Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.02.2021, RV/5100063/2013

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nach Auflösung der GesbR an die Gesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache B F über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011 betreffend S A und B F als ehemalige Gesellschafter der A S GesnbR, Steuernummer ***StNr***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom wurde dem Finanzamt die Gründung einer Gesellschaftbürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "S A Ges.n.b.R." angezeigt, die ab ihre unternehmerische Tätigkeit zwecks Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gastronomie) aufnehmen sollte. Gesellschafter der GesbR waren mit einem Beteiligungsverhältnis von 95% bzw. 5% zwei Personen: S A 95%; B F 5%. Diese prozentuelle Aufteilung wurde in einer mündlichen Vereinbarung festgelegt und wurde dies in einem von beiden Gesellschaftern am unterzeichneten Schriftstück, das dem Finanzamt vorgelegt wurde, festgehalten. Als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der GesbR gemäß § 81 BAO wurde im vorgelegten Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung ***SB***, ***Ort***, eine gewerbliche Bilanzbuchhalterin, benannt.

2. Im Zuge einer am durchgeführten Nachschau anlässlich der Neuaufnahme durch das Finanzamt wurde als Unternehmensgegenstand "***Gastronomie***" festgehalten. Das Beteiligungsverhältnis von S A mit 95% und B F mit 5% wurde bestätigt, ebenso der Firmenwortlaut mit "A S GesnbR" und die bevollmächtigte Vertreterin ***SB***.

3. Mit Pachtvertrag vom pachtete die "S A Ges.n.b.R.", vertreten durch die Gesellschafter S A und B F von der Stadtgemeinde ***X*** ab den Saunabetrieb. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt ebenfalls vorgelegt.

4. Am langte beim Finanzamt ein von der Vertreterin ausgefüllter "Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" der S A Ges.n.b.R. ein. Danach war der Betrieb am aufgegeben worden. S A hatte den 5%-igen Anteil von B F übernommen. Der Betrieb wurde von S A als Einzelunternehmer weitergeführt und von diesem auch sämtliche Abgaben abgeführt.
Dem Finanzamt wurde in diesem Zusammenhang auch ein von beiden Gesellschaftern unterzeichnetes Schriftstück "Vertrag S A Ges.n.b.R. zwischen S A und B F" vorgelegt, wonach in einem Gesellschafterbeschluss vom vereinbart worden war, dass Herr A per die Anteile von Frau F B um einen Betrag von 6.000,00 € abkaufe. Frau F hatte somit keine Ansprüche mehr aus dieser Gesellschaft. In einer Zahlungsbestätigung, datiert mit "9/12", bestätigte B F den Erhalt von 6.000,00 € von S A als Ablöse für die Geschäftsanteile der S A GesnbR.

5. Mit E-Mail vom legte die Vertreterin der Gesellschaft eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2011 vor, die einen Gewinn von 10.149,37 € auswies. Bezüglich der Veräußerung wurde angemerkt, dass es diesbezüglich keine Berechnung gebe. Es habe sich um einen mündlich ausgemachten Betrag von beiden Gesellschaftern gehandelt.

6. Mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2011 vom - gerichtet an die "AS GesnbR", zu Handen ***SB*** - wurden die Einkünfte der GesbR für 2011 festgestellt. Der laufende Gewinn laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde im Verhältnis 95% (S A) zu 5% (B F) aufgeteilt. Der Anteil der ehemaligen Gesellschafterin B F wurde um einen Veräußerungsgewinn von 6.000,00 € erhöht, sodass deren Anteil letztlich mit 6.507,47 € festgestellt wurde. Begründend wurde auf das (Telefon-)Gespräch mit der Vertreterin verwiesen.

7. Mit Schriftsatz vom (eingebracht am ) erhob die ehemalige Gesellschafterin B F (in der Folge auch kurz Bf) Berufung gegen diesen Bescheid. Einerseits sei der Veräußerungserlös nicht um den Betrag laut Kapitalkonto und Sonderbetriebsausgaben wie Rückstellung für Sozialversicherung gekürzt worden. Andererseits habe tatsächlich ein Scheingeschäft vorgelegen, da kein Verkauf von Geschäftsanteilen vorgelegen hätte, sondern habe es sich um die Rückzahlung eines privaten Kredits nach Beendigung der Lebensgemeinschaft gehandelt. Der Geschäftsanteil von 5% entspräche einem Unternehmenswert von 120.000,00 €. Das Unternehmen sei nicht mehr weitergeführt und seien auch in den Vorjahren nur geringe Gewinne erzielt worden. Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein "leeres" Unternehmen, das geschlossen werde, mit 120.000,00 € bewertet werde. Es werde daher Festsetzung des Gewinnanteiles in Höhe des laufenden Gewinnanteiles beantragt.

8. Mit Berufungsvorentscheidung vom - ebenfalls gerichtet an die "A S GesnbR" - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Behauptung eines Privatkredites gebe es keinerlei Unterlagen (zB Darlehensvertrag), während der Gesellschafterbeschluss vom eindeutig das Vorliegen einer Abfindung bestätige. Der Betrieb sei laut Aufgabefragebogen von S A als Einzelunternehmer weitergeführt und auch vom Stadtamt ***X*** bestätigt worden, dass B F aus dem Pachtvertrag ausgeschieden und die ***GesmbH*** eingetreten sei, über welche S A den Betrieb weiterführe. Lebensnäher sei die Annahme einer Abfindung nach Art eines lästigen Gesellschafters. Mit dem Gesellschafterbeschluss vom seien sämtliche Ansprüche aus der Gesellschaft sowie auch die Mitarbeit der Gesellschafterin abgegolten worden. Von einer Einlageleistung von B F sei nichts bekannt. Die Gewinnanteile hätten 2008 545,00 €, 2009 92,98 €, 2010 171,76 € betragen. Es sei davon auszugehen, dass die Gewinne jährlich entnommen worden seien, da bei Dauergesellschaften ein jährliches Gewinnentnahmerecht, und auch deshalb kein positives Kapitalkonto vorgelegen habe. Die Berücksichtigung einer allfälligen Sozialversicherung als Rückstellung stelle ein Wahlrecht dar, das nicht in Anspruch genommen worden sei.

9. Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Vorlageantrag).
Bei Betriebsfortführung durch S A hätte ein Übergangsgewinn ermittelt und aliquot berücksichtigt werden müssen. Der Aufgabefragebogen sei von einer gemäß § 3 WTBG nicht vertretungsbefugten Bilanzbuchhalterin unterfertigt worden. Zum fehlenden Nachweis über den Privatkredit wurde angemerkt, dass während bestehender Lebensgemeinschaft die Errichtung eines Darlehensvertrages über geliehenes Geld unüblich sei. Die Rückzahlung des Kredites unter der Bedingung, die Zahlungsbestätigung über die Ablöse der Gesellschaftsanteile zu unterzeichnen, sei aber vor einem Zeugen erfolgt. Nähere Ausführungen zu einem solchen Zeugen wurden im Vorlageantrag nicht gemacht.
Die Fortführung des Betriebs als Einzelunternehmer hätte auch durch einfache Kündigung der Gesellschaft durch S A ohne Ablöse erfolgen können, sodass hierfür keine wirtschaftliche Begründung vorliege. Die Annahme eines Unternehmenswertes bei den vormaligen Gewinnen mit 120.000,00 € spreche nicht für eine Anteilsablöse in dieser Höhe.
Es werde daher beantragt, die Ablösezahlung als Scheingeschäft zu qualifizieren. Sollte dieser Darstellung nicht gefolgt werden können, so werde die Ermittlung der anteiligen Einkünfte entsprechend den steuerlichen Vorschriften beantragt:
Die Festsetzung eines Veräußerungserlöses ohne Vornahme einer Übergangsgewinnermittlung und Aufstellung einer Aufgabebilanz widerspreche dem Gesetzestext. Es könne kein Verzicht auf das Wahlrecht des Ansatzes einer Rückstellung für Sozialversicherungsbeiträge unterstellt werden und lägen hinsichtlich der Höhe des Kapitalkontos lediglich Mutmaßungen der Behörde ohne Wahrung des Parteiengehörs und unter Verletzung der Ermittlungspflicht vor. Die Höhe des Aufgabegewinnes sei in einer Aufgabebilanz zu ermitteln. Eine Entnahme des laufenden Gewinnes 2011 sei schon allein deswegen denkunmöglich, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesellschafterbeschlusses noch gar nicht festgestanden habe. Tatsächlich seien keinerlei Entnahmen aus der Gesellschaft durch die Bf getätigt worden. In der Folge wurde das steuerliche Ergebnis 2011 der Bf für den Fall der Nichtannahme eines Scheingeschäftes nach Abzug des Kapitalkontos (1.317,21 €), der SV-Rückstellung (1.368,18 €) und des Freibetrages gemäß § 24 Abs.4 EStG 1988 (365,00 €) mit 3.391,11 € ermittelt.

10. Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. In der Begründung wurde auf jene laut Berufungsvorentscheidung hingewiesen. Es sei aktenkundig, dass ein Ablösebetrag geflossen sei. Lebensnah erscheine im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Ausscheiden nach Art eines lästigen Gesellschafters (zur Kündigung des Pachtvertrages hätte auch die Bf als Mitpächterin zustimmen müssen) und auch die Abgeltung von Mitarbeit. Hinsichtlich des Kapitalkontos werde auf das jährliche Entnahmerecht hingewiesen. Dass dieses nicht in Anspruch genommen worden wäre, sei nicht nachgewiesen. Eine Rückstellung könne nur ein Bilanzierer in Anspruch nehmen. Eine Bilanz sei nach wie vor nicht - auch nicht im Vorlageantrag - vorgelegt worden.

11. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden.

12. Die für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständige Richterin trat mit in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Gerichtsabteilung der nunmehr erkennenden Richterin für die Erledigung dieser Beschwerde zuständig.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am wurde von den damaligen Lebensgefährten B F und S A eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Erwerb gemeinschaftlicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gastronomie) gegründet. Die Bezeichnung der Gesellschaft lautete auf "A S Ges.n.b.R.". Die Aufteilung der Einkünfte erfolgte vereinbarungsgemäß im Verhältnis 95% (S A) zu 5% (B F).
Die Einkünfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden in den Jahren ab 2008 vom Finanzamt mit Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO - gerichtet an die A S GesnbR - festgestellt.
Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft beschlossen die beiden Gesellschafter am die Beendigung des Betriebes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafterin B F schied gegen Zahlung von 6.000,00 € durch S A per aus und gab ihre Gesellschafterstellung auf. Das ehemals von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Unternehmen wurde ab von S A als Einzelunternehmer weiterbetrieben. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war somit per aufgelöst worden.
Mit Feststellungsbescheid 2011 vom wurden die Einkünfte der Gesellschaft für das Jahr 2011 festgestellt. Der Anteil der Gesellschafterin B F wurde mit einem Betrag festgestellt, der neben ihrem Anteil am laufenden Gewinn auch einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 6.000,00 € umfasste.
Der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO vom war an die "A S GesnbR" gerichtet.
Gegen diesen Beschied erhob B F Berufung, die gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinnes gerichtet war. Nach Auflösung des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz war die Berufung gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu behandeln und zu erledigen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den im Feststellungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen, wie unter dem Punkt "I. Verfahrensgang" beschrieben.
Die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab ergibt sich aus dem vom Gesellschafter S A eigenhändig unterschriebenen Fragenbogen anlässlich deren Gründung bzw. Betriebseröffnung. Die prozentuelle Aufteilung der Einkünfte ist der von beiden Gesellschaftern am unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung zu entnehmen. Auch der in Kopie vorliegende Pachtvertrag mit der Stadtgemeinde ***X*** wurde von beiden Gesellschaftern als Vertreter der Pächterin "S A Ges.n.b.R." unterzeichnet.
Die Beendigung der Gesellschaft per ergibt sich aus dem am beim Finanzamt eingereichten Fragebogen anlässlich der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit. Darin wurde auch darauf hingewiesen, dass S A den 5%-Anteil von B F übernommen hat und den Betrieb als Einzelfirma weiterführte. Wenn der Fragebogen auch von der Bilanzbuchhalterin der Gesellschaft, die gemäß § 2 BiBuG nicht zur Vertretung gegenüber Abgabenbehörden des Bundes befugt ist, unterzeichnet war, so kam den darin enthaltenen Aussagen im Verein mit den übrigen Unterlagen des Aktes des Finanzamtes umfassende Beweiskraft zu. So liegt ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Vertrag S A Ges.n.b.R. zwischen S A und B F" mit einem Hinweis auf den Gesellschafterbeschluss vom vor. Laut diesem Gesellschafterbeschluss kaufte Herr A per die Anteile von Frau F B um einen Betrag von 6.000,00 € und sollte Frau F somit keine Ansprüche mehr aus dieser Gesellschaft haben. Das Schriftstück wurde von beiden Gesellschaftern unterzeichnet und bestätigte die Bf im September 2012 auch den Erhalt des Betrages von 6.000,00 €. Darüber hinaus brachte die Bf weder in ihrer Berufung vom noch in ihrem Vorlageantrag vom Einwendungen vor, die in irgendeiner Weise Zweifel an der Beendigung der Gesellschaft mit Ende 2011 hätten entstehen lassen können. Das Begehren der Bf war vielmehr allein darauf gerichtet, den als Veräußerungsgewinn in Ansatz gebrachten Betrag von 6.000,00 € als Rückzahlung eines Privatkredits anstatt als Ablösezahlung zu qualifizieren (Qualifikation als Scheingeschäft) bzw. in eventu den Veräußerungsgewinn allenfalls unter Berücksichtigung von Abzugsposten (Kapitalkonto, SV-Rückstellung, Veräußerungsfreibetrag) zu ermitteln.
Die Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts per war sohin als eindeutig erwiesen und auch völlig unstrittig anzunehmen.
Ebenso eindeutig und unstrittig ergab sich aus der vorliegenden Aktenlage auch, dass der mit datierte angefochtene "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2011" noch an die "AS GesnbR" adressiert war. Er war somit an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst nach deren Beendigung ergangen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa ).

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden ua die Einkünfte (der Gewinn) aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
Gemäß § 188 Abs. 3 BAO ist Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Der Feststellungsbescheid ergeht nach § 191 Abs. 1 lit. c BAOin diesen Fällen an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen, ergibt sich aus den zitierten Normen und der angeführten Judikatur Folgendes:

Die A S Ges.n.b.R. wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab gegründet.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt gemäß § 1175 Abs. 1 ABGB vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, und keine andere Gesellschaftsform gewählt wird. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach Abs. 2 leg. cit. nicht rechtsfähig. Nach der Bundesabgabenordnung handelte es sich dabei um eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Ritz, BAO6, § 79 Tz 3).

Wie in § 188 Abs. 1 lit. b BAO vorgesehen, waren im gegenständlichen Fall die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb jährlich festzustellen und gemäß Abs. 3 der zitierten Regelung auf die beiden Teilhaber (Gesellschafter) S A (95%) und B F (5%) zu verteilen. Die entsprechenden Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO hatten während aufrechten Bestandes der Gesellschaft gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die "A S Ges.n.b.R." zu ergehen.

Nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben Bescheide jedoch nicht mehr an die Gesellschaft zu ergehen, sondern gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Der vorliegenden Aktenlage zufolge (siehe hierzu Punkt "III. Beweiswürdigung") steht eindeutig fest, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beendet wurde.
Der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 vom erging jedoch an die bereits beendigte "AS GesnbR".

Eine Benennung der Gesellschaft "A S GesnbR" als Bescheidadressat war aber zu diesem Zeitpunkt gemäß der zitierten Bestimmung des § 191 Abs. 2 BAO nicht mehr möglich. Vielmehr hätte der streitgegenständliche Feststellungsbescheid 2011 an diejenigen ergehen müssen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, das sind im gegenständlichen Fall S A und B F als ehemalige Gesellschafter der GesnbR.

Wenn der angefochtene Feststellungsbescheid an die "A S GesnbR" ergangen ist, so wurde hier unzweifelhaft eine beendete und nicht mehr existente Personenvereinigung angesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in umfangreicher und ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dann, wenn eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr existiert, kein Bescheid mehr an sie ergehen darf (), da die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nach der jedenfalls bis GesbR-Reformgesetz, BGBl I 83/2014, gültigen und somit für das Jahr 2011 anzuwendenden Rechtslage mit ihrer Auflösung abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat verliert (; ; ).
Das bedeutet aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung, dass ein Feststellungsbescheid, der noch die Gesellschaft als Bescheidadressatin bezeichnet, keine Wirkung zu entfalten vermag und ins Leere geht (Stoll, BAO-Kommentar, 1015).
Ein an die aufgelöste Gesellschaft adressierter Bescheid wird auch nicht gegenüber den (ehemals) beteiligten Gesellschafter wirksam, weil diese als Bescheidadressaten nicht namentlich namentlich genannt sind. Dem Verwaltungsakt fehlt es damit an der für die Bescheidqualität unbedingt notwendigen Konkretisierbarkeit (Stoll, BAO-Kommentar, 221; ; ).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen führen obige Ausführungen zum Ergebnis, dass der angefochtene Feststellungsbescheid 2011 vom weder rechtswirksam an die Gesellschaft noch an deren ehemalige Gesellschafter S A und B F ergangen ist. Er ist somit ins Leere gegangen.

Bei einem Bescheid, der ins Leere geht und damit keine Rechtswirksamkeit entfalten kann, handelt es sich um ein Schriftstück, dem kein Bescheidcharakter zukommt und das auch keiner Beschwerde zugänglich ist. Bescheidbeschwerden gegen solche Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind nicht zulässig (Ritz, BAO6, § 260 Tz 8; ).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 14/2013, sind Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind.
Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, so ist diese Erledigungsart zwingend. Für ein Ermessen bleibt diesfalls kein Raum (Stoll, BAO-Kommentar, 2678; ). Ein Zurückweisungsgrund ist von Gesetzes wegen vorrangig wahrzunehmen. Das Verwaltungsgericht darf gemäß § 279 Abs. 1 BAO nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn die Beschwerde gemäß § 278 zurückzuweisen ist.

Das Bundesfinanzgericht hatte daher die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Angemerkt wird, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Zurückweisung der Beschwerde abzusehen war.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260). Im gegenständlichen Fall ergab sich die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts per sowie die erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Erlassung des an diese gerichteten Feststellungsbescheides 2011 eindeutig aus der Aktenlage. Eine mündliche Verhandlung war daher aufgrund der zitierten Bestimmung nicht durchzuführen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG).

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil mit dem vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird und sich die Rechtsfolge der Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen nicht existente Bescheid bereits aus dem Gesetz ergibt.

Hinweis:

Hingewiesen wird abschließend darauf, dass gemäß § 295 Abs. 4 BAO in der ab aufgrund BGBl I 3/2021 geltenden Fassung dann, wenn eine Bescheidbeschwerde gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen wird, weil das Dokument kein Bescheid ist, auf das Dokument gestützte Bescheide (Anmerkung: hier der Einkommensteuerbescheid 2011) auf Antrag der Partei aufzuheben sind. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen.
Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100063.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at