Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Bf. brachte am einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 elektronisch ein. Es wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 12.770,95 geltend gemacht.
Nach einem Vorhalt der Amtspartei wurden vom Bf. Unterlagen (Belegkonvolut) nachgereicht, aus denen sich ergab, dass es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Kontaktrechts mit seinen Kindern (€ 11.776,04) und Aufwendungen für "Einrichtung Wohnung Stadt" (€ 994,91) handelt.
Die Aufwendungen wurden in einer Übersicht wie folgt dargestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe Fahrtkosten | € 9791,48 |
Summe Fremdunterkünfte | € 965,64 |
Mietwohnung Oktober bis Dezember 2014 | € 1018,92 |
Gesamtkosten Ausübung Kontaktrecht | € 11.776,04 |
Ergänzend wurde ausgeführt:
"Die Kindesmutter meiner beiden leiblichen Kinder K1 und K2 Fam.N ist mit diesen im Februar 2014 nach Stadt/Deutschland gezogen (siehe Meldedaten im Anhang). In der Begründung der Absetzbarkeit beziehe ich mich auf § 34 EStG i.d.g. F, insbesondere § 34 Abs 1 bis 4, wo es unter anderem lautet:
,,§ 34. [...] (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."
Die Aufstellung der Fahrt- und Unterkunftskosten finden Sie ebenso auf den folgenden Seiten.
Zum Thema Unterkunft ist zu sagen:
- Von Februar bis September 2014 versuchte ich mit den Kindern in privaten Mietwohnungen bzw. Ferienwohnungen unterzukommen. Aus Ersparnisgründen buchte ich oft nur eine Nacht (siehe Belege).
- Dies erwies sich als undurchführbar. 1. Zum einen musste ich die Kinder am zweiten Besuchstag von 11 Uhr bis zur Rückkehr zur Kindesmutter um 17.30 Uhr, "auf der Straße" beschäftigen - das war je nach Witterung mal ok, mal absolut grenzwertig, zumal der jüngere Sohn erst drei Jahre alt ist. 2. Zum anderen musste ich notwendige Sachen (Spiele, Bettwäsche, die notwendigsten Küchenutensilien usw.) stets hin- und herfahren. 3. Der ständige Ortswechsel ,,wenn der Papa kommt" erwies sich für die Kinder als enorme Belastung. 4. Jede weitere Übernachtung ist zusätzlich teuer. Daher bin ich oft morgens um 4 Uhr nach Stadt gereist, um die Kinder rechtzeitig vom Kindergarten bzw. Hort abholen zu können. Daher habe ich ab eine Wohnung gemietet. Den Mietvertrag und die Kosten für Strom entnehmen Sie ebenfalls dem Anhang.
Zum Thema Fahrten ist zu sagen
- Ich bin als Pfarrer dienstverpflichtet, jeden Sonntag um 9 Uhr meinen Dienst anzutreten, da um 10.00 Uhr Gottesdienst ist.
- Bahnfahrten scheiden aus 1. Da erst ab dem Fahrplan Dezember 2014 überhaupt eine Nachtverbindung von Stadt ausgehend gibt, die mich rechtzeitig nach Stadt2 bringt und keinen Euro-Night-Zug beinhaltet. 2. Da alle Euro-Night-Züge nicht mit Rabatten belegt sind und daher der Preis für Hin- und Rückfahrt annähernd bei den Kosten einer Autofahrt liegt, selbst wenn ich für Deutschland eine Bahncard verwenden würde, wobei 3. es Samstag abends keine Verbindung Stadt-Stadt3 gibt, die unter 14 Stunden fährt und daher wohl als unzumutbar einzustufen ist. Andere Verkehrsmittel (Bus, Flugzeug) scheiden ebenfalls aus, da es Samstag abends schlichtweg keine Verbindungen gibt, die mich rechtzeitig zum Dienstantritt nach Stadt3 bringen.
Die Belege für die Betankung des Autos in Deutschland dienen nur als Anschauung und quasi Beleg, dass ich wirklich dort war. Natürlich habe ich möglichst viel in Österreich getankt. Einen vollständigen Überblick über die Betankung für 25000 km im Jahr 2014, um meine Kinder zu sehen, finden Sie in den beigelegten MasterCard-Abrechnungen. Wie Sie sich vielleicht vorstellen können, bedeutet die Wahrnehmung des Kontaktrechts für mich nicht nur eine finanzielle Belastung. Das alles ist ,,a bisserl a Wahnsinn". Daher bin ich für eine korrekte und im Rahmen dessen möglichst unbürokratische Bearbeitung dankbar."
In der Folge wurden die Aufwendungen im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid nicht anerkannt.
In der Folge wurde Beschwerde gegen Einkommenssteuerbescheid 2014 vom erhoben und ausgeführt:
"Die Geltendmachung der Fahrt- und Unterkunftskosten zur Ausübung des Kontaktrechts zu meinen leiblichen Kindern K1 und K2 Fam.N (für beide bin ich obsorgeberechtigt) wurde abgelehnt. Dagegen lege ich Beschwerde ein und begründe diese wie folgt:
Mit dem Unterhaltsabsetzbetrag sind nur die Unterhaltskosten erfasst, keinesfalls aber die Kosten zur Aufrechterhaltung des Kontaktrechts zu den Kindern. Da dieses Kontaktrecht vor allem ein Recht der Kinder auf Kontakt zu dem Vater ist, besteht meine Rechtspflicht diesen Kontakt auch auszuüben: ,,Beim Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind (Besuchsrecht) handelt es sich um ein "Grundrecht der Eltern Kind-Beziehung" (RV 60 BlgNR 14. GP 28; Stabentheiner in Rummel3 ErgBd § 148 ABGB Rz 1 mwN) dessen Zweck es ist, die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten, eine Entfremdung zu verhindern und Gelegenheit zu geben, sich vom Erziehungs-und Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (RlS-Justiz RS0049070; Stabentheiner aaO mwN)."(OGH 70b102/06k) Eine Gefahr der Entfremdung ist insofern gegeben, als die Kinder noch sehr jung sind. Eine Gefahr in Hinblick auf die Gesundheit und den Erziehungszustand ist insofern nicht auszuschließen, da die Mutter latente psychische Instabilität aufweist, die mit zumindest einem zeitweiligen, längeren Krankenstand einhergegangen ist. Beide Kinder befinden sich derzeit in therapeutischer Behandlung. Eine Fahrt der Kinder zu mir ist auf Grund ihres Alters ausgeschlossen. Die Notwendigkeiten der Fahrten mit dem Auto und der Wohnung in Stadt habe ich der o.g. Arbeitnehmerveranlagung deutlich dargestellt.
Fazit: Da die Kosten für die Ausübung des Kontaktrechts in dieser Form und Höhe zwangsläufig erwachsen (und nicht bloß eine Art der Lebensführung sind) sowie - wie in meiner Arbeitnehmerveranlagung belegt - das übliche Maß an finanziellen Aufwendungen von Eltern, die eine Kontaktpflicht zu nichthaushaltszugehörigen Kindern auszuüben haben deutlich übersteigen ist für die geltend gemachten Kosten zur Ausübung des Kontaktrechtes § 34 EStG anzuwenden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt:
"§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs. 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sind:
1. dem Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,
2. die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,
3. die Zwangsläufigkeit derselben und
4. die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht.
Im Beschwerdefall ist die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen strittig. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 leg. cit), wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen.
Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr ... nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 leg. cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer - gerade im Hinblick auf die starke Bindung an seine beiden Kinder - infolge seiner Trennung von der Mutter seiner Kinder und der Verlegung des Wohnsitzes nach Stadt damit rechnen musste, dass ihm der künftige Verkehr zwischen ihm und seinen Kindern mehr oder weniger hohe Aufwendungen verursachen würde. Schon unter Berücksichtigung dieses Umstandes aber kann von einer Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG hinsichtlich der in Rede stehenden Reise- und Unterkunftsaufwendungen nicht gesprochen werden. Auf die Ursache der Verlegung des Wohnsitzes kommt es für die Beurteilung der Freiwilligkeit dieser Maßnahme nicht an. Das Bestehen einer tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung für Besuche des Vaters bei seinen minderjährigen Kindern hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0036 verneint. In Anwendung dieses Erkenntnisses auf den vorliegenden Fall, ist eine tatsächliche, rechtliche oder sittliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Besuch der minderjährigen Kinder in Stadt zu verneinen. Der Beschwerde konnte daher mangels Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen nicht stattgegeben werden.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt:
"Ich habe am Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid 2014 vom erhoben. Diese Beschwerde wird durch Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom als unbegründet abgewiesen.
lm Wesentlichen geht es um die Frage, ob meine Fahrt- und Unterkunftskosten in Zusammenhang mit der Ausübung des Kontakts zu meinen von mir getrennt in Stadt/Deutschland lebenden minderjährigen Kindern (K2 Fam.N, geb. Datum und K1 Fam.N, geb. am Datum) als außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG 1988 geltend gemacht werden können. In meiner Beschwerde vom habe ich ausgeführt, dass dieses Kontaktrecht vor allem ein Recht der Kinder auf Kontakt zu dem Vater ist und daher eine Rechtspflicht meinerseits besteht, diesen Kontakt auch auszuüben. ,,Beim Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind (Besuchsrecht) handelt es sich um ein ,,Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" (RV 60 BIgNR 14. GP 28; Stabentheiner in Rummel3 ErgBd § 148 ABGB Rz 1 mwN), dessen Zweck es ist, die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten, eine Entfremdung zu verhindern und Gelegenheit zu geben, sich vom Erziehungs- und Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (RlS-Justiz R50049070; Stabentheiner aaO mwN)." (OGH 70b102/06k)
Das Finanzamt stellt in seiner Bescheidbegründung zum Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom fest, dass die Zwangsläufigkeit nach § 34 EStG Abs. 3 der geltend gemachten Aufwendungen strittig ist und verneint in der Folge. Die Begründung der Abweisung meiner Beschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2014 seitens des Finanzamtes entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Die in Streit stehenden Ausgaben entstehen tatsachlich zwangsläufig. Alle Voraussetzungen nach §34 EStG 1988 sind erfüllt:
Die Aufwendungen sind dokumentiert und sind außergewöhnlich, entstehen zwangsläufig und beeinträchtigen meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweislich - und zwar in erheblichem Maße. Somit ist § 34 EStG anzuwenden und die im Einkommenssteuerbescheid 2014 geltend gemachten Ausgaben für Fahrt- und Unterkunftskosten in Zusammenhang mit meinen von mir getrennten, minderjährigen leiblichen Kinder sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
lch begehre eine Senatsentscheidung mit mündlicher Verhandlung."
Die Rechtsmittelbelehrung im o.a. Bescheid des Finanzamtes vom gibt keine Auskunft, ob die Einbringung meines Vorlageantrags mit einer Gebühr verbunden ist (analog zu Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht). Falls dies so sein sollte, bitte ich um Bekanntgabe der Kontodaten und der Höhe der Gebühr."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom vorgelegt.
Über Urgenz des Bf. wurde am ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:
"Die Richterin geht von folgendem Sachverhalt aus:
Sie sind vom Beruf Pfarrer (der Kirche) und leben von der Mutter ihrer minderjährigen Kinder K2 Fam.N (Datum) und K1 Fam.N (Datum), Fam.N Vorn., getrennt. Diese ist im Februar 2014 mit den Kindern nach Stadt gezogen.
Die mit der Ausübung des Besuchsrechts (der Besuchspflicht) zusammenhängenden Kosten werden in der Arbeitnehmerveranlagung 2014 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Dazu ergeben sich zur abschließenden Würdigung noch folgende Fragestellungen:
1) Wann erfolgte die Trennung von der Kindsmutter?
2) Gab es zuvor einen gemeinsamen Wohnsitz? Wenn ja, wo?
3) Ab wann waren die Kinder vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet?
4) Erfolgte eine Scheidung? Wenn ja, legen Sie den Scheidungsvergleich/das Scheidungsurteil vor.
5) Bitte legen Sie den Beschluss/die Beschlüsse betreffend Obsorge und Besuchsvereinbarungen vor.
6) In welchem Rhythmus werden die Kinder von Ihnen besucht bzw. wurden im Jahr 2014 besucht?
7) Warum und wann hat die Mutter den Wohnsitz nach Stadt verlegt? (Arbeitsplatz, Herkunftsfamilie in Stadt oä)
8) Bitte legen Sie Ihre Dienstzeitregelung dar. (Wochenstunden, freie Tage, tägliche Arbeitszeit etc.)
9) Warum wurden in Ihrer Wohnung in Stadt die Kinder angemeldet und nicht bei ihrer Mutter? (lt. Anmeldebestätigung Stadt Stadt)
Bitte beantworten Sie dieses Schreiben innerhalb von fünf Wochen ab Zustellung."
In Beantwortung dieses Schreibens wurde ausgeführt:
"zu1) Die Trennung von der Kindesmutter erfolgte am . Die Kindesmutter zog mit den gemeinsamen Kindern im Februar 2014 nach Stadt.
zu 2) Der gemeinsame Wohnsitz war Ort, Str3.
zu 3) Die Kinder wurden vom gemeinsamen Wohnsitz mit der Anmeldung in Stadt am Datum 2014 abgemeldet.
zu 4) Nachdem eine einvernehmliche Scheidung durch die Kindesmutter immer wieder verschleppt wurde, reichte diese im Februar 2015 die Scheidung in Stadt ein. Obwohl beide Parteien damit einverstanden sind, kam es bisher noch zu keinem Urteil der deutschen Gerichte. Die Rechtsfolgen der Scheidung, insbesondere Unterhalt, werden nach EU-Recht nach deutschem Recht verhandelt da dort die Scheidung eingereicht wurde und sind ebenso noch anhängig.
zu 5 und 6) Zur Besuchsregelung sei angemerkt, dass dies im Jahr 2014 einvernehmlich erfolgte, zumal die Kinder (und in meinem Verständnis ebenso die Kindesmutter) erhebliche psychische Auffälligkeiten zeigten und beide Kinder in psychologischer Betreuung und psychotherapeutischer Therapie befanden. Laut Aussagen der Kinder nahm die Kindesmutter Antidepressiva.
Am 2015 wurde der Kontakt lockerer, da sich die psychischen Situationen verbesserten. Als die Kindesmutter zweimal die Übergaben in Stadt nicht durchführte, reichte ich 2016 die Klage auf Regelung ein. Daraus resultiert die beigelegte Vereinbarung.
zu 7) Die Kindesmutter behauptete mir gegenüber, in Oberösterreich als alleinerziehende Mutter (Beruf Sozialarbeiterin) mit zwei Kindern finanziell nicht bestehen zu können. Sie war zu diesem Zeitpunkt in einem fixen Anstellungsverhältnis. Außerdem machte im gemeinsamen Freundeskreis das Gerücht die Runde, die Kindesmutter hätte einen möglichst großen Abstand zu mir herstellen wollen im vollen Bewusstsein, dass sie die Kinder mir entziehen würde, weil ich gewalttätig sei. In einem späteren Beratungsgespräch in der Erziehungsberatungsstelle Stadt zog sie letztere Behauptungen zurück. Die Eltern der Kindsmutter sind aus beruflichen Gründen nach Stadt gezogen und wohnten seit einigen Jahren dort.
zu 8) Meine Dienstzeit beträgt 38,5 Wochenstunden, verteilt auf 6 Wochentage. Dem Dienstgeber ist ein freier Wochentag bekanntzugeben, wobei dies nicht der Sonntag sein darf. Dies war im Jahr 2014 der Freitag. Die Einteilung der Arbeitszeit oblag im Wesentlichen dem Geistlichen, wobei die Bedürfnisse des Amts nicht vernachlässigt werden durften. Meine Kontaktzeiten und Aufenthalte in Deutschland fanden in Absprache mit unserem damaligen Bischof und meiner Kirchengemeinde, sowie unter Koordination meiner Nebentätigkeiten statt.
zu 9) Die Kinder wurden in der Wohnung der Eltern der Kindesmutter angemeldet (Str1), wo sich auch die Kindesmutter wohnhaft machte. Meine Wohnung, die ich ab Oktober 2014 mietete, befand sich in der Str2. Das Mietverhältnis meiner Wohnung habe ich mittlerweile aufgelöst."
In der mündlichen Verhandlung vom wurde ergänzend ausgeführt: "Die Berichterstatterin trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse bereits durchgeführter Beweisaufnahmen.
Vorsitzende: Die Ehe ist mittlerweile geschieden?
Bf: Die Ehe ist noch immer aufrecht, entgegen den Willen von beiden. Die Ehe wird nach deutschem Recht geschieden.
Vorsitzende: Wie geht es den Kindern im Moment?
Bf: Es geht ihnen besser, es ist stabiler. Die Obsorge- und Kontaktvereinbarung hat sich in dieser Hinsicht auch verändert, nämlich, dass ich die Kinder nach Österreich hole und ich sie hier in den Ferien in längeren Blöcken betreuen werde. Die stetige Anwesenheit ist Gott sei Dank in dieser Form nicht mehr notwendig.
Vorsitzende: Gibt es zum Sachverhalt noch Ergänzungen?
Bf: Was mir sehr aufgefallen ist, ich bin kein Jurist darum kann ich es nur in meiner Sprache ausdrücken. Das Finanzamt sagt, dass es zum Zeitpunkt der Trennung ja klar sein musste, was passiert, dann kann ich das bejahen. Aber ich konnte es auch nicht verhindern. Ich habe mich damals erkundigt, ich konnte den Wegzug nach österreichischem Recht, nach deutschem Recht wäre es anders, der Kindesmutter mit den Kindern nicht verhindern. Sie darf innerhalb der EU wegziehen, sie hätte auch nach Spanien ziehen dürfen. Wir haben hier eine besondere Situation, ich verstehe den § 34 so, dass es eben außergewöhnliche Situationen gibt, die der Gesetzgeber anerkennt. Bei mir war die besondere Situation eben die, dass die Kindesmutter zum Beispiel starke Psychopharmaka nimmt, dass nicht ausgeschlossen war, dass sie hier auch so etwas macht, in ihren jahrelangen Depressionen, wie einen erweiterten Suizid. Und, dass es notwendig war, dass ich dort mit den örtlichen Psychotherapeuten und Einrichtungen, in denen die Kinder dann sind, auch Kontakt habe, weil dieser Kontakt mit der Kindesmutter nicht wirklich funktioniert hat. Sie ist 6 Monate ausgefallen. Gott sei Dank hat sich die Kindesmutter wieder stabilisiert. Ich wünsche es ihr, dass dies auch so weiter geht.
Vorsitzende: Die Kinder waren zu der Zeit bei den Schwiegereltern?
Bf: Nein, die Kindesmutter hat weiter betreut. Sie müssen wissen, in Stadt läuft vieles anders. Dort hat man andere Probleme. Ich war in Stadt beim Jugendamt, aber dort muss man "mit dem Messer kommen", damit das Jugendamt aktiv wird. Das Amt hat sich gleich als nicht zuständig erklärt. Das heißt, ich hatte dort auch keine behördliche Unterstützung. Wir haben dann das Kontaktrecht über das Familiengericht mit Müh und Not durchgesetzt mit einem deutschen Anwalt.
Vorsitzende: Hat das Finanzamt noch ergänzende Ausführungen?
Finanzamtsvertreter: Nein, es bleibt wie beantragt. Es wird nur darauf hingewiesen, dass nach Stellung des Vorlageantrages eine Entscheidung des BFG im Jänner 2016 ergangen ist, welche entsprechende Aufwendungen zum Thema hatte und auch abgewiesen wurde.
Vorsitzende: Gibt es noch Vorbringen?
Bf: Ich habe Bestätigungen betreffend die Psychotherapie dabei von 2014 und 2015.
Vorsitzende: Diese werden als Kopie zum Akt genommen.
Bf: Mehr kann ich nicht vorbringen. Die Kindesmutter hat sich diesbezüglich nicht kooperativ gezeigt.
Ri2: Ihre Frau war 2014 psychisch angeschlagen?
Bf: Ja.
Ri2: Hat sich aber weiterhin um die Kinder gekümmert?
Bf: Ja.
Ri2: Sie hat Psychopharmaka genommen, aber war sie in Therapie oder in einer Einrichtung in der Zeit?
Bf: Ich kann Ihnen das nicht mit Sicherheit beantworten: Die Kinder haben gesagt, die Mama nimmt jetzt Pulver, das habe ich aus der 10-jährigen gemeinsame Ehe gekannt, weil sie nur zu Hause sitzt und weint. Ich habe das auch damals dem Jugendamt gesagt.
Ri2: Sie ist ja zu ihren Eltern nach Stadt gezogen.
Bf: Zunächst zu ihren Eltern nach Stadt und dann hat sie eine eigene Wohnung gehabt.
Ri2: In wie weit hat die Kindesmutter die Eltern involviert in die Betreuungspflichten den Kindern gegenüber?
Bf: Ich kann Ihnen das nicht mit Sicherheit sagen.
Ri2: Aber Sie kennen Ihre Schwiegereltern.
Bf: Ja, aber es ist nicht gerade hilfreich. Soweit ich das verstanden habe, haben die Schwiegereltern viel Betreuung übernommen, allerdings auch mit diesem Effekt, ich habe meinen Sohn auch regelmäßig vom Kindergarten abgeholt, dass mein Sohn durch meinen Schwiegervater massiv gegen mich aufgehetzt wurde.
Ri2: Ist Ihre Frau im Jahr 2014 arbeiten gegangen?
Bf: Hier gibt es andere Akten, die habe ich jetzt nicht mit. Ich glaube 2014 nicht.
Ri2: Ich frage deshalb, weil Sie in Ihrer Vorhaltsbeantwortung schreiben, dass es ein Grund war, nicht nur weil ihre Eltern dort waren, sondern auch weil Ihre Frau als Sozialarbeiterin, das dürfte der Stammberuf sein von Ihrer Frau, mehr verdient in Deutschland.
Bf: Ja das hat sie behauptet, dass sie mehr verdient. Das ist nicht der Fall.
Ri2: Also Sie wissen es nicht, ob Ihre Frau zu der Zeit arbeiten gegangen ist.
Bf: Ich kann es nicht genau sagen.
Ri2: Hat Ihre Frau von Ihren Unterhaltszahlungen gelebt?
Bf: Ja und Hartz IV.
Vorsitzende: Gibt es noch Fragen aus dem Senat?
Keine Fragen. Dann ersuche ich um Ihre Schlussworte.
Bf: Ich denke, ich habe alles dargelegt. § 34 ist für mich ein Paragraph, auf dem man sich stützen kann und ich möchte mich auch darauf verlassen können. Mittlerweile hat sich die Situation geändert, die Arbeitnehmerveranlagung 2015 wurde eingereicht und ist mittlerweile durch und es sind keine außergewöhnlichen Belastungen mehr vorgesehen, weil sich die Situation einfach gebessert hat."
In der Folge wurde die Verhandlung vertagt. Der Senat führte dazu aus:
"Der Senat hat sich aufgrund der heutigen Vorbringen, insbesondere der schweren bzw. schwersten psychischen Probleme der Kindesmutter bzw. aufgrund des Verdachtes, dass ein erweiterter Selbstmord zu befürchten war, entschlossen, dass weitere Ermittlungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Frau im Jahr 2014 zu tätigen sind. Der Senat ist grundsätzlich zu der Ansicht gekommen, dass ohne die psychischen Probleme der Frau und der Kinder eine außergewöhnliche Belastung bzw. eine Zwangsläufigkeit rein aufgrund der Trennung nicht vorliegen würde, dass aber allenfalls dadurch eine andere Beurteilung geboten scheint, daher wird das Verfahren vertagt und werden diesbezüglich weitere Ermittlungen durchgeführt."
In der Folge wurden Zeugenaussagen der Schwiegereltern und der Kindesmutter eingeholt.
Diese führten aus:
Zeugenaussage Schwiegervater
Ihre Anfrage vom beantworte ich Ihnen gerne.
a) Herr Fam.N hat die Kinder in Stadt in 2014 gewöhnlich alle 2 Wochen besucht. Die Häufigkeiten und Regelmäßigkeit hat sich jedoch im Laufe des Jahres geringfügig verändert. Ich kann daher nicht bestätigen, dass er die Kinder das gesamte Jahr über regelmäßig alle zwei Wochen besucht hat. Er hat anfangs Privatquartiere und soweit mir bekannt auch verschiedene Ferienwohnungen angemietet. Zu welchem Zeitpunkt Herr Fam.N in Stadt eine eigene Wohnung angemietet hat, kann ich nicht sagen. Er wird Ihnen dies jedoch durch Vorlage des Mietvertrags nachweisen können. Die Anreise erfolgte gewöhnlich mir dem PKW. Er hat jedoch für die Anreise teilweise, insbesondere in den Wintermonaten auch die Bahn genutzt. Ob dies in 2014 erfolgte kann ich ebenfalls nicht mit Bestimmtheit sagen.
b) Unsere Tochter hat vom 9. Februar an mit ihren beiden Kindern gemeinsam mit uns in unserer 5-Zimmerwohnung gelebt. Sie hat sich unmittelbar nach dem Einzug um eine eigene geeignete Wohnung bemüht und ist in diese Mitte Mai 2014 umgezogen.
c) Wir haben uns über den Zuzug unserer Tochter und der beiden Enkelkinder sehr gefreut.
Selbstverständlich waren wir unserer Tochter gern bei der Kinderbetreuung behilflich. Dies war schon allein deshalb erforderlich, da unsere Tochter sehr schnell eine Arbeitsstelle in Stadt gefunden hat und die Arbeitszeiten nicht immer mit den Zeiten der Schule und dem Kindergarten koordiniert werden konnten. Zu unseren Aufgaben gehörte es deshalb insbesondere, die Kinder bei Bedarf zur Schule und zum Kindergarten zu bringen und abzuholen.
d) Meine Tochter ist im Jahr 2014 in guter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Sie hatte keine psychischen Probleme, die einer medikamentösen Behandlung bedurft hätten.
e) Meine Tochter war und ist zu jeder Zeit psychisch in der Lage, sich um das Wohlergehen der beiden Kinder zu kümmern. f) Herr Fam.N hat solche Bedenken mir gegenüber zu keiner Zeit geäußert.
g) Da keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag, gab es dazu keinerlei Anlass.
h) Die vermeintlichen Bedenken des Kindesvaters entbehren aus meiner Sicht jeglicher Grundlage. Es gab auch keine ärztlichen Bedenken.
Zeugenaussage Schwiegermutter
a) Unser Schwiegersohn hat im Jahr 2014 regelmäßig die Kinder besucht. Inwieweit es Unterbrechungen des meist zweiwöchigen Turnus gab, kann ich heute nicht mehr nachvollziehen.
Er ist zu Anfang so weit ich mich erinnere in der Regel mit dem PKW gefahren. Bedingt durch die Wetterverhältnisse im Herbst und Winter ist er später auch zeitweilig mit der Bahn gereist.
Den Zeitpunkt der Anmietung einer Wohnung kann ich nicht mehr nachvollziehen. Meiner Erinnerung nach ist dies erst im Jahr 2015 erfolgt. Das sollte aber durch einen Mietvertrag seinerseits belegbar sein.
b. Unsere Tochter, Vorn. Fam.N hat vom bis Mitte Mai 2014 übergangsweise in unserer Wohnung gewohnt. Anschließend hat sie eine Wohnung in der ***3*** bezogen.
c. Wie alle Großeltern, die bereits in Rente sind, haben wir unsere alleinerziehende Tochter im Alltag gern unterstützt, die Kinder bei Bedarf in Schule oder Kindergarten gebracht oder wieder abgeholt, als Babysitter geholfen, wenn berufliche Termine anstanden und gelegentlich Großelterntage eingelegt.
d. Als unsere Tochter im Februar 2014 bei uns einzog, war sie gesund und keinesfalls psychisch belastet. Eine medikamentöse Behandlung im Jahr 2014 gab es nicht.
e. Da unsere Tochter geistig und körperlich gesund war, sehe ich keinen Grund, warum sie psychisch nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich um das Wohlergehen ihrer beiden Kinder zu kümmern. Im Gegenteil hat sie das Kindeswohl immer an erste Stelle gesetzt und daher auch ihre zeitliche Belastung durch ihre Berufstätigkeit als Sozialarbeiterin und Leiterin des ***8*** durch reduzierte Stundenzahl eingeschränkt.
f. Unser Schwiegersohn hat zu keinem Zeitpunkt Bedenken diesbezüglich uns gegenüber geäußert.
g. Da unsere Tochter nicht erkrankt war, fand auch kein Gespräch über ihren Gesundheitszustand statt.
h. Nein, Bedenken des Kindesvaters waren nicht berechtigt. Es gab keinerlei ärztliche Bedenken. Unserer Einschätzung nach haben die häufigen Besuche des Vaters den Kindern eher geschadet. Wir hatten persönlich den Eindruck, dass es ihm dabei weniger um das Kindeswohl als um Machterhalt ging.
Zeugenaussage Vorn. Fam.N
2014 fanden meiner Erinnerung Umgänge alle 2-3 Wochen statt. Die genauen Termine habe ich nicht mehr in Erinnerung. Zunächst hat Herr Fam.N die Kinder für die Nacht wieder nach Hause gebracht, später in Privatunterkünften mit den Kindern das Wochenende verbracht. Eine Wohnung wurde in der ***1*** angemietet, meiner Erinnerung nach im Jahr 2015, den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht mehr. Dies lässt sich sicher durch den Mietvertrag belegen. In der Regel erfolgte die Anreise mit dem PKW.
Unser Umzug nach Stadt war am , zunächst in die ***4*** in die Wohnung meiner Eltern zum Zweck der Wohnungssuche. Zum erfolgte der Umzug in die ***2***. Meine Eltern unterstützten mich im Rahmen normaler Großelterndienste wegen Behördenwegen und später der Berufstätigkeit (Bringen und Abholen von Schule und Kita, Nachmittags- und Abendbetreuung, Betreuung während Dienstreise).
Im Jahr 2014 gab es keine ärztliche Behandlung wegen psychischer Probleme und auch keine Medikamenteneinnahme. Diese Falschaussagen entbehren jeder Grundlage, es hat auch niemals mit meinem Exmann Gespräche über meinen Gesundheitszustand gegeben.
Ab 15.5. war ich angestellt bei der ***5***. als Leiterin des Familienzentrums ***7***. Aufgrund der Bedürfnisse der Kinder arbeitete ich nur 25 Wochenstunden. Es gab 2014 keinen längeren Krankenstand. Meine Erziehungsfähigkeit war zu keiner Zeit beeinträchtigt. Herr Fam.N hat mir gegenüber nie geäußert, dass er meine Erziehungsfähigkeiten anzweifelt. Es gab im Grunde im Jahre 2014 überhaupt keine Kommunikation. Erst durch die Einbindung der Beratungsstelle ***6*** durch meine Initiative kam es wieder zu Gesprächen - bewusst unter Zeugen. Herr Fam.N wäre der letzte gewesen, mit dem ich über meine Gesundheit gesprochen hätte, wenn es dazu einen Anlass gegeben hätte. Es lag keine psychische Beeinträchtigung vor. Im übrigen nahm Herr Fam.N bis zu unserer Trennung seinerseits Psychopharmaka. In Gesprächen während seiner Therapie formulierte er selbst seine "Emotionale Behinderung", seine Unfähigkeit, sich auf sein Gegenüber einzuschwingen und Emotionen wahrnehmen zu können. Ob Herr Fam.N nach der Trennung weiterhin in therapeutischer Behandlung war und die Medikamenteneinnahme fortsetzte, ist mir nicht bekannt. Ich bitte um Zusendung der Aussagen von Herrn Fam.N vom . Ich prüfe derzeit, ob die Aussagen von Herrn Fam.N den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Aus meiner Perspektive waren die häufigen Besuche von Herrn Fam.N für die Kinder nicht förderlich. Es kam mehrfach zu Vorkommnissen, die die Kinder zutiefst verstört haben und die therapeutisch aufgearbeitet werden mussten. Die Umgänge waren häufig verbunden mit Tränen und Verzweiflung. Keinesfalls haben die Umgänge die Kinder stabilisiert, im Gegenteil wurde mir mehrfach von therapeutischer Seite geraten, für eine Aussetzung der Umgänge zu kämpfen, damit die Kinder sich stabilisieren können. Die Vergrößerung der Abstände hat Herr Fam.N jedoch zu diesem Zeitpunkt strikt abgelehnt und mir vorgeworfen, ich würde ihn von den Kindern fernhalten wollen. Trotz aller Vorkommnisse war und ist mir stets daran gelegen, dass die Kinder zu ihrem Vater ein gutes und entspanntes Verhältnis haben.
Die Zeugenaussagen wurden dem Bf. und dem Finanzamt mit Schreiben vom bzw. vom zur Kenntnis gebracht.
Es wurden keine weiteren Vorbringen von den Parteien erstattet.
Mit Schreiben vom wurde eine Ladung zur Fortsetzung der vertagten Senatsverhandlung an den Bf. zugestellt.
Im Zuge der Senatsvorbereitung stellte die Amtspartei fest, dass der Bf. aufgrund eines Schuldenregulierungsverfahrens von Rechtsanwalt als Masseverwalter ohne Eigenverwaltung des Schuldners vertreten wird. Die Senatsverhandlung wurde daraufhin abberaumt.
Daher wurden mit Schreiben vom die bisherigen Vorbringen und die Ergebnisse des Beweisverfahrens dem Masseverwalter zur allfälligen Stellungnahme vorgehalten.
Es erfolgte keine weitere Stellungnahme.
Mit Schreiben vom erfolgte eine neuerliche Ladung zur Fortsetzung der vertagten Senatsverhandlung für den .
Aufgrund des ersten Corona-Lockdowns wurde die Verhandlung wiederum abberaumt.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom mit, er werde sich in den nächsten Wochen mit einer schriftlichen Eingabe melden.
Mit Schreiben vom erfolgte eine neuerliche Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum .
Zwischenzeitig wurde das Sanierungsverfahren beendet und war eine Zustellung wieder an den Bf. persönlich möglich.
In der Folge wurde mit Schreiben vom der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgezogen und ausgeführt:
"Ich habe mir die Zeuginnen-Aussagen von Vorn. Fam.N und deren Eltern noch einmal zu Gemüte geführt und nehme diesbezüglich wie folgt Stellung, da meine Wahrnehmung über den fraglichen Zeitraum eine ganz andere ist:
Die Kinder standen in den ersten drei Jahren der Trennung (2014-16) unter enormen Druck und entwickelten Verhaltensauffälligkeiten, die sich vor allem beim Sohn in Aggressionen und bei der Tochter in depressiven Verstimmungen niederschlugen. Beide waren tatsächlich verzweifelt und weit über ein "übliches Maß" bei Trennungssituationen belastet. Als Vater habe ich mir berechtige Sorgen um die physische und psychische Entwicklung gemacht. Das Jugendamt Stadt, das ich damals einschaltete, bezeichnete sich als nicht zuständig, da unter deren Wahrnehmungsgrenze. Allerdings schaltete eine Nachbarin von Vorn. Fam.N - ich glaube es war bereits 2015 - von sich aus das Jugendamt ein, dann kam es meines Wissens zu einer kurzfristigen Intervention. Weitere Ergebnisse wurden mir damals nicht mitgeteilt.
Die Kinder erzählten mir - möglicherweise 2015, das kann ich nicht mehr belegen -, dass ihre Mutter Vorn. häufig auf dem Sofa weinend saß und "nicht ansprechbar war". Von einer längeren beruflichen Auszeit wegen psychischer Langzeiterkrankung von Vorn. Fam.N berichteten mir die Kinder ebenfalls. Dieser Langzeitkrankenstand (nach Aussage der Kinder ein halbes Jahr) war möglicherweise 2015, ich habe darüber von der Kindesmutter keine Auskünfte erhalten. Da sich Ihre Fragen, auf 2014 bezogen, erhellt dies die damalige Situation nicht. Es ist ja allgemein bekannt, dass eine "Zusammenbruch" nicht von heute auf morgen kommt, sondern eine lange Vorgeschichte hat.
Im Kindergarten, wo ich Sohn K1 bei meinen Kontakten abholte, wurde ich mehrmals von den Betreuerinnen "zur Seite genommen", da die Verhaltensauffälligkeiten von K1 deutlich waren, die Betreuerinnen aber nach ihren Aussagen keinen Zugang zur Kindesmutter fanden, um die Probleme anzugehen. Sie teilten mir auch mit, dass mich Großvater Schwiegervater (einer der beiden Zeugen von Ihnen) vor K1 deutlich abwertete.
Die ab 2014 oder 2015 stattfindenden regelmäßigen Gespräche in der Erziehungsberatungsstelle ***6*** in Stadt waren aus meiner Sicht sehr erhellend (und wurden im Übrigen entgegen der Aussagen der Kindesmutter von mir angeregt und immer wieder am Laufen gehalten). In diesen Sitzungen warf mir die Kindesmutter verschiedenste Dinge in serieller Folge vor (psychischer Missbrauch der Kinder war nur einer der Vorwürfe), die sich nach und nach als unwahr herausstellten. Diese Erhellung ist vor allem dem Hinzuziehen einer Psychologin zu verdanken, die viel Zeit mit Vorn. verbrachte. Durch diese Interventionen von ***6***, so mein Eindruck, hat sich dann die Lage gebessert. In diesem Zusammenhang habe ich eine Eingabe aus dem Jahr 2016 an das Jugendamt in meinen Unterlagen gefunden, das die Vor-Situation 2014-1015 recht gut wiedergibt. Ich hänge Ihnen diese an.
K2 begann 2015 eine Psychotherapie (siehe Beleg im Anhang), ich hatte mit der Psychotherapeutin mehrere Gespräche.
2016 entspannte sich die Lage
Zusammenfassend entsteht bei mir der Eindruck, dass sich die Aussagen der Zeugen für das Jahr 2014 am Rande der wahren Befindlichkeiten befinden und für das Folgejahr 2015 nicht zutreffend wären. Dies mindert aber meiner Ansicht nach weder meine Aussagen bei der mündlichen Verhandlung noch den eigentlichen Beschwerdegrund. Es liegt in der Natur komplexer Situationen, dass Ergebnisse psychischer Prozesse oft erst verzögert zutage treten. Weiters vermute ich aufgrund des Untertons bei der Beantwortung der Fragen von Vorn. Fam.N, dass die Kindesmutter in den Ermittlungsfragen und in dem von mir angestrebten Verfahren beim Bundesfinanzgericht einen hintergründigeren Versuch meinerseits verstand, um das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder zu kämpfen - was allerdings nie meine Absicht war.
Inzwischen, so darf ich Ihnen ergänzend mitteilen, hat sich die Lage wesentlich verändert. Meine Vater-Beziehung zu den Kindern ist eine verlässliche, starke. Die Kinder sind physisch und psychisch gesund, die Gesprächsbasis mit Vorn. Fam.N ist sehr konstruktiv und die gemeinsame Elternschaft mit gemeinsamen Entscheidungen in wesentlichen Bereichen steht außer Zweifel. Im Sommer 2020 feierten wir - meine Kinder, meine Exfrau Vorn. Fam.N und deren Eltern, Schwiegervater und Schwiegermutter, ein fröhliches "Familienfest".
Ich ziehe meinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
Ich bitte Sie, sehr geehrte Frau Mag.a Haim, als Richterin im Zuge der freien Beweisführung eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Keinesfalls möchte ich eine weitere Beweisaufnahme, um die guten Beziehungen zu den Kindern und die konstruktive Basis zur Kindesmutter nicht zu gefährden. Sollte eine weitere Beweisaufnahme für Sie unabdingbar sein, um eine Entscheidung treffen zu können, würde ich die Beschwerde als Gesamte zurückziehen. Geld steht für mich nicht oben auf der Prioritätenliste (wie ich auch schon bei der mündlichen Verhandlung aussagte), auch wenn ich überzeugt bin, dass meiner Beschwerde unter genauer Kenntnis der damaligen Sachlage (die ich, wie ich sehr wohl weiß, nicht beweisen kann), jedenfalls Recht zu geben wäre. Es lag eine tatsächliche und objektive Gefahr für das Kindeswohl vor, die Trennung mit der enormen Distanz von 750km (ein Tatbestand der von der Kindesmutter herbeigeführt wurde), erzeugte bei den Kindern eine massive Belastung, die weit über den "üblichen Belastungen bei Scheidungskindern" gelegen ist."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Bf. ist Pfarrer der Kirche. Im Dezember 2013 erfolgte die Trennung von der Mutter seiner beiden Kinder K1 und K2 Fam.N. Die Kindesmutter ist mit diesen im Februar 2014 nach Stadt/Deutschland gezogen. Im Zuge dieser Besuchsfahrten fielen Fahrtkosten und Aufenthaltskosten in unstrittiger Höhe an. Strittig ist, ob die Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Zudem wurde die mündliche Verhandlung vertagt, um abzuklären, ob schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen bei der Kindesmutter vorliegen, die zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen führen würden.
Die diesbezüglichen Überlegungen werden aus Zweckmäßigkeitsgründen unter dem Punkt Erwägungen dargestellt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Belastung muss außergewöhnlich sein,
2. Die Belastung muss zwangsläufig erwachsen,
3. Die Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Absatz 3 dieser Gesetzesstelle besagt: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der Bf. vermeint, dass seine Besuchsfahrten zu seinen beiden Kindern nach Stadt, Deutschland, die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfüllen. Hingegen anerkannte das Finanzamt die Aufwendungen unter Hinweis darauf nicht, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig im Sinn des Gesetzes wären.
Nun stehen Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass von Zwangsläufigkeit dann nicht die Rede sein kann, wenn die Aufwendungen auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen als Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen sind. Unter Hinweis darauf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in Folge einer einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a EheG anfallen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 sein können, da sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Ehepartner aus freien Stücken entschlossen haben (z.B. ). Gleiches muss nach Ansicht der Richterin für eine Trennung bei noch immer aufrechter Ehe gelten.
Häufig wird im Zuge einer Ehescheidung für den nicht obsorgeberechtigten Elternteil ein Besuchsrecht vereinbart, so ist dies üblicherweise mit einem erhöhten Aufwand (zB. zusätzliche Fahrtkosten) verbunden, der bewusst für das Kindeswohl in Kauf genommen wird, dessen tatsächliche Höhe sich jedoch letztlich niemals exakt abschätzen lässt. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Freiwilligkeit der Trennung für den hier strittigen Aufwand unmaßgeblich sei, hätte nur dann Berechtigung, wenn nach dem Urteil vernünftig denkender Menschen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Ursache (hier: Trennung) und Folge nicht mehr gegeben ist. Wenn Ehegatten beschließen, sich zu trennen und nicht mehr in gemeinsamen Haushalt zu leben, so ist auf Grund der nunmehr getrennten Lebensplanung der früheren Partner jede Art der Wohnsitzverlegung denkbar und logische Folge. Damit sind Aufwendungen für die Besuche bei seinen Kindern in Stadt nach Ansicht der Richterin Folgen der Trennung.
Nichts anderes kann für den Fall der gemeinsamen Obsorgeregelung gelten, wenn sich die Kinder überwiegend im Haushalt der Kindesmutter aufhalten. Ausdrücklich möchte die Richterin darauf hinweisen, dass durch die vorliegenden Unterlagen belegt ist, dass die Kinder des Bf. durch die Trennung und den Umzug nach Stadt überdurchschnittlich psychisch belastet waren. Die Richterin geht allerdings auch davon aus, dass psychische Belastungen von Kindern infolge Trennung der Eltern nicht unüblich sind. Diesbezüglich sei beispielsweise angeführt: "Ein Scheidungsprozess stellt für Erwachsene wie Kinder und Jugendliche eine Krise dar. Diese kann unter den Vorzeichen von Befreiung und Chance aber auch als konfliktbehafteter, belastender und potenziell traumatischer Prozess erlebt werden. Während Eltern sich durch die Scheidung überwältigt fühlen oder erleichtert sind, reagieren Kinder und Jugendliche, die ihre Sicherheit bedroht sehen, oft ängstlich und verstört." (https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/kinder-jugend-psychiatrie/risikofaktoren/trennungscheidung/risikofaktor-trennung-bzw-scheidung/)
Ausdrücklich wird seitens der Richterin darauf hingewiesen, dass das Engagement des Vaters im Zusammenhang mit den in diesem Verfahren strittigen Besuchsfahrten wünschens- und lobenswert war.
Hinzuweisen ist rechtlich jedochauf das VwGH-Erkenntnis vom , 2001/14/0218: In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich Zahlungen eines Steuerpflichtigen im Zuge eines Scheidungsvergleichs festgestellt, dass die Gründe, aus denen sich ein Steuerpflichtiger zum Abschluss des Vergleichs veranlasst sieht, nichts an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung ändern. Ungeachtet der Tatsache, dass aus den angeführten Gründen die Anerkennung einer Steuerbegünstigung wegen außergewöhnlicher Belastung nicht in Frage kommt, wird zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über eine bestehende rechtliche und sittliche Verpflichtung zu seinen Besuchsfahrten noch ergänzend bemerkt: Richtig ist, dass der OGH in seiner oben angeführten Entscheidung (6 Ob 2398/96 g vom ) einen Rechtsanspruch des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil (und daraus resultierend ein Pflicht des Elternteils zur Kontaktnahme) festgestellt hat, gleichzeitig hat er jedoch ausgesprochen, dass die Erfüllung dieser Pflicht nicht durchsetzbar ist. Wenn Zwangsläufigkeit im Sinn der hier maßgeblichen Gesetzesstelle dann gegeben ist, wenn sich der Steuerpflichtige dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, dann ist die Durchsetzbarkeit der rechtlichen Verpflichtung wesentlich für das Vorliegen dieses Kriteriums.
Für das Vorliegen sittlicher Gründe wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab angelegt. Danach liegen solche Gründe nur dann vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten erscheinen. Es reicht nicht aus, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert ist, es kommt darauf an, dass sich der Steuerpflichtige der Leistung ohne öffentliche Missbilligung nicht entziehen kann. Es besteht auch grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme unverhältnismäßiger Belastungen. Unter diesen Gesichtspunkten muss auch eine sittliche Verpflichtung zu den Fahrten nach Stadt verneint werden, auch wenn diese förderlich für das Kindswohl gewesen sind.
Im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des VwGH 2008/15/0104 v. war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Darin führte der VwGH zusammengefasst aus: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen: "Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei Beurteilung der gegenständlich strittigen Rechtsfrage auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach schon eine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0036, verwiesen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die diesbezügliche Rechtsprechung besteht, meint aber, dass sein Fall anders gelagert sei, weil er - anders als der Beschwerdeführer im Fall des zitierten Erkenntnisses - bei der einvernehmlichen Ehescheidung definitiv nicht gewusst habe (und auch bei gewissenhafter Beurteilung nicht damit hätte rechnen müssen), dass seine geschiedene Ehefrau ihren Aufenthaltsort ins Ausland verlegen würde. Dazu genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, welchem ebenfalls eine Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz zu Grunde lag, zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0218)."...Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen keine Missbilligung der Gesellschaft zu fürchten gehabt hätte, wenn er seinen Sohn im Ausland nicht besucht hätte, und dass insofern keine sittliche Verpflichtung für derartige Besuche bestand. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit dem Hinweis darauf, er hätte den persönlichen Kontakt mit seinem Sohn nicht grundlos abbrechen dürfen nicht, eine konkrete rechtliche Verpflichtung für Besuchsreisen nach S. aufzuzeigen."
Die Zeugenaussagen vermochten auch die vom Bf. bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten zusätzlichen Argumente nicht zu bestätigen. Zudem musste auch vom Bf. zugestanden werden, dass sich psychische Probleme der Kindesmutter für das Jahr 2014 nicht belegen lassen. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen der Richterin (ebenso wie dem Bf. aus Gründen des "Familienfriedens") demnach entbehrlich.
Die Beschwerde war daher auch nach diesen Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterhaltsabsetzbetrag wird der Vollständigkeit halber angemerkt:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält (§ 106a Abs. 2 EStG 1988).
Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde - im Ausmaß v. € 803 gewährt (vgl. Einkommensteuerbescheid). Damit sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Alimentationsverpflichtung aufgrund der bestehenden Rechtslage abgedeckt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der steuerrechtlichen Nichtabzugsfähigkeit von Fahrtkosten als Folge einer Wohnsitzänderung der Gattin wurde durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt (VwGH 2008/15/0104 v. )
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 43 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5102136.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at