Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer LL.M, Margaretenstraße 22/12, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom betreffend eine verbindliche Zolltarifauskunft, vZTA-Nummer ***2***, zu Recht erkannt:
Die verbindliche Zolltarifauskunft vom , vZTA-Nummer ***2***, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die Ware "***1***" und schlug die Einreihung in die Position 3822 0000 der Kombinierten Nomenklatur vor.
Abweichend von diesem Einreihungsvorschlag wurde die gegenständliche Ware mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom , vZTA-Nummer ***2***, in die Position 3824 9993 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ. 100000/60144/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Eingabe vom zog die Bf. den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die gegenständliche Ware zurück.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Wien vorgelegten Verwaltungsakten und der Eingabe der Bf. vom .
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Gemäß Art. 33 Abs.1 Zollkodex der Union (UZK) treffen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte.
Das Verfahren der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft unterliegt als Antragsverfahren für den Erlass einer Entscheidung der Regelung des Art. 22 UZK wobei dessen Abs.6 ("Rechtliches Gehör") keine Anwendung findet. Bei einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, für einen etwaigen Antragsteller besteht keine Verpflichtung, einen derartigen Antrag zu stellen.
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (zB Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrensleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist (zB Zl. 2000/20/0473; Zl. 2000/20/0473). Diese zum früheren Berufungsverfahren ergangene Rechtsprechung ist auf das seit bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (; , Ra 2016/08/0041).
Die Zurücknahme des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die gegenständliche Ware war daher auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich (vgl. ZRV/0063-Z3K/12, ).
Gemäß § 279 Abs.1 BAO hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging oder wenn der Antrag zurückgezogen wurde (Ritz BAO § 279 Rz. 6).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und ist eine Revision daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 33 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200164.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAC-26770