Umwandlung der Bestrafung in eine Ermahnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, Rathausstraße 15, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Verhängung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben werden sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Die Vorschreibung der Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gemäß § 64 VStG mit 10 Euro wird aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , Zl. MA67/Zahl/2020 wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Der Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am um 16:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, X-StraßeY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes), weshalb der nach dem erstinstanzlichen, verwaltungsbehördlichen Verfahren zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 wurde am um 16:35 Uhr von einem Organ der Wiener Landespolizeidirektion beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom angelastet und brachten Sie in Ihrem Einspruch im Wesentlichen vor, sich kurz vor dem gegenständlichen Tag bzw. Abstellen des Fahrzeuges ein neues Handy gekauft und daraufhin die Handyapp neu eingerichtet zu haben. Beim Eingeben des Kennzeichens des gegenständlichen Fahrzeuges sei Ihnen ein Ziffernsturz passiert, den Sie erst im Rahmen dieses Verfahrens bemerkten. An Stelle von Kennz1 wurde das Kennzeichen Kennz2 eingetippt. Selbstverständlich hatten Sie an jenem Tag auch einen entsprechenden Parkschein, jedoch mit dem Ziffernsturz, gebucht. Sie hätten dabei eindeutig die Absicht gehabt, einen Parkschein für das Kennzeichen Kennz1 zu buchen, Sie besäßen auch kein anderes Fahrzeug mit ähnlichem Kennzeichen. Der besagte Ziffernsturz beim Einrichten des neuen Handys wäre eine entschuldbare Fehlleistung, sprich ein minimales Versehen und wurde die Parkometerabgabe auch nicht verkürzt, da diese mittels des erwähnten Parkscheins entrichtet worden sei.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Beleglesedaten der Anzeige, die Übersicht der Parkscheinbuchungen bei m-parking, eine Zulassungsanfrage für das Kennzeichen Kennz2, sowie Ihre Angaben erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Es wurde vom meldungslegenden Organ am um 16:35 Uhr die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins für das abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 abgefragt und langte keine diesbezügliche Bestätigung ein.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben damit die Parkometerabgabe verkürzt.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Es ist unbestritten, dass Tippfehler passieren (können), jedoch wäre bei genauer und sorgfältiger Kontrolle der auf Ihrem Mobiltelefon erhaltenen Bestätigung (SMS) der Fehler beim Kennzeichen zweifelsfrei aufgefallen.
Entscheidend war daher nicht das Vertippen beim Kennzeichen, sondern die unterlassene Kontrolle der Bestätigung (SMS) - die Verschuldensfrage war zu bejahen und haben Sie daher die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Überdies ergab eine Zulassungsanfrage für das Kennzeichen Kennz2, dass dieses aufrecht angemeldet ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten, sodass selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eine Herabsetzung nicht in Betracht kam.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:
"1. Rechtsmittelerklärung, Beschwerdegegenstand
Der Beschwerdeführer erhebt hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: ,MA 67') vom [Anmerkung BFG, gemeint: ] zu GZ: MA67/Zahl/2020 (kurz: ,Bescheid'), dem Beschwerdeführer zugestellt am , und ficht jenen Bescheid gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verfahrensmängeln vollinhaltlich an.
2. Bisheriges Verfahren und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer und Zulassungsbesitzer des gegenständlichen KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 stellte ebendieses Fahrzeug am , 16:35 Uhr, im Bereich der X-StraßeY, 1010 Wien, ab.
Dabei handelte es sich um eine seltene Ausnahme, weil der Beschwerdeführer über einen Dauerparkplatz in der Z-Garage verfügt und für gewöhnlich auch dort parkt (Beilage/A).
Wie bereits in dem Einspruch vom gegen die Strafverfügung ausführlich dargelegt, kam es infolge eines Tippfehlers (aufgrund einer Neueinrichtung nach einer Neuinstallation aufgrund eines neuen Mobiltelefons (Beilage/B) zu einem Ziffernsturz hinsichtlich des einzugebenden Kennzeichens, Kennz1, indem der Beschwerdeführer Kennz2 in die APP ,Handyparken' eintippte und einen entsprechenden Parkschein buchte. Der Beschwerdeführer wartete selbstverständlich die Bestätigung jenes Parkscheins ab und entfernte sich erst nach der sofort einlangenden Bestätigung in der APP von seinem Fahrzeug.
Ein Organ der Wiener Landespolizeidirektion beanstandete das gegenständlich abgestellte KFZ, weil es angeblich über keinen gültigen Parkschein verfügt habe, und stellte eine Organstrafverfügung aus.
Erst in der darauffolgenden Korrespondenz mit der belangten Behörde bemerkte der Beschwerdeführer den Ziffernsturz überhaupt und teilte dieses Versehen der zuständigen Behörde mit dem Hinweis mit, dass daraus kein verwaltungsrechtlich strafbares Verhalten abgeleitet werden kann (Beilage/C und /D), insbesondere, weil es zu keiner Verkürzung der Parkometerabgabe kam. Es ist unstrittig, dass der korrekte Betrag für den korrekten Zeitraum durch den Beschwerdeführer via der auf seinem damals neuen Handy installierten APP ,Handyparken' entrichtet wurde.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom zur gegenständlichen Geschäftszahl zugestellt, gegen welche wiederum das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben wurde.
Diesem Einspruch wurde mit gegenständlichem angefochtenem Straferkenntnis nicht Folge gegeben.
3. Objektiver Tatbestand nicht erfüllt - keine Abgabenverkürzung
Wie im Folgenden dargestellt, hat der Beschwerdeführer bereits den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung nicht erfüllt.
Zur behaupteten Verkürzung der Parkometerabgabe ist im Wesentlichen auf das Vorbringen im Einspruch vom zu verweisen.
Auch die durchgeführte Zulassungsabfrage durch die belangte Behörde und der daraus resultierenden Tatsache, dass es tatsächlich ein zugelassenes KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 gibt, rechtfertigt noch lange nicht den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Abgabenverkürzung.
Schließlich liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer vielmehr die Absicht hatte, für sein eigenes KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1, welches in der Kurzparkzone vor seiner Kanzlei abgestellt war, einen Parkschein zu lösen, und nicht für das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2, von dessen Existenz der Beschwerdeführer vor diesem Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal etwas wusste.
Der bereits beschriebene Ziffernsturz verhinderte lediglich die ordnungsgemäße Zuordnung der ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zum gegenständlichen PKW, aber nicht deren Entrichtung. Eine Verletzung des Gesetzeszweckes wird durch die nicht sofortige Zuordenbarkeit nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat die für die Abstelldauer fällige Parkgebühr entrichtet und sich eben nichts erspart. Eine Abgabenverkürzung ist daher nicht eingetreten.
4. Auch Rechtsgut ,Rationierung des Parkraums'
Das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums, welches die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, wurde vom Beschwerdeführer ja gerade nicht verletzt. Schon gar nicht in ,nicht unerheblichem Maße'.
Schließlich war der Beschwerdeführer der festen Überzeugung, für sein eigenes Kfz am gegenständlichen Tag, zur gegenständlichen Zeit, am gegenständlichen Ort abgestellten PKW einen gebührenpflichtigen Parkschein gelöst zu haben. Lediglich der bereits beschriebene Ziffernsturz verhinderte die ordnungsgemäße Zuordnung der entrichteten Gebühr zum gegenständlichen PKW. Eine Verletzung des Gesetzeszweckes wird durch die nicht sofortige Zuordenbarkeit nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat die für die Abstelldauer fällige Parkgebühr entrichtet und sich eben nichts erspart.
Nicht außer Acht zu lassen ist der Umstand, dass eben diesem von der Behörde hervorgehobenen öffentlichen Interesse durch das kostenpflichtige Anmieten eines Dauerparkplatzes in der zGarage in 1010 Wien durch den Beschwerdeführer für sein KFZ nicht besser gedient werden kann.
5. Subjektiver Tatbestand nicht erfüllt - kein Verschulden
5.1 Verschuldensprinzip
Das Verwaltungsstrafrecht ist gem. § 5 VStG vom Verschuldensprinzip - wenn auch nur mit dem Minimalerfordernis der Fahrlässigkeit - getragen und setzt somit im AnIassfall voraus, dass dem Beschwerdeführer zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Diesbezüglich findet sich im bekämpfen Straferkenntnis überhaupt kein Anhaltspunkt.
Der mit in Kraft getretene § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normiert, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschütztenRechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Erst wenn diese Stufe überschritten ist, kann die Behörde gem. Abs. 1 am Ende leg cit anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, jedoch auch nur dann, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das bedeutet, dass lediglich spezialpräventive Erwägungen in Betracht gezogen werden dürfen.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder eine Fahrlässigkeit, noch sonst ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vor, sondern lediglich ein Parkschein, bei dem infolge eines Tippfehlers und einem anschließenden Übersehen desselben das Kennzeichen bei zwei Zahlenstellen in verwechselbarer Weise falsch eingetragen und hinterlegt, aber bezahlt wurde.
5.2 Kein Verschulden am Ziffernsturz
Wie der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom bereits ausführlich darlegte, kam es aufgrund der Neuanschaffung eines Mobiltelefons sowie der entsprechenden Neueinrichtung der App ,Handyparken' infolge eines Tippfehlers zu einem Ziffernsturz. Dieser Ziffernsturz bestand darin, dass der Beschwerdeführer statt seinem Kennzeichen Kennz1 in verwechselbarer Weise das Kennzeichen Kennz2 eintippte.
Dieser Ziffernsturz ist dem Beschwerdeführer erst in der Korrespondenz mit der zuständigen Behörde aufgefallen (Beilage /C und /D). Das kann und darf jedermann einmal passieren.
Allerdings kann der Meinung der belangten Behörde, ein Tippfehler sei legitim und könne passieren, das Übersehen eines Ziffernsturzes in der daraufhin einlangenden Bestätigungs-SMS allerdings sei als fahrlässiges Verhalten verwaltungsrechtlich strafbar, unmöglich gefolgt werden.
Schließlich übersah der Beschwerdeführer bereits beim Eintippen seines Kennzeichens den eingeschlichenen Ziffernsturz. Dieses Versehen sah die belangte Behörde als legitim an: ,Es ist unbestritten, dass Tippfehler passieren (können), jedoch wäre bei genauer und sorgfältiger Kontrolle der auf Ihrem Mobiltelefon erhaltenen Bestätigung (SMS) der Fehler beim Kennzeichen zweifelsfrei aufgefallen.'
Warum die belangte Behörde nun bei der Kontrolle der Bestätigungs-SMS einen höheren Sorgfaltsmaßstab ansetzt ist unbegreiflich. Schließlich liegt ein einfacher Folgefehler vor, der nicht einmal bei der Mathematikmatura zu einem Punkteabzug führen darf.
Genauso schnell wie Tippfehler passieren können, kann ein solcher auch übersehen werden.
6. Strafzweck - kein Strafbares Verhalten
Wenn die belangte Behörde vermeint, nur die gegenüber dem Beschwerdeführer im angefochten Bescheid ausgesprochenen Höhe der Strafe würde ihn davon abhalten, in Zukunft das Ziel des Parkometergesetzes, nämlich den Parkraum zu rationieren, zu vereiteln, dann muss ihr wohl entgegengehalten werden,
I. Dass der Beschwerdeführer einen gebührenpflichtigen Parkschein für die Abstelldauer löste und die richtige Abgabe für den richtigen Zeitraum, die richtige Art von KFZ und die richtige Kurzparkzone rechtzeitig bezahlte und ihm dabei hinsichtlich des Kennzeichens nur ein Ziffernsturz unterlief, und
II. Dass dadurch die Parkometerabgabe eben nicht gerade verkürzt, sondern Iediglich deren Zuordenbarkeit unmerklich erschwert wurde, wobei der Beschwerdeführer den Ziffernsturz bei erster Gelegenheit aufklärte und sich entschuldigte, und
III. Der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er einen Dauerparkplatz für sein KFZ in der GarageZ anmietet, eben diesem Ziel nicht hätte besser dienen können.
Von einem Vereiteln des Gesetzeszweckes bzw. Ziels kann daher keine Rede sein.
7. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - § 45 Abs. 1 Z 4 VStG
Der seit in Geltung befindliche § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normiert die Pflicht der Behörde, von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn
,die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.'
Das bisher vorgebrachte zeigt eindeutig, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (Entrichtung der Parkometerabgabe) und die Intensität seiner Beeinträchtigung - sofern überhaupt eine vorliegt - (lediglich erschwerte Zuordenbarkeit) durch die vermeintliche ,Tat' sowie das Verschulden sofern überhaupt eines vorliegt - des Beschuldigten gering sind.
8. Ermahnung statt Strafe - § 45 Abs. 1 Z 4 VStG
Lediglich spezialpräventive Gründe können darüber hinaus herangezogen werden, um eine Ermahnung einer Einstellung des Verfahrens vorzuziehen. Schon alleine diese Schwelle wurde nicht überschritten. Schließlich wurde bereits eindeutig dargelegt, dass lediglich ein Ziffernsturz zu der erschwerten Zuordenbarkeit des gelösten Parkscheins führte. Dieser Umstand wurde nach Entdeckung bereits behoben.
Die Judikatur interpretiert den § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Bereich des Straßenverkehrs überwiegend liberal. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Mautentrichtung bejahte etwa das LVWG NÖ die geringe Intensität der Beeinträchtigung aufgrund der geringen Höhe des nicht bezahlten Mautbetrags sowie das geringe Verschulden.
In einer anderen Sache ermahnte das LVwG Vorarlberg anstatt zu strafen, weil lediglich das Kennzeichen falsch in die Go-Box eingegeben und die betreffende Fahrt tatsächlich bezahlt worden war.
Im gegenständlichen Fall wurde der vom Parkometergesetz 2006 iVm der Parkometerabgabeverordnung gewünschte Zustand, nämlich die Bezahlung einer Parkometerabgabe für das Benützen (Parken) des gebührenpflichtigen Parkraumes, ohnehin hergestellt, weil die Abgabe wie vorgebracht rechtzeitig und in der richtigen Höhe entrichtet wurde.
9.Anträge
Aus den genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer den höflichen Antrag, an das Landesverwaltungsgericht Wien (bzw an die Behörde erster Instanz im Wege einer Beschwerdevorentscheidung),
I. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben,
in eventu
II. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass anstelle einer Geldstrafe für einen allenfalls verbliebenen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf unter Heranziehung des § 45 VStG eine Ermahnung erteilt wird,
in eventu
lll. andernfalls im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe für einen allenfalls bestätigten verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf schuldangemessen herabzusetzen."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) und nicht des Verwaltungsgerichtes Wien, welches in der Beschwerde angeführt ist:
Art. 131 Abs. 5 Satz 1 B-VG normiert: "(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden." Ein solches ist gemäß Art. 129 B-VG das als Bundesfinanzgericht zu bezeichnende Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
§ 5 des [Wiener Landes-]Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 bestimmt: "§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht."
Dadurch liegt die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Wiener Parkometerabgabe nicht beim Verwaltungsgericht Wien, sondern beim Bundesfinanzgericht (vgl. auch ).
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am vor 16:35 Uhr in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, X-StraßeY, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt und für das genannte Fahrzeug gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren. Stattdessen aktivierte er mit seinem Mobiltelefon irrtümlich einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen elektronischen 60-Minuten-Parkschein für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A). Letzteres Fahrzeug ist auf eine Person angemeldet, die keinen Bezug zum Bf. hat. Der Irrtum ist auf einen Ziffernsturz bei der Eingabe der Kennzeichens bei der Installation der Handyparken-App auf dem neuen Smartphone des Bf. zurückzuführen. Der Bf. hat nachgewiesen, dass er kurz zuvor ein neues Smartphone bekommen hat und dass er einen Dauerparkplatz in der nahegelegenen zGarage hat.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat um 16:35 Uhr festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf.
Rechtsgrundlagen - Rechtliche Würdigung:
Die für dieses Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmungen sind:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,10, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durch geführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist jedoch nach § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil der Bf. den elektronischen Parkschein nicht für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 aktiviert hat. Die Parkometerabgabe für dieses Fahrzeug ist nicht dieselbe Abgabe, welche für ein anderes Fahrzeug entrichtet wird. Die Abgabe ist eben nicht nur durch einen bestimmten Zeitraum, sondern auch durch ein bestimmtes Fahrzeug individualisiert. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass - wie hier - der Ziffernsturz beim Kennzeichen nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen, auch wenn es an der unteren Grenze der Fahrlässigkeit liegt.
Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgaben begangen. Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Bf. einen 60-Minuten-Parkschein mit seinem Mobiltelefon aktivierte, dabei aber irrtümlich die letzten zwei Ziffern von seinem Kennzeichen vertauschte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Eingeständnisses, dass er irrtümlich in seinem Benutzerkonto (Handyparken) sein Kennzeichen durch vertauschen dieser beiden Ziffern falsch hinterlegt hatte, weil er sich nur wenige Wochen vor der Beanstandung ein neues Mobiltelefon besorgte (Akt S 24), ist das Verschulden des Bf. als geringfügig zu werten. Ebenso ist das Verschulden beim Nichterkennen des Ziffernsturzes im Kennzeichen in der Bestätigung der Abstellanmeldung als geringfügig zu werten. Da bei ordnungsgemäßem Aktivieren eines elektronischen 60-Minuten-Parkscheines auch keine höhere Abgabe zu entrichten gewesen wäre, stellen sich auch die Folgen des Verhaltens als lediglich geringfügig dar.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt können somit sowohl der objektive Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Bf. ist im gegenständlichen Fall daher keine gravierende Übertretung der Bestimmungen über die Parkometerabgabe vorzuwerfen. Die Erstbehörde hat den Umstand bereits gewürdigt, dass für den Bf. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Relevanz der Bestätigung der Parkscheinbuchung vor Augen zu führen, ist eine Ermahnung auszusprechen.
Der relevierte § 33a VStG ("Beratung statt Strafe") ist auf Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Wiener Parkometerabgabe nicht anzuwenden, denn er steht unter dem Vorbehalt "soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen". Und § 4 Abs. 6 Parkometergesetz 2006 idF LGBl. 71/2018 bestimmt: "(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung."
Es ist daher gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von einer Strafe abzusehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung zu erteilen.
Kostenentscheidung
Infolge des Entfalles der Bestrafung ist der nur für Straferkenntnisse geltende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht mehr einschlägig, sodass dieser Kostenbeitrag entfällt. Weiters sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn - wie hier - der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500054.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at