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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2021, RV/7500058/2021

Parkometerabgabe; Korrektur des Parkscheines nicht zulässig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 262, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 14:35 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung folgenden Einspruch (Schreiben vom ):

"Nachdem ich nach wenigen Minuten von der Bank zu meinem Fahrzeug zurückkehrte antwortete der an meinem Fahrzeug befindliche der sog. Parkraumüberwacher aus meinen freundlichen Hinweis auf meinen Parkschein in gewohnter arroganter Art und Weise: "Sie haben aus dem 3er an 1er gmocht". Da ich fast nur Erfahrung mit korrupten "Parkraumüberwachern" habe, fragte ich nur noch wie man das behaupten kann und ob er den Parkschein fotografiert hat. Ein 1er hat bei der MA 67 also 3 Querstriche … WIE KANN MAN BEHAUPTEN, DASS DIES EIN 1er IST WENN MAN NICHT VOLLKOMMEN KORRUPT IST? ..."

Mit Straferkenntnisvom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 262, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt (14:35 Uhr) gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da der Parkschein Nr. 123 mehrfach entwertet worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie des Einspruchsvorbringens führte die Behörde aus, dass die Entwertung des 15-Minuten-Gratisparkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute der Abstellzeit zu erfolgen habe. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben sei eine Null vorzusetzen (§ 3 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Den Angaben des Bf. zufolge sei die Ankunftszeit klar und eindeutig mit 14:30 Uhr angegeben worden. Den Angaben des Kontrollorgans zufolge sei die Ankunftszeit mit 14:10 Uhr zu erkennen gewesen. Der im Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan fotografierte 15-Minuten-Gratisparkschein zeige, dass die Ankunftszeit mehrfach überschrieben worden sei.

Der Ansicht des meldungslegenden Organs, dass die Ankunftszeit 14:10 Uhr sei, könne durchaus gefolgt werden, zumal die Farbsättigung der Ziffer "1" der Zahl "10" bei Minute der Farbsättigung der Ziffer "4" bei der Zahl "14" bei der Stunde entspreche.

Der Parkschein lasse klar erkennen, dass ein deutlich sichtbares Eintragen der Ankunftszeit nicht vorliege. Der Bf. habe den Gratisparkschein offensichtlich unrichtig ausgefüllt und damit den Geboten der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen. Ob das Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, sei in einem Fall, wo ein Parkschein unrichtig ausgefüllt worden sei, nicht relevant. Der Bf. sei der Verpflichtung, einen Parkschein richtig zu entwerten und die tatsächliche Abstellzeit deutlich und sichtbar anzugeben, nicht nachgekommen.

Wenn die Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Fall des kurzzeitigen Haltens ein 15-Minuten-Gratisparkschein durch sichtbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen habe, so sei das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine richtige Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspreche.

Nachdem die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz bestimmten 12monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch richtig anzulasten, sei die Tatanlastung wie im Spruch ersichtlich, berichtigt worden.

Nach näherer Erläuterung des Fahrlässigkeitsbegriffs stellte die Behörde fest, dass ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, im gegenständlichen Fall nicht vorliege.

Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom , Poststempel: ) und brachte vor, dass, da es keinerlei "1" mit 3 Querstrichen gebe, es sich in der ersten Minutenspalte nur um die Ziffer "3" handeln könne. Dies habe er sogar durch besonders deutlich ausgeführte Querstriche verdeutlicht.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 14:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 262, abgestellt.

Die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit blieb unbestritten.

Zur Beanstandungszeit 14:35 Uhr war im Fahrzeug der 15-Minuten-Parkschein Nr. 123 hinter der Windschutzscheibe eingelegt.

Der Parkschein wurde korrigiert und wies zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (14:35 Uhr) die Entwertungen Stunde "14" und Minute "10" auf.

Der Parkschein war somit zur Beanstandungszeit bereits abgelaufen.

Es lag somit zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vor.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie aus den drei zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.

Eines der drei Fotos zeigt den Parkschein. Zweifelsfrei ist zu erkennen, dass der Parkschein korrigiert wurde, was der Bf. nicht in Abrede stellt.

Entgegen dem Vorbringen des Bf., dass es sich in der "ersten Minutenspalte nur um die Ziffer ,3' handeln" könne, steht zufolge des Fotos zweifelsfrei fest, dass die Rubrik Minute durch die deutliche Korrektur mit "10" entwertet wurde. Die Rubrik "Stunde" wurde ebenfalls korrigiert, indem die Zahl "4" deutlich und mehrfach verstärkt wurde.

Das Vorbringen des Bf. war somit nicht geeignet, die Anzeigedaten des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen.

Der Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung muss jeder Lenker, der ein mehr-spuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahr-zeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerab-gabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach den vorstehend zitierten Bestimmungen (§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenver-ordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

"Ordnungsgemäß" bedeutet, dass auf dem Parkschein keine Korrektur vorgenommen werden darf und die "richtige" Abstellzeit angeführt werden muss. Andernfalls wird dem Gebot der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.

Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, liegt - auch wenn kein abgabepflichtiger Tatbestand gesetzt wurde - eine Abgabenverkürzung vor (vgl. , , vgl. auch die Erkenntnisse des , , und ).

Festgehalten wird, dass sich auf der Internetseite der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/ zahlreiche Informationen zur richtigen Entwertung von Parkscheinen befinden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein irrtümlich falsch ausgefüllter Parkschein wegzuwerfen ist, da eine Korrektur nicht erlaubt ist.

Der Bf. hat auf dem hier in Rede stehenden Parkschein unbestritten Korrekturen vorgenommen und damit den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er auf dem 15-Minuten-Parkschein Nr. 123 Korrekturen vorgenommen hat und die Parkzeit überschritten wurde.

Dass dem Bf. zur Beanstandungszeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war, geht weder aus dem Sachverhalt noch aus seinen Einwendungen hervor.

Es waren somit die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert -, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins, besteht. Werden die in der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bestimmten Hilfsmittel nichtrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde wegen fehlender Angaben, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) als durchschnittlich gewertet.

Erschwerend waren mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam in Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. vor einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall lag keine Rechtsfrage vor, da durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt ist, wann ein Parkschein als ordnungsgemäß entwertet gilt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500058.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at