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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2021, RV/7500043/2021

Parkometerabgabe - Lenkererhebung - keine Auskunft innerhalb der zweiwöchigen Frist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden der K**** A****, geb: **.**.****, [Adresse], gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom ,
1. MA67/206701017971/2020 sowie
2. MA67/206701017941/2020,
jeweils wegen Übertretung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018, zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils die Worte ",da die erteilte Auskunft unrichtig war" entfallen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin jeweils einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der jeweils verhängten Strafe, zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe jeweils am in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates der Stadt Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 17:17 Uhr in 1100 Wien, Davidgasse 18 (erstangefochtenes Straferkenntnis) bzw am um 16:53 Uhr in 1020 Wien, Ausstellungsstraße 31 Hauptfahrbahn (zweitangefochtenes Straferkenntnis) gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 verletzt.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde jeweils gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde ihr jeweils ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher jeweils EUR 70,00.

Den angefochtenen Straferkenntnissen liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:

Auf die Beschwerdeführerin ist das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
W-**** zugelassen.

Gegen die Beschwerdeführerin liegen vier Vorstrafen wegen Übertretung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz sowie weitere Vorstrafen wegen § 24 Abs 1 lit d StVO, § 24 Abs 3 lit a StVO und § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz vor.

Die den Strafverfahren zugrundeliegenden Beanstandungen (Abstellen ohne Entrichtung der Parkometerabgabe) erfolgten jeweils durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien. Beanstandungszeitpunkte waren der um 17:17 Uhr und der um 16:53 Uhr.

Mit Datum vom richtete der Magistrat der Stadt Wien an die Beschwerdeführerin jeweils eine als "Lenkererhebung" bezeichnete Aufforderung, in welcher sie als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das oben genannte mehrspurige Kraftfahrzeug an den genannten Beanstandungszeitpunkten überlassen gehabt habe, sodass es zu diesen Zeitpunkten in 1100 Wien, Davidgasse 18 (erstangefochtenes Straferkenntnis) bzw in 1020 Wien, Ausstellungsstraße 31 Hauptfahrbahn (zweitangefochtenes Straferkenntnis) gestanden sei.

Die Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom , 20:34 Uhr als Lenker Herrn O**** T****, [Adresse] bekannt.

Der Magistrat der Stadt Wien richtete an O**** T**** jeweils eine Strafverfügung, in welcher diesem jeweils die Verkürzung der Parkometerabgabe zu den obengenannten Zeitpunkten und an den obengenannten Orten zur Last gelegt wurde.

O**** T**** erhob gegen diese Strafverfügungen Einspruch und bestritt, das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt zu haben.

Der Magistrat der Stadt Wien hielt der Beschwerdeführerin vor, dass der bekanntgegebene O**** T**** seine Lenkereigenschaft bestreite und angebe, dass die diesbezüglichen Angaben falsch seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, geeignete Beweismittel (Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen) dafür vorzulegen, dass O**** T**** das Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten jeweils überlassen gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin gab daraufhin Herrn D**** L**** als Zeugen bekannt, dieser sei bei der Übergabe des Fahrzeuges an O**** T**** dabei gewesen.

Der Magistrat der Stadt Wien lud D**** L**** als Zeugen vor, dieser leistete der Ladung jedoch keine Folge.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung hielt der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin jeweils vor, dass der Zeuge nicht zum Ladungstermin erschienen war und übermittelte der Beschwerdeführerin den jeweiligen Einspruch des O**** T****.

Wenige Tage später meldete sich telefonisch eine Person beim Magistrat der Stadt Wien und gab an, D**** L**** zu sein und teilte mit, er sei aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht zum Ladungstermin erschienen. Es wurde telefonisch ein neuer Termin zur Zeugenaussage vereinbart.

Zu diesem Termin erschien D**** L**** nicht.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung ab.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ daraufhin die angefochtenen Straferkenntnisse. In diesen wird zusammengefasst jeweils unter Bezugnahme auf das dargestellte Verwaltungsgeschehen ausgeführt, da der bekanntgegebene Zeuge nicht zur Aussage beim Magistrat der Stadt Wien erschienen sei, sei die Lenkereigenschaft des als Lenker bekanntgegebenen O**** T**** nicht glaubhaft gemacht worden. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Lenkerauskünfte seien daher als unrichtig zu werten. Bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei einem solchen sei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehe sei. Es seien somit die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, O**** T**** habe das Fahrzeug im Jänner 2019 übernommen und sei damit das ganze Jahr gefahren. Zeuge sei D**** L****, dieser sei bereits beim Magistrat der Stadt Wien gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das auf die Beschwerdeführerin zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** wurde am um 17:17 Uhr in 1100 Wien, Davidgasse 18 (erstangefochtenes Straferkenntnis) sowie am um 16:53 Uhr in 1020 Wien, Ausstellungsstraße 31 Hauptfahrbahn (zweitangefochtenes Straferkenntnis) jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt wurde.

Mit Datum vom richtete der Magistrat der Stadt Wien an die Beschwerdeführerin jeweils eine Aufforderung ("Lenkerauskunft"), in welcher sie als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug an den genannten Beanstandungszeitpunkten überlassen gehabt habe, sodass es zu diesen Zeitpunkten an den genannten Abstellorten gestanden sei.

Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am durch Übernahme durch einen Ersatzempfänger zugestellt.

Die Beschwerdeführerin gab mit E-Mail vom O**** T****, [Adresse], als Lenker bekannt, welcher seine Lenkereigenschaft bestreitet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es steht nach den Feststellungen als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführerin die Aufforderungen zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten überlassen worden war ("Lenkerauskunft") am zugestellt wurden. Die Beschwerdeführerin gab am mit E-Mail eine bestimmte Person (O**** T****) als Lenker bekannt.

O**** T**** bestritt die Lenkereigenschaft, der von der Beschwerdeführerin angebotene Zeugenbeweis ist mangels Erscheinen des Zeugen zu zwei Terminen nicht gelungen.
Der Magistrat der Stadt Wien hat diesen Sachverhalt in den angefochtenen Straferkenntnissen als Erteilung einer unrichtigen Auskunft gewertet.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen beginnen an dem Tag, auf den das fristauslösende Ereignis (zB die Zustellung des Bescheides oder das Einlangen des Antrags) fällt. Die zweiwöchige Frist für die Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten jeweils überlassen worden war, begann daher am (Montag) und endete am (Montag).

Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Beantwortung der "Lenkerauskunft" und somit keine Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten jeweils überlassen worden war.

Erst am , einen Tag nach Fristende, wurde O**** T**** als diese Person bekanntgegeben.

Wie sich aus § 2 Parkometergesetz 2006 und den dementsprechend formulierten Anfragen in den Aufforderungsschreiben ergibt, hätte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin innerhalb der zweiwöchigen Frist Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** zu den in den Aufforderungen genannten Zeitpunkten überlassen gehabt hatte.

Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des jeweiligen Auskunftsverlangens (hier: bis spätestens ) zu erteilen gewesen.

Innerhalb dieser Frist erfolge keine Bekanntgabe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (etwa ), einer unvollständigen (), einer unklaren bzw widersprüchlichen () aber auch einer verspäteten Auskunft () der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat ( und ).

Hat die Strafbehörde dem Täter vorgeworfen, er habe es "unterlassen", die begehrte Auskunft zu erteilen, indem er eine "unrichtige" Lenkerauskunft erteilt habe, handelt es sich bei dem Hinweis auf die Unrichtigkeit der Auskunft insoweit um ein überflüssiges Spruchelement, welches keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt ().

Da die Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Auskunft erteilt hat, ist der objektive Tatbestand verwirklicht, es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin am erteilte Auskunft unrichtig war.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten jeweils überlassen worden war, nachzukommen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen ist, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine (rechtzeitige) Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen (zur subjektiven Tatseite) davon auszugehen, dass angesichts des jeweils eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielt) jedenfalls ein erhebliches Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt.

Der Magistrat der Stadt Wien hat in den angefochtenen Straferkenntnissen mehrere einschlägige Vormerkung als Erschwerungsgrund berücksichtigt. Diese Vorstrafen sind noch nicht getilgt und daher in der Strafbemessung weiterhin zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten vorgebracht, es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Angesichts der mehreren einschlägigen Vorstrafen erscheinen die verhängten Geldstrafen von jeweils 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen sind, erfolgte die Festsetzung in den angefochtenen Straferkenntnissen in Höhe von jeweils 10,00 EUR korrekt.

Die Vorschreibung des jeweiligen Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Danach ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bemessen.

Die Beschwerden sind daher gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500043.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at