Parkometerabgabe; zur Beanstandung durch das Kontrollorgan schien der in derselben Minute aktivierte elektronische Parkschein auf dem Überprüfungsgerät des Organs noch nicht auf
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Maria-Tusch-Straße nächst ONr. 22, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 12:45 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Zum Nachweis lege er im Anhang die Bestätigung der Abstellanmeldung des gelösten Parkscheins bei.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und nach Zitierung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ausgeführt, dass dem Kontoauszug bei m-parking entnommen werden könne, dass um 12:45 Uhr der 15-Minuten-Parkschein Nr. 325979980 gebucht worden sei. Die Beanstandung durch den Meldungsleger sei ebenfalls um 12:45 Uhr erfolgt.
Bis ein korrekter elektronischer Parkschein mit SMS bestätigt werde, sei es zweckdienlich, beim Fahrzeug zu verbleiben, um zB im Falle einer technischen Störung einen Papierparkschein zu entwerten oder aber das Fahrzeug aus der Kurzparkzone verbringen zu können.
Die offensichtliche Annahme des Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung, womit der Bf. gleichsam eine Rückwirkung unterstellen würde, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:21:50 die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21:01 Uhr beginnen würde, finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Sowohl das IT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraumüberwachung würden dieselbe Systemzeit verwenden. Sei im Zeitpunkt der Kontrolle keine Bestätigungs-SMS versandt worden, sondern erst danach, dann sei die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet gewesen. Mit dieser Nichtentrichtung sei der Verwaltungstatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung hebe die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf.
Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (Verweis auf die Entscheidung des BFG vom18. August 2015, RV/7500838/2015).
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe sei in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen.
Wäre der Bf. bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Bestätigungs-SMS, also bis 12:45 Uhr beim Fahrzeug verblieben, so hätte das Kontrollorgan ihn dort antreffen müssen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen nach dem Parkometergesetz).
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom bringt der Bf. zusammengefasst vor, dass er genau für die in der Strafverfügung angegebene Zeit einen gültigen Parkschein gehabt und diesen als Beweis auch vorgelegt habe. Er könne die Begründung/Erklärung mit den Sekunden nicht nachvollziehen, denn in der verhängten Strafe seien keine Sekunden angeführt. Somit sei die verhängte Strafe für ihn nicht nachvollziehbar und auch nicht rechtens.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde vom Bf. unstrittig am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Maria-Tusch-Straße nächst ONr. 22, abgestellt.
Der vom Bf. nachweislich um 12:45 Uhr elektronisch aktivierte 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 325,979,980 schien zum Zeitpunkt (Augenblick) der Kontrolle durch den Meldungsleger noch nicht im Überprüfungssystem Handyparken auf.
Das Fahrzeug war somit zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Bf. befand sich zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung nicht im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht m-parking in Wien über die vom Bf. durchgeführten Transaktionen für das in Rede stehende Fahrzeug.
Durch die Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 12:45 Uhr erfolgt ist.
Die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung überprüfen mit dem PDA-Gerät (Personal Digital Assistant), ob für ein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Kraftfahrzeug über das elektronische Parksystem die Abgabe entrichtet wurde und erfassen auf diesem Gerät auch die Anzeigedaten. Auf dem PDA-Gerät wird die Beanstandungszeit durch die Server der Fa. ATOS zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens festgelegt. Sämtliche Serverzeiten werden von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Dadurch kann eine Genauigkeit von max. 10 Millisekunden Abweichung erreicht werden. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Die auf den PDA-Geräten vorgegebene Uhrzeit ist durch die Kontrollorgane nicht abänderbar. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger. Eine Störung lag zur Beanstandungszeit nicht vor und wurde vom Bf. auch nicht behauptet.
Durch die vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit aufgenommenen zwei Fotos ist erwiesen, dass sich der Bf. zur Zeit der Überprüfung durch das Kontrollorgan weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug aufgehalten hat.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ab , normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Bei einer Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten (Papierparkscheine - § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, elektronische Parkscheine - § 6 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung), jedoch muss das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug während der Abstelldauer mit einem vorschriftsmäßig entwerteten Papierparkschein gekennzeichnet oder ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert sein.
Abwarten der Bestätigungs-SMS bei Buchung eines elektronischen Parkscheines
Aus § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Die Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt, ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Auf diversen Internetseiten, zB https://www.handyparken.at/parken/ wird darauf hingewiesen, dass der Parkschein erst ab dem Erhalt der Bestätigung in der App bzw. der Bestätigungs-SMS als ausgestellt gilt.
Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen (vgl. , s. auch ).
Dies gilt auch dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält, in der die Überprüfung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung vorgenommen wird. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht - wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgehalten - mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa BFG vom21.01.2015, RV/7502006/2014, ).
Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan und Bestätigung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselben Minute - keine sekundengenaue Angabe durch das elektronische Parksystem
Das elektronische Parksystem berücksichtigt keine Sekunden, sondern nur Stunden und Minuten. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan in der Minute der Abfrage auf dem PDA die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.
Erfolgt die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselben Minute und scheint auf dem Gerät des Kontrollorgans - wie im vorliegenden Fall - noch keine Aktivierungsbestätigung auf, so lag zum Beanstandungszeitpunkt noch kein gültiger elektronischer Parkschein vor, auch wenn die Aktivierungsbestätigung nachweislich in derselben Minute erhalten wurde. Der Verwaltungsstraftatbestand gilt damit als verwirklicht.
Das Bundesfinanzgericht vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hierzu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse , , , uvm.). Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen (vgl. , vgl. weiters die Erkenntnisse des , und vom , RV/7500429/2019).
Zum Vorbringen des Bf., wonach er die Begründung/Erklärung mit den Sekunden nicht nachvollziehen könne, da in der verhängten Strafe keine Sekunden angeführt seien und die die verhängte Strafe für ihn somit nicht nachvollziehbar und auch nicht rechtens sei, wird festgestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen ist, dass die Angabe von Sekunden erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall war zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (12:45 Uhr) der in derselben Minute elektronisch aktivierte Parkschein noch nicht gültig.
Der Bf. hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, in dem er die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.
Dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Bf. ist nicht zu entnehmen, dass ihm zur Beanstandungszeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigtensind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Die belangte Behörde ging bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. von durchschnittlichen Verhältnissen aus, da dieser hierzu keine Angaben gemacht hat.
Die Unbescholtenheit des Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz wurde als Milderungsgrund berücksichtigt.
Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls angemessen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500823.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at