Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden ***1***, den Richter ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") betreffend eine vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision (Eingabe vom ) einen amtlichen Befund über eine Verkürzung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG, da vom Beschwerdeführer kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt worden sei. Daraufhin setzte die belangte Behörde die Gebühr gemäß § 24a VwGG mit Bescheid vom im Betrag von 240,- Euro fest, da die Gebühr nicht vorschriftmäßig entrichtet worden sei. Zudem setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Betrag von 120,- Euro fest, da eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Mit am über das FinanzOnline Portal eingebrachtem Anbringen erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom über die Festsetzung einer Gebührenerhöhung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt: "Ich habe beim VwGH eine außerordentliche Revision eingebracht. Dazu ist die Gebühr von 240 Euro angefallen, was mir natürlich bewusst war und ich auf die Vorschreibung dieser Gebühr schon gewartet habe. Gemäß § 24a Z 4 VwGG ist diese Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Da mir ein entsprechendes Konto des Finanzamtes bisher nicht bekannt war, konnte ich diesen Betrag auch nicht überweisen. Eine sogenannte vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr im Sinne von § 9 Abs. 1 GebG 1957 war mir daher bislang nicht möglich. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung erfolgte daher zu Unrecht. Nunmehr ist ein derartiges Konto eingerichtet und habe ich die Pauschalgebühr von 240 Euro daher sofort überwiesen. Die Vorschreibung mittels Gebührenbescheides war daher nicht notwendig, sondern hatte die Buchungsmitteilung mit einer Erklärung gereicht."
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren sei, wobei ein Verschulden des Abgabenpflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstelle (Verweis auf das E des ). Bei der Erhebung einer Revision entstehe die Gebührenschuld gem § 24a Abs 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr werde in diesem Zeitpunkt fällig. Da die Gebühr bis zur Fälligkeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht abgeführt worden sei, sei diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, sodass zwingend die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG festzusetzen gewesen sei. Ergänzend sei auszuführen, dass den Ausführungen in der Beschwerde schon deshalb keine Berechtigung zukommen könne, da sich der Beschwerdeführer bereits vor Erhebung der Revision über die gesetzmäßige Vorgangsweise zur Entrichtung der gegenständlichen Eingabegebühren erkundigen hätte können.
Mit am über das FinanzOnline Portal eingebrachtem Anbringen stellte der Beschwerdeführer einen Vorlagentrag. Dabei stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und "aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Entscheidung durch einen Senat". Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt: "Mangels eines bestehenden Kontos war es mir nicht möglich, die Pauschalgebühr von EUR 240 beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einzuzahlen. Dieses faktische Hindernis ist daher bei der Vorschreibung zu berücksichtigen. Wenngleich die gesetzlichen Bestimmungen dazu kein subjektives Verschulden fordern, sondern die Gebührenerhöhung eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung ist, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst eine objektive Rechtsfolge nur dann eintreten kann, wenn objektiv die Möglichkeit bestanden hat, die Gebühr zur Einzahlung zu bringen und diese objektive Möglichkeit versäumt wurde. Aus keiner objektiv zuganglichen Rechtsquelle geht dazu hervor, dass ein Abgabenkonto beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einzurichten ist, wobei insbesondere der Begriff Glücksspiel sehr verwirrend ist. In § 24a Z 4 VwGG ist angeführt, dass die Gebühr auf ein entsprechendes Konto beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einzuzahlen ist. Man kann die Sache nun drehen und wenden wie man will, man kommt auf den Webseiten des Bundesministeriums für Finanzen auf kein entsprechendes Konto, wo ich diesen Betrag einzahlen hätte können. Erst durch das amtswegig eingerichtete Abgabenkonto wurde die Möglichkeit erst geschaffen, die Gebühr einzuzahlen und hatte erst mit diesem Zeitpunkt die sogenannte objektive Rechtsfolge eintreten können. Der langen Rede kurzer Sinn ist, wenn keine Möglichkeit wie ein entsprechendes Konto angeboten wird, kann auch keine Säumnis der Gebühr eintreten." Es werde daher "die Aufhebung des Gebührenbescheides zur Vorschreibung des Erhöhungsbetrages" beantragt.
Am erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei die belangte Behörde im Rahmen des Vorlageberichts auf die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht verwies. Ergänzend wies die belangte Behörde zudem darauf hin, dass das BFG im Erkennntnis vom zu GZ. RV/7102513/2018 (ergangen gegenüber dem selben Beschwerdeführer zu einem vergleichbaren Sachverhalt) die Rechtsansicht vertreten habe, dass die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG als gerechtfertigt anzusehen ist.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer (unter Verweis auf Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4 [2017] 140) insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Abgabenkonto für die nach der Maßgabe des § 24a Z 4 VwGG mittels Banküberweisung durchzuführende Entrichtung der Eingabenbegühr nicht erforderlich sei. In der einschlägigen Fachliteratur werde empfohlen, im Verwendungszweck das Datum der Revision und das angefochtene Erkenntnis anzugeben, damit zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, für welche Revision die Gebühr entrichtet wurde. Für eine wirksame Entrichtung der Eingabengebühr sei somit weder die Angabe einer Abgabenkontonummer im Verwendungszweck noch eine Verbuchung der überwiesenen Eingabengebühr auf einem Abgabenkonto erforderlich. Das Nichtvorhandensein eines Abgabenkontos könne einer Entrichtung der Eingabengebühr folglich nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund sei für das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage des derzeitigen Akteninhaltes nicht erkennbar, inwiefern die Entrichtung der Eingabengebühr im Beschwerdefall entsprechend den im Vorlageantrag erfolgten Ausführungen faktisch nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde vor diesem Hintergrund insoweit um entsprechende Ergänzung bzw Klarstellung seines Vorbringens ersucht. Weiters wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aufgrund der COVID-19-Pandemie einzuhaltenden Schutzmaßnahmen und dem mit diesen einhergehenden erhöhten Planungsaufwand bei der Durchführung mündlicher Senatsverhandlungen um Mitteilung ersucht, ob die gestellten Anträge auf eine Entscheidung durch den Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werden.
Mit am beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben führte der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf den oa Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wie folgt aus:
"Ad 1.1. Unmöglichkeit der Entrichtung:
Wie Sie anführen, lautete § 24a Z 4 erster Satz VwGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBI. I Nr. 33/2013 wie folgt: ,Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten.' Wie bereits im Vorlageantrag angeführt, konnte aber ein solches ,entsprechendes Konto' nirgendwo ausfindig gemacht werden. Auch Sie haben dieses Konto offensichtlich erst dem angeführten Handbuch entnehmen können. Einem Rechtsmittelwerber ist es wohl nicht zuzumuten, dass er in einschlägigen Fachbüchern nach einem Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel nachsucht, wobei schon die Bezeichnung ,Glücksspiel' für dieses Finanzamt irritierend ist. Dies ist wohl auch der Grund, warum dieses Finanzamt jetzt ,Finanzamt Österreich' heißt. Man muss hier die ,Kirche schon im Dorf lassen' und für ein allfälliges Verschulden einen Maßstab anlegen, der sich an der Realität eines maßgerechten und pflichtbewussten Menschen orientiert. Wenn sich der Gesetzgeber undeutlich ausdrückt, so kann dies nicht zu Lasten eines Rechtsunterworfenen gehen. Es ist zudem auch absolut unüblich, dass für so eine Einzahlung weder eine Abgabenkontonumnıer noch ein Verwendungszweck anzuführen wäre. Das widerspricht jeder Logik einer geordneten (Finanz-)Verwaltung. Ruft man auf meinem Bankkonto die Applikation für eine Finanzamtszahlung auf, so ist dort jedenfalls als Auftragsdetail eine Steuernummer notwendig, ohne die der Auftrag nicht angenommen wird (siehe Beilage). Die Entrichtung war mir nicht nur faktisch, sondern auch tatsächlich nicht möglich. Auch bei einer Postgeschäftsstelle würde man jedenfalls einen IBAN benötigen. Ich hoffe wohl nicht, dass Sie als Richter eine bloß abstrakte Meinung vertreten, sondern Sie sich als Rechtsanwender am Boden der Realität und Praxis orientieren. Kein verantwortungsbewusster Mensch würde eine Überweisung ins Blaue machen. Eine solche Zahlung muss nach aller Lebenserfahrung auch zuordenbar sein. Wie sollte dieses Finanzamt wissen, für welchen Zweck die Zahlung geleistet wurde?
Ad 1.2. Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung:
Da Sie offensichtlich meiner Beschwerde nicht stattzugeben beabsichtigen, ziehe ich meinen Antrag auf eine mündliche Senatsentscheidung nicht zurück, zumal hier doch die Rechtsaufsicht eines ganzen Senats einfließen möge (es sei denn, Sie geben der Beschwerde auf Basis des jetzigen Vorbringen statt).
Beschwerdeergänzung:
Im Übrigen verweise ich darauf, dass gemäß § 9 Abs 2 GebG bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Eine solche Gebührenbestimmung wurde von mir noch nie verletzt und hat sich das von mir für die pünktliche Entrichtung das geschilderte Hindernis entgegengestellt, was mich von einer Schuld der verspäteten Überweisung der Gebühr jedenfalls exkulpiert. Bei der Anwendung dieser Tatbestandsmerkmale hätte die belangte Abgabenbehörde das gesetzliche Ermessen anzuwenden gehabt (argumentum: ,Das Finanzamt kann …'). So weit mir erinnerlich ist, hat der Abgabenbescheid dazu keine Begründung enthalten, warum dieses Ermessen zu meinem Nachteil ausgeübt wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es hinsichtlich der Ermessensübung nachvollziehbare Darlegungen, die dem VwGH eine (wenn auch nur eingeschränkt erfolgende) Überprüfung dahin, ob das Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt wurde, ermöglichen (vgl. etwa VwGH, Ra 2017/04/0080).
Im Sinne meiner Darlegungen möge das Ermessen zu meinen Gunsten ausgelegt werden und ersuche ich um Stattgebung meiner Beschwerde."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am übermittelte der Beschwerdeführer per Telefax eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***Datum***, ***GZ1***, an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde dabei kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt und war diese Gebühr zum Zeitpunkt des Einlangens der vorgenannten Revision beim Bundesverwaltungsgericht am auch tatsächlich nicht entrichtet worden.
Daraufhin setzte die belangte Behörde die Eingabengebühr für die am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision mit Bescheid vom im Betrag von 240,- Euro fest.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen und sind allesamt unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/33 lautet auszugsweise:
"Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. …
2 …
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. …
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
§ 203 BAO lautet: "Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist." Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten die §§ 203 und 241 Abs 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
§ 9 Abs 1 GebG lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Zu dem in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkt "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist ().
Revisionen sind gemäß § 24 Abs 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Sohin war im Revisionsfall mit Einlangen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht die Eingabengebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG entstanden und gleichzeitig fällig.
Dass im Beschwerdefall die Eingabengebühr bis zum Zeitpunkt des Einlangens der in Rede stehenden Revision beim Bundesverwaltungsgericht entrichtet worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" im Sinn des § 203 BAO und des § 9 Abs 1 GebG (vgl ).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die somit nicht vorschriftsmäßig entrichtete Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG von der belangten Behörde mit Bescheid vom im Betrag von 240,- Euro festgesetzt. Somit wurden im Beschwerdefall aber sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber darauf verweist, eine Entrichtung der Eingabengebühr sei zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision faktisch nicht möglich gewesen - vielmehr sei erst durch die Einrichtung eines Abgabenkontos durch die belangte Behörde die Möglichkeit geschaffen worden, die Gebühr zu entrichten - ist dazu wie folgt auszuführen:
Wird eine Eingabe wie im vorliegenden Fall nicht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist - bzw war nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage - nach der Maßgabe § 24a Z 4 VwGG idF BGBl I 2013/33 die Eingabengebühr auf das Bankkonto des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu überweisen. In der einschlägigen Fachliteratur wird empfohlen, dabei im Verwendungszweck das Datum der Revision und das angefochtene Erkenntnis anzugeben, damit zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, für welche Revision die Gebühr entrichtet wurde (vgl Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4 [2017] 140). Der Nachweis der Entrichtung der Gebühr hat durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift zu erfolgen (§ 24a Z 4 zweiter Satz VwGG).
Somit ist ein Abgabenkonto für eine nach der Maßgabe des § 24a Z 4 VwGG erfolgende Entrichtung der Eingabenbegühr (mittels Banküberweisung) aber nicht erforderlich. Insbesondere ist für eine wirksame Entrichtung der Eingabengebühr weder die Angabe einer Abgabenkontonummer im Verwendungszweck noch eine Verbuchung der überwiesenen Eingabengebühr auf einem Abgabenkonto erforderlich. Auch besteht bei einer nach der Maßgabe des § 24a Z 4 VwGG erfolgenden Entrichtung der Eingabenbegühr kein Zwang zur Durchführung einer elektronischen Überweisung mittels "Finanzamtszahlung". Das Nichtvorhandensein eines Abgabenkontos kann einer Entrichtung der Eingabengebühr folglich nicht entgegenstehen. Eine faktische Unmöglichkeit der Entrichtung der Eingabengebühr lag somit im Beschwerdefall - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht vor.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kontodaten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel seien auf den Webseiten des Bundesministeriums für Finanzen nicht auffindbar gewesen und ein Nachschlagen in der einschlägigen Fachliteratur sei ihm nicht zumutbar gewesen, ist festzuhalten, dass die Gebührenerhöhung in § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet wird (vgl ; ). Bei der Entstehung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG kommt es nach der Rsp des VwGH daher insbesondere nicht auf ein Verschulden des Gebührenschuldners an; auch die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist der Rsp des VwGH zufolge ohne jede Bedeutung (vgl ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt zudem auch für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum ().
Entgegen den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist es somit für Zwecke der Anwendung des § 9 Abs 1 GebG unerheblich, ob ihm hinsichtlich der Unkenntnis der Kontodaten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Verschulden vorwerfbar ist. Folglich kann insbesondere auch dahingestellt bleiben, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die Kontodaten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel - beispielsweise durch Recherche im Internet (siehe zB https://www.bvwg.gv.at/verfahren_allgemein/gebuehren_start.html [abgerufen am ]; vgl auch https://web.archive.org/web/20150306064412/https://www.bvwg.gv.at/verfahren_allgemein/gebuehren_start.html [Screenshot vom ]), durch die Lektüre einschlägiger Fachliteratur (vgl zB Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4 [2017] 140) oder etwa durch persönliche oder telefonische Nachfrage beim Infocenter eines Finanzamtes - in Erfahrung zu bringen.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung vom auf § 9 Abs 2 GebG und den dieser Bestimmung immanenten Ermessensspielraum Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass § 9 Abs 2 GebG unabhängig von der zwingend vorgeschriebenen - und somit weder dem Grunde noch der Höhe nach im Ermessen der Behörde liegenden -Erhöhung nach § 9 Abs 1 GebG eine zusätzliche Gebührenerhöhung nach dem Ermessen der Abgabenbehörde vorsieht (vgl ; ). § 9 Abs 2 GebG sieht mit anderen Worten einen eigenständigen, von einer allfälligen Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG unabhängigen, Gebührenerhöhungstatbestand vor, der bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung einer festen Gebühr eine zusätzliche Gebührenerhöhung von bis zu 50% der verkürzten Gebühr vorsieht. Eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 2 GebG kann somit allenfalls neben einer Erhöhung nach § 9 Abs 1 GebG festgesetzt werden (vgl zB Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren [17. Lfg 2013] zu § 9 GebG Rz 10). Betreffend den im Beschwerdefall von der belangten Behörde angewendeten Tatbestand des § 9 Abs 1 GebG gehen die auf § 9 Abs 2 GebG gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte vorstehender Ausführungen somit aber von vorneherein ins Leere. Anzumerken ist, dass das der Abgabenbehörde nach § 9 Abs 2 GebG zukommende Ermessen im Beschwerdefall ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt wurde, indem die belangte Behörde von der Festsetzung einer zusätzlichen Gebührenerhöhung gem § 9 Abs 2 GebG abgesehen hat.
Unter Berücksichtigung der oa Erwägungen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der erfolgten Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG auf.
Betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf zu verweisen, dass eine mündliche Verhandlung der stRsp des VfGH zufolge - auch wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde - unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten ist und nur Rechtsfragen geringer Komplexität einer Klärung zuzuführen sind (vgl , VfSlg 18.994; ua, VfSlg 19.632; ). Dem Antrag des Beschwerdeführers wird vor diesem Hintergrund - insbesondere im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom bereits gewährte Parteiengehör - nicht entsprochen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100455.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at