Parkometerabgabe; Aussetzung der Kurzparkzone wegen Corona-Pandemie bewirkt keine Verlängerung der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (Parkpickerl)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerbgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zur Beanstandungszeit () auf die GmbH zugelassen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Beanstandungszeit der Beschwerdeführer ***Bf1*** (Bf.) war. Die Firma wurde wegen Konkurses aufgelöst (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.08.GZ2, GZ, Firmenbuchabfrage vom ).
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Bf. nach eingeholter Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, ***gasse 11, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:08 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass es für dieses Fahrzeug seit 2013 eine ununterbrochene Parkgenehmigung jeweils immer für zwei Jahre - zuletzt vom bis unter der Bezugszahl BZ gegeben habe. Durch die Covid-19 Pandemie seien die Verlängerungen dieser Parkgenehmigungen für zwei Monate ausgesetzt gewesen, sodass diese erst mit erneut verlängert worden seien. Seit bestehe für dieses Fahrzeug daher wieder eine für weitere 2 Jahre erteilte Genehmigung.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, dass die Einsicht in die "Parkpickerl"-Bescheide ergeben habe, dass eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe für den 3. Wiener Gemeindebezirk bis 30. April vorgelegen und ein weiteres Parkpickerl erst mit erworben worden sei. Die Beanstandung sei jedoch am erfolgt. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gelte erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend.
Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.
Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Bf. durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt habe. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. brachte in seinem von der belangten Behörde als Beschwerde gegen das Straferkenntnis gewerteten Schreiben vom (E-Mail) vor, dass für das in Rede stehende Fahrzeug seit Jahren eine gültige Parkgenehmigung bestanden habe und dass diese auch nahtlos verlängert werden sollte. Durch die kontaktlosen Zustellungen im Frühjahr sei der Firma keinerlei Vorschreibung zu diesem Kennzeichen zugestellt worden. Nach telefonischer Rückfrage beim zuständigen Bezirksamt sei ihm mitgeteilt worden, dass im März und April ohnehin keine Kurzparkgebühren verrechnet und sich dadurch auch die Zeiträume für diese Verlängerung der bestehenden Zeiträume entsprechend verschieben würden.
Die MA 67 legte das Schreiben samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Das Bundesfinanzgericht ersuchte die MA 65 unter Anführung des Vorbringens des Bf. mit E-Mail vom um Auskunft, ob die MA 65 der genannten Firma (bzw. allgemein den Firmen) keine Vorschreibung zugestellt habe und ob die Aussetzung der Kurzparkzone im Zeitraum bis allgemein eine Verlängerung der bereits bestehenden Ausnahmebewilligungen bewirkt habe, bejahendenfalls in welchem Ausmaß.
Die MA 65 teilte dem BFG mit E-Mail vom Folgendes mit:
"Bei der vom Herrn ***Bf1*** genannten Vorschreibung handelt es sich um eine freiwillige Serviceleistung (Information) der Stadt Wien, die BescheidinhaberInnen die Möglichkeit bietet, vor Ablauf der alten Bewilligung durch Einzahlung des ausgewiesenen Betrages, rechtzeitig eine neue zu beantragen. Auf die Zusendung eines derartigen Schreibens besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr sind die BescheidinhaberInnen in der eigenen Verantwortung, rechtzeitig vor Ablauf der alten Bewilligung eine neue zu beantragen. Es handelt sich hierbei um ein antragsbedürftiges Verfahren. Herr ***Bf1*** hätte daher rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung stellen müssen (idealerweise vor dem 30.4.). Hierzu wären ihm alternativ verschiedenste Möglichkeiten zur Verfügung gestanden (zB Online-Antrag, Antrag per E-Mail, Post oder Fax, persönlich im Kundencenter).
Es wurden in diesem Zeitraum derartige Informationsschreiben versandt. Es gab keinen Covid-bedingten Stopp. Auch an die betreffende Firma wurde laut unserem System das Schreiben versandt. Wir können aber nicht mehr verifizieren, zu welchem Zeitpunkt. Die Zahlung des ausgewiesenen Betrages und somit der Antrag sind am 22.7. bei der Stadt Wien eingelangt. In der Regel werden diese Schreiben 3-4 Monate vor Ablauf der alten Bewilligung übermittelt. Auch haben sich Ausnahmebewilligungen durch die Aussetzung der Kurzparkzone nicht verlängert."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbe-wirtschaftung, hat der Zulassungsbesitzerin GmbH für das in Rede stehende Fahrzeug mit Bescheid vom , GZ. Geschäftszahl, gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 vom bis und auf Grund des Antrages vom mit Bescheid vom , GZ. GZ2, vom bis eine Ausnahmebewilligung von der im 3. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone erteilt.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am , 16:08 Uhr, in 1030 Wien, ***gasse 11, abgestellt.
Zum Zeitpunkt der Beanstandung war auf dem Fahrzeug kein gültiger Parkkleber angebracht.
Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.
Der Bf. hat die ihm vom der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung begangen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere den Anzeigedaten und den zum Zeitpunkt der Beanstandung aufgenommenen Fotos sowie aus den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom und vom .
Gesetzliche Grundlagen:
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 idF ab lautet:
In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durch-führen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
§ 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 71/2018, normiert:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Ab-gabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) lauten:
§ 4. (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Ein-zahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Ver-fügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Daten-trägers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden.
§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung lautet:
Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenent-richtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel.
Rechtliche Würdigung:
Unbestritten blieb, dass der Bf. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Vienna am , 16:08 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, ***gasse 11, abgestellt hat.
Dem Vorbringen des Bf., dass für das in Rede stehende Fahrzeug seit Jahren eine gültige Parkgenehmigung bestanden habe und dass auf Grund der "im Frühjahr kontaktlosen Zustellungen" der Firma keinerlei Vorschreibung zu diesem Kennzeichen zugestellt worden sei, wird entgegengehalten:
An die Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die die Parkometerabgabe in pauschaler Form entrichten, wird in der Regel 3 bis 4 Monate vor Ablauf der alten Bewilligung als Serviceleistung ein Informationsschreiben versendet.
Ungeachtet dessen, dass laut Auskunft des Magistrates der Stadt Wien, MA 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbewirtschaftung vom auch an die Fa. GmbH das Informationsschreiben versendet wurde, ist festzuhalten, dass auf die Zusendung des Informationsschreibens kein Rechtsanspruch besteht. Es liegt in der eigenen Verantwortung der BescheidinhaberInnen, rechtzeitig vor Ablauf der alten Bewilligung eine neue Ausnahmebewilligung zu beantragen.
Durch die Aussetzung der Kurzparkzone (Dienstag, (Verordnung - Aufhebung der Kurzparkzonen vom 6:00 Uhr, GZ: MA48-SRWD-657926/2019) bis (Verordnung - Reaktivierung der Kurzparkzonen vom 6:00 Uhr, GZ: MA48-SRWD-657926/2019) hat sich keine Verlängerung der Ausnahmebewilligung ergeben.
Dem Einwand des Bf, dass im März und April ohnehin keine Kurzparkgebühren verrechnet und sich dadurch auch die Zeiträume für diese Verlängerung der bestehenden Zeiträume entsprechend verschieben würden, kommt keine Berechtigung zu.
Fest steht, dass für den Monat Juni 2020 die Parkometerabgabe nicht pauschal entrichtet wurde. Das "alte" Parkpickerl verlor mit Ende April 2020 seine Gültigkeit und das "neue" Parkpickerl war auf Grund des am eingebrachten Antrages noch nicht gültig.
Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeugin einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht und für den keine Ausnahmebestimmungen gelten (zB § 29b StVO-Ausweis) die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Der Bf. hätte daher am zu Beginn der Abstellzeit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, ***gasse 11, die Parkometerabgabe entrichten müssen, was er unstrittig nicht getan hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Der Bf. hat durch die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe in einer für den Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Zu der angeblich von der MA 65 erteilten telefonischen Auskunft wird festgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde nicht als Verschulden angerechnet werden könnten ( 20132/09/0134; , Ro 2014/09/0008). Der Bf. hat aber weder dargetan, wann er die Erkundigung eingeholt und wer ihm diese Auskunft erteilt hat. Der Bf. hat auch nicht aufgezeigt, durch welche Beweismittel die von ihm behauptete Tatsache der Erteilung einer falschen Rechtsauskunft durch die MA 65 festgestellt hätte werden können. Die Erteilung einer falschen telefonischen Rechtsauskunft kann daher nicht als erwiesen angenommen werden und es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Bf. handelt.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvor-aussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat den Antrag auf eine Ausnahmebewilligung erst am , und damit nicht rechtzeitig gestellt. Somit hat der Bf. ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.
Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf. ergibt sich nicht, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die verhängte Strafe muss aber unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Auch wenn der Bf. verpflichtet gewesen wäre, sich um eine rechtzeitige Verlängerung seiner Parkerlaubnis zu bemühen, erscheint sein Verschulden im Hinblick darauf, dass er sich offensichtlich darauf verlassen hat, rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Verlängerung seiner Ausnahmegenehmigung durch ein Schreiben der Behörde informiert zu werden und er ein solches nach seiner Darstellung nicht erhalten hat, als geringfügig.
Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden als tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500843.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at