Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.01.2021, RV/7103882/2020

Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2008 und Umsatzsteuer 2008 Steuernummer beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

FA Hollabrunn Korneuburg Tulln erließ am Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 und Umsatzsteuer 2008 hinsichtlich der beschwerdeführenden GmbH .

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide (Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2008 und Umsatzsteuer 2008) zurückgezogen hat, war diese Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103882.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-26848