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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.02.2021, RV/7500861/2020

Verschulden an Gebrauchsabgabeverkürzung betreffend Rohrleitung und Einfüllstutzen, die sich ohne Kenntnis des Grundstückseigentümers unter dem Gehsteig befanden, bestritten.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter[...] in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018 in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 50/2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GAG und Tarifposten B 1 und B 8 über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom , Zahl: MA6/[...], zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III.) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom , Zahl: MA6/[...], wurde der nunmehrige Beschwerdeführer [...] (in weiterer Folge kurz Bf. genannt) der Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018 in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 50/2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GAG und Tarifposten B 1 und B 8 für schuldig befunden,

1. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2013 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, einen Einfüllschacht (< 0,25 m2) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 22,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2014 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, einen Einfüllschacht (< 0,25 m2) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2014 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 22,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2015 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, einen Einfüllschacht (< 0,25 m2) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2015 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 22,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2016 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, einen Einfüllschacht (< 0,25 m2) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2016 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 22,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2017 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, einen Einfüllschacht (< 0,25 m2) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 22,90 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

6. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, einen Einfüllschacht (< 0,25 m2) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 22,90 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

7. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2013 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Rohrleitung (< 1 Längenmeter) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 7,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

8. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2014 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Rohrleitung (< 1 Längenmeter) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2014 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 7,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

9. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2015 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Rohrleitung (< 1 Längenmeter) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2015 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 7,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

10. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2016 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Rohrleitung (< 1 Längenmeter) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2016 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 7,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

11. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2017 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Rohrleitung (< 1 Längenmeter) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 7,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

12. Datum:
Ort: [...] (Front [...])

Er habe im Jahr 2018 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Rohrleitung (< 1 Längenmeter) genutzt, wobei er hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 7,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen würden über den Bf. gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013, folgende Strafen verhängt:

12 Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich seien, 12 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 600,00.

Zur Begründung wird im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige eines Kontrollorganes der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeındegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben.

In Ihrem fristgerechten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie das Haus in [...], 2001 erworben hätten, aber nur bis 2003 Alleineigentümer gewesen seien. In der Folge hätten Sie zunächst eine, später vier weitere Wohneinheiten verkauft. Die "Tatanlastung" der Strafverfügung gehe daher vollkommen ins Leere, da Sie zu keinem Zeitpunkt, weder als Alleineigentümer von 2001 bis 2003, noch als Miteigentümer von 2003 bis 2018, den Einfüllschacht und auch die Rohrleitung benutzt hätten. Darüber hinaus sei die Einzelanlastung in 12 Tatbeständen falsch. Schließlich wurde unter Hinweis auf die Beschwerde im Abgabenbemessungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Öltank zum Zeitpunkt des Kaufes bereits außer Betrieb gewesen sei und dass Sie bei den Verkaufsgesprächen nicht auf das Vorhandensein eines Einfüllschachtes oder gar einer Kurzrohrleitung hingewiesen worden wären.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Im Anlassfall liegt eine Anzeige eines Kontrollorganes der Stadt Wien vor und ist der festgestellte Sachverhalt - der gar nicht bestritten wurde - klar umschrieben. Auch wenn Sie die Rohrleitung und den Einfüllschacht nicht (mehr) verwendet haben, ändert dies nichts daran, dass allein durch das weitere Vorhandensein dieser Einrichtungen öffentlicher Grund im Sinne des Gebrauchsabgabegesetzes genützt wurde. Diese Nutzung ist ihnen als Grundstücks(mit)eigentümer zuzurechnen.

Demnach haben Sie - wie oben angeführt und im Abgabenfestsetzungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl MA 46-[...] festgestellt - eine Rohrleitung sowie einen Einfüllschacht auf öffentlichen Grund ohne Gebrauchserlaubnis an der gegenständlichen Örtlichkeit in den Jahren 2013 bis 2018 belassen.

Zu den Strafen selbst ist auszuführen: Tarife der Gebrauchsabgabe, die unter die Tarifpost B fallen, sind Jahresabgaben und je begonnenem Abgabenjahr zu entrichten, dabei stellt jeder einzelne Gegenstand einen eigenen Steuergegenstand nach Tarifpost B 1 bzw. B 8 dar. Da Einfüllschacht und Rohrleitung sowohl im Jahr 2013, als auch in den Folgejahren bis 2018, vorhanden waren, ohne dass im Vorhinein eine Gebrauchserlaubnis erwirkt und die Abgabe entrichtet worden ist, haben Sie für sämtliche angeführte Jahre die Gebrauchsabgabe verkürzt.

Es liegen somit 12 einzelne Verwaltungsübertretungen vor. Auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips war für jede einzelne Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen, dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe Erkenntnis vom , ZI. 90/04/0174: »im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (Hinweis E , 739/65, Slg 6932 A/1966). Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und (Idealkonkurrenz) dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden.«

Aufgrund der Aktenlage und Ihres Vorbringens war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen haben, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich aber eben verspätet zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ().

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,-- zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

Als erschwerend war eine zu den Tatzeitpunkten rechtskräftige Vorstrafe zu werten.

Als mildernd war kein Umstand zu werten.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im §64 Abs. 2 VStG begründet."

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In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird wie folgt ausgeführt:

"Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine Herabsetzung des Strafbetrages mit folgender Begründung:

1) Die als erschwerend angeführte Verwaltungsstrafe wurde lapidar aus dem Register abgeleitet, sie beruht lediglich auf einem Fristversäumnis, ein dazu korrespondierendes Verfahren wurde vom UVS zu meinen Gunsten entschieden.

2) Aus unverständlichen Gründen wurden naheliegende Milderungsgründe wie folgt nicht beachtet:

> Der Beschwerdeführer hat sich in jedem Verfahrensabschnitt ab der ersten Gehsteigkommissionierung () durch die MA 37 trotz eines bürgerunfreundlichen/aggressiven Referenten sachlich sowie durch die Aktenlage nachweisbar kooperationsbereit gezeigt und letztlich mit hunderprozentiger Kostentragung auch für die übrigen Miteigentümer dafür Sorge getragen, dass das kleine Rohrleitungsstück letztlich fachgerecht entsorgt und der Gehsteig von einem schlechten Zustand in diesem Abschnitt in einen neuwertigen Zustand gebracht wurde.

> Die Versäumnisse der Behörde über einen Zeitraum von 15 Jahren sowie die damit verbundenen Ärgernisse für den Beschwerdeführer hätten für sich allein schon zu einer bürgerfreundlichen Amtshandlung führen sollen.

> Unter dem Punkt "Milderung" hätte auch ernsthaft die Überlegung angestellt werden sollen, dass der Sachverhalt aus mehrfachen Gründen nicht wiederholbar ist und daher im Ergebnis wohl unzweifelhaft einen begründbaren Milderungsgrund liefert.

Konkret:

Ölfeuerungsanlagen (wie im gegenständlichen Fall) sind nicht mehr genehmigungszugänglich und wie aus dem Akt mehrfach ersichtlich ist, wurde die Öl-Anlage vom Beschwerdeführer auch nie in Betrieb genommen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde eigene Unzulänglichkeiten (Eine interne Revision deckt auf) in den "Nullbereich" stellt, stattdessen aber einen kooperationsbereiten Bürger/Leistungsträger mit einer hohen Strafe eindecken will.

Zusammenfassung: Ich beantrage aus all den aufgezählten Gründen neuerlich eine Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG oder zumindest die Herabsetzung der Strafbetragshöhe auf ein Mindestmaß."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.

Gemäß § 9 Abs. 1a GAG ist derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

Gemäß § 12 Abs. 1 GAG ist die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.

Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Sachverhalt und objektive Tatseite:

Aus der Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich somit folgender Sachverhalt:

Für das Haus [...] (Front [...]) wurde ursprünglich mit Bescheid vom, GZ.: MA 46-[...], Herrn [...] (Rechtsvorgänger des Bf.) die Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG für einen Ölfüllschacht unter 0,25m² und für eine Rohrleitung bis 1 Meter im Gehsteig erteilt und die Gebrauchsabgabe festgesetzt. Am wurde die Gebrauchserlaubnis nach Verzicht mit gelöscht.

Der Bf. hat das genannte Haus im Jahr 2001 erworben und die Ölfeuerungsanlage nie in Betrieb genommen. 2003 hat er die Teile der Anlage, die sich im Keller befanden, entfernen lassen. Von dem hier gegenständlichen Ölfüllschacht und der Rohrleitung, welche sich unbestritten außerhalb des Gebäudes unter öffentlichen Grundes befanden, hat er nach seiner unwiderlegten Verantwortung keine Kenntnis gehabt und diese auch nie benutzt.

Nach Überprüfung seitens der MA 37 am wurde der Bf. mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37-[...], vom aufgetragen, binnen zwei Monaten, die unter dem Gehsteig (= öffentliches Gut) befindliche Füllstelle und Füllleitung zu entfernen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 46-[...], erfolgte die Festsetzung der Gebrauchsabgabe für die Jahre 2013-2018 für eine Rohrleitung und einen Einfüllschacht in Höhe von insgesamt € 179,40

Der Umstand, dass der Öleinfüllschacht sowie die Rohrleitung nicht mehr zur Betankung einer Ölfeuerungsanlage verwendet worden sind, ist für das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe nicht maßgeblich, da der Tatbestand des § 9 Abs. 1a GAG auf die Nutzung des öffentlichen Grundes abstellt. Der öffentliche Grund wurde im Beschwerdefall aber durch die Anbringung und das fortgesetzte Bestehen von besagtem Öleinfüllschacht samt Rohrleitung, also durch die Gebrauchsarten der Tarifpost B 1 und der Tarifpost B 8, im Sinne des GAG 1966 benutzt.

Die Abgabepflicht nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz und die Höhe der Abgabenbemessung bestehen zB auch unabhängig davon, ob die Abgabepflichtigen von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht haben oder nicht ().

Die vom Bf. unbestrittene objektive Tatseite der Verwaltungsübertretungen ist somit erfüllt.

Subjektive Tatseite

Zur subjektiven Tatseite bringt der Bf. in der Beschwerde vor, dass er keine Kenntnis hatte, dass sich unter dem Gehsteig ein Einfüllstutzten und eine Leitung befinde, zumal er keine Ölheizung betrieben hat und ihm beim Kauf der Liegenschaft auch keine entsprechenden Informationen erteilt wurden.

Bei Gesamtbetrachtung kann der Beschwerde gefolgt werden, da für den Bf. der Gebrauch des öffentlichen Gutes bis zur Amtshandlung der MA 37 vom und somit eine Gebrauchsabgabeverpflichtung für die Jahre 2013 bis 2018 unbekannt war. Bei Aufwendung jener Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten, war für den Bf. eine Verpflichtung zur Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis und die Abgabepflicht auch nicht erkennbar. Vielmehr ist das BFG ist bei diesem Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass dem Bf. zu den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der Wahrnehmung der hier in Rede stehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen angelastet werden kann. Er hätte auch bei Anwendung der gebotenen und einem Hauseigentümer zumutbaren Sorgfalt bis zur Amtshandlung der MA 37 vom nicht erkennen können, dass der öffentliche Grund durch ein altes Rohr und einen Füllstutzen bewilligungslos genutzt wurde und daraus eine Abgabepflicht resultieren würde.

Da dem Bf. aus den dargestellten Erwägungen ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG für die Verwaltungsübertretungen der Jahre 2013 bis 2018 nicht angelastet werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Bf. geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 VwGVG zum Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gegeben, weil ein Beschluss zu fassen ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Es deutet nichts darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstünden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Kosten waren somit wegen Stattgabe der Beschwerde nicht festzusetzen.

Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständliche Beschwerdeverfahren war insbesondere das Vorliegen eines Verschuldens im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Gemäß § 82 Abs. 3b VfGG in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtende Eingabengebühr ergibt sich aus § 17a VfGG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 16 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500861.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at