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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.02.2021, RV/7105053/2016

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stingl-Top Audit Stber GmbH & CoKG, Laxenburger Straße 83, 1100 Wien, betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Festsetzung der Gesellschaftssteuer, Erfassungsnummer ***1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem, im Spruch dieses Beschlusses angeführten, Gesellschaftssteuerbescheid setze die belangte Behörde, betreffend einen rückzahlbaren Kapitalzuschuss, gegenüber der Beschwerdeführerin, (Bf.), die Gesellschaftssteuer gemäß § § 7 Abs.1 Z 2 ,2 Z 2-4 KVG mit € 40.000,00 fest. Am langte beim o.a. Finanzamt der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 Bundesabgabenordnung, (BAO), betreffend die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Gesellschaftssteuerbescheid ein. Dieser Antrag war mit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Gesellschaftssteuer verbunden war. Die belangte Behörde wies den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab und die Beschwerde gegen den Gesellschaftssteuerbescheid, als verspätet eingebracht, zurück. Gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte gleichzeitig eine "neuerliche Bescheidbeschwerde" gegen die Festsetzung der Gesellschaftssteuer ein, die die belangte Behörde als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO dem Bundesfinanzgericht, (BFG), zur Entscheidung vorlegte.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Die auf den zu beurteilenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, (BAO), sowie des Zustellgesetzes, (ZustG) lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 260 Abs.1 BAO:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss(§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 245 BAO:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

§ 108 BAO:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wir der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht eingerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 26 Abs.1 Zustellgesetz, (ZustG),:

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Abs. 2:

Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestellefolgenden Tag wirksam.

Erwägungen

Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 245Abs. 1 BAO ein Monat. Diese beginnt mit Bekanntwerden des Bescheidinhaltes, bei schriftlichen Bescheiden daher mit Zustellung (vgl. Ritz, BAO;6. Auflage, § 245 Rz 4f).

Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftssteuerbescheides vom ohne Zustellnachweis angeordnet. Laut Aktenlage erfolgte die Übergabe dieses Bescheides an das Zustellorgan am gleichen Tage. Gemäß § 26 Abs.2 ZustG iVm. § 108 Abs.3 BAO gilt sohin die Zustellung des Gesellschaftssteuerbescheides als am bewirkt. Ausschließungsgründe, gemäߧ 26 Abs.2 ZuStG, ergeben sich weder aus der Aktenlage noch wurden solche Gründe behauptet. Aus dem aufgezeigten Verfahrensablauf ergibt sich eindeutig, dass die Bf. die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst am , gemeinsam mit dem o.a. Wiedereinsetzungsantrag, eingebracht hat.

Da die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs.1 BAO einem Monat nach Zustellung der Beschwerde endet, endete im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist am . Die Einbringung der Beschwerde am hat sohin als verspätet zu gelten.

Das BFG hatte daher die Beschwerde gemäß § 260 Abs.1 lit. b BAO iVm § 278 Abs.1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen. Die, von der belangten Behörde noch nicht erledigte, Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vermochte daran nichts zu ändern. (vgl. z.B. )

Anzumerken bleibt, dass für den Fall, dass die belangte Behörde der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages stattgibt, eine erstinstanzliche Sachentscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gesellschaftssteuer erfolgen wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105053.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at