Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.02.2021, RV/5100343/2017

Einem Mängelbehebungsauftrag ist nicht entsprochen, wenn nicht konkretisiert wird, welche Änderungen in einer Bescheidbeschwerde beantragt werden

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***2*** vom im Hinblick auf den Einkommensteuer 2015 beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde ein Einkommen in Höhe von 20.906,89 € festgestellt.
Darin enthalten sind unter anderem folgende Lohnzettel der Firma ***3*** mit steuerpflichtigen Bezügen in der angegebenen Höhe:
bis : 3.444,33 €
bis : 1.508,87 €
bis : 882,65 €
bis : 5.235,52 €
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

Mit Schreiben vom wurde eine Beschwerde erhoben ohne jegliche Begründung.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Mängel zu beheben:
Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO:
- Die Bezeichnung des Bescheides (Jahr), gegen den sie sich richten würde;
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde;
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden würden;
- eine Begründung.
Die angeführten Mängel seien gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt ausgeführt durch den Beschwerdeführer:
Für das Kalenderjahr 2015 sei eine Lohnsteuernachzahlung von 2.261,00 € vorgeschrieben worden. Bei der Berechnung des Betrages sei jedoch von einer unrichtigen Einkommenshöhe ausgegangen worden. Die von der Firma ***3*** an das Finanzamt übermittelten Beträge hätte er nie erhalten. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Beschwerdebegehren Rechnung getragen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der gegenständliche Bescheid geändert.
Es wurden Kinderfreibeträge in Höhe von 440,00 € anerkannt. Des weiteren wurden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit unter anderem aufgrund folgender Lohnzettel der Firma ***3*** festgesetzt:
bis : 882,65 €
bis : 1.508,87 €
bis : 5.235,52 €

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt begründet:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern sei nicht berücksichtigt worden. Die Gattin des Beschwerdeführers hätte 2015 kein steuerpflichtiges Einkommen gehabt und sie hätten das ganze Jahr über Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder bekommen.
Auch die Hortkosten für sein Kind ***4*** in Höhe von 860,00 € jährlich seien unberücksichtigt geblieben.
Des weiteren sei jener Jahreslohnzettel der Firma ***3*** für den Zeitraum bis nach wie vor falsch. In der Beschwerdevorentscheidung würden für diesen Zeitraum steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 5.235,52 € angesetzt worden sein, obwohl sich aus den monatlichen Abrechnungen lediglich steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 3.281,94 € ergeben hätten.
Beigelegt wurden monatliche Abrechnungen von Februar bis Juli und September 2015 der Firma ***3***.

Vorliegend ist eine Stellungnahme zu obigem Vorlageantrag vom , verfasst durch die Lohnsteuerprüfung wie folgt:
Im Rahmen einer umfangreichen, am abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung seien vom Prüforgan Verstöße gegen die beitragsrechtlichen Meldebestimmungen iSd ASVG festgestellt worden. Z.B. sei eine Vielzahl von Dienstnehmern als geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte gemeldet und abgerechnet worden, obwohl diese in Wirklichkeit als Arbeiter in der Baubranche (Eisenleger) vollbeschäftigt (= 39 Wochenstunden) gewesen wären.
Zudem hätte der Sozialversicherungsprüfer festgestellt, dass auf Grund der nicht einmal vollständig vorgelegten Ausgangsrechnungen alleine im Prüfungszeitraum Februar bis Juni 2015 um mindestens 2,500 Arbeitsstunden mehr an die diversen Auftraggeber verrechnet worden wären, als für den gleichen Zeitraum in der Lohnverrechnung abgerechnet worden wären.
Aus dem vom Sozialversicherungsprüfer erhobenen Sachverhalt sei weiters ersichtlich, dass es in seinem Prüfzeitraum zudem hohe Bargeldbewegungen gegeben habe, die nicht zuordenbar gewesen sein würden.
Zur Erläuterung werde die damalige Mitteilung des Sozialversicherungsprüfers vom an die Finanzpolizei übermittelt.
Auch der Beschwerdeführer sei anfangs mit 7,5, später (= ab März 2015) mit 20 Wochenstunden abgerechnet worden. In Wirklichkeit wäre er von Beginn an - wie die allermeisten anderen Arbeitnehmer - mit 39 Wochenstunden vollbeschäftigter Arbeiter des Arbeitgebers gewesen.
Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung seien daher unter anderem auch für diesen Dienstnehmer die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis Vollbeschäftigung nachverrechnet worden. Die Vorschreibung der Beiträge sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Ab Juli 2015 seien alle zu diesem Zeitpunkt Beschäftigten des betroffenen Arbeitgebers auf Vollbeschäftigung umgestellt und auch so abgerechnet worden.
Die am parallel durchgeführte Lohnsteuerprüfung sei mit den gleichen Feststellungen abgeschlossen worden und es sei diese ebenfalls erfolgte Abgabenvorschreibung rechtskräftig geworden.
Die Inanspruchnahme des Dienstnehmers sei daher mittels korrigiertem L16 iSd § 62a EStG 1988 für den Zeitraum bis Ende Juni 2015 erfolgt.
Festzuhalten sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugsabrechnungen für die Monate März und Juni nicht mit den tatsächlich erfolgten Auszahlungen übereinstimmen würden.
März 2015:
Netto laut Bezugsabrechnung = 1.321,36 €
Netto laut vorgelegtem Auszug = 1.371,36 €
Juni 2015:
Netto laut Bezugsabrechnung = 1.494,53 €
Netto laut vorgelegtem Auszug = 1.600,00 €
Laut der für September 2015 vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugsabrechnung sei er nunmehr mit 39 Stunden Wochenarbeitszeit und nicht mehr 20 Stunden abgerechnet worden.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bezugsabrechnungen März und Juni 2015 würden nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen und seien daher als Gegenbeweis nicht geeignet.
Der damalige Arbeitgeber sei seit Mai 2016 insolvent.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
Im Vorlageantrag werde angeführt, dass der Jahreslohnzettel der Firma ***3*** für den Zeitraum bis falsch erstellt worden sei und dass lediglich steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von 3.281,94 € zugeflossen seien.
Im Rahmen einer umfangreichen, am abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung seien vom Prüforgan Verstöße gegen die beitragsrechtlichen Meldebestimmungen iSd ASVG festgestellt worden. Z.B. sei eine Vielzahl von Dienstnehmern als geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte gemeldet und abgerechnet worden, obwohl diese in Wirklichkeit als Arbeiter in der Baubranche (Eisenleger) vollbeschäftigt (= 39 Wochenstunden) gewesen wären.
Zudem hätte der Sozialversicherungsprüfer festgestellt, dass auf Grund der nicht einmal vollständig vorgelegten Ausgangsrechnungen alleine im Prüfungszeitraum Februar bis Juni 2015 um mindestens 2.500 Arbeitsstunden mehr an die diversen Auftraggeber verrechnet worden wären, als für den gleichen Zeitraum in der Lohnverrechnung abgerechnet worden wären.
Aus dem vom Sozialversicherungsprüfer erhobenen Sachverhalt sei weiters ersichtlich, dass es in seinem Prüfzeitraum zudem hohe Bargeldbewegungen gegeben habe, die nicht zuordenbar gewesen sein würden.
Auch der Beschwerdeführer sei anfangs mit 7,5, später (= ab März 2015) mit 20 Wochenstunden abgerechnet worden. In Wirklichkeit wäre er von Beginn an - wie die allermeisten anderen Arbeitnehmer - mit 39 Wochenstunden vollbeschäftigter Arbeiter des Arbeitgebers gewesen.
Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung seien daher unter anderem auch für diesen Dienstnehmer die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis Vollbeschäftigung nachverrechnet worden. Die Vorschreibung der Beiträge sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Ab Juli 2015 seien alle zu diesem Zeitpunkt Beschäftigten des betroffenen Arbeitgebers auf Vollbeschäftigung umgestellt und auch so abgerechnet worden.
Die am parallel durchgeführte Lohnsteuerprüfung sei mit den gleichen Feststellungen abgeschlossen worden und es sei diese ebenfalls erfolgte Abgabenvorschreibung rechtskräftig geworden.
Die Inanspruchnahme des Dienstnehmers sei daher mittels korrigiertem L16 iSd § 62a EStG 1988 für den Zeitraum bis Ende Juni 2015 erfolgt.
Festzuhalten sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugsabrechnungen für die Monate März und Juni nicht mit den tatsächlich erfolgten Auszahlungen übereinstimmen würden.
März 2015:
Netto laut Bezugsabrechnung = 1.321,36 €
Netto laut vorgelegtem Auszug = 1.371,36 €
Juni 2015:
Netto laut Bezugsabrechnung = 1.494,53 €
Netto laut vorgelegtem Auszug = 1.600,00 €
Laut der für September 2015 vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugsabrechnung sei er nunmehr mit 39 Stunden Wochenarbeitszeit und nicht mehr 20 Stunden abgerechnet worden.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bezugsabrechnungen März und Juni 2015 würden nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen und seien daher als Gegenbeweis nicht geeignet.
Der damalige Arbeitgeber sei seit Mai 2016 insolvent.
Es sei dazu ausführlich Stellung zu nehmen.
Es seien neben dem Dienstvertrag auch die original Arbeitsnachweise für den Zeitraum März bis Juni 2015 vom Beschwerdeführer und vom Arbeitgeber unterschrieben vorzulegen.
Auf welchen Baustellen und mit welchen Kollegen wäre der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tätig gewesen? Sei der Beschwerdeführer zu den Baustellen selbst gefahren oder sei er mitgefahren?

Der Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet.

Mit Vorlagebericht vom wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Beantragt würden der Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern, Hortkosten (=Kinderbetreuungskosten) für das Kind ***4*** sowie eine Berichtigung des Jahreslohnzettels der Firma ***3*** für den Zeitraum bis .
Beweismittel:
- Bestätigung vom Stadtamt über die Kosten der Kinderbetreuung
- Monatliche Lohnzettel der Firma ***3*** für Februar bis Juni 2015 und für September 2015
- Umsatzliste (auf dem Konto gebuchte Umsätze) betreffend ***3*** für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2015
- Stellungnahme der GPLA-Prüfung zur Firma ***3*** vom
Stellungnahme:
Es bestehe Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern und auf die Kinderbetreuungskosten. Der Jahreslohnzettel von der Firma ***3*** für den Zeitraum bis sei von der GPLA nach einer umfangreichen Prüfung erstellt worden und sei daher unverändert zur Berechnung der Einkommensteuer heranzuziehen. Die Stellungnahme der GPLA sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Ersuchen um Stellungnahme seinerseits übermittelt worden. Das Ersuchen um Ergänzung vom sei jedoch unbeantwortet geblieben.

Die Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorlage vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und einer Gerichtsabteilung zugeteilt, welche seit unbesetzt ist. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom der Geschäftsabteilung ***5*** neu zugeteilt.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde ein Einkommen in Höhe von 20.906,89 € festgestellt.
Darin enthalten sind unter anderem folgende Lohnzettel der Firma ***3*** mit steuerpflichtigen Bezügen in der angegebenen Höhe:
bis : 3.444,33 €
bis : 1.508,87 €
bis : 882,65 €
bis : 5.235,52 €
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

Vom Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom eine Beschwerde erhoben, aus der nicht hervorgeht, gegen welchen Bescheid sie sich richtet, in welchen Punkten dieser angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Zudem fehlt eine Begründung.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angeführten Mängel zu beheben.
Mit Schreiben vom wurde insofern geantwortet, als es sich um eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 handeln würde, dass bei der Berechnung der Einkommensteuernachzahlung von einer unrichtigen Einkommenshöhe ausgegangen worden wäre und er die von der Firma ***3*** an das Finanzamt übermittelten Beträge nie erhalten hätte.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der angefochtenen Bescheid geändert, woraufhin der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingereicht hat.

Rechtliche Begründung

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.
Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich rechtzeitig eingebracht.

Inhaltliche Mängel im obigen Sinn liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhalterfordernisse ergeben sich unter anderem aus § 250 BAO (Beschweidbeschwerde).

§ 250 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:
"Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d. eine Begründung.
Im Hinblick auf die beantragten Änderungen ist wesentlich, dass der Antrag die Behörde in die Lage versetzen können soll, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeiten der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet.
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (Ritz, BAO6, § 250, Rz 11, sowie die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Erforderlich ist daher bei einer teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht (Ritz, BAO6, § 250, Rz 12).
Nicht ausreichend ist das Vorbringen, die Abgaben seien unrichtig festgesetzt worden ().
In Bezug auf das Erfordernis einer Begründung ist etwa eine nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch oder eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen nicht ausreichend (Ritz, BAO6, § 250, Rz 15).

Liegen die Voraussetzungen für einen Mängelbehebungsauftrag vor (hier: inhaltliche Mängel), dann ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (Ritz, BAO6, § 85, Rz 15). Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung und hat eine Zurücknahmefiktion zu enthalten.

Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Wird somit einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (; , 92/14/0081; Ritz, BAO6, § 85, Rz 18).
Die Zurücknahme der Beschwerde hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO; Ritz, BAO6, § 85, Rz 19c).

Im vorliegenden Fall fehlte es der Beschwerde an einer Konkretisierung, gegen welchen Bescheid sie sich richtet, in welchen Punkten dieser angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Zudem fehlte eine Begründung.
Der Mängelbehebungsauftrag der Amtspartei erging somit zurecht und enthielt zudem einen Hinweis darauf, dass bei unzureichender Mängelbehebung die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Der Beschwerdeführer beantwortete den Mängelbehebungsauftrag insoweit, als es sich um eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 handeln würde, dass bei der Berechnung der Einkommensteuernachzahlung von einer unrichtigen Einkommenshöhe ausgegangen worden wäre und er die von der Firma ***3*** an das Finanzamt übermittelten Beträge nie erhalten hätte.
Es wurde weder konkretisiert, welche Änderungen beantragt werden (in welcher Höhe die gegenständlichen Einkünfte zugeflossen sind, wurde nicht angegeben), noch wurde begründet, weshalb diese Einkünfte laut den zugrunde liegenden Lohnzetteln nicht richtig sind.

Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, war das Bundesfinanzgericht nicht zu einem meritorischen (inhaltlichen) Abspruch über die Beschwerde berechtigt, sondern die Formalerledigung zwingend (kein Ermessen) geboten (Stoll, BAO, 866; ).

Die Beschwerde war folglich als zurückgenommen zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100343.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at