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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2021, RV/7500071/2021

Parkometerabgabe; Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung einer Farbkopie des Parkausweises gemäß § 29b StVO von einer verstorbenen Person

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Kostenbeitrag für das behördliche Strafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG nicht 10,00 €, sondern 14,00 € beträgt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 Euro), insgesamt 182,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) war zur Beanstandungszeit () Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Das Fahrzeug wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 14:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Murlingengasse 68-70, zur Anzeige gebracht, da es sich nach dessen Wahrnehmungen bei dem im Fahrzeug hinterlegten Parkausweis (§ 29b StVO) um eine Farbkopie handelte.

Das Kontrollorgan machte im Zuge der Beanstandung folgende Notiz:

"29b kopiert. Weißer Rand. MA40-SR-1863/2010/GB Nr. 000 Folie Kante Delikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert"

Über Ersuchen der MA 67 teilte das Sozialministeriumservice mit, dass der Ausweis Nr. 000 am auf W., geb. , ausgestellt wurde.

Laut einer von der MA 67 am durchgeführten ZMR-Abfrage verstarb W. im Mai 2019.

Nach durchgeführter Lenkererhebung wurde dem Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") unter Anführung der näheren Daten folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben. Im Fahrzeug war lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. 000 einer bereits verstorbenen Person sichtbar eingelegt, wodurch die Parkometerabgabenbefreiung vorgetäuscht wurde. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Dem Bf. wurde mit diesem Schreiben die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Der Bf. ließ in seiner Rechtfertigung (E-Mail vom ) unbestritten, dass er zur Beanstandungszeit () den Parkausweis eines bereits Verstorbenen im Fahrzeug hinterlegt gehabt hat und führte weitwendig aus, weshalb er "zu solchen Maßnahmen" gegriffen habe (Asthma Corona-Risikogruppe, Bestätigung von der Befreiung einer MNS-Maske und daher keine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, etc.).


Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien wegen der bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG 1991 ein Betrag von € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens in der Rechtfertigung zunächst festgehalten, dass die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.

Der Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.

§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle taxativ jene Fälle auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert würden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis (im Original) gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Die Verwendung eines § 29b Ausweises einer verstorbenen Person bzw. eines nachgemachten § 29b Ausweises falle daher nicht unter die Ausnahmebestimmung.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Verwendung eines kopierten § 29b-StVO-Ausweises einer verstorbenen Person nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten des Bf. bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb sein Verschulden als erheblich angesehen werden müsse.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit hinterzogen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, schwere Verschuldensform, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse).


Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass sich diese sowohl gegen die Höhe der Geldstrafe als auch gegen den Inhalt und vor allem die gesetzliche Auslegung richte.

Zusammengefasst brachte der Bf. vor, dass er den Ausweis seines Vaters vorsätzlich in die Scheibe gelegt habe, um auf die besonderen Umstände eines Menschen mit gesundheitlicher Behinderung hinzuweisen. Entgegen der Darstellung der Behörde hätte zu diesem Zeitpunkt keine Parkometerabgabepflicht mehr für ihn bestehen sollen. Die Befreiung hänge für diese nämlich nicht nur, wie die Behörde anführe, von der körperlichen Behinderung ab, sondern auch davon, ob es möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Für ihn als Asthmatiker mit einer Maskenbefreiung und als Angehöriger einer Risikogruppe sei dies derzeit absolut nicht der Fall. Er verweise auf seine Arbeitszeiten, besonders auf den Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr. Zwischen 7:00 - 8:00 Uhr herrsche der absolut stärkste Andrang. Ihn zu zwingen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu dieser Zeit zu reisen, wäre gleichbedeutend mit einer Nötigung, ihn einem erhöhten Risiko auszusetzen. Es sei weder im Sinne noch im Buchstaben der Parkometerabgabe so enthalten. Er wolle auch nochmals klarstellen, dass eine vorherige Anfrage auf Befreiung nicht möglich gewesen sei. Der Lockdown sei am verhängt worden. Am sei sein 1. Arbeitstag gewesen. Im Dezember 2020 hätten die Behörden nicht gewusst, wie und ob es eine mögliche Lösung für sein Problem gebe, auch die Mitarbeiter der MA 67 und 65 seien ratlos gewesen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Murlingengasse 68-70, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:10 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf. hat im Fahrzeug eine Farbkopie des Parkausweises gemäß § 29b StVO, Nr. 000, ausgestellt von der MA 40 am auf W., geb. , hinterlegt. W. ist im Mai 2019 verstorben.

Der Bf. hat die Parkometerabgabe hinterzogen.

Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in dem solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist.

Der Parkausweis nach § 29b StVO ist ein Lichtbildausweis, der Personen mit einer Mobilitätseinschränkung diverse Vorteile beim Halten bzw. Parken ihres Fahrzeuges ermöglicht.

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist seit ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.

Der Parkausweis darf nach dem Tod des Besitzers nicht mehr verwendet werden und muss an die Ausstellungsbehörde zurückgegeben werden.

Es steht somit außer Frage, dass die Verwendung einer Farbkopie des Parkausweises gemäß § 29b StVO einer verstorbenen Person nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung fällt.

Der Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbildentspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglichhält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält."

Die Verwendung eines kopierten § 29b-StVO-Ausweises einer verstorbenen Person weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die auf solche Art eine Befreiung von der Parkometerabgabe vortäuscht, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss. Indem der Bf. bewusst eine Kopie des auf seinen bereits verstorbenen Vater ausgestellten Ausweises gemäß §29b StVO im Fahrzeug hinterlegt hat, hat er nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden

Die vom Bf. angeführten Gründe für die Hinterlegung des Parkausweises eines Verstorbenen sind nicht geeignet, von der Einstufung als schwere Verschuldensform abzugehen, noch dazu wo der Bf. in seiner Beschwerde selbst vorgebracht hat, dass er den Parkausweis seines verstorbenen Vaters vorsätzlich im Fahrzeug hinterlegt hat. Daran vermag auch seine Begründung, dass er "auf die besonderen Umstände eines Menschen mit gesundheitlicher Behinderung", nämlich seine eigene Behinderung, hinweisen wollte, nichts zu ändern.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Es waren daher die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Behörde hat innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von bis zu 365 Euro und der durch § 19 VStG determinierten Strafbemessungskriterien Ermessen, die Strafe festzulegen (vgl. , , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ).

Das Bundesfinanzgericht erachtet angesichts der schweren Verschuldensform die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafzumessungsgründe mit € 140,00 verhängte Geldstrafe und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe kam nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

§ 64 VStG idF ab normiert:

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Da sohin der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz zwingend mit 10% der verhängten Strafe (mindestens jedoch mit 10,00 €) zu bemessen ist und sich das Verbot der reformatio in peius nicht auf die Bemessung der Kosten des Strafverfahrens bezieht (), war der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren (bei einer verhängten Geldstrafe iHv 140,00 €) von 10,00 € auf 14,00 € zu berichtigen (vgl ).

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500071.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at