Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2021, RV/3100549/2018

Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die Dr. Oberrauch, Seiwald & Partner Steuerberatungs-Wirtschaftstreuhand GmbH, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes AB vom betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß § 135 BAO iVm Art. 21 Abs. 6 Z 1 lit. b UStG 1994 für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Mai 2017 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Abgabepflichtige ist im X-Gewerbe tätig. Anlässlich einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer fest, dass für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum Jänner 2014 bis Mai 2017 keine Zusammenfassenden Meldungen gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben worden seien. Die Zusammenfassende Meldung gelte als Steuererklärung. § 135 BAO sei gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden. Die Nichtabgabe sei nicht entschuldbar, da die Abgabepflichtige die nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Es seien daher Verspätungszuschläge im Höchstbetrag von 2.200,00 € monatlich festzusetzen (vgl. Tz 2 des Bp-Berichtes vom , ABNr. abc).

2. Das Finanzamt AB folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am Bescheide betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß § 135 BAO iVm Art. 21 Abs. 6 Z 1 lit. b UStG 1994 für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Mai 2017, mit denen wegen Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 Verspätungszuschläge im Höchstbetrag von 2.200,00 € monatlich festgesetzt wurden. Solcherart wurden Verspätungszuschläge von jeweils 26.400,00 € (für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016) und 11.000,00 € (für die Monate Jänner bis Mai 2017) festgesetzt. Die Gesamtsumme der gemeldeten "Innergemeinschaftlichen Lieferungen" und der "Sonstigen Leistungen für ausländische Auftraggeber" habe 1,329.175,00 € (im Jahr 2014), 2,465.302,00 € (im Jahr 2015), 3,000.881,00 € (im Jahr 2016) und 1,234.376,00 € (in den Monaten Jänner bis Mai 2017) erreicht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er "Innergemeinschaftliche Warenlieferungen" oder "Sonstige Leistungen für ausländische Auftraggeber" ausgeführt habe, beim Finanzamt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) abzugeben habe, in der er die Angaben nach Art. 21 Abs. 6 UStG 1994 zu machen habe.

Die Zusammenfassende Meldung gelte als Steuererklärung. § 135 BAO sei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach Art. 21 Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b UStG 1994 zu meldenden Besteuerungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen iSd Art. 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht übersteigen und höchstens 2.200,00 € betragen dürfe (Art. 21 Abs. 9 UStG 1994).

Für die angeführten Zeiträume seien keine oder verspätet Zusammenfassende Meldungen abgegeben worden. Die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe sei nicht entschuldbar, da die Abgabepflichtige die nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Den Angaben des Unternehmens zufolge habe die elektronische Übermittlung dieser Meldungen nicht funktioniert, weshalb nichts gemeldet worden sei. Die Abgabe unter Verwendung des amtlichen Vordruckes sei aber durchaus geboten und zumutbar gewesen.

3. Gegen diese Bescheide erhob die Abgabepflichtige am fristgerecht Beschwerde. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass keine Zusammenfassenden Meldungen iSd Umsatzsteuergesetzes abgegeben worden wären. Es sei Faktum, dass sehr wohl monatliche Zusammenfassende Meldungen für die besagten Zeiträume übermittelt worden seien. Diesbezüglich legte die Abgabepflichtige der Beschwerde Kopien von Übermittlungsprotokollen bei. Leider seien diese Übermittlungsprotokolle nur mehr teilweise vorhanden, weshalb eine lückenlose Übermittlung für die besagten Zeiträume nicht möglich sei. Auch der Versuch, die Übermittlungsprotokolle über die Databox herauszuspielen, sei leider fehlgeschlagen.

Die Übermittlungsprotokolle seien so verstanden worden, dass die Zusammenfassende Meldung als eingebracht gelte. Es handle sich hier unzweifelhaft um ein Missverständnis. Faktum sei, dass man sich der gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung sehr wohl bewusst gewesen und dieser auch nachgekommen sei.

Die Verhängung eines Verspätungszuschlages setze voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhalte und dass dies nicht entschuldbar sei. Im Streitfall sei wohl von einer entschuldbaren Fehlleistung auszugehen. Die "Nichtabgabe" der Zusammenfassenden Meldungen sei daher entschuldbar.

Angeführt wurde auch, dass man sich keinen finanziellen Vorteil durch die (vermeintliche) Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen verschafft habe. Im Gegenteil, durch die Festsetzung der Verspätungszuschläge im Gesamtausmaß von 90.200,00 € sei eine Existenzgefährdung gegeben. In diesem Sinne wurde beantragt, die festgesetzten "Säumniszuschläge" ersatzlos zu stornieren.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Verspätungszuschlagsbescheide vom Finanzamt AB als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 iVm § 4 Abs. 2 FOnErklV meldepflichtige Unternehmer mit einem monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum die Zusammenfassende Meldung elektronisch bis zum Ablauf des auf den Leistungszeitraum folgenden Monats über FinanzOnline zu melden hätten.

Die Verspätungszuschläge seien wegen der Nichtabgabe bzw. der verspäteten Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen festgesetzt worden, worauf das Finanzamt stets hingewiesen hätte. Der Behauptung der Abgabepflichtigen, dass die Festsetzung der Verspätungszuschläge allein wegen der Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen erfolgt sei und eine solche nicht gegeben sei, müsse widersprochen werden. Der Beschwerdevorentscheidung wurde eine Excel-Datei beigelegt, aus der hervorgehe, wann die entsprechenden Steuererklärungen beim Finanzamt eingebracht bzw. gebucht worden seien. Diese Verbuchungen seien auch auf dem Finanzamtskonto einsehbar. Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass die Steuererklärungen in den meisten Fällen erst ein bis zwei Jahre später und auch erst nach mehrmaligen Aufforderungen eingereicht worden seien.

Aus den von der Abgabepflichtigen vorgelegten Übermittlungsprotokollen gehe eindeutig hervor, dass die Produktionsübermittlung nicht (vollständig) eingebracht worden sei. Ebenso sei dort angeführt, dass nur die aufgelisteten "Satznummern ohne Fehlerhinweis" als eingebracht gelten würden. Auf den vorgelegten Protokollen sei in allen Fällen eine Satznummer mit Fehlerhinweis angegeben. Somit hätte die Abgabepflichtige eindeutig erkennen können, dass die Zusammenfassende Meldung nicht eingebracht worden sei.

Das Finanzamt AB hielt auch fest, dass bei einem weiteren Mitglied der Unternehmensgruppe "Gruppe" im Sommer 2016 eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt worden sei. Beide Gesellschaften hätten dieselben Gesellschafter und Leiterinnen des Rechnungswesens bzw. sei BC für das Rechnungswesen - und somit auch für die richtige und fristgerechte Einbringung von Steuererklärungen - zuständig. Auch bei dieser weiteren Gesellschaft sei festgestellt worden, dass sich das Unternehmen nicht um die pünktliche bzw. überhaupt um die Einbringung der angeführten Steuererklärungen kümmere. Ein Großteil der Zusammenfassenden Meldungen sei ebenso nicht oder nur verspätet eingebracht worden.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte man sich bei der Abgabepflichtigen bewusst sein müssen, dass Zusammenfassende Meldungen, bei denen das Übermittlungsprotokoll einen Fehler aufweise, nicht als (vollständig) eingebracht gelten würden. Dies sei jedoch zumindest billigend in Kauf genommen worden. Von einem bloßen "Versehen" könne in diesem Fall nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen nicht entschuldbar sei. Es sei eindeutig die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden. Es sei Sache des Steuerpflichtigen, sich darum zu kümmern, dass seine Eingaben beim zuständigen Finanzamt in richtiger Art und Weise eingebracht werden. Allein der Hinweis auf die "nicht korrekte bzw. nicht vollständige Erklärungseinbringung" hätte zumindest zu Nachforschungen und in weiterer Folge zur Fehlerbeseitigung führen müssen.

5. Am stellte die Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht.

Das Finanzamt AB legte die gegenständliche Beschwerde vom mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

II. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994, sie ist im Geschäftszweig "Leistungen" tätig. Voranmeldungszeitraum ist gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 der Kalendermonat. Sie führt innergemeinschaftliche Warenlieferungen und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, weshalb für sie eine Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) besteht.

2. Den von der Bf. für den Streitzeitraum abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) sind dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) zufolge folgende Daten zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
ZM-Fälligkeit
ZM-Erstmeldung
Lieferungen
sonstige
Leistungen
Bemessungsgrundlage
gesamt
01/2014
575,00
86.747,00
87.322,00
02/2014
9.102,00
81.612,00
90.714,00
03/2014
5.722,00
87.077,00
92.799,00
04/2014
5.485,00
109.541,00
115.026,00
05/2014
5.284,00
116.159,00
121.443,00
06/2014
6.265,00
128.457,00
134.722,00
07/2014
6.382,00
97.971,00
104.353,00
08/2014
4.952,00
54.734,00
59.686,00
09/2014
6.197,00
130.944,00
137.141,00
10/2014
6.735,00
120.043,00
126.778,00
11/2014
6.430,00
131.355,00
137.785,00
12/2014
5.836,00
115.570,00
121.406,00
gesamt
68.965,00
1,260.210,00
1,329.175,00
01/2015
4.900,00
155.741,00
160.641,00
02/2015
6.646,00
195.293,00
201.939,00
03/2015
5.820,00
209.273,00
215.093,00
04/2015
5.847,00
167.479,00
173.326,00
05/2015
8.099,00
266.732,00
274.831,00
06/2015
3.640,00
183.724,00
187.364,00
07/2015
4.329,00
239.129,00
243.458,00
08/2015
7.229,00
163.794,00
171.023,00
09/2015
5.293,00
202.209,00
207.502,00
10/2015
6.961,00
214.976,00
221.937,00
11/2015
4.992,00
207.602,00
212.594,00
12/2015
5.606,00
189.988,00
195.594,00
gesamt
69.362,00
2,395.940,00
2,465.302,00
01/2016
5.782,00
186.149,00
191.931,00
02/2016
5.027,00
215.800,00
220.827,00
03/2016
4.867,00
255.166,00
260.033,00
04/2016
7.156,00
236.574,00
243.730,00
05/2016
7.758,00
262.994,00
270.752,00
06/2016
2.418,00
294.177,00
296.595,00
07/2016
9.844,00
252.506,00
262.350,00
08/2016
4.637,00
242.387,00
247.024,00
09/2016
5.606,00
238.437,00
244.043,00
10/2016
3.766,00
250.312,00
254.078,00
11/2016
5.199,00
216.411,00
221.610,00
12/2016
7.456,00
280.452,00
287.908,00
gesamt
69.516,00
2,931.365,00
3,000.881,00
01/2017
4.961,00
307.863,00
312.824,00
02/2017
4.550,00
341.203,00
345.753,00
03/2017
Nichtabgabe
04/2017
5.840,00
234.293,00
240.133,00
05/2017
3.542,00
332.124,00
335.666,00
gesamt
18.893,00
1,215.483,00
1,234.376,00

Der vorstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass die Bf. die Zusammenfassende Meldung für alle Meldezeiträume des Streitzeitraumes verspätet abgegeben hat (um Monate bzw. sogar Jahre verspätet). Für den Kalendermonat März 2017 wurde überhaupt keine Zusammenfassende Meldung abgegeben. Diese Aufstellung enthält die Daten der ZM-Erstmeldung. Teilweise mussten - infolge fehlerhafter Einbringung - berichtigte Zusammenfassende Meldungen nachgereicht werden (so etwa für die Monate Jänner bis November 2016 und April/Mai 2017).

3. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus Abfragen aus dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) zu den ZM-Daten der Bf. Die angeführten Daten der ZM-Erstmeldung sind unbestritten (vgl. auch die als Vorhalt zu wertende Beilage zur Beschwerdevorentscheidung vom ). Streit besteht darüber, ob bzw. - zutreffendenfalls - in welchem Ausmaß aufgrund der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf.

III. Rechtslage

1. Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994):

Art. 21 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Zusammenfassende Meldung

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(4) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1;

(6) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;

2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und

b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;

3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und

b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.

(8) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.

(9) Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf.

(10) Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Abs. 3 abweichender Abgabetermin bestimmt werden."

2. Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006)

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idgF, regelt diese Verordnung automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

§ 5 FOnV 2006 - "Unbeachtliche Anbringen" - lautet:

"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

3. Bestimmungen der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV):

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung - FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. II Nr. 40/2013, hat die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

Gemäß § 2 FOnErklV ist dem Steuerpflichtigen bzw. der zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Person die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige bzw. die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugte Person muss daher die Steuererklärung, die er bzw. sie selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er bzw. sie über einen Internet-Anschluss verfügt und er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 FOnErklV in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. II Nr. 288/2009 hat die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

4. Bestimmungen der Bundesabgabenordnung:

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

IV. Erwägungen

1. Die Meldepflichten durch die Zusammenfassende Meldung (ZM) sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, zu kontrollieren. Die europarechtliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.

2. Die Zusammenfassende Meldung ist im Streitfall im Hinblick auf § 21 Abs. 1 UStG 1994 monatlich - und zwar bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates - abzugeben. Gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (der Unternehmer verfügt zB über keinen Internet-Anschluss), hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf dem amtlichen Vordruck (U13 bzw. U14) zu erfolgen.

Die Zusammenfassende Meldung ist keine Steuererklärung, sie wird jedoch durch Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 zu einer solchen erklärt. Die verspätete Einreichung kann daher auch mit Verspätungszuschlag sanktioniert werden. Dieser darf 1 % der zu meldenden Bemessungsgrundlagen nicht übersteigen und höchstens 2.200,00 € betragen. Die zu meldenden Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus Art. 21 Abs. 6 UStG 1994 und setzen sich zusammen aus: innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Verbringungen und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet.

3. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB ; ; ; ). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz, BAO6, § 135 Tz 4). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (; ; ; ; , Ro 2014/13/0037).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bf. über den hier maßgeblichen Zeitraum von dreieinhalb Jahren gegen die Verpflichtung zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen verstoßen hat. Diese wurden für die monatlichen Meldezeiträume verspätet abgegeben, für den Kalendermonat März 2017 wurde überhaupt keine Zusammenfassende Meldung abgegeben (vgl. Pkt. II.2. dieses Erkenntnisses). Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind somit gegeben. Fraglich ist, ob diese Verstöße entschuldbar waren, ob bzw. in welchem Ausmaß demnach im Rahmen der nach Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 in Zusammenhang mit § 135 BAO vorzunehmenden Ermessensübung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf.

4. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB ; ; ; vgl. auch Ritz, BAO6, § 135 Tz 10), dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden.

Die Bf. machte eine entschuldbare Fehlleistung im Hinblick auf die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen geltend und legte diesbezüglich im Beschwerdeverfahren neun "Übermittlungsprotokolle", umfassend die Kalendermonate April bis Dezember 2016, vor. ("Übermittlungsprotokolle" für die anderen Kalendermonate des Streitzeitraumes konnten von der Bf. nicht mehr vorgelegt werden.) Diesen "Übermittlungsprotokollen" ist Folgendes zu entnehmen:

"Die oben angeführte PRODUKTIONS-Übermittlung wurde am (Datum der Einbringung) um (Uhrzeit der Einbringung) nicht (vollständig) eingebracht. Die aufgelisteten Satznummern ohne Fehlerhinweis gelten als eingebracht."

Daran anschließend wurden im "Übermittlungsprotokoll" jene Satznummern angeführt, hinsichtlich derer eine Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung (wegen einer fehlenden bzw. unzulässigen UID des Erwerbers) vorzunehmen war. Der Satz im "Übermittlungsprotokoll" ("Die aufgelisteten Satznummern ohne Fehlerhinweis gelten als eingebracht.") sei von der Bf. so verstanden worden, dass die Zusammenfassende Meldung insgesamt als eingebracht gelte.

Dem ist zu entgegnen, dass den vorgelegten "Übermittlungsprotokollen" das Einbringungsdatum und weiters eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die Zusammenfassenden Meldungen "nicht (vollständig) eingebracht" wurden. Lediglich die aufgelisteten Satznummern "ohne Fehlerhinweis" konnten als eingebracht gelten. Da demnach die im Datenstromverfahren in FinanzOnline übermittelten Datenpakete infolge der fehlenden bzw. unzulässigen UID eines oder mehrerer Erwerber nicht verarbeitbar waren, galten die Zusammenfassenden Meldungen für die ausgewiesenen Kalendermonate als nicht eingebracht. Diesbezüglich ist auf § 5 zweiter Satz FOnV 2006 zu verweisen, der für die rechtswirksame Einbringung von Datenübertragungen voraussetzt, dass sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl. auch ). Die Mangelhaftigkeit der Datenübermittlung ist der Bf. in den vorhin zitierten, in die DataBox gestellten "Übermittlungsprotokollen" unmissverständlich mitgeteilt worden. Sie hätte daher erkennen müssen, dass die Zusammenfassenden Meldungen für die ausgewiesenen Kalendermonate als nicht eingebracht galten. Allein der Hinweis auf die "nicht (vollständig) eingebrachten" Zusammenfassenden Meldungen hätte zu entsprechenden Nachforschungen und in weiterer Folge zur (rechtzeitigen) Fehlerbeseitigung führen müssen.

Festgehalten wird weiters, dass die Zusammenfassenden Meldungen auch dem auf den vorgelegten "Übermittlungsprotokollen" ausgewiesenen Einbringungsdatum zufolge verspätet abgegeben worden sind.

5. Fakt ist, dass die Zusammenfassenden Meldungen dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) zufolge für alle Meldezeiträume des Streitzeitraumes verspätet (um Monate bzw. sogar Jahre verspätet) abgegeben wurden bzw. eine Nichtabgabe (für den Kalendermonat März 2017) vorliegt, wobei diese Verstöße gegen Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 nicht auf einer entschuldbaren Fehlleistung der Bf. beruhen. Aufgrund der permanenten Ausführung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtiger sonstiger Leistungen wusste die Bf. (bzw. musste zumindest wissen), dass Zusammenfassende Meldungen im Streitfall monatlich - und zwar bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates - abzugeben sind. Der Grad des Verschuldens ist daher als nicht gering anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nicht auf einem einmaligen Versehen beruhte, sondern kontinuierlich Monat für Monat über einen langen Zeitraum (Streitzeitraum Jänner 2014 bis Mai 2017) erfolgte. Zudem ist das Ausmaß der Fristüberschreitung beträchtlich; bei einem Ausmaß der Fristüberschreitung von bis zu dreieinhalb Jahren ist diese keinesfalls als unbeachtlich zu beurteilen (vgl. ).

Den (von der Bf. nicht widersprochenen) Feststellungen des Finanzamtes AB zufolge (vgl. die als Vorhalt zu wertende Beschwerdevorentscheidung vom ) wurde bei einem weiteren Mitglied der Unternehmensgruppe "Gruppe" bereits im Sommer 2016 eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt, die zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen aufgrund der verspäteten Abgabe bzw. Nichtabgabe von Zusammenfassenden Meldungen führte. Infolge Personenidentität der bei beiden Gesellschaften für das Rechnungswesen - und somit auch für die richtige und fristgerechte Einbringung von Steuererklärungen - zuständigen Person hätten der Bf. spätestens ab diesem Zeitpunkt die Folgen einer verspäteten bzw. unrichtigen Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen bewusst sein müssen. Dennoch hat die Bf. eine rechtzeitige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen unterlassen. Von einem bloßen "Versehen" kann diesfalls nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen auch unter diesem Aspekt nicht entschuldbar ist.

Überdies erfolgte - den von der Bf. ebenfalls nicht widersprochenen Ausführungen des Finanzamtes AB zufolge (vgl. die als Vorhalt zu wertende Beschwerdevorentscheidung vom ) - die (verspätete) Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen erst nach "mehrmaligen Aufforderungen" durch die Großbetriebsprüfung anlässlich der Außenprüfung. (Der Prüfungsauftrag zu ABNr. abc wurde am ausgestellt.) Werden trotz Ausführung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtiger sonstiger Leistungen die Meldungen erst Monate bzw. Jahre später und zudem erst nach Aufforderung durch die Betriebsprüfung abgegeben, ist die Verspätung nicht als entschuldbar zu betrachten.

Der Begründung zu den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass - lt. Angaben der Bf. - die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen nicht funktioniert habe. Mit dieser - im Übrigen nicht nachvollziehbaren und durch die verspäteten Übermittlungen über FinanzOnline auch widerlegten - Behauptung lässt sich für die Bf. aber nichts gewinnen, da diesfalls gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen auf dem amtlichen Vordruck (U13 bzw. U14) zu erfolgen gehabt hätte.

Die Festsetzung der Verspätungszuschläge ist somit mangels Entschuldbarkeit der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

6. Gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 darf der Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach Art. 21 Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen nicht übersteigen und höchstens 2.200,00 € betragen. Das Finanzamt hat - in unzulässiger Weise - für jeden Kalendermonat des Streitzeitraumes einen Verspätungszuschlag im Höchstbetrag von 2.200,00 € festgesetzt, obwohl die von der Bf. (verspätet) gemeldeten Bemessungsgrundlagen in vielen Kalendermonaten (so im gesamten Jahr 2014 und großteils im Jahr 2015) weniger als 220.000,00 € betragen haben (vgl. Pkt. II.2. dieses Erkenntnisses) und die Verspätungszuschläge daher mit höchstens 1 % dieser gemeldeten Bemessungsgrundlagen hätten festgesetzt werden dürfen.

Vom Finanzamt wurden Verspätungszuschläge von jeweils 26.400,00 € (für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016) und 11.000,00 € (für die Monate Jänner bis Mai 2017) festgesetzt, für den Streitzeitraum somit insgesamt 90.200,00 €. Dieser Betrag erscheint dem Bundesfinanzgericht - selbst bei einer Reduzierung auf 1 % der gemeldeten Bemessungsgrundlagen, höchstens 2.200,00 € - überhöht. Die Bf. führte diesbezüglich an, dass sie sich keinen finanziellen Vorteil durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen verschafft habe. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge im Gesamtausmaß von 90.200,00 € würde überdies zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens führen.

Dem Vorbringen der Bf., sie habe durch die Verstöße gegen Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 keinen finanziellen Vorteil gehabt, ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber diesem Umstand bereits mit der Höchstgrenze von 1 % der zu meldenden Bemessungsgrundlagen Rechnung getragen hat (vgl. ); demgegenüber besteht beim Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO eine Bandbreite bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe. Zudem hat dieser Aspekt in Anbetracht des Normzwecks (Gewährleistung des Informationsaustausches zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes im EU-Ausland) außer Betracht zu bleiben. Es ist weiters zu bedenken, dass die Bf. in jedem Monat des hier maßgeblichen Zeitraums von dreieinhalb Jahren gegen die Verpflichtung zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen verstoßen hat und zudem das Ausmaß der Fristüberschreitung beträchtlich ist. Die (verspätete) Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen erfolgte überdies erst über Aufforderungen durch die Großbetriebsprüfung anlässlich der Außenprüfung.

Andererseits ist die Bf. ansonsten ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen, insbesondere die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte fristgerecht. Auch dem Bp-Bericht zu ABNr. abc sind keine Feststellungen hinsichtlich sonstiger steuerlicher Verfehlungen zu entnehmen.

Unter Abwägung aller Umstände erachtet das Bundesfinanzgericht einen Verspätungszuschlag von 0,75 % der (verspätet) gemeldeten Bemessungsgrundlagen, höchstens 2.200,00 €, als sachgerecht. Dieser Prozentsatz erscheint vor allem auch angesichts der Höhe der Bemessungsgrundlagen und der sich daraus ergebenden absoluten Beträge der festzusetzenden Verspätungszuschläge als ausreichend und angemessen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 0,75 % wird insbesondere auch zur Erreichung des Gesetzeszweckes, dass die Bf. zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen angehalten werden soll, als angemessen erachtet.

Der Beschwerde vom gegen die Bescheide vom betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Monate Jänner bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Mai 2017 ist somit gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben, die Verspätungszuschläge sind wie folgt festzusetzen:


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Zeitraum
Bemessungsgrundlage gesamt
Verspätungszuschlag 0,75 %
(bzw. Höchstbetrag 2.200,00 €)
01/2014
87.322,00
654,92
02/2014
90.714,00
680,36
03/2014
92.799,00
695,99
04/2014
115.026,00
862,70
05/2014
121.443,00
910,82
06/2014
134.722,00
1.010,42
07/2014
104.353,00
782,65
08/2014
59.686,00
447,65
09/2014
137.141,00
1.028,56
10/2014
126.778,00
950,84
11/2014
137.785,00
1.033,39
12/2014
121.406,00
910,55
gesamt 1-12/2014
1,329.175,00
9.968,85
01/2015
160.641,00
1.204,81
02/2015
201.939,00
1.514,54
03/2015
215.093,00
1.613,20
04/2015
173.326,00
1.299,95
05/2015
274.831,00
2.061,23
06/2015
187.364,00
1.405,23
07/2015
243.458,00
1.825,94
08/2015
171.023,00
1.282,67
09/2015
207.502,00
1.556,27
10/2015
221.937,00
1.664,53
11/2015
212.594,00
1.594,46
12/2015
195.594,00
1.466,96
gesamt 1-12/2015
2,465.302,00
18.489,79
01/2016
191.931,00
1.439,48
02/2016
220.827,00
1.656,20
03/2016
260.033,00
1.950,25
04/2016
243.730,00
1.827,98
05/2016
270.752,00
2.030,64
06/2016
296.595,00
2.200,00
07/2016
262.350,00
1.967,63
08/2016
247.024,00
1.852,68
09/2016
244.043,00
1.830,32
10/2016
254.078,00
1.905,59
11/2016
221.610,00
1.662,08
12/2016
287.908,00
2.159,31
gesamt 1-12/2016
3,000.881,00
22.482,16
01/2017
312.824,00
2.200,00
02/2017
345.753,00
2.200,00
03/2017
---
2.200,00
04/2017
240.133,00
1.801,00
05/2017
335.666,00
2.200,00
gesamt 1-5/2017
1,234.376,00
10.601,00

V. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Im Übrigen lag die Festsetzung der Verspätungszuschläge dem Grunde und der Höhe nach im - zu begründenden - Ermessen des Bundesfinanzgerichtes und hing von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

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