worden.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, wonach die Sachverhaltsannahmen und Schätzungen durch das Finanzamt in falscher Weise und ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien, führte dieses aus, dass auf die diesbezüglichen Ausführungen im BP-Bericht verwiesen werde. Das Gleiche gelte für das den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Bf. betreffende Beschwerdevorbringen. Die Umsätze seien für den weitaus größten Teil des Prüfungszeitraumes nicht im Schätzungswege sondern auf Grundlage der tatsächlich eingegangenen Kundenzahlungen auf Bankkonten, die dem Bf. zuzurechnen seien, ermittelt worden.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils der Jahre 2002 bis 2005 sowie gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer jeweils 2002, sämtliche vom . Hinsichtlich der Beschwerde betreffend der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2002 sei die Begründung der Beschwerde wie folgt zu ergänzen:
Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2002 sei auch deshalb rechtswidrig, da die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre nach der Übergangsregelung des § 323 Abs 27 BAO erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 wirksam sei. Da der Gesetzgeber in dieser Übergangsregelung nicht ausdrücklich auf die bereits bestehende Verlängerung des § 209 Abs 1 BAO hingewiesen habe, stehe eindeutig fest, dass bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 niemals die Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung kommen könne. Denn anders hätte die Begründung, dass "damit Jahre von der Verlängerung der Verjährungsfrist nicht betroffen sein sollen, für die die siebenjährige Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO bereits abgelaufen ist" keinen Sinn, wenn diese Übergangsbestimmung ohnedies durch den Umweg über § 209 Abs 1 BAO mittels mehrmaliger Amtshandlungen im jeweils letzten Jahr der Verjährung unterlaufen werden könne.
Im in Rede stehenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren wurden der Bf. sowie Frau mit Urteil des Landesgerichtes A vom zu GZ zu der wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a zweiter Fall FinStrG idF BGBI I. 2005/103 erhobenen Anklage nach der am 24. Februar, 21. April und durchgeführten Hauptverhandlung am von der wieder sie erhobenen Anklage und zwar in Ort1 und anderen Orten
A)
Der Bf. als faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlich Verfügungsberechtigter der U Ltd., ***5*** Ltd., ***6*** Ltd., ***7*** Ltd., ***8*** Ltd., ***9*** Inc., ***10*** lnc., ***11*** l., ***12*** Ltd., ***13*** Ltd., ***14*** Ltd., ***15*** Ltd., ***16***o., ***17***o., ***18*** Ltd. vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 und Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 und für den Zeitraum bis , sowie durch Nichtabgabe von Einfuhrumsatzsteuererklärungen 2003, NOVA-Erklärung 2003 und Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, Abgabenverkürzungen dadurch bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen seien, zu niedrig festgesetzt worden seien bzw. infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden hätten können, und zwar
I.
an Umsatzsteuer
1) im Zeitraum 2000 bis 2005 zumindest EUR 274.500,00,
2) im Zeitraum bis zumindest EUR 18.300,00;
II.
an Einkommensteuer
1) im Zeitraum 2000 bis 2005 zumindest EUR 1,484.700,00;
2) im Zeitraum bis zumindest ca. EUR 23.200,00;
III.
an Einfuhrumsatzsteuer 2003 in Höhe von EUR 16.221,50;
IV.
an NOVA 2003 in Höhe Von EUR 11,187,24
V.
an Kraftfahrzeugsteuer
1) für 2003 EUR 264,00
2) für 2004 EUR 792,00
3) für 2005 EUR 792,00
wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);
B)
Frau zur Ausführung der unter Punkt A) beschriebenen strafbaren Handlungen des Bf. dadurch beigetragen habe, dass sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit ihm den Einkauf und Vertrieb von Arzneimitteln organisiert habe, insbesondere den kaufmännischen und buchhalterischen Tätigkeitsbereich übernommen habe, Überweisungen auf gemeinsam mit dem Genannten geführte Konten veranlasst habe, die erwirtschafteten Gewinne mit ihm geteilt habe und ihn durch diese Handlungen sowie psychisch im Tatentschluss bestärkt habe, wobei sie ihren Tatbeitrag in der Absicht geleistet habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
C)
Frau vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2005 sowie 2009, Abgabenverkürzungen dadurch bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen seien, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt hätten werden können, und zwar
an Einkommenssteuer
I. im Zeitraum 2000 bis 2005 EUR 336.0200,00;
II. im Zeitraum 2009 EUR 2000,00,
wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);
D)
Der Bf. zur Ausführung der unter Punkt C) beschriebenen strafbaren Handlungen der Frau dadurch beigetragen habe, dass er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit ihr den Einkauf und Vertrieb von Arzneimitteln organisierte habe, Überweisungen auf gemeinsam mit der Genannten geführte Konten veranlasste habe, die wirtschaftlichen Gewinne mit geteilt habe und sie durch diese Handlungen sowie psychisch im Tatentschluss bestärkt habe, wobei er seinen Tatbeitrag in der Absicht geleistet habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),
gemäß § 214 FinStRG freigesprochen.
Vom erkennenden Gericht wird an dieser Stelle angemerkt, dass in weiterer Folge von einer Darstellung jener Teile dieses Urteiles, die die NOVA, die Einfuhrumsatz- und die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, mangels Relevanz Abstand genommen wird.
In den Entscheidungsgründen führte das erkennende Gericht zunächst aus, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Angeklagten folgender Sachverhalt feststehe:
Zu den Personen:
Der Bf. beziehe nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3000,00 bis 5.000,00 US $ aus der selbständigen Vermittlung von Dienstleistungen, sei geschieden, sorgepflichtig für zwei Kinder und verfüge über eine in Ort1 gelegene Liegenschaft. Er weise eine gerichtliche Vorstrafe auf.
Die Zweitbeschuldigte sei deutsche Staatsangehörige, beziehe nach eigenen Angaben ca. 3.000,00 US $ monatlich netto als selbständige Kauffrau, verfüge über keine Vermögenswerte, sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Sie weise eine gerichtliche Vorstrafe auf.
Zur Sache:
Die Angeklagten seien verdächtigt worden, vorsätzlich, unter VerIetzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-. oder Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bzw. Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Abgabenkürzung im spruchgenannten Umfang bewirkt zu haben. Dabei soIIe der Bf. fortgesetzt und unter wesentlicher Tatbeteiligung der Zweitangeklagten im Deliktszeitraum 2000 bis inklusive 2009 aus dem (Internet-) Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und u.a. gesundheitlich bedenklichen Arzneimitteln resultierenden Umsätze und Einkünfte nicht bzw. nicht vollständig versteuert haben. Die Angeklagten sollten hiebei in arbeitsteiligem Vorgehen die Produktion, insbesondere von Eigenprodukten, den Einkauf von Produkten anderer US-Hersteller und den Vertrieb der Arzneimittel via Internet mit anschließendem Postversand an überwiegend deutsche, aber auch schweizerische und österreichische Endkunden organisiert haben, wobei der Bf. den Herstellungsprozess und den Vertrieb geleitet und die Zweitangeklagte im Wesentlichen den kaufmännischen und buchhalterischen Aufgabenbereich übernommen haben sollten. Die in diesem Zusammenhang aufgebauten Firmenkonstruktionen - insbesondere die auf der Isle of Man ansässigen ,,offshore"-Firmen U Ltd. (***5*** Ltd.), ***6*** Ltd., ***7*** Ltd. und ***8*** Ltd. - soIIten Iediglich der Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten gedient haben, um sich insbesondere durch die Tarnung der Warenwege der Steuerpflicht in Österreich sowie der Verfolgung im Hinblick auf die VerIetzung von zollrechtlichen Bestimmungen und Verstößen nach dem Arzneimittelgesetz zu entziehen.
Der Bf. habe über zehn Jahre bei einem der führenden Nahrungsergänzungshersteller in Deutschland gearbeitet. Im Jahre 1992 habe den Entschluss gefasst, sich selbständig zu machen. Ab Mitte der 1990er Jahre habe er seine Produkte auch über das Internet vertrieben. Dadurch habe er enorme Umsatz- und Gewinnsteigerungen erzielen können. Er habe sich dafür auch die Plattformen www.***19***.com und www.U.com registrieren lassen und so einen Onlineshop und eine Informationsplattform für Training, Ernährung und Nahrungsergänzung betrieben.
Der Vertrieb sei unter der Firma U U2... m.b.H. erfolgt. Diese sei beim LG A zu FN ***20*** im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der Bf. habe bei dieser als Gesellschafter, Geschäftsführer und letztlich auch als Liquidator fungiert. Als Ende der 1990er Jahre in Österreich der Versandhandel mit diätischen Nahrungsergänzungspräparaten aufgrund gesetzlicher Änderungen verboten oder zumindest erheblich erschwert worden sei, sei deren unternehmerische Fortführung der nicht mehr als sinnvoll erschienen. Aufgrund eines Beschlusses des Bf. als Alleingesellschafter sei diese Gesellschaft im Sommer 2000 liquidiert und im Firmenbuch gelöscht worden.
Um die gesetzlichen Verbote und Beschränkungen im Versandhandel in Österreich und den Schwierigkeiten mit den Bestimmungen der §§ 84a und 84b AMG zu entgehen, sei die U Ltd. auf der Isle of Man gegründet worden. Diese habe sich mit den Im- und Export sowie mit dem Vertrieb/Versand von und dem Handel mit diätischen Nahrungsergänzungsprodukten beschäftigen sollen. Der Bf. habe eine Zeit lang mit der nicht protokollierten Einzelfirma bf.. für die ***21*** Ltd. im selbständigen Auftragsverhältnis Dienstleistungen, die von der U Ltd. finanziell vergütet worden seien, erbracht und diese Entgelte auch in Österreich versteuert.
Diese Vorgehensweise sei von den Angeklagten vorweg - im Jahre 2000 - mit einem Finanzbeamten des zuständigen Finanzamtes besprochen worden. Dabei sei die Vorgehensweise in allen Einzelheiten erörtert worden. Grundlage dafür sei ein von einem Steuerberater ausgearbeitetes Konzept gewesen. Die Angeklagten hätten ihre Pläne offengelegt und hätten in rechtskonformer Weise den gutgehenden Internetversandhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln fortsetzen wollen. Der o.e. Finanzbeamte habe ihnen geraten, Dienste eines Call-Centers in Anspruch zu nehmen. Letztlich sei den Angeklagten von diesem auf Basis der vorgelegten Konzepte Steuerfreiheit in Österreich zugesichert worden.
Im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen wegen §§ 176 Abs 1 StGB; 56 Abs 1 Z 1 LMG seien über Antrag der Staatsanwaltschaft A vom Landesgericht A am Hausdurchsuchungsbefehle für die Räumlichkeiten der U Ltd. in Adresse, der ***22*** Transport-Lager-Handels GesmbH und der Firma Fitnessstudio ***23***, zum Zweck der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und gesundheitsschädlichen Verzehrprodukten und gefährlichen Präparaten erlassen worden. Bei der am durchgeführten Hausdurchsuchung, wobei gleichzeitig eine Hausdurchsuchung durch Beamte des Hauptzollamtes Wien aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Hauptzollamtes Wien vom wegen des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG vorgenommen worden sei, seien umfangreiche Unterlagen, zunächst über gerichtlichen Auftrag, beschlagnahmt worden. Nach Aufhebung der gerichtlichen Beschlagnahme, seien die in Ordnern befindlichen Unterlagen vom Hauptzollamt aus Eigenem beschlagnahmt worden. Zwei dieser Ordner seien an den damaligen Betriebsprüfer der U U2... m.b.H übergeben worden.
In einem Aktenvermerk vom sei von einem Finanzbeamten des Finanzamtes für den ***24*** Bezirk festgehalten worden, dass die Zollfahndung unter anderem zahlreiche Ordner der U Ltd. beschlagnahmt habe. Gleichzeitig seien die Verdachtsmomente gegen den Erstangeklagten, dass dieser der tatsächliche Eigentümer der U Ltd. sei und dass es sich bei dieser lediglich eine Offshore-Sitzgesellschaft handelte, dargelegt worden. Schließlich sei die Übergabe der in Kopie vorliegenden Unterlagen an das Finanzamt Ort1 bestätigt und der Verdacht geäußert worden, dass die Limited seit deren Tätigwerden im Sommer 2000 Erlöse -zumindest in Österreich- in mehrfacher Millionenhöhe verwirklicht habe.
Kurz später sei ein Prüfungs- und Nachschauauftrag an den Betriebsprüfer des Finanzamtes FA eingelangt. Allerdings habe dieser lediglich die U U2... m.b.H. in Liquidation mit dem Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 betroffen. Einen Prüfungsauftrag für die ***21*** Ltd. habe der Prüfer hingegen nicht bekommen.
Der Bf. aber auch die Zweitangeklagte hätten daraufhin ihre unternehmerischen Tätigkeiten ab 2002 zunehmend ins Ausland verlegt, zunächst nach land1, in die Heimat der Ex-Frau des Bf., und gleichzeitig - ab 2005 nur mehr - in die lland2. Der Bf. sei in Summe folgende Tage nicht in Österreich wohnhaft und aufhältig gewesen:
2002: 143 in land2 + mind. 90 in land1 = 233
2003: 159 in land2 + mind. 90 in land1 = 249
2004: 171 in land2 + mind. 90 in land1 = 261
2005: 279 in land2
2008: 279 in land2
2009: 193 in land2
Die Zweitangeklagte sei in Summe folgende Tage nicht in Österreich wohnhaft und aufhältig gewesen:
2002: 137 in land2
2003: 149 in land2 + mind. 90 in land1 = 239
2004: 162 in land2 + mind. 90 in land1 = 252
2005: 271 in land2
2008: 273 in land2
2009: 189 in land2
Die U Ltd. und die ***25*** Ltd. seien keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte. Entgegen der Anklageschrift hätten sich für die Angeklagten hinsichtlich der Einkommensteuer für die nachfolgend aufgelisteten Jahre folgende strafbestimmende Wertbeträge ergeben:
Hinsichtlich des Bf. 2000 und 2001 jeweils Euro 0,00, 2002 Euro 97.000,00, 2003 Euro 150.000,00, 2004 Euro 128.000,00, 2005 Euro 21.000,00, 2008 Euro 2.000,00 sowie 2009 Euro 32.000,00.
Hinsichtlich der Zweitangeklagten 2000 und 2001 jeweils Euro 0,00, 2002 Euro 24.000,00, 2003 Euro 37.000,00, 2004 Euro 32.000,00, 2005 Euro 5.000,00, 2008 Euro 500,00 sowie 2009 Euro 8.000,00.
Dies deshalb, weil einerseits die vom Bf. über das Einzelunternehmen bf.. bezogenen Einkünfte für Call-Center Dienstleistungen für die U Ltd. hinsichtlich der Jahre 2000, 2001 und 2002, die versteuert worden seien, nicht von der Betriebsprüfung berücksichtigt worden seien. Dadurch sei es hinsichtlich dieser zu einer zweifachen Besteuerung der selben Einkünfte gekommen. Andererseits sei der Wareneinsatz mit 55% zu berücksichtigen und nicht mit den von der Betriebsprüfung ermittelten 20%, weil die wesentliche Produktgruppe, die von der U Ltd. bzw der ***26*** Ltd. verkauft worden seien, Proteine gewesen seien. Diese seien nicht nur einem hohen Marktdruck unterlegen gewesen, es seien außerdem den entsprechenden gewerblichen Abnehmern hohe Rabatte gewährt worden.
Vom erkennenden Gericht wird an dieser Stelle angemerkt, dass der Betrieb hinsichtlich des Einzelunternehmens bf.. seitens des Bf. am aufgegeben wurde.
A)I. Umsatzsteuer :
Die getätigten Umsätze seien von der U Ltd. erfasst und den zuständigen Behörden gemeldet worden. Seien die Kunden Unternehmer - mit UID-Nummer - gewesen, seien die Umsätze mit diesen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung an die Behörden der Isle of Man gemeldet worden. Sei an private Kunden geliefert und die Versandhandelsschwelle überschritten worden, seien die Steuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern - in Österreich beim Finanzamt Graz Stadt - abgegeben worden.
In der diese Feststellungen betreffenden Beweiswürdigung führte das Gericht im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Entwicklung des Bf. hätten auf dessen unbedenklichen Verantwortung (z.B.: S 933, ON 153, Teil II und S 3, Hv-Prot vom ) gestützt werden können.
Der Auslandsaufenthalt der Angeklagten ab 2002 gründe sich auf die diesbezüglich vorgelegten Urkunden (=N 209, ON 219, Beilage ./1 des Hv-Prot vom , ON 240) sowie die diesbezügliche Verantwortung der Angeklagten (S 33 f Erstangeklagter, S 96 Zweitangeklagte jeweils Hv-Prot vom ).
Die Feststellung, dass es sich bei der U Ltd. und der ***25*** Ltd. um keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte gehandelt habe, sei aus dem diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr abzuleiten (GA SV TZ 914 und 918, S 290 f ON 189).
A)I. (Umsatzsteuer)
Die Feststellungen gründeten sich auf die nicht widerlegbare Verantwortung der Frau (S 50 ff, Hv-Prot vom ) sowie die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Zeugen Zu (Hv-Prot vom , S 34 ff).
A)II. und C. (Einkommensteuer):
Die Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen an zu zahlender Einkommensteuer seien aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen Zu (S 41 f, Hv-Prot vom ) sowie den Nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr (S 49 Hv-Prot vom , S 49; S 105, ON 204 sowie S 49 ff, Hv-Prot vom ) abzuleiten.
Die Feststellungen zu den Gesprächen der Angeklagten mit dem damaligen Leiter desFinanzamtes Ort1 hätten auf die diesbezüglich nicht widerlegbaren Ausführungen der Angeklagten (S 8 f; 17 (Erstangeklagter) und S 83 (Zweitangeklagte), (Hv-Prot vom ) gestützt werden können. Die vom Leiter des o.e. Finanzamtes als Zeuge in der Hauptverhandlung gezeigten Erinnerungslücken (S 20 ff, HV-Prot vom ) hätten den Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen können. Noch dazu als das Finanzamt auch vom lnhalt der Erhebungen des Hauptzollamtes Wien in Kenntnis sein habe müssen, da zwei dieser Ordner an den damaligen Betriebsprüfer der U U2... m.b.H., ***27*** übergeben worden seien, wie der Zeuge ***28*** in der Hauptverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar deponiert habe (S 6 f, Hv-Prot vom + Beilage ./2 zum Hv-Prot vom ). Auch seien vom Hauptzollamt Wien, wie festgestellt, die Verdachtsmomente gegen den Bf. und die Bedenklichkeit der Konstruktion der U Ltd. auf der Isle of Man in einem Aktenvermerk festgehalten und die Übergabe der in Kopie vorliegenden Unterlagen an das Finanzamt Ort1 bestätigt worden (S 83 f, ON 221 = Beilage ./3 des Hv-Prot vom ). Dass kurz später ein Prüfungs- und Nachschauauftrag hinsichtlich der U U2... m.b.H. in Liquidation an den Betriebsprüfer des Finanzamtes FA ***27*** eingelangt sei, stütze sich auf die entsprechenden Unterlagen (S 10 und 86 f, ON 221) und die unbedenklichen Depositionen des Zeugen ***27*** (S 24, Hv-Prot vom ). Dass der Betriebsprüfer aber keinen Auftrag bekommen habe, die U Ltd. zu prüfen, ergebe sich ebenfalls aus seinen Angaben (S 34, Hv-Prot vom ). Auch sei dem Betriebsprüfer ***29*** zumindest eine Anfrage der Angeklagten zu dem dargestellten Problem bekannt gewesen (S 19 f, Hv-Prot vom ).
Darüber hinaus hätten die Angeklagten nicht nur darauf vertrauen können, dass die gewählte Vorgangsweise aus Sicht des Finanzamtes steuerrechtlich unbedenklich sei, sondern auch noch darauf, dass die von ihnen beauftragten steuerlichen Vertreter ebenfalls zu dem Schluss gekommen seien, die unternehmerischen Aktivitäten der U Ltd. stünden mit den geltenden steuerrechtlichen Gesetzen im Einklang (S 51 f, Hv-Prot vom ; Einspruch gegen die Anklageschrift, S 4 f, ON 163).
Die vorliegenden Beweisergebnisse reichten daher nicht aus, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Selbst wenn man - wie festgestellt - entgegen der Verantwortung der Angeklagten und den Ausführungen des Privatsachverständigen die U Ltd. und die ***25*** Ltd. nicht als selbständige steuerliche Zurechnungsobjekte ansehe, sei ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar.
In der anschließenden rechtlichen Würdigung führte das Gericht hinsichtlich der Umsatzsteuer wörtlich aus wie folgt:
"Steuerpflichtiger ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt (Art 9 Abs 1 MwStSyStRI, Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom , Abl. L 347 vom , idF RI 2013/61/EU vom , Abl. L 353vom ). Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers oder Händlers. Als Lieferung von Gegenständen gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (An 14 Abs 1 MwStSyStRI.). Steuerpflichtiger kann nur sein, wer nach außen auftritt und die Verträge abschließt, weil nur er die Verfügungsmacht über den Gegenstand einer Lieferung haben kann. Unternehmer iSd § 2 UStG 1972 ist, wer nach außen auftritt und am Markt Leistungen erbringt. Tritt der Treuhänder im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung, so sind ihm in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Leistungen zuzurechnen, auch wenn er für Rechnung des Treugebers tätig wird (. 2000/15/0034).
Aus diesem Grund konnte auch wenn feststellungsgemäß die U Ltd. und die ***25*** Ltd. keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte sind, die Umsatzsteuer nicht den Angeklagten zugerechnet werden, sodass diese von diesem Vorwurf gemäß § 214 FinStrG freizusprechen waren."
In der die Einkommensteuer betreffenden rechtlichen Würdigung führte das Gericht wörtlich aus wie folgt:
"Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist gem. § 53 Abs 3 FinS1rG bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (lit a) oder wenn selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (lit b).
Aufgrund des DoppeIbesteuerungsabkommens mit den ***30*** (BGBl III ***31***) entfällt schon aufgrund des festgestellten Aufenthaltes der Angeklagten in Land2 für jeweils mehr als 183 Tage pro Jahr die Pflicht das Einkommen in Österreich zu versteuern für den Tatzeitraum 2005 sowie 2008 und 2009.
Gemäß § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Deshalb liegt bei der Zweitangeklagten für die verbliebenen Jahre 2000 bis 2004 lediglich ein strafbestimmender Wertbetrag - 93 000 Euro - vor, der eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 53 Abs 1 FinStrG nicht begründet.
Darüber hinaus wird dem Täter gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer lrrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin Iiegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so wird dem Täter Fahrlässigkeit zugerechnet. Ist dem Täter bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen, wird dem Täter Fahrlässigkeit nicht zugerechnet. Im Finanzstrafrecht stehen daher der Tatirrtum und der Rechtsirrtum einander gleich; beide sind gleichermaßen SchuIdausschließungsgründe, wenn sie entschuldbar sind. Da sich die Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt beim Finanzamt über die beabsichtigte Vorgangsweise (U Ltd. auf der Isle of Man, …) erkundigt haben, und eine Steuerpflicht in Österreich über die tatsächlich abgeführten Beträge verneint wurde, liegt ein entschuldbarer Irrtum vor, sodass die Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit zu verantworten haben. Überdies wurden die Angeklagten auch steuerrechtlich vertreten und erhielten von ihrer Rechtsvertretung ebendiese Auskünfte, sodass die Angeklagten auch durch eine vertretbare Rechtsauffassung exkulpiert sind und insgesamt mit Freispruch nach § 214 FinStrG vorzugehen war."
Das Urteil des Landesgerichtes A vom zu GZ erwuchs am in Rechtskraft.
Eine telefonische Anfrage des BFG beim AMS Niederösterreich, ob der Bf. während des im Zeitraum vom bis zum durch ihn erfolgten Bezuges von Arbeitslosengeld ein Nachsichtsansuchen iSd § 16 Abs 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gestellt habe, wurde damit beantwortet, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Im den Bf. betreffenden Akt sei keine Unterbrechung vermerkt. Der Bf. habe sich per aus persönlichen Gründen vom AMS abgemeldet. Über dieses Telefonat wurde seitens des BFG ein Aktenvermerk errichtet.
Eine am seitens des BFG durchgeführte Grundbuchsabfrage hinsichtlich der sich an der Adresse ***32***, betreffenden Liegenschaft ergab, dass der Bf. deren Alleineigentümer ist und dass diese vom Genannten mit Kaufvertrag vom erworben wurde.
Laut ZMR-Abfrage befand sich der Hauptwohnsitz des Bf. im Zeitraum vom bis zum an der Adresse ***33***.
Angemerkt wird, dass der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. Dr vom LG A zum Sachverständigen bestellt und beauftragt wurde, in der Strafsache des Bf. ua., hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der vom Finanzamt ermittelten strafbestimmenden Wertbeträge sowie hinsichtlich der U Ltd. und der ***6*** Ltd. unter Beachtung des Vorbringens der Angeklagten ein Gutachten zu erstatten, ob es sich bei der U Ltd. um ein selbständiges steuerliches Zurechnungssubjekt gehandelt habe oder nicht und bei Befund und Gutachten auch zu berücksichtigen ob der Gewinn der ***26*** Ltd. wirtschaftlich und steuerlich den Angeklagten zurechenbar sei.
Der Sachverständige erstellte dieses Gutachten im Wesentlichen auf Basis des Strafaktes des Gerichtes zu ***34***, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes (physische und elektronische Unterlagen) sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. sowie von Frau.
Im die Selbständigkeit der U Ltd. betreffenden Befund führte der Sachverständige u.a. aus, dass sich angesichts der unverändert fortgeführten Ordner nicht erkennen ließe, dass nach Entschluss zur Liquidierung der U ***42*** (gemeint wohl U U2... m.b.H.) die Aktivitäten eingestellt worden seien. Statt dessen deuteten Ordner und Unterlagen darauf hin, dass die fortgeführte Geschäftstätigkeit fließend vom letztgenannten Unternehmen auf die U Ltd. übergegangen sei. Die ebenfalls gleichlautenden Beschriftungen deuteten darauf hin, dass hier auch dieselbe Person, nämlich der Bf., der eben der Geschäftsführer der ***4*** ***42*** (gemeint wohl U U2... m.b.H.) gewesen sei, tätig geworden sei.
Im Gutachten führte der Sachverständige aus, dass von beschuldigter Seite verschiedene Personen als tatsächlich agierende Personen namhaft gemacht worden seien.
Aus deren Funktion, dem Vertrag sowie den Email-Signaturen sei betriebswirtschaftlich abzuleiten, dass diese keine eigentlichen Tätigkeiten im Tagesgeschäft ausführten. Auch lägen keine Unterlagen vor, welche deren Eingriff in die Betriebsführung erkennen ließen. Statt dessen fragten diese entweder selber nach Anweisungen von den Beschuldigten oder leiteten Informationen lediglich weiter. Dies verdeutliche sich insbesondere aber nicht ausschließlich durch eine Aussage der Frau aus einer Email, wo diese angebe, dass die Personen auf der Isle of Man nur dafür bezahlt würden, "dass sie ihren Kopf hinhalten als Geschäftsführer (…) Wir sind dafür verantwortlich, dass alles korrekt abgewickelt wird und die mit nichts etwas zu tun haben."
Eine Entfaltung eigentlicher geschäftlicher Aktivitäten durch das offizielle Personal der U Ltd. sei dem Sachverständigen auch nicht erkennbar geworden. Das von den Beschuldigten genannte Personal stelle sich als Treuhänder dar, die vorbehaltlich weiterer Hinweise oder Erkenntnisse weder das entsprechende Know-How für den Geschäftsbereich der genannten Ltd. hätten noch die im Ausmaß der Beschuldigten genannte Zeit angesichts deren eigentlicher Tätigkeiten für die Isle of Man ***35***., ***36*** und das Handelsregister der Isle of Man.
Es zeige sich im Grunde nicht, dass die Beschuldigten nur untergeordnete Tätigkeiten für eine vorgeblich selbständig agierende U Ltd. erbracht hätten. Im Gegenteil, aus diversen Dokumenten und Anhaltspunkten ergebe sich für den Sachverständigen, dass die Beschuldigten in die gesamte Kette der Unternehmensaktivitäten maßgeblich eingebunden gewesen seien, angefangen von Marktforschung über Bestellung, Produktgestaltung, Preisfestsetzung und Versand bis hin zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Die Unterlagen, welche diese Ergebnisse stützten, entstammten aus den diversen im Befund angeführten Quellen, Situationen und Zeiträumen, sodass hieraus, vorbehaltlich der richterlichen Würdigung, eine ausreichende Plausibilität abgeleitet werden könne. Die im Gegenzug seitens der Beschuldigten beigebrachten Unterlagen stellten sich als in Summe gering, punktuell und in sich geschlossen - dh, dass es sich um Unterlagen handelte, die kaum bis gar keine Entfaltung nach außen hätten, zB indem unabhängige externe Parteien dort miteinbezogen seien - dar.
Es handle sich bei der U Ltd. auf der Isle of Man aus betriebswirtschaftlicher Sicht und vorbehaltlich der richterlichen Beweiswürdigung nicht um ein selbstständiges steuerliches Zurechnungssubjekt.
Im die ***26*** Ltd. Gutachten führte der Sachverständige abschließend aus, dass es sich bei dieser aus gutachterlicher Sicht und vorbehaltlich der richterlichen Einschätzung um kein selbstständiges steuerliches Zurechnungssubjekt handle.
In diesem Gutachten ermittelte der Sachverständige, soweit dies den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betrifft, unter Berücksichtigung des Abschlussberichtes des Finanzamtes sowie den Einwendungen der Beschuldigten hinsichtlich des Bf. folgende Beträge an Einkommensteuer als strafbestimmende Wertbeträge in Euro:
2002: 400.200,00, 2003: 433.100,00, 2004: 369.900,00 und 2005: 54.000,00.
Der Bf. sowie Frau beauftragten im in Rede stehenden Strafverfahren Mag. Mag. mit der Erstellung eines Privatgutachtens. Dieser führte zunächst aus, dass dessen Auftrag die Begutachtung der Auffassungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. Dr, die dieser in dessen o.a. Gutachten vertreten habe, umfasse. Das Gericht habe diesen mit der ausdrücklichen Überprüfung, ob die Einkünfte der U Ltd. und der ***26*** Ltd. den Beschuldigten auf Grund der abgabenrechtlichen Vorschriften zugerechnet werden könnten, beauftragt. Ihm sei an Unterlagen das Gutachten des o.a. Sachverständigen und die Äußerung und die Beweisanträge des rechtsfreundlichen Vertreters zur Verfügung gestanden.
Der Privatgutachter gelangte zum Ergebnis, dass keine Abgabenhinterziehung vorgelegen sei. Die Vorschreibung von Umsatzsteuer stelle eine rechtliche Unmöglichkeit dar. Für die Frage der Zurechnung der Einkünfte stellte dieser fest, dass in keiner Weise habe nachgewiesen werden können, dass die Beschuldigten Anteilseigner der beiden o.a. Gesellschaften seien. Da die Aufgabenstellung aus dem Vertragsverhältnis und die Handhabung durch die Beschuldigten kein Schließen auf eine Teilhaberschaft rechtfertige, würden der Versuche, eine Zurechnung nach den "tatsächlichen Verhältnissen" zu begründen, fehlschlagen. Außerdem werde die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung und die Verwaltungsübung im Zeitpunkt der "unterstellten Tatbegehung" eine Gestaltung, wie sie vorliege, auch dann zugelassen hätte, wenn der Bf. Gesellschafter gewesen wäre, weil eine Zurechnung der Einkünfte nur aus Gründen eines Missbrauches nach § 22 BAO gerechtfertigt hätte. Der außersteuerliche Grund, dass der Wegzug vor allem wegen des Verbotes des Versandhandels mit Nahrungsergänzungsmitteln in Österreich erfolgt sei, wiege ausreichend.
Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen führte der Privatsachverständige aus, dass diese insofern fehlerhaft sei, als eine Besteuerung der Umsätze in Österreich mit Umsatzsteuer nicht zulässig sei. Diese sei durch die beiden Gesellschaften auf der Isle of Man erfolgt.
Wie die Kalkulation für die Ermittlung des Wareneinsatzes erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es werde von einem solchen von 20% ausgegangen. Aus den einkopierten Unterlagen ergäben sich Wareneinsätze von 33%. Völlig unverständlich bleibe, warum Zahlen aus dem Jahre 2009 für die Kalkulation der Jahre 2000 bis 2005 herangezogen worden seien. Bei dieser falle auf, dass bei der Ermittlung der pauschalen Ansätze für die Jahre 200 bis 2002 von 42% die Zahlungen an den Bf. unberücksichtigt geblieben seien. Dies bedeute, dass der Beschuldigte doppelt zur Einkommensteuer herangezogen worden sei.
Insgesamt sei die Überprüfung der Berechnung der Bemessungsgrundlagen in der Form so nicht nachvollziehbar, dass ernsthafte Zweifel an deren Plausibilität ausgeräumt werden könnten.
In der vom LG A am durchgeführten Hauptverhandlung führte der Sachverständige nach Erinnerung an dessen SV-Eid u.a. aus, dass er sein Gutachten vorbehaltlich der Vorgabe anderer oder weiterer Parameter für Alternativberechnungen im strafbestimmenden Wertbetrag aufrechterhalte.
Schlussendlich gelangte der Sachverständige in der im vorigen Absatz erwähnten Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der vom Privatsachverständigen Mag. Mag. in dieser im Wesentlichen erstellten Ausführungen, wonach jene Beträge, die der Bf. über das o.a. Einzelunternehmen bezogen habe, bei den Ermittlungen der Bemessungsgrundlagen nicht berücksichtigt worden seien und wonach der Wareneinsatz im Hinblick auf die gehandelten Produkte und die Marktlage nachzujustieren wäre und daher die bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge zur Anwendung gekommenen Wareneinsatzberechnungen als zu hoch anzusehen seien, hinsichtlich des Bf. zu den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffenden strafbestimmenden Wertbeträgen in folgender Höhe in Euro:
2002: 97.000,00, 2003: 150.000,00, 2004: 128.000,00 und 2005: 21.000,00.
Der am durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb der Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung - in dieser wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei bzw. der belangten Behörde von einer solchen deren Durchführung gemäß § 274 Abs. 4 BAO nicht entgegenstehe - ohne Angabe von Gründen fern. Diese erfolgte daher in Abwesenheit des Bf.
In dieser führte der Vertreter des Finanzamtes zunächst aus, dass der Prüfungsauftrag hinsichtlich der gegenständlichen BP (ESt, USt) jeweils der Jahre 2000-2005 im System BP 2000 mit dem in der Datenbank eingetragen sei.
Hinsichtlich der Berufungsausführungen, nunmehr Beschwerdeausführungen, vom wonach in den Jahren 2008 und 2010 keine für die Verjährung relevanten Amtshandlungen stattgefunden hätten, führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass am mit Berufungsentscheidung des UFS zu dessen GZ ***37*** der Berufung hinsichtlich eines Sicherstellungsauftrages hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Abgaben teilweise Folge gegeben worden sei. Dazu sei anzumerken, dass sich diese teilweise stattgebende Beschwerde lediglich auf die bekämpften Beträge nicht jedoch auf den Sicherstellungsauftrag an sich bezogen habe. Im gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren sei am seitens des Prüfers eine ZMR-Abfrage hinsichtlich des Bf. vorgenommen worden. Somit hätten auch in den Jahren 2008 und 2010, abgesehen von den vierteljährlichen Berichten der Steuerfahndung an das Finanzamt und an das Landesgericht A verjährungsunterberchende Handlungen durch die Betriebsprüfungen stattgefunden. Der Vertreter des Finanzamtes gab dem Vorsitzenden bekannt, dass er die beiden Bezug habenden Schriftstücke soeben per E-Mail übermittelt habe. Der Vorsitzende nahm diese beiden Schriftstücke zum Akt des BFG.
Die Frage des Vorsitzenden warum hinsichtlich der Jahre 2003, 2004, 2005 weder die Umsatz- noch die Einkommenssteuer veranlagt worden seien, beantwortete der Vertreter des Finanzamtes damit, dass er lediglich vermuten könne, dass seitens des Bf. eine Betriebseinstellungsmeldung abgebeben worden sie. Der Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass sich im das Jahr 2002 betreffenden Veranlagungsakt ein Fax von ***38*** befinde. In diesem sei ein an das Finanzamt Ort1 gerichtetes Schreiben vom übermittelt worden. In diesem sei wörtlich wie folgt ausgeführt worden: "Betrifft StNr.: ***39***l, die Betriebsaufgabe meines Mandates mit gebe ich dem dortigen Amt bekannt, bitte um entsprechende Veranlassungen." Der Vorsitzende merkte diesbezüglich an, dass sich im FA-Akt des Bf. eines Aufgabebilanz per betreffend der ***43*** befinde. Der Vertreter des Finanzamtes gab diesbezüglich abschließend bekannt, dass aus den vorgenannten Gründen keine Veranlagungen hinsichtlich der Jahre 2003-2005 vorgenommen worden seien.
Die Frage des Vorsitzenden an den Vertreter des Finanzamtes, ob er bei dem Gespräch des Dr. ***40*** (Leiter des FA Ort1 im Jahre 2000) mit dem Bf. betreffend des Konzeptes hinsichtlich der U Ltd. anwesend gewesen sei, beantwortete dieser mit "Nein". Er sei seit seinem Dienstantritt im Jahr 1983 Beamter des Finanzamtes ***41*** gewesen. Die Zusammenlegung des Finanzamtes ***41*** mit dem Finanzamt Ort1 sei glaublich im Jahre 2006 erfolgt. Er kenne Herrn Dr. ***40*** aber er habe dienstlich mangels Zuständigkeit nie mit diesem zu tun gehabt.
Die unter Hinweis darauf, dass in der am erfolgten Hauptverhandlung beim LG A die Rede davon gewesen sei, dass sogar im Jahr 2006 ein Multifunktionsgerät im Büro des Bf. gesehen worden sei, an den Vertreter des Finanzamtes gestellte Frage, ob diesem bekannt sei, wie lange ein Büro des Bf. in Österreich existiert habe, beantwortet der Vertreter des Finanzamtes damit, dass er dies nicht wisse. Er sei hinsichtlich des Bf. in der Hauptsache mit dem diesbezüglich erstellten Sicherstellungsauftrag beschäftigt gewesen. Ein Kontakt habe auch zu Frau Frau bestanden, diese habe den Vertreter des Finanzamtes einmal angerufen und um Auskunft ersucht, wie das Betreiben einer Firma vom Ausland aus seitens des FA zu beurteilen sei. Der Umstand, dass es sich bei diesem Anruf um Frau Frau gehandelt habe, sei dem Vertreter des Finanzamtes erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst geworden, als er auf dieses Gespräch von der Steuerfahndung aufmerksam gemacht worden sei. Der Vertreter des Finanzamtes wies weiters darauf hin, dass seitens der Betriebsprüfung überzeugend ermittelt worden sei, dass sich der Bf. im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich aufgehalten habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bf. betrieb im in Rede stehenden Zeitraum gemeinsam mit Frau einen Internethandel mit Nahrungsergänzungs- und Arzneimitteln und wickelte diesen über die von ihm im Jahre 2000 auf der Isle of Man gegründete ***4*** Ldt., die kein steuerliches Zurechnungssubjekt darstellt, ab. Die aus diesem Internethandel mit der vorgenannten Gesellschaft resultierenden Einkünfte flossen den Genannten zu. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich hinsichtlich des Monats Jänner 2002
Die Gründung der U Ltd. erfolgte im Jahre 2000 um den gesetzlichen Verboten und Beschränkungen im Versandhandel in Österreich zu entgehen. Vor Gründung dieser Ltd. wickelte der Bf. den von ihm seit Mitte der 1990er Jahre betriebenen Internethandel mit den o.a. Produkten über die U U2... m.b.H., die auf Grundlage eines Beschlusses des Bf. als Alleingesellschafter im Sommer 2000 liquidiert wurde, ab. In der Folge erbrachte der Bf. bis zum im selbständigen Auftragsverhältnis mit der nicht protokollierten Einzelfirma bf.. - deren Betriebsaufgabe erfolgte zum vorangeführten Datum, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - Dienstleistungen an die U Ltd. Die diesbezüglichen Entgelte wurden vom Bf. versteuert. Diese Vorgangsweise beruhte auf einem von einem Steuerberater ausgearbeiteten Konzept, das im Jahre 2000 in allen Einzelheiten mit dem damaligen Leiter des in Rede stehenden Finanzamtes besprochen wurde. Dieser riet dem Bf. sowie Frau in Österreich ein Callcenter zu etablieren und sicherte den Genannten auf Basis dieses Konzeptes Steuerfreiheit in Österreich zu.
Der beschwerdegegenständliche Internethandel ging nach dem Entschluss des Bf. zur Liquidierung der U U2... m.b.H. von dieser fließend auf die U Ltd. über. Deren Personal war in keiner Weise in die Betriebsführung dieser Ltd. eingebunden und übte dort lediglich untergeordnete Tätigkeiten aus und fungierte bei dieser außerdem als Treuhänder für den Bf. sowie für Frau.
Am brachte das Finanzamt FA eine Anzeige nach § 82 Abs 2 FinStrG wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG bei der Staatsanwaltschaft A ein, da der Bf. und Frau in den Verdacht gerieten, vorsätzlich unter VerIetzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bzw. Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Abgabenkürzung bewirkt zu haben.
Am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am sowie am erstellte die Steuerfahndung diesbezügliche Zwischenberichte die jeweils an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht A sowie an das Finanzamt FA ergingen.
Mit Urteil des Landesgerichtes A vom zu GZ, das am in Rechtskraft erwuchs, wurden der Bf. und Frau von den gegen diese erhobenen Anklagen freigesprochen. Auf dessen obige Darstellung wird verwiesen.
Angemerkt wird, dass das o.a. Gericht betreffend der Einkommensteuer sachverhaltsmäßig davon ausging, dass den Angeklagten vom Finanzamt auf des von diesen vorgelegten Konzeptes - U Ltd. auf der Isle of Man - seitens des Finanzamtes Steuerfreiheit zugesagt worden sei und aussprach, dass der Bf. sowie Frau weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu verantworten gehabt hätten. Die den Bf. betreffenden strafbestimmenden Wertbeträge an Einkommensteuer maß das Gericht in folgender Höhe (Beträge in Euro) aus: 2000 und 2001: 0,00, 2002: 97.000,00, 2003: 150.000,00, 2004: 128.000,00 und 2005: 21.000,00.
Die aus dem beschwerdegegenständlichen Internethandel resultierenden Umsätze wurden von der U Ltd. erfasst und den zuständigen Behörden gemeldet.
Das Finanzamt erließ die die Erstbescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2002 am . (Näheres siehe oben).
Die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 wurden am erlassen. Der Bf. brachte hinsichtlich dieser Jahre weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt ein.
Der Bf. war im Jahre 2002 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Im Zuge der Betriebsprüfung leistete der Bf. keine Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Außerdem legte dieser dem Finanzamt keine Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung vor.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach die der U Ltd. kein selbstständiges steuerliches Zurechnungssubjekt darstellt, beruht auf den Ausführungen des genannten Gutachters, wonach die vom Bf. und von Frau als tatsächlich agierende Personen namhaft gemachten Personen keine eigentlichen Tätigkeiten im Tagesgeschäft ausgeführt hätten - diese hätten entweder selber nach Anweisungen der Genannten gefragt oder Informationen lediglich weitergeleitet - und wonach keine Unterlagen vorgelegen seien, die deren Eingriff in die Betriebsführung hätten erkennen lassen. Weiters beruht diese Feststellung auf den Ausführungen des vom LG A in Auftrag gegebenen Gutachtens, wonach der Bf. und Frau maßgeblich in die gesamte Kette der Unternehmensaktivitäten - angefangen von Marktforschung über Bestellung, Produktgestaltung, Preisfestsetzung und Versand bis hin zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs - eingebunden gewesen seien und wonach eine Entfaltung eigentlicher geschäftlicher Aktivitäten durch das offizielle Personal der U Ltd., das sich als Treuhänder darstelle, dem Sachverständigen auch nicht erkennbar geworden sei.
Die das Personal der U Ltd. betreffenden Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des vorigen Absatzes sowie auf Grundlage der von Frau in einer Email erstellten und im gegenständlichen Gutachten zitierten Aussage, wonach die Personen auf der Isle of Man nur dafür bezahlt würden, "dass sie ihren Kopf hinhalten als Geschäftsführer (…) Wir sind dafür verantwortlich, dass alles korrekt abgewickelt wird und die mit nichts etwas zu tun haben."
Die Feststellung, wonach der beschwerdegegenständliche Internethandel nach dem Entschluss des Bf. zur Liquidierung der U U2... m.b.H. von dieser fließend auf die U Ltd. übergegangen sei, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich angesichts der unverändert fortgeführten Ordner nicht erkennbar gewesen sei, dass die vom erstangeführten Unternehmen entfalteten Aktivitäten eingestellt worden seien und wonach Ordner und Unterlagen darauf hindeuteten, dass die fortgeführte Geschäftstätigkeit fließend von diesem auf die U Ltd. übergegangen sei und wonach die ebenfalls gleichlautenden Beschriftungen darauf hindeuteten, dass hier auch dieselbe Person, nämlich der Bf., tätig geworden sei.
Die Feststellung, wonach der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus dem mittels der U Ltd. abgewickelten Internethandel resultierende Einkünfte bezog, ergibt sich in Ansehung der Ausführungen der drei vorstehenden Absätze aus dem Gutachten - erstellt auf Basis des Strafaktes des Gerichtes, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes (physische und elektronische Unterlagen) sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. sowie von Frau - des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Dr, das im Wesentlichen auf Basis des Strafaktes des Gerichtes zu ***34***, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. sowie von Frau erstellt wurde sowie dem Umstand, dass das LG A in dessen Urteil diesem Gutachten hinsichtlich der Einkommensteuer in dessen Beweiswürdigung - mit Ausnahme der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge - folgte, in Verbindung mit der Tatsache, dass das genannte Gericht in dessen Urteil unter Beachtung der Ausführungen des - vom Bf. beauftragten - Privatsachverständigen, die dieser in der am dort durchgeführten Hauptverhandlung tätigte, die in Rede stehenden strafbestimmenden Wertbeträge festsetzte. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sowie darauf, dass der Privatsachverständige in dessen Gutachten keine Feststellungen hinsichtlich des Zuflusses der aus dem gegenständlichen Internethandel resultierenden Einkünfte erstellte, vermag der Umstand, dass dieser deren Zurechnung an den Bf. und an Frau aus rechtlichen Gründen verneinte, an der diesbezüglich getroffenen Feststellung nichts zu ändern.
Die vom BFG in den vorstehenden Absätzen vorgenommene Beweiswürdigung - soweit dies die Einkommensteuer betrifft - gründet, von der oben erwähnten Ausnahme betreffend des Ausmaßes der strafbestimmenden Wertbeträge abgesehen, zur Gänze auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr.
Die dort getroffenen Aussagen sah das LG A, von der soeben erwähnten Ausnahme abgesehen, als erwiesen an und legte diese daher dessen zu GZ ergangenem Urteil vom , das am in Rechtskraft erwuchs, zu Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom , 97/13/0173) besteht bereits wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung der Abgabenbehörden an die Sachverhaltsfeststellung in freisprechenden Urteilen eines Strafgerichtes. Da der erkennende Senat das in Rede stehende Urteil jedoch als in sich schlüssig und mit den Denkgesetzen im Einklang stehend beurteilt, vermochte dieser im Sinne der Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO keinen Grund zu erkennen, von diesem abweichende Feststellungen hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu treffen. Somit sieht es das BFG auch als erwiesen an, dass im vorliegenden Fall keine Abgaben iSd Bestimmung des § 33 FinStrG hinterzogen wurden. Betreffend der vom LG A hinsichtlich der Umsatzsteuer getroffenen Sachverhaltsdarstellungen - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - gilt das Gleiche.
Die Feststellung, wonach der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich hinsichtlich des Monats Jänner 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte, ergibt sich aus der Aktenlage. Auf die obigen, Bezug habenden Ausführungen wird verwiesen.
Die Feststellung, wonach der Bf. im Jahre 2002 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, ergibt sich bereits aus den umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen der Betriebsprüfung, die diese im BP-Bericht hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes des Bf. in Österreich erstellte. So sei eine Vielzahl von Beweismitteln vorgefunden worden, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des in Österreich sprächen. Darunter die Auswertung des Reisepasses, des oftmaligen Antrittes von Urlaubs- und/oder Geschäftsreisen von Wien aus, österreichische Telefonabrechnungen, Schriftverkehr, bei dem der Bf. mit dem Wohnsitz in Ort1 aufgetreten sei sowie E-Mail-Verkehr aus dem eindeutig abgeleitet werden könne, dass sich der Bf. in Österreich und nicht in Land1 oder Land2 aufgehalten habe. Besonders aus dem E-Mail-Verkehr mit Angestellte könne abgeleitet werden, dass diese die Fa. ***3*** sowie den Wohnsitz, die Arbeitserlaubnis und die Sozialversicherung für den Bf. in land1 organisiert habe und der Bf. selbst nicht in land1 nicht aufhältig gewesen sei. Auch die dem Bf. zuzurechnenden KFZ untermauerten dessen Aufenthalt in Österreich. Obwohl in der Beschwerdevorentscheidung auf diese Ausführungen des Prüfers ausdrücklich hingewiesen wurde, erstellte der Bf. in dessen Vorlageantrag keine diesbezüglichen Entgegnungen. Dazu ist auszuführen, dass einer solchen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ; ) Vorhaltscharakter zukommt. Es wäre somit am Bf. gelegen gewesen, dessen Beschwerdevorbringen, wonach dieser den Wohnsitz in Österreich im Jahre 2002 aufgegeben habe, nachzuweisen.
Auf Grund des Umstandes, dass der Bf. keine Nachweise hinsichtlich dessen Beschwerdeausführungen, wonach er seinen Wohnsitz in Österreich tatsächlich aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Stadt2 begründet habe, vorlegte, war in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Zl. 95/16/0244, vom , Zl. 98/14/0213 und vom , Zl. 99/15/0250) davon auszugehen, dass das von der Betriebsprüfung diesbezüglich gezogene Fazit, wonach der Bf. seinen gewöhnlichen Aufenthalt trotz dessen Abmeldung - laut ZMR befand sich der Hauptwohnsitz des Bf. im Jahre 2002 vom 1.1. bis zum 5.12. in Österreich - weiterhin in Österreich gehabt habe und somit unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, den Tatsachen entsprach.
Auf Grund des sich aus dem oben Gesagten ergebenden Gesamteindruckes erscheint nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedenfalls diese Variante, wonach sich der gewöhnliche Aufenthalt des Bf. im Jahre 2002 in Österreich befunden habe, bei Weitem wahrscheinlicher als jene, wonach dies nicht der Fall war.
Die Feststellung, wonach der Bf. im Zuge der Betriebsprüfung keine Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen leistete und wonach der Bf. dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlegte, beruht auf den unbedenklichen diesbezüglichen Ausführungen im BP-Bericht sowie auf den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlag. Auch diesen Ausführungen trat der Bf. im Vorlageantrag nicht entgegen. Auf die den Vorhaltscharakter einer Beschwerdevorentscheidung betreffenden obigen Ausführungen sowie auf die Bezug habende Judikatur wird wiederum verwiesen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegenmüssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (,94/15/0181; , 95/13/0069; , 2001/14/0187). In diesem Sinne wäre es Sache des Bf. gewesen, dessen Rechnungswerk offen zu legen.
Die übrigen getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage.
Rechtliche Würdigung:
Strittig ist zunächst die Frage, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Bescheide am für die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO - abgesehen von den dort angeführten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen, Ausnahmen - fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, indem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nichtzugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus, die Hinterziehung verlangt nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz.
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach §33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln(vgl. ). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 2. Lfg, Einführung Tz 82f), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. ).
Im vorliegenden Fall besteht, w.o. ausgeführt, zwar keine Bindung an das in Rede stehende Urteil. In Ansehung des Umstandes, dass dieses das Nichtvorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf die Tatsache, dass sich der Bf. sowie Frau beim Finanzamt über die beabsichtigte Vorgangsweise (U Ltd. auf der Isle of Man…) erkundigten und dieses eine Steuerpflicht in Österreich verneinte (Näheres siehe oben), gründete, ist jedoch der Ansicht des o.e. Gerichtes folgend davon auszugehen, dass es sich bei den mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben - Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 - nicht um hinterzogene Abgaben iSd § 33 FinStrG handelte und dass daher die zehnjährige Verjährungsfrist nicht herangezogen werden kann.
Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfristverlängert ist.
Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (; , 92/14/0036). Eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Steueranspruches unternimmt (; , 1189/61).
Da die Steuerfahndung am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am sowie am Zwischenberichte hinsichtlich der vom Finanzamt FA am bei der Staatsanwaltschaft A eingebrachten o.e. Anzeige - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - erstellte, besteht kein Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne der Ausführungen des vorstehenden Absatzes unternommen wurden.
Im vorliegenden Fall erließ das Finanzamt die Erstbescheide betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002 am . Nach den oben zitierten Bestimmungen war die Festsetzungsverjährung daher zum Zeitpunkt von deren Erlassung noch nicht eingetreten.
Hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003 bis 2005 trat das Finanzamt erstmals im Zuge der Erlassung der diesbezüglichen Bescheide am an den Bf. heran.
Der Abgabenanspruch für die Umsatz- und Einkommensteuer 2003 entstand mit Ablauf des Jahres 2003, jener für die Umsatz- und Einkommensteuer 2004 mit Ablauf des Jahres 2004 sowie jener für die Umsatz- und Einkommensteuer 2005 mit Ablauf des Jahres 2005.
In Ansehung des Umstandes, dass die im vorigen Absatz erwähnten Abgaben nicht hinterzogen wurden, endete die fünfjährige Verjährungsfrist nach den oben zitierten Bestimmungen betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2003 mit Ende des Jahres 2008, jene betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2004 mit Ende des Jahres 2009 sowie jene betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2005 mit Ende des Jahres 2010.
Da die ***24*** Amtshandlung, die seitens des Finanzamtes gegenüber dem Bf. hinsichtlich der diesen betreffenden Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003 bis 2005 gesetzt wurde, in der Erlassung der diesbezüglichen Bescheide am bestand, war die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2003 bis 2005 festzusetzen.
Die bekämpften Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils der Jahre 2003, 2004 und 2005 waren daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
In Ansehung der vorigen Ausführungen ist nunmehr zu prüfen, ob Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2002 und Einkommensteuer 2002 zulässig war.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmegründe sind nach ständiger Rechtsprechung nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist dabei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Allfälliges Verschuldender Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (Ritz, BAO, 3. Aufl., § 303, Tz 13ff).
Die Verfügung der Wiederaufnahme steht im Ermessen, mit dem Ziel eines insgesamt rechtmäßigen Ergebnisses. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz, aaO, Tz. 37 zu § 303).
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2002:
Umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. ).
Leistender ist grundsätzlich, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten (vgl. unter Hinweis auf Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 258 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Tritt ein Treuhänder im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung, so sind ihm in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Leistungen zuzurechnen, auch wenn er für Rechnung des Treugebers tätig wird (vgl. ; ).
Auch wenn das Personal der U Ltd. als bloße Treuhänder für den Bf. und Frau tätig gewesen wurde, war dieses und nicht der Bf. und Frau als Unternehmer(in) iSd Bestimmung des § 2 UStG 1994 zu beurteilen. Nach außen ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nur das Personal der genannten Ltd. aufgetreten (…"hielten ihren Kopf hin…). Die erbrachten Lieferungen der U Ltd. sind daher diesem und somit weder dem Bf. noch Frau zuzurechnen.
Somit entsprach der Umsatzsteuerbescheid 2002 der diesbezüglichen Erklärung des Bf. Daher wurde dem Bezug habenden Erstbescheid insoweit ein vollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt. Das hat zur Folge, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2002 durch das Finanzamt nicht zu Recht erfolgte und somit der in Rede stehende Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufzuheben war.
Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002:
Gemäß § 307 Abs 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daher scheidet der Umsatzsteuerbescheid 2002 (vom ) ex lege aus dem Rechtsbestand aus (Ritz, BAO, 6.A., Rz 8 zu § 307 mit Judikaturhinweisen). Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen nicht mehr existenten Bescheid und war daher zurückzuweisen.
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2002:
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer des Jahres 2002 am auf Grundlage der vom Bf. in der diesbezüglich eingereichten Abgabenerklärung enthaltenen Angaben. Erst im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung verfügte das Finanzamt auf Grund der dadurch erlangten Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 2002.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ist somit ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Verfahrens - bei Kenntnis der Tatsachen - eine anders lautende Entscheidung erfolgt wäre (Ritz,a.a.O. § 303, Tz 10).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wiedereröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (vgl. und , 0165).
Selbst in Fällen, in denen in abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht - im vorliegenden Fall die Ermittlungen der PAST Wien, die die o.e. Anzeige nach § 82 Abs 2 FinStrg wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG vom 23.102006 - bestand, wenn also bloß vermutet wird, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekanntgeworden ist, ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesenen erfassten Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichenTatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund.
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also allenfalls der Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung treffen würde, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat (vgl. Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934mwN).
Erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - sowie die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens erlangte das Finanzamt über den zu Grunde liegenden, maßgeblichen Sachverhalt - Einkünfte aus Gewerbebetrieb von beträchtlicher Höhe fanden keinen Eingang in die Einkommensteuererklärung 2002 des Bf. - Kenntnis. Daher wurde dem Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2002 vom insoweit ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt. Erst durch die Kenntnis der Ergebnisse des gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Wären diese dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen, hätten diese einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt.
Daher erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 zu Recht.
Die Berufungs- nunmehr Beschwerdeausführungen, wonach die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Wiederaufnahme gestützt habe, bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - - vollinhaltlich bekannt gewesen seien, gehen in Ansehung der vorstehenden Ausführungen ins Leere.
Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2002:
W.o. ausgeführt, leistete der Bf. bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine Mitwirkung. Außerdem legte der Bf. dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vor.
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).
Da der Bf. bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht mitwirkte und dem Finanzamt weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlegte, konnten die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht ermittelt werden. Somit steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage.
Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse(vgl. das Erkenntnis des Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/13/0011, vom , Zl. 94/15/0011, vom , Zl. 95/13/0191 und vom , Zl. 96/15/0183).
Im vorliegenden Fall ermittelte das LG A hinsichtlich der Einkommensteuer des Jahres 2002 einen strafbestimmenden Wertbetrag iHv Euro 97.000,00 auf Grundlage der Ausführungen des von diesem bestellten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sowie jener, die einem vom Bf. beauftragten Privatsachverständigen erstellt wurden. Das Gutachten des vom genannten LG bestellten Gutachters beruhte im Wesentlichen auf Basis des in Rede stehenden Strafaktes, dem Akt und Arbeitsbogen des Finanzamtes (physische und elektronische Unterlagen) sowie diversen Schreiben und Unterlagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. Dem Privatsachverständigen standen bei dessen Gutachtenserstellung das im vorigen Absatz erwähnte Gutachten sowie die Äußerungen und Beweisanträge des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. zur Verfügung.
Die Genannten bedienten sich bei deren den strafbestimmenden Wertbetrag betreffenden Berechnungen der Methode der kalkulatorischen Schätzung.
Das BFG sieht auf Grund des Umstandes, dass das LG A bei der Festsetzung der strafbestimmenden Wertbeträge die diesbezüglichen Ausführungen beider Gutachter, somit auch jene des vom Bf. bestellten, zu Grunde legte, diese als schlüssig, folgerichtig und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend ermittelt an. Im Hinblick auf das oben hinsichtlich der Nachjustierung des Wareneinsatzes Gesagte, sind die vom genannten Gericht festgesetzten strafbestimmenden Wertbeträge, somit auch jener, der das Jahr 2002 betrifft, keineswegs als zu hoch ermittelt anzusehen.
Somit wird der Betrag von Euro 97.000 für die Vornahme der gegenständlichen Schätzung der vom Bf. im Jahre 2002 aus dem Internethandel mit der U Ltd. erzielten und von diesem nicht erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dergestalt herangezogen, als dieser die aus diesen resultierende tarifarische Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I 2002/59 darstellt.
In diesem Zusammenhang wird abschließend darauf hingewiesen, dass es der ständigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Zl. 97/17/0140).
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass das Berufungs- nunmehr Beschwerdevorbringen, soweit dieses die Einkommensteuer des Jahres 2002 betrifft, bereits in der Beschwerdevorentscheidung widerlegt wurde. Den dort erstellten Ausführungen des Finanzamtes ist der Bf. im Vorlageantrag in keiner Weise entgegengetreten. Auf die Bezug habenden Rechtsfolgen wurde in der Beweiswürdigung hingewiesen.
Die vom Bf. im Jahre 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach dem oben Gesagten wie folgt zu berechnen:
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich:
für die ***24*** 3.640 Euro 0 %
für die nächsten 3.630 Euro 21 %
für die nächsten 14.530 Euro 31 %
für die nächsten 29.070 Euro 41 %
für alle weiteren Beträge des Ein-
kommens 50 %
Die Summe aus 3.640 + 3.630 + 14.530 + 29.070 beträgt: 50.870
Die Summe der sich aus dem Betrag von 50.870 ergebenden Einkommensteuer beträgt: 17.185,40 (3.630 x 21% = 762,30, 14.530 x 31 % = 4.504,40, 29.070 x 41 % = 11.918,70)
97.000 minus 17.185,40 ergeben: 79.814,60 an Einkommensteuer für die weiteren Beträge gem. §33 Abs. 1 EStG 1988.
79.814,60 x 2 = 159.629,20
50.870 + 159.696,20 ergibt 210.499,20
Dieser Betrag stellt die Höhe der vom Bf. im Jahre 2002 aus dem Internethandel mit der U Ltd. erzielten und von diesem nicht erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Die Höhe der vom Bf. im Jahre 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb beträgt unter Berücksichtigung des vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2002 vom zum Ansatz gebrachten Verlustes iHv Euro 5.505,96 somit insgesamt Euro 204.993,24.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101732.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at