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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2021, RV/7500068/2021

Verkürzung von Ortstaxe, mangels Vorhandensein einer vollständigen Buchhaltung (!) zu den Fälligkeitstagen keine Meldung oder Entrichtung der Ortstaxe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 13 Abs. 1, 16 und 20 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) vom , LGBI. für Wien Nr. 13, in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 7/2017, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8 Mal je € 10,00 zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) wie folgt für schuldig befunden:

  • "Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat Jänner 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

  • Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat April 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

  • Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat Mai 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

  • Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat Juni 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

  • Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat Juli 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

  • Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat August 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

  • Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat September 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

  • Sie haben als Inhaber einer als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in Wien, von den Gästen eingehobene Ortstaxe für den Monat Oktober 2019, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) vom , LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
8 Geldstrafen von je € 35,00, falls diese uneinbringlich sind, 8 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 20 Abs. 2 WTFG.

Ferner habe er gemäß des § 64 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 360,00.

Begründung:

Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber und Inhaberinnen der Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächstfolgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Taten ist durch die anerkannte amtliche Feststellung vom und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten, demnach haben Sie die Ortstaxe nicht bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit entrichtet.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass inzwischen die Buchhaltung für 2019 erledigt und der geschuldete Betrag von € 2.123,10 am beglichen worden sei.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Die Ortstaxe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h., dass der Unternehmer von sich aus die Steuerbeträge zu ermitteln und abzuführen hat (siehe oben). Bis zur amtlichen Feststellung vom ist dies jedenfalls zur Gänze unterblieben.

Aufgrund der Aktenlage ist es somit als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur Zahlung der Ortstaxe nicht fristgerecht nachgekommen sind und damit zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Gemäß § 20 Abs. 2 Wiener Tourismusförderungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Die Strafen nehmen ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht, da die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegen.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird wie folgt ausgeführt:

"Gegen den Bescheid der GZ: MA6 Wien, vom , wegen § 13 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom , LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, zugestellt am , erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen Ebendorferstraße 2, 3. Stock 1010 Wien Österreich.

Begründung

Sehr geehrte/r Damen und Herren,

Ich habe das Unternehmen eröffnet und betreibe immer noch alleine Alles (checkl N/Kontakt/Putzen usw) + Ebay Shop ab und zu Bestellungen.

Ich hatte leider kaum Zeit gehabt und hatte Schwierigkeiten mit dem FA!, dafür habe ich ein gute StrBrt.Kanzlei ausgesucht und arbeite ich seither mit denen!

Falls mit gelungen hätte, würde ich selber alles rechnen und zeitgerecht die Ortstaxe abzuführen, aber ich habe auf die BuHa gewartet und nach dem ich die Info erhalten habe bzw was ich am MA6 schulde, habe ich alles gleich beglichen!

Es ist leider nicht Möglich ohne BuHa die Ortstaxe einzuschätzen bzw genaue richtig abzuführen!

Ich habe in dem Fall nicht fahrlässig gehandelt, sondern führte die Lage und Alles, dass ich die Ortstaxe nachhinein abzuführen, auch schon abgeführt! Könnten Sie bitte ein Auto Parkstrafe aufhängen, wenn in dem Auto an dem Moment ein Geburt stattfindet?

Es ist für mich leider unmöglich diese Strafe zu beglichen, da ich seit 03/2020 wegen Covid19 ganz Schwierige Zeiten verbringen!

ich habe Trigeminusneuralgie re 2 und 3., einen Depression Diagnose vom Arzt!

Ich freue mich auf eine +positive Rückmeldung und danke für Ihr Verständnis".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 11 WTFG: Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.

Gemäß § 15 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Eröffnung eines solchen Betriebes innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn dem Magistrate anzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Gemäß § 13 Abs. 2 WTFG ist über jede Beherbergung entweder eine jahrgangsweise fortlaufend nummerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrate vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl nummeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.

Gemäß § 16 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe, abgesehen vom Fall der PauschaIierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungen sowie das für jede einzelne Beherbergung vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2 100 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Objektive Tatseite:

Zum objektiven Tatbestand ist festzustellen, dass laut Niederschrift vom (für die Monate Jänner bis Oktober 2019 im Ausmaß von € 1.986,39) die im Rahmen der Außenprüfung der Magistratsabteilung 6 vorläufig festgestellten Abgabenbeträge von der Wirtschaftstreuhänderin des Abgabepflichtigen anerkannt wurden.

Soweit der Beschuldigte in seiner Beschwerde ausführt, dass er auf die Buchhaltung gewartet hätte, bestätigt er, dass er objektiv gesehen die Ortstaxe bis zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (wie im angefochtenen Erkenntnis dargestellt) weder fristgerecht gemeldet noch entrichtet hat.

Der Sachverhalt der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist - wie die belangte Behörde schon festgestellt hat - durch die anerkannte amtliche Feststellung vom und den Kontostand erwiesen und kann unbedenklich dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden.

Dass die Abgaben am in Höhe von € 2.123,10 nachträglich - somit jedenfalls nach jeweils eingetretener Fälligkeit - entrichtet wurden, hat für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen keine Auswirkung mehr, da eine Verkürzung der Ortstaxe auch eingetreten ist, wenn die Verkürzung nur vorübergehend erfolgt.

Subjektive Tatseite

Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Wer als Unternehmer tätig wird, hat auch die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (hier die Entrichtung der Ortstaxe) zu beachten (vgl. ).

Das Maß der von einem Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muss der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt ().

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Beschuldigte anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Beschuldigten bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein ().

Der Beschuldigte hat laut Darstellung im Einspruch vom erst eine Steuerberaterin mit der Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2017 bis 2019 beauftragt und wurde bis Ende Jänner 2020 mit dem Vorliegen der Steuerbescheide 2017 und 2018 (vom Finanzamt) gerechnet.

Als Inhaber der Unterkunft und als Unternehmer wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit über die erforderlichen Verpflichtungen zu erkundigen und sich auch entsprechenden zu verhalten. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass er keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Berechnung und Entrichtung der Ortstaxe zu den Fälligkeitstagen gehabt hätte. Nicht nachvollziehbar ist das Argument, "Es ist leider nicht Möglich ohne BuHa die Ortstaxe einzuschätzen bzw genaue richtig abzuführen!" Wenn jemand gewusst hat,in welchen Monaten von wievielen Personen Ortstaxe einbehalten wurde, dann war das der Beschuldigte, der ja selbst behauptet, alles allein gemacht zu haben. Es ist im Geschäftsleben üblich, wenn Gäste abreisen, entsprechende Rechnungen auszustellen und zu übergeben, aus denen auch ersichtlich ist, ob und für wie viele Tage Ortstaxe bezahlt wurde. Eine einfache Addition dieser Beträge hätte durchaus ausgereicht, um die entsprechende Verpflichtung wahrzunehmen. Welche Teile der - wie behauptet nicht vorhandenen - Buchhaltung dafür nicht zur Verfügung gestanden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Durch die Untätigkeit, während der angeschuldeten Monate im Jahr 2019 sich in keinster Weise um die Ortstaxe zu kümmern, keine Erklärungen einzureichen oder die Ortstaxe zum Fälligkeitstag zu entrichten, hat der Beschuldigte nicht nur die von einem Unternehmer und Inhaber einer Unterkunft zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er befähigt gewesen wäre, sodass es dadurch zu den Verkürzungen gekommen ist, was die Verwirklichung eines fahrlässigen Verhaltens erfüllt, das vom Beschuldigten zu vertreten ist, sondern die Beschwerdeaussage, "ich würde selber alles rechnen und zeitgerecht die Ortstaxe abführen, aber ich habe auf die Buchhaltung gewartet bzw. es ist leider nicht möglich, ohne Buchhaltung die Ortstaxe einzuschätzen bzw genau richtig abzuführen", bestätigt, dass der Beschuldigte genau gewusst hat, dass er die Ortstaxe nicht entrichtet, da er hinsichtlich der Berechnung der Ortstaxe auf die noch nicht vorhandene Buchhaltung gewartet hat. Wenn er - wie behauptet - alles allein gemacht hat, dann hat er auch die entsprechenden Rechnungen samt ausgewiesener Ortstaxe erstellt.

Damit hat er jedoch trotz Kenntnis der Ortstaxe aus den von ihm erstellten Rechnungen in Kauf genommen, dass die daraus zu errechnende Ortstaxe nicht zu den Fälligkeitstagen entrichtet wird. Er wollte das erst nach Vorhandensein seiner vollständigen Buchhaltung erledigen, jedenfalls nicht zu den monatlichen Fälligkeitszeitpunkten der Ortstaxe. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer jedoch damit abgefunden, dass die Ortstaxe nicht gesetzeskonform zu den monatlichen Fälligkeiten berechnet, gemeldet oder entrichtet wurde, was auf eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise schließen lässt (auch wenn die belangte Behörde "nur" von zumindest fahrlässiger Handlungsweise ausgegangen ist).

In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass die nachträgliche Entrichtung der Abgaben eine Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen nicht mehr verhindern konnte, da eine Verkürzung der Ortstaxe bereits dann eingetreten ist, wenn die Verkürzung nur vorübergehend erfolgt.

Soweit der Beschuldigte die wiederholte Verkürzung der Ortstaxe mit einer Verkürzung der Parkometerabgabe für ein abgestelltes Auto vergleicht, in dem gerade eine Geburt stattfindet, ist zu erwidern, dass hier keine vergleichbare Situation vorliegt. Jeder Unternehmer hat sich über die ihm als Unternehmer obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen (hier die Entrichtung der Ortstaxe) zu erkundigen, bevor er als Unternehmer tätig wird. Der Beschuldigte hat das auch getan, ist jedoch trotzdem untätig geblieben, da er auf die Buchhaltung gewartet hat. Im Übrigen wäre es auch seine Aufgabe gewesen, die Buchhaltung zu führen. Weshalb der Beschuldigte die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt hat war jedoch hier nicht zu beurteilen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte darauf verwiesen, dass es für ihn leider unmöglich sei, diese Strafen zu beglichen, da er seit 03/2020 wegen Covid19 ganz schwierige Zeiten verbringe. Zudem leide er an einer Trigeminusneuralgie re 2 und 3., und einer Depression laut Diagnose vom , sodass der behauptete schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten - eine Handlungsunfähigkeit wird dadurch allerdings nicht begründet - nunmehr als mildernd zu berücksichtigen war.

Ausgehend von einer zumindest fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung als mildernd die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und keine Erschwerungsgründe.

Als Schadensgutmachung ist die Tatsache mildernd zu werten, dass die verkürzten Ortstaxen - wenn auch verspätet - inzwischen entrichtet wurden. Neben der eingeschränkten Gesundheitssituation des Beschuldigten ist auch die für Unternehmer im Rahmen der Covid-19 Pandemie schwierige Zeit des Lockdowns bei der aktuellen wirtschaftlichen Lage zu würdigen.

Die Strafbemessung erfolgte bisher unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Durch die Covid-19 Pandemie bedingte ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten jetzt zu Gunsten der Beschuldigten gewertet werden.

Allerdings ist zum Verschulden festzustellen, dass die Behörde "nur" von zumindest fahrlässigem Verhalten ausgegangen ist. Laut Darstellung in der Beschwerde liegt jedoch - wie oben dargestellt - (bedingt) vorsätzliches Verhalten vor, sodass insoweit höhere Geldstrafen zu verhängen gewesen wären. Gemäß § 42 VwGVG darf jedoch auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Angesichts des Strafrahmens gemäß § 20 Abs. 2 WTFG von Geldstrafen bis zu 2 100 Euro, der nunmehr festgestellten subjektiven Tatseite und der oben dargestellten Strafbemessungsgründe rechtfertigt selbst die volle Schadensgutmachung, die eingeschränkte wirtschaftliche Lage und die gesundheitliche Beeinträchtigung unter eigenständiger Würdigung aufgrund der Generalprävention - es sollen andere Personen in der Situation des Beschuldigten davon abgehalten werden, vergleichbare Verwaltungsübertretungen zu begehen - bzw. der Spezialprävention (hier soll der Beschuldigte von der Begehung gleicher Verwaltungsübertretungen abgehalten werden) keine Reduzierung der Strafbeträge oder Ersatzfreiheitsstrafen, sodass die Beschwerde abzuweisen war. Eine Erhöhung der Geldstrafen war gemäß § 42 VwGVG gesetzlich ausgeschlossen.

Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 44 Abs. 3 VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Da im gegenständlichen Falle je Delikt eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner der Parteien ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
§ 20 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 11 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500068.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at