Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.02.2021, RV/7400120/2020

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch B Gesellschaft m.b.H., Adresse, vertreten durch Vertreter betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom , MA 31 - ***1***, KTO ***2***, betreffend die Stattgabe des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr und Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis von EUR ***3*** auf EUR ***4***, vom , MA 31 - ***1***, KTO ***2***, betreffend die Stattgabe des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr und Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis von EUR ***5*** auf EUR ***6*** und vom , MA 31 - ***1***, KTO ***2***, betreffend die Stattgabe des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr und Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis von EUR ***7*** auf EUR ***8*** den Beschluss:

1. Die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer der Liegenschaft Adresse1 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag von A vom , die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vorzulegen, wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

Am Datum1 erteilte A der B Gesellschaft m.b.H. eine Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft in Adresse1.

Diese bevollmächtigte am Datum2 den Sachverständigen C mit der Vertretung, Antragstellung und Empfangnahme von Bescheiden in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr".

Mit den angefochtenen Bescheiden vom , vom und vom sprach die belangte Behörde über den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühren für die Zeiträume 1. Jänner bis , 1. Jänner bis und 1. Jänner bis ab. Diese Bescheide richteten sich an "A, vertreten durch […] C".

Gegen diese Bescheide wurde im Namen von "Einschreiterin: WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch" eine Beschwerde eingebracht, welche sich insbesondere gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Nichteinleitungsmenge richtete. In ihrer Beschwerde stellte die "Beschwerdewerberin" den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben und die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2014 mit 2.187 m³ festzusetzen.

Mit ihrer an "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch" gerichteten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. Die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide seien an A erlassen worden. Im Hinblick auf § 246 Abs. 1 BAO sei somit nur A beschwerdeberechtigt gewesen. Die von der Personengemeinschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch", vertreten durch die B Gesellschaft m.b.H., vertreten durch C, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht A zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400161/2017.

Im Vorlageantrag, der im Namen von "Beschwerdeführer: 1. WEG 2. Hr. Mag. A 3. und andere lt. Grundbuch" eingebracht wurde, wurde ausgeführt, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde die Beschwerde namens mehrerer Beschwerdeführer eingebracht worden sei. Offenbar sei der Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme der belangten Behörde zu Grunde gelegt worden, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht worden. Wäre dem so gewesen, wäre mit Beschwerde als Beschwerdeführer ausschließlich die "WEG Adresse1" oder schlicht die "WEG" bezeichnet gewesen. Tatsächlich seien als Beschwerdeführer die "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch" bezeichnet und damit mehrere Beschwerdeführer bezeichnet gewesen, namens welchen Beschwerde geführt werde. Wäre ein Einschreiten lediglich namens der Erstbeschwerdeführerin, der WEG, gewollt gewesen, so wäre der Zweitbeschwerdeführer, A, nicht im Einzelnen namentlich genannt worden. Die Bezeichnung der WEG, welche als solche teilrechtsfähig und parteifähig sei, erfolge üblich unter Bezeichnung der Adresse, nicht aber unter Anführung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine solche Bezeichnung der WEG unter gleichzeitiger namentlicher Nennung sämtlicher der einzelnen Wohnungseigentümer würde eine absolut unübliche Schreibweise darstellen. Auch die Satzzeichen deuteten darauf hin, dass mehrere Beschwerdeführer einschritten; dies, da das dort aufgeführte "und" sowie auch die Beistrichsetzung nach der Abkürzung "WEG" sprachlich auf eine Aufzählung hindeute ("WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch"). Hintergrund des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sei, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet worden sei, dass all jene Personen die Bescheide bekämpften, die letztendlich die Abgabe schuldeten. Betreffend die Frage nach dem Gebührenschuldner weise § 14 Abs. 1 KKG auf § 7 WVG hin und sei gemäß § 7 Abs. 1 lit. a WVG die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler ihres Hauses bezogene Wassermenge Wasserabnehmer und insofern Gebührenschuldner. Aus diesem Grund seien als Beschwerdeführer sämtliche Eigentümer laut Grundbuch jeweils im eigenen Namen als Beschwerdeführer eingeschritten, unter diesen der Zweitbeschwerdeführer A. Ebenso sei die Erstbeschwerdeführerin, WEG, als Beschwerdeführer angeführt, da von dieser die Rechtsansicht vertreten werde, dass diese abgabepflichtiger Wasserabnehmer sei und tatsächlicher Adressat der Bescheide sein sollte (vgl. ). Diese Überlegung gründe sich auf dem Gedanken, wonach der Bescheid gleichzeitig eine Rechnung iSd UStG 1994 sei, die Umsatzsteuer ausweise und den die Leistung empfangenden Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtige. Nach Ansicht der WEG bestehe in der Regelung der Wasserabnehmer des § 7 Abs. 1 WVG darin eine Lücke, dass diese Norm nicht darauf abziele, dass die formalrechtliche Partei auch der materiellrechtliche Leistungsempfänger nach dem UStG 1994 sei. Nach Ansicht der WEG sei diese Lücke auf eine unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG bzw. 77/388/EWG zurückzuführen. Entsprechend dieser umzusetzenden Richtlinien wären neben einem harmonisierten österreichischen Umsatzsteuergesetz auch Gesetze, wie das WVG, dahingehend anzupassen gewesen, dass Abgabepflichtiger und tatsächlicher Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter harmonisiert würden. Dem Auftrag nach einer vollständigen Richtlinienumsetzung sei aber nicht entsprochen worden. Der Umstand, wonach die Regelung des § 7 Abs. 1 WVG daher nicht den Unternehmer und Leistungsempfänger als abgabepflichtigen Wasserabnehmer bestimme, verstoße gegen den Grundsatz der Aufkommensneutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette, da die WEG als Steuersubjekt mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht zur Geltendmachung der auf die Wassergebühren fallenden Vorsteuern befugt sei, sodass die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette Kostencharakter entwickele. Die nicht fristgerechte Umsetzung einer EU-Richtlinie habe zur Folge, dass die betreffende Bestimmung bei ausreichender Bestimmtheit direkt anzuwenden sei, oder, bei mangelnder Bestimmtheit der Norm des nationalen Rechts richtlinienkonform zu interpretieren wäre. In diesem Fall sei die betreffende Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 MwStSyst-RL als ausreichend bestimmt anzusehen und verdränge diese daher den Begriff des Hauseigentümers in § 7 Abs. 1 lit. a WVG. Ungeachtet dieser nachvollziehbaren Überlegung der Beschwerdeführer bestimme § 246 Abs. 1 BAO, dass zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO gelte der Bescheid an jene Personen als ergangen, welche im Spruch bezeichnet seien. Richtigerweise hätte die Behörde daher insofern vorzugehen gehabt, als sie die Beschwerde namens des Zweitbeschwerdeführers A nicht zurückzuweisen, sondern im Gegenteil inhaltlich zu behandeln gehabt hätte. Dies, da A gemäß § 93 Abs. 2 BAO Adressat der Bescheide und daher sehr wohl beschwerdeberechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer, nämlich der WEG sowie der übrigen Wohnungseigentümer lt. Beilage Grundbuchsauszug, hätte die Behörde die Beschwerde wahrscheinlich zurückzuweisen gehabt. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass auch das Vorgehen der zuständigen Behörde missverständlich sei.

Nach ständiger Rechtsprechung zähle auch das Adressfeld zum Bescheidspruch und wäre daher auch die dortige Nennung des Bescheidadressaten ausreichend (; u.a.). Zwar sei der Zweitbeschwerdeführer A im Bescheidspruch genannt, allerdings sei im Adressfeld lediglich die Anschrift, nicht aber A genannt, was ebenso den Interpretationsspielraum zulasse, dass auch die Erstbeschwerdeführerin, die WEG, von der Behörde angesprochen wäre. Ebenso gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass die Behörde, entgegen der nunmehr ergangenen Beschwerdevorentscheidung, entsprechend der obigen Ausführungen erkannt habe, dass die Beschwerde nicht ausschließlich von der Partei "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch", sondern von mehreren Parteien, darunter der Zweitbeschwerdeführer A stamme. Dies, da die Behörde mit Bescheid vom die Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt habe. Im Bescheid vom führe die belangte Behörde im Spruch aus, dass dieser Bescheid die "Beschwerde von Hr. Mag. A" betreffe. Dieser Bescheid sei gleichlautend ebenso an den Zeitbeschwerdeführer A adressiert, wie dem Adressfeld zu entnehmen sei. Dieselbe Behörde, die am davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde sehr wohl, wenn auch allenfalls u.a. namens des Zweitbeschwerdeführers A eingebracht worden sei, gehe nun mit Beschwerdevorentscheidung, welche dieselbe Beschwerde zum Gegenstand habe, irrig davon aus, dass die Beschwerde von ausschließlich einer Partei, nämlich der "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch" eingebracht worden wäre. Ein solches Vorgehen sei nicht nachvollziehbar. Das Vorgehen der Behörde lege ebenso das Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels betreffend die Parteienbezeichnung bzw. die Bezeichnung der Personen der Beschwerdeführer nahe. Die Behörde hätte daher richtig nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen gehabt und den Beschwerdeführern die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen gehabt, insofern als die Bezeichnung der Parteien derart berichtigt werde, als diese unmissverständlich bezeichnet würden. Zu einer Zurückweisung sei die Behörde daher entsprechend § 85 Abs. 2 BAO nicht berechtigt gewesen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Zurückweisung der erhobenen Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren sei, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werde (; ; ua). Die Zurückweisung der Beschwerde insbesondere des Zweitbeschwerdeführers sei daher zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde wäre zu behandeln gewesen. Beweis dafür sei die Parteieneinvernahme des Zweitbeschwerdeführers. Zur Berechtigung des Zweitbeschwerdeführers zur Einbringung des Vorlageantrags sei auszuführen, dass der Zweitbeschwerdeführer als solcher gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO berechtigt sei. Da die Behörde von einer Partei ausgehe, sei der Vollständigkeit halber überdies auf § 264 Abs. 2 lit. b BAO zu verweisen, nachdem jeder zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt sei, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirke. Mit Beschwerdevorentscheidung sei auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO verwiesen worden. Daher entfalte die Beschwerdevorentscheidung ebenso Wirkung gegen den Zweitbeschwerdeführer und er sei daher jedenfalls berechtigt, den Vorlageantrag zu stellen.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrem Vorlagebericht verwies sie insbesondere auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400161/2017, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/17/0096, wonach auch im Falle des Miteigentums von Wohnungseigentümern nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft" abgabepflichtig sei, sondern die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 WVG die Abgabe zur ungeteilten Hand schuldeten.

2. Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am Datum1 erteilte A der B Gesellschaft m.b.H. eine Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft in Adresse1.

Diese bevollmächtigte am Datum2 den Sachverständigen C mit der Vertretung, Antragstellung und Empfangnahme von Bescheiden in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr".

Mit den angefochtenen Bescheiden vom , vom und vom sprach die belangte Behörde über den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühren für die Zeiträume 1. Jänner bis , 1. Jänner bis und 1. Jänner bis ab. Diese Bescheide richteten sich an "A, vertreten durch […] C". Dementsprechend lautet die Zustellverfügung wie folgt: "Ergeht an: Herrn/Frau Mag. A z. H. CAdresse2".

Gegen diese Bescheide wurde im Namen von "Einschreiterin: WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch" eine Beschwerde eingebracht, welche sich insbesondere gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Nichteinleitungsmenge richtete. In ihrer Beschwerde stellte die "Beschwerdewerberin" den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben und die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2014 mit 2.187 m³ festzusetzen.

Mit dem an A gerichteten Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Beschwerde aus.

Mit ihrer an "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch" gerichteten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. Dies begründete sie damit, dass die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide an A erlassen worden seien und daher nur er beschwerdeberechtigt sei. Die von der Personengemeinschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch", vertreten durch die B Gesellschaft m.b.H., vertreten durch C, im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde sei A nicht zuzurechnen.

In Folge wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung von "Beschwerdeführer: 1. WEG 2. Hr. Mag. A 3. und andere lt. Grundbuch" am ein Vorlageantrag eingebracht.

Weder der Beschwerde vom dem Vorlageantrag war ein aktueller Grundbuchsauszug beigefügt.

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist im Wesentlichen unstrittig. Zwar wurde im Vorlageantrag behauptet, dass diesem ein Grundbuchauszug beigelegt sei, doch dies war aus dem vorgelegten Beschwerdeakt nicht erkennbar.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Rechtsgrundlagen

§ 12 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) lautet wie folgt:

"§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006)."

Nach § 13 Abs. 1 und 2 KKG gilt Folgendes:

"§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und

1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen."

§ 14 Abs. 1 KKG besagt Folgendes:

"§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin."

Gemäß § 7 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) gilt Folgendes:

"§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß."

§ 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2. (1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.

[…]

(5) Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang."

§ 18 WEG 2002 lautet wie folgt:

"§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

(2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.

(3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:

1. wenn ein Verwalter bestellt ist,

a) durch den Verwalter,

b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;

2. wenn kein Verwalter bestellt ist,

a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.

(4) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile."

§§ 6 und 7 BAO lauten wie folgt:

"§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist."

"§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2)."

§ 85 Abs. 2 BAO lautet wie folgt:

"§ 85. (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Nach §§ 92, 93 und 97 BAO gilt (auszugsweise) Folgendes:

"§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten."

"§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

[…]"

"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

[…]"

§ 224 Abs. 1 BAO und § 225 Abs. 1 BAO lauten wie folgt:

"§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten."

"§ 225. (1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 gelten sinngemäß."

§§ 246, 248, 250 Abs. 1, 260, 262 und 264 BAO besagen Folgendes:

"§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."

"§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß."

"§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung."

"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde."

"§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."

"§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus."

4.2. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung der Beschwerde

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (vgl. § 97 BAO; Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Die angefochtenen Bescheide ergingen an A, die dem Zustellbevollmächtigten [...] als gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zugestellt wurden. Daher haben diese Bescheide nur gegenüber A Wirkungen entfaltet und nur er ist als Bescheidadressat aktiv legitimiert, gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen, da keiner der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen.

Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung (etwa ) auch das Adressfeld zum Bescheidspruch zähle und daher auch die dortige Nennung des Bescheidadressaten ausreichend sei. Zwar sei im Spruch der angefochtenen Bescheide A genannt, allerdings sei im Adressfeld lediglich die Anschrift genannt, was ebenso den Interpretationsspielraum zulasse, dass auch die WEG von der Behörde angesprochen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide kein Adressfeld, sondern eine Zustellverfügung enthalten, wonach die angefochtenen Bescheide an A zu Handen [...] ergangen sind. Mit der nach der Abgabenkontonummer im Bescheid angegebenen Objektanschrift wird nur das Objekt, für das Wasser bezogen und von dem Abwasser abgeleitet wird, näher bezeichnet. Dies ist aber kein Adressfeld. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird in den angefochtenen Bescheiden nicht erwähnt. Der Umstand, dass die Objektadresse genannt wird, macht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Objekts in Adresse1, nicht zum Bescheidadressaten.

Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde wurde von der Eigentümergemeinschaft ("Einschreiterin: WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch")erhoben. Auf Grund der Verwendung der Einzahl ("Einschreiterin" und "Beschwerdewerberin") und weil - anders als im Vorlageantrag - in der Beschwerde keine Aufzählung von "Beschwerdeführern" vorgenommen wurde, kann das Vorbringen im Vorlageantrag nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerde tatsächlich namens mehrerer Beschwerdeführer erhoben worden sei. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Vorlageantrag nicht maßgeblich, dass die Beistrichsetzung nach der Abkürzung "WEG" sprachlich auf eine Aufzählung hindeute.

Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin lässt keine Zweifel offen, es kann nicht vom Fehlen einer gesetzlich geforderten inhaltlichen Angabe ausgegangen werden. Deshalb ist die in § 85 Abs. 2 BAO genannte Voraussetzung für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht erfüllt. Im Übrigen ist ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist (Ritz, BAO6, § 85 Tz 15).

Nach § 2 Abs. 5 WEG 2002 ist bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft eine juristische Person. Auch wenn die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann und die Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 WEG 2002 der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten können, berechtigt dies die Eigentümergemeinschaft nicht, gegen einen nicht an sie ergangenen Abgabenbescheid eine Bescheidbeschwerde zu erheben. Dies gebietet auch nicht das Unionsrecht.

Im Vorlageantrag wird weiters ausgeführt, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet werde, dass all jene Personen die Bescheide bekämpften, die letztlich die Abgabe schuldeten. Dazu ist anzumerken, dass - wie bereits ausgeführt - beschwerdelegitimiert nur die Person ist, an die der Bescheid ergangen ist. Aus § 14 Abs. 1 KKG iVm § 7 Abs. 2 WVG ergibt sich, dass die Wohnungseigentümer, die nicht im Bescheidspruch genannt werden, zur Haftung herangezogen werden können. Personen, die zur Haftung herangezogen werden können, können einen Abgabenbescheid jedoch erst dann bekämpfen, wenn sie tatsächlich gemäß § 224 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen worden sind. Diesfalls steht es ihnen gemäß § 248 BAO frei, sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde zu erheben. Die angefochtenen Bescheide sind hingegen ausschließlich an A gerichtet.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Eigentümergemeinschaft die Ansicht vertritt, dass sie abgabepflichtiger Wasserabnehmer sei und tatsächlicher Adressat der Bescheide sein sollte. Wenn die belangte Behörde an die Eigentümergemeinschaft keinen Bescheid erlassen hat, kann die Eigentümergemeinschaft auch keinen solchen Bescheid mit Bescheidbeschwerde bekämpfen. Wenn die Eigentümergemeinschaft als solche einen Antrag gestellt haben sollte, der von der belangten Behörde bislang nicht erledigt worden ist, steht es ihr frei, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu erheben.

Dass die belangte Behörde im Aussetzungsbescheid vom die Beschwerde A zugerechnet hat, ist nicht präjudiziell. Die belangte Behörde war verpflichtet, sobald sie ihren Fehler erkannt hat, rechtmäßig zu handeln und hat dies mit der Beschwerdevorentscheidung getan.

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt etwa beim Fehlen einer Aktivlegitimation vor (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 6ff). Da die Ausführungen im Vorlageantrag weder geeignet sind, die Einbringung einer Beschwerde ausschließlich durch die Eigentümergemeinschaft in Abrede zu stellen noch das Fehlen einer Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft zu entkräften, war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung und somit von der Einvernahme von A wurde gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm § 274 Abs. 5 BAO abgesehen.

4.3. Zu Spruchpunkt 2: Zurückweisung des Vorlageantrags

Anders als die angefochtenen Bescheide erging die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde an die als "WEG, Hr. Mag. A und andere lt. Grundbuch" bezeichnete Eigentümergemeinschaft. A war daher nicht berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen. Soweit ihm dieser Antrag zuzurechnen ist, ist er gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegenüber "und andere lt. Grundbuch" wäre hinsichtlich deren Vorlageantrag zwar ebenfalls mit Zurückweisung vorzugehen. Mangels Präzisierung dieses Personenkreises sind weitere Erhebungen im Wege des § 85 Abs. 2 BAO und ist eine Zurückweisung entbehrlich, zumal der inhaltlich idente Vorlageantrag der Eigentümergemeinschaft mit diesem Beschluss ohnehin einer Erledigung zugeführt wird und "und andere lt. Grundbuch" wie die "WEG" nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides waren.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung und somit von der Einvernahme von A wurde ebenfalls gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm § 274 Abs. 5 BAO abgesehen.

4.4. Zu Spruchpunkt 3: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da sich die Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa ) stützt, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 Abs. 1 und 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 2 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 18 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 5 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 18 Abs. 1 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 18 Abs. 2 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 7 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400120.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at