Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2021, RV/5101955/2017

Halber oder ganzer Sachbezug PKW

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "Bf.") hat am ***38*** 2017 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 über Finanzonline beim Finanzamt eingereicht und in dieser Erklärung neben einem Kinderfreibetrag für ein Kind in Höhe von € 440,--, Topfsonderausgaben in Gesamthöhe von € 2.495,-- (Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung und Personenversicherung), einen Kirchenbeitrag von € 400,-- als Sonderausgabe, das Vertreterpauschale gemäß VO BGBl II 2001/382 sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von € 1.656,47 erklärt.

Mit Vorhalt vom ***39***.2017 hat das Finanzamt den Bf. um folgende Ergänzung der von ihm in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 gemachten Angaben unter Fristsetzung bis ***40***2017 ersucht:

In der Erklärung für 2016 ist erstmalig das Vertreterpauschale für die Firma ***1*** geltend gemacht worden.

Diesbezüglich ist der vom Dienstgeber für das Formular für Vertreterpauschalen für das gegenständliche Veranlagungsjahr ausfüllen zu lassen (Berufsgruppe und Unterbrechungen sind auszufüllen) und an das Finanzamt zu übermitteln.

Auch der für das Veranlagungsjahr 2016 gültige Dienstvertrag mit eventuellen Zusatzvereinbarungen ist vorzulegen.

Eine genaue Beschreibung des Aufgabenbereiches des Bf. ist bekanntzugeben sowie auch die Anzahl der Mitarbeiter, die dem Bf. unterstellt waren.

Schließlich wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der Bf. das Werbungskostenpauschale oder die Werbungskosten in Anspruch nehmen wolle, da sämtliche Werbungskosten durch das Vertreterpauschale abgedeckt wären.

Mit am ***2*** beim Finanzamt eingelangten Antwortschreiben hat der Bf. mitgeteilt, dass er mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 den halben Sachbezug geltend gemacht habe. Dieser sei zusätzlich zum Vertreterpauschale mit € 1.656,47 bei den Werbungskosten angegeben. Diesem Antwortschreiben war eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bf. vom ***3*** angeschlossen wonach der Bf. seit als Außendienstmitarbeiter beschäftigt sei und ausschließlich eine reine Vertretertätigkeit ausüben würde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass der Bf. im Zeitraum 1.2. bis ohne Unterbrechung angestellt gewesen sei.

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, wobei es neben den geltend gemachten Sonderausgaben und des Kinderfreibetrages das Vertreterpauschale für 11 Monate berücksichtigte, nicht aber die geltend gemachten sonstigen Werbungskosten in Höhe von € 1.656,47.

Die Nichtberücksichtigung der sonstigen Werbungskosten wurde damit begründet, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG ***32*** nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. via Finanzonline am ***4*** fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, in der er die Berücksichtigung des halben Sachbezuges als Werbungskosten begehrt. Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet:

Bei seinem Firmeneintritt bei der ***1*** mit habe er das Versprechen erhalten, dass die Firma für ihn den Antrag für den kleinen Sachbezug beim Finanzamt machen würde - wie auch bei anderen Mitarbeitern. Das Fahrtenbuch habe der Bf. genau wie seine Kollegen geführt und aus diesem ergebe sich, dass er sich an das Kilometerlimit gehalten habe. Als der Bf. zu Beginn des Jahres 2017 das Fahrtenbuch im Büro abgeben habe wollen, sei ihm jedoch die Hilfe von Seiten der Firma verweigert worden, da er nicht das vollständige Jahr bei der Firma angestellt gewesen sei und dadurch die zuständige Mitarbeiterin versäumt habe dem Bf. mitzuteilen, dass der Abgabetermin der Fahrtenbücher bereits im ***41*** hätte sein sollen.

Der Bf. habe für seinen privaten Antrag auf den kleinen Sachbezug das Fahrtenbuch nicht genau geführt, weil dies für ihn eigentlich nicht erforderlich gewesen wäre. Ansonsten hätte es der Bf. nach den Erfordernissen des Finanzamtes geführt. Der Bf. sei ein ehrlicher Staatsbürger und habe die maximal erlaubten Kilometer für den keinen Sachbezug auf keinen Fall überschritten.

Mit Ergänzungsersuchen vom ***5*** wurde der Bf. vom Finanzamt um Vorlage des Fahrtenbuches aus dem Jahr 2016 gebeten.

In der Folge legte der Bf. ein handschriftlich ausgefülltes Fahrtenbuch beginnend ab xx.2.2016 bis yy.12.2016 vor.

Mit Vorhalt vom ***6*** wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass als Privatfahrten auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten würden. Gemäß dem vorgelegten Fahrtenbuch wäre der Bf. sehr selten in ***12*** gewesen, was etwas unrealistisch erscheinen würde. Der Bf. wurde daher um Übermittlung einer vom Arbeitgeber bestätigten Aufstellung, wie oft der Bf. im Jahr 2016 an ihrer Arbeitsstätte war, ersucht.

Diesen Vorhalt beantwortete der Bf. dahingehend, dass ihm bewusst sei, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrt gelten würden. Der Bf. sei jedoch im Außendienst tätig und laut seinem Arbeitsvertrag sei sein Dienstort (Büro) seine Heimatwohnadresse. Sein Aufgabengebiet sei in der aktiven Kundenbetreuung als auch dem Verkauf gelegen. In die Firma selbst habe er deshalb nur zu Sitzungen/Besprechungen gemusst, die natürlich nicht so häufig stattfinden würden oder ab und zu um etwas zu holen. Als Beweis könne der Bf. eine Kopie seines Arbeitsvertrages zukommen lassen. Der Bf. könne sich nicht vorstellen, dass irgendjemand in der Firma Buch geführt habe wie oft er in der Firma anwesend war. Das sei nicht üblich. Die einzigen Aufzeichnungen darüber können seinem Fahrtenbuch entnommen werden, das dem Finanzamt aufliege.

Zwischenzeitig hat das Finanzamt, nämlich am ***7***, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, in dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde diese Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet:

Die Angaben in dem vorgelegten Fahrtenbuch 2016 zum Kilometerstand würden sich auf die Abfahrt und Ankunft vom bzw. zum Wohnort beschränken. Die absolvierten Fahrtstrecken seien jeweils nur durch die Ortsangabe der Abfahrt (Wohnort), einer Ortsangabe als Zwischenziel, sowie des Endziels (Wohnort), ohne Bekanntgabe genauer Adressen oder Kunden (Anmerkung: zu ergänzen wohl: angegeben).

Laut dem vorgelegten Fahrtenbuch würde der Bf. für berufliche Zwecke bis nahezu tausend Kilometer pro Woche fahren (vom xx. Februar - yy. Dezember 2016: ***42*** km). Privatfahrten wären laut vorgelegter Aufzeichnungen nahezu ausschließlich an Wochenenden oder Urlaubstagen, sehr selten jedoch an Werktagen durchgeführt worden.

Nach Auffassung des Finanzamtes würde es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass unterwöchig sehr selten bis niemals Privatfahrten, wenn auch nur in geringem Ausmaß -anfallen. Dies selbst dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden sei. Da aber die beruflich veranlassten Fahrten hinsichtlich der Route und insbesondere der einzelnen Teilstrecken nicht nachvollziehbar seien, sei auch eine Überprüfung im Hinblick auf darin eventuell enthaltene private Kilometerleistungen anhand dieser Aufzeichnungen nicht möglich.

Mit Schreiben vom ***8***, beim Finanzamt am ***9*** eingebracht, hat der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom ***4*** an das Bundesfinanzgericht eingebracht. In diesem Vorlageantrag wird vorgebracht, dass der Bf. der Ansicht sei, dass ihm der halbe Sachbezugswert zustehen würde und er bei seinen Abgabeerklärungen keine falschen Angaben gemacht habe. Das Finanzamt habe zwar an Hand des vorgelegten Fahrtenbuches die von ihm als Vertreter im relevanten Zeitraum beruflich zurückgelegten Kilometer (exakt ***43*** km) herausgerechnet, es sei jedoch nicht auf die mit dem Firmenauto privat gefahrenen Kilometer (insgesamt seien es nur 4.508 km) eingegangen. Der Bf. wolle noch festhalten, dass er und seine Gattin auch einen Privat-Pkw besitzen würden, mit dem vom Jänner 2016 bis November 2017 11.500 km zurückgelegt worden seien. Dieses Fahrzeug würde seine Gattin überwiegend für die privaten Erledigungen benützen. Zu ihrem ***10*** km entfernten Arbeitsplatz am Stadtrand ***44*** und auch zum Einkaufen würde sie sehr oft mit dem Fahrrad fahren.

Auch seinen Arbeitgeber müsse der Bf. genaue Fahrtaufzeichnungen machen, welche er monatlich abzuliefern habe und die natürlich auch kontrolliert würden. Auch diese "Abrechnung der Tagesspesen" welche ebenfalls die genauen Kilometerangaben mit den beruflichen und den privaten Fahrten enthalten würde, werde vorlegt.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom ***4*** zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und begehrte unter Hinweis auf den Arbeitsort des Bf. laut Dienstvertrag die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr im Zeitraum 1.2. bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Dienstgeber ***1*** GmbH, die ihren Betrieb in der ***11*** hat. In dem mit dem Bf. abgeschlossenen Dienstvertrag für Angestellte im Außendienst vom finden sich unter anderem folgende Regelungen:

Der Arbeitnehmer wird vornehmlich für folgende Aufgabenbereiche aufgenommen: unselbständiger Außendienstmitarbeiter (Punkt 1.).

Arbeitsort: Ort des Innendienstes: ***12***

Außendienstbereich: ***13***

Der Arbeitgeber überträgt dem Arbeitnehmer per die Verkaufsverantwortung für die in der Beilage ./1 angeführten Kunden und Branchen … Der Arbeitnehmer ist mit Dienstreisen und auch Endsendungen im In- und Ausland ausdrücklich einverstanden (Punkt 2.).

Tagesgelder und Spesen: Tagesgelder und Spesen stehen nur für im Interesse des Arbeitgebers durchgeführten Reisen zu. Es werden steuerfreie Tagesgelder in der Höhe von € 19,80 ganztags und € 11,-- halbtags bezahlt. …

Die Wochenberichte bzw. die in diesen enthaltenen Tagesberichte stellen die Grundlage der Spesenabrechnung dar. Sie haben alle Spesen auszuweisen und zu belegen. Nach Prüfung durch den Vorgesetzten werden sie an die Lohnabrechnung weitergeleitet… (Punkt 6.).

Dienstfahrzeug

Dem Arbeitnehmer wird ein vollkaskoversichertes Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Es dient der Arbeit im Außendienst. … Der Arbeitnehmer ist zur privaten Nutzung wie folgt berechtigt:

Die Erlaubnis gilt nur solange der Arbeitnehmer aktiv seine Funktion gemäß diesem Vertrag ausübt d.h. beispielsweise nicht bei Dienstfreistellung, Ruhephase der Altersteilzeit, bei Karenz, ab Beendigung der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei langem Krankenstand des Arbeitnehmers, jedoch schon bei regulärem Urlaub.

Übersteigen die jährlichen Privatkilometer 6.000 km bezahlt der Arbeitnehmer den weiteren Treibstoff.

Für die Nutzung eines Dienstwagens wird steuerlich der volle Sachbezugsanteil verrechnet. Wenn der Privatanteil laut Fahrtenbuch unter 6000 Kilometer jährlich liegt, ist es Sache des Arbeitnehmers dies steuerlich geltend zu machen. Auf den zu bezahlenden Anteil der Vollkaskoversicherung in Höhe von zzz ist insofern Bedacht zu nehmen.

Dem Arbeitgeber ist die halbe Kaskoprämie zu ersetzen, derzeit € zzz. Dieser Betrag wird n zwei Teilbeträgen jeweils im Juni und November vom Gehalt einbehalten.

Die sonstigen wechselseitigen Rechte und Pflichten werden detailliert in der Kfz-Vereinbarung Beilage ./2 geregelt.

Benützt der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug hat er ein Fahrtenbuch zu führen und seine sonstigen Auslagen für Betriebsmittel, Mauten, Parkgebühren als Spesen geltend zu machen.

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Automarke oder -type. (Punkt 7.)

Besondere Rechte und Pflichten des Außendienstmitarbeiters:

Der Arbeitnehmer ist zu stetigen und regelmäßigem Kundenbesuch verpflichtet und hat hierüber Tagesberichte zu verfassen.

Diese Tagesberichte hat der Arbeitnehmer zu Wochenberichten zusammenzufassen und nach Wochenablauf unverzüglich seinem Vorgesetzten zu übergeben.

Für die Wochenabrechnung sind die hauseigenen Formulare zu verwenden.

Von der Korrespondenz und den Fakturen welche das vereinbarte Arbeitsgebiet betreffen werden dem Arbeitnehmer Kopien zur Verfügung gestellt. (Punkt 15.)

Die in Punkt 7. des Dienstvertrag vom erwähnte Beilage ./2 Kfz-Vereinbarung wurde vom Bf. nicht vorgelegt.

Der Bf. hat aufgrund des Dienstvertrages vom ab Februar 2016 von seinem Dienstgeber einen PKW der Marke ***14*** mit dem polizeilichen Kennzeichen ***15*** zur Verfügung gestellt erhalten.

Vom Dienstgeber wurde für 11 Monate im Jahr 2016 für die Privatnutzung des PKW ***14*** durch den Bf. der volle Sachbezug angesetzt (vgl. den Lohnzettel vom ***16*** sowie Punkt 7. des Dienstvertrages vom ).

Ab dem xx.2.2016 hat der Bf. bezüglich dieses PKW ein handschriftliches Fahrtenbuch geführt, in dem je Eintrag folgende Daten eingetragen wurden:

Datum, Uhrzeit (Abfahrt und Ankunft), Fahrstrecke (Ausgangspunkt und Zielpunkt), km-Stand (bei Abfahrt und Ankunft), gefahrene Kilometer (betriebl. bzw. privat) und Zweck der Fahrt.

Es wurden unter "Fahrtstrecke" jeweils die aufgesuchten Ortschaften bzw. Städte angeführt wie zum Beispiel am ***17***:

"***18*** - ***13*** - ***19*** - ***20*** - ***13*** - ***21*** - ***18***"

Straßennamen bzw. Adressangaben der vom Bf. in den Städten bzw. Ortschaften aufgesuchten Kunden bzw. deren Namen finden sich weder im Fahrtenbuch noch in den vom Bf. ebenfalls vorgelegten Abrechnungen der Tagesspesen für die Monate Februar bis Dezember 2016 gegenüber seinem Arbeitgeber.

In den Abrechnungen der Tagesspesen finden sich auch nicht mehrere vom Bf. am selben Tag aufgesuchte Ortschaften bzw. Städte, sondern immer nur die Angabe eines Ortes. So ist zum Beispiel für den angeführten ***17*** nur ***13*** angeführt.

Der Bf. hat laut Fahrtenbuch im Jahr 2016 an folgenden Tagen auch Fahrten nach ***12*** vorgenommen und zwar an folgenden Tagen:

***24*** (Hin- und Rückfahrt), ***23*** (Hin- und Rückfahrt); ***25*** (Hinfahrt); ***26*** (Rückfahrt); ***27*** (Hin- und Rückfahrt); xx.5. (Hin- und Rückfahrt); ***28*** (Hin- und Rückfahrt); ***29*** (Hinfahrt); ***30*** (Rückfahrt); yy.7. (Hinfahrt); ***31*** (Rückfahrt); ***32*** (Hin- und Rückfahrt); yy.9. (Hinfahrt); ***33*** (Rückfahrt)

Nur die Fahrten am yy.7. und ***31***2016 wurden dabei im Fahrtenbuch als "privat" angeführt.

Die Summe dieser Fahrten ergibt ***45*** km (Fahrt ***18*** - ***12*** und zurück wurde jeweils mit ***46*** km angesetzt). Zieht man die Fahrten am yy.7. und ***31***2016 ab verbleiben 1.629 km.

Rechnet man die 1.629 km den im Fahrtenbuch als privat ausgewiesenen Fahrten von insgesamt 4.508 km hinzu ergibt dies 6.137 km.

Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass das der Bf. jedenfalls an den angeführten Tagen, in denen Fahrten nach ***12*** im Fahrtenbuch ausgewiesen sind, auch seinen Dienstgeber aufgesucht hat.

Weiters wird festgestellt, dass das Fahrtenbuch die Privatfahrten des Bf. nicht vollständig wiedergibt und zwar betrifft dies nicht nur die Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte und zurück.

Beweiswürdigung

Zwischen den Parteien ist strittig wieviel Kilometer der Bf. den von seinem Dienstgeber ihm ab Februar 2016 zur Verfügung gestellten PKW privat genutzt hat. Die getroffene Feststellung, dass der Bf. 2016 zumindest 1.629 km an Fahrten zu seinem Dienstgeber zurückgelegt hat, die im Fahrtenbuch nicht als privat ausgewiesen wurden, gründet sich auf folgende Überlegungen:

In der Beschwerde gesteht der Bf. selbst zu, dass er das Fahrtenbuch nicht genau geführt habe. Soweit der Bf. Fahrten zu seinem Dienstgeber mit dem Argument in Abrede stellt, dass sein Dienstort (Büro) seine Heimwohnadresse sei, ist festzuhalten, dass sich aus dem Dienstvertrag vom ergibt, dass als Arbeitsort für den Innendienst ***12***, also der Betrieb des Dienstgebers ausgewiesen ist.

Es ist unglaubwürdig, dass an Tagen, an denen der Bf. laut Fahrtenbuch auch nach ***12*** gefahren ist, nicht auch seinen Dienstgeber aufgesucht hat, zumal laut Dienstvertrag der Bf. Tätigkeitsberichte zu erstellen und seinem Vorgesetzten zu übergeben hat. Dass es diesbezüglich sowie überhaupt hinsichtlich seiner Tätigkeit niemals Besprechungen mit seinem Vorgesetzten am Betriebsstandort gegeben hat, erscheint ausgeschlossen und nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Auch der Bf. gesteht selbst ein, dass es am Betriebsstandort Besprechungen bzw. Sitzungen gegeben hat bzw. dass er vom Betriebsstandort ab und zu etwas geholt hat (vgl. die Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom ***6***). Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass es zumindest am Beginn des Dienstverhältnisses Schulungen am Betriebsstandort gegeben hat.

Soweit der Bf. vermeint, dass die mit dem Vorlageantrag vorgelegten Abrechnungen der Tagesspesen in Ergänzung zum Fahrtenbuch präzisere Angaben zu den beruflichen sowie privaten Fahrten enthalten würden, kann dies vom Bundesfinanzgericht nicht erkannt werden. In den Abrechnungen der Tagesspesen finden sich nämlich keine über das Fahrtenbuch hinausgehenden Daten zu den einzelnen Fahrten. Vielmehr ist es so, dass in der Abrechnung auch keine Zwischenziele eingetragen wurden, sodass eine Kontrolle der beruflich bzw. privat durchgeführten Fahrten anhand der Angaben in der Abrechnung der Tagesspesen - entgegen dem Vorbringen des Bf. - für den Arbeitgeber gar nicht möglich war.

Dies sei zum Beispiel anhand des ***32***2016 dargestellt:

Laut Fahrtenbuch hat der Bf. das Dienst-Kfz ***48*** km betrieblich genutzt und dabei 4 Orte aufgesucht. In der Spesenabrechnung ist als Zielort lediglich ***47*** angegeben. Gibt man die Strecke Wohnort des Bf. und ***47*** ein in den Routenplanes "google maps" ein, ergibt sich für Hin- und Rückfahrt eine Strecke von lediglich ***49*** km also eine Differenz von über 200 km.

Die Feststellung, dass das Fahrtenbuch die Privatfahrten des Bf. nicht vollständig wiedergibt (neben der fast vollständigen Nichterfassung der Fahrten Wohnort Betriebsstandort und zurück), folgt zum einen daraus, dass sehr viele der als privat ausgewiesenen Fahrten am Wochenende bzw. Feiertagen stattgefunden haben, aber kaum unter der Woche. Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass an "Bürotagen" (das sind jene Tage an denen der Bf. zu Hause gearbeitet hat) keine bzw. fast keine privat veranlassten Fahrten erfolgt sind.

So sind zum Beispiel an folgenden "Bürotagen" keine Privatfahrten ausgewiesen:

***34***, ***35***, ***36*** und ***37***

Die Erklärung des Bf. für die wenigen Privatfahrten an den Wochentagen, dass er und seine Gattin noch einen Privat-PKW besitzen würden und seine Gattin oft dieses Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitgeber bzw. zum Einkaufen nicht nutzen, sondern mit dem Fahrrad fahren würde, macht die wenigen Privatfahrten an den Wochentagen nicht plausibel, weil Fahrten mit dem Fahrrad witterungsbedingt nicht immer möglich sind und viele Einkäufe aufgrund der Menge und des Gewichts der eingekauften Waren nicht mit dem Fahrrad bewältigt werden können.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2015/395, ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, besteht. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

Z 2 leg.cit. bestimmt, dass abweichend von Z 1 für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen ist. …

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 leg. cit. im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich eine Privatnutzung des dem Bf. von seinem Dienstgeber kostenlos überlassenen arbeitgebereigenen Fahrzeuges stattgefunden hat und daher ein Sachbezug anzusetzen ist. Streit besteht darüber, ob es beim Ansatz des vollen Sachbezuges - wie vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung vorgenommen - zu bleiben hat (Standpunkt des Finanzamtes) oder dieser auf den halben Sachbezug gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung zu vermindern ist (Ansicht des Bf.).

Die in § 4 Abs. 2 leg.cit. erforderliche Nachweisführung kann nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen (vgl. zB ). Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung vorgesehene Nachweis setzt eine konkrete Behauptung betreffend das Ausmaß der im jeweiligen Jahr zurückgelegten Fahrtstrecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der angeführten Verordnung und die Beibringung geeigneter Beweismittel voraus. Eine bloße Glaubhaftmachung reicht hingegen nicht aus (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 15 Rz 20 mwN).

Im gegenständlichen Fall war der Bf. ausdrücklich berechtigt, das ihm zur Verfügung gestellte Kfz auch für private Zwecke zu nutzen.

Da dem Bf. das Kfz erst im Februar 2016 zur Verfügung gestellt wurde und er im Jänner auch noch in keinem Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber stand, ist der Betrachtung nicht das ganze Jahr 2016, sondern nur 11 Monate zugrunde zu legen (vgl. zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Tz 106 zu § 15 EStG). Die maßgebliche Grenze beträgt daher 5.500 km.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen betragen die sachbezugswerterelevanten Fahrten des Bf. im Jahr 2016 zumindest 6.137 km, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Ergänzend wird angemerkt, dass das vorgelegte Fahrtenbuch samt den Spesenabrechnungen auch bei Nichttreffen einer solchen Feststellung nicht als Nachweis der betrieblichen sowie privaten Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte) ausgereicht hätte:

Die Nennung bloßer Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden stellen keine ausreichenden Angaben dar, die eine Nachprüfbarkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ermöglichen würde, zumal sich auch die Ortsangaben in der bloßen Nennung der jeweiligen Stadt/des Ortes erschöpfen ohne Straßennamen bzw. Anschriften der aufgesuchten Kunden zu nennen (vgl. zB ).

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die dem Erkenntnis zugrundeliegende Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits einheitlich beantwortet. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies war in der gegenständlichen Beschwerdesache primär über Sachverhaltsfragen - insbesondere die Beurteilung der Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuches - zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtenbuch
Bloße Ortsangaben
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101955.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at