Keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung (Externistenmatura)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (Zeitraum Februar 2014 bis September 2016) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO wird insofern teilweise Folge gegeben, als nur die für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2016 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert werden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog u.a. im Zeitraum Februar 2014 bis September 2016 für seine Tochter [...], geb. am im Jänner 1996, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Das Finanzamt forderte vom Bf. mit Bescheid vom die für den Zeitraum Zeitraum Februar 2014 bis September 2016 bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz1967 (kurz: FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit der Begründung zurück, dass trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht worden seien und dadurch der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen worden sei. Es müsse daher angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfebestanden habe bzw. bestehe.
Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde und brachte darin Folgendes vor:
"In dem Zeitraum zwischen Februar 2014 - September 2016 war meine Tochter [...] in der Schule: Ich habe jedes Jahr sämtliche Unterlagen bzw. Schulbestätigungen abgegeben. Trotzdem habe ich einen Bescheid über die Rückforderung erhalten. Anhand dieser Kopien bestätige ich, dass sie in der Schule war."
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde für den Zeitraum von Februar bis Juni 2014 teilweise stattgegeben und nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 begründend Folgendes ausgeführt:
"Für den Zeitraum von Februar 2014 bis Juni 2014 konnte der Beschwerde stattgegeben werden, da auf Grund der Ausführungen des Jahreszeugnisses des Schuljahres 2013/14 bestätigt wurde, dass das Kind mit Ende des Schuljahres infolge Überschreitung der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gem. § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört habe, Schülerin der Schule (Handelsschule Sacre Coeur Wien) zu sein.
Da trotz Aufforderung (Ersuchschreiben um Ergänzung vom ) die abverlangten Unterlagen
1. Von wann bis wann wurde die Handelsschule Sacré Coeur Wien besucht? Vorlage einer aktuellen Bestätigung der Handelsschule.
2. Übermittlung des Zulassungsbescheides hinsichtlich der Ablegung der Berufsreifeprüfung) nicht eingebracht wurden und dadurch der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen wurde, muss angenommen werden, dass im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt: Familienbeihilfe = ê 5.598,60 zuzüglich Kirıderabsetzbetrag = € 1.576,86 ergibt in Summe € 7.175,40.
Der Beschwerde konnte teilweise stattgegeben werden."
Der Bf. stellte daraufhin einen Vorlageantrag mit folgender Begründung:
"Ich beschwere mich gegen den Bescheid . Ich habe im Jahr 2013/2014 die Handelsschule Sacré Coeur abgeschlossen. Danach im Jahr 2014/15 habe ich den Aufbaulehrgang in HAS Sacré Coeur besucht und habe keine Frist überschritten. Die Schulbesuchszeit war innerhalb der Mindestdauer. Da ich im Jahr 2014 noch minderjährig war und immerhin die Schule besucht habe, sollte die Leistung nicht zurückverlangt werden. Ich ersuche um eine neue Untersuchung meiner Daten und Schulbesuchsbestätigungen. Belege von der Schule Zeugnisse und Bestätigungen zwischen dem Zeitraum Juli 2014 bis September 2016 in Kopien sind beigelegt."
Das Bundesfinanzgericht richtete folgenden Vorhalt an den Bf.:
"In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1) Die Zulassung für die Berufsreifeprüfung für Ihre Tochter [...] umfasst laut Bestätigung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung vom nur den Gegenstand Deutsch (schriftlich und mündlich). Warum hat Ihre Tochter [...] die Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung in Englisch, Mathematik, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am WIFI Wien besucht, wenn sie nur in Deutsch Prüfungen ablegen muss? Die vorgelegte Zulassung zur Reifeprüfung ist vom . Warum konnte ihre Tochter dann schon im Juni 2016 zu den Prüfungen antreten?
2) Aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen in den Fächern Englisch und Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (siehe vorgelegte Zeugnisse) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Berufsausbildung von Ihrer Tochter seit Juli 2015 (Abschluss der Handelsschule im Juni 2015) nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Bezüglich Mathematik wurde kein Zeugnis vorgelegt. Ist Ihre Tochter in Mathematik zur Prüfung angetreten? Falls ein Prüfungsantritt erfolgte, werden Sie werden aufgefordert, das Zeugnis dazu vorzulegen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Sie haben Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen."
Dieser Vorhalt wurde vom Bf. wie folgt beantwortet:
"1. Meine Tochter [...] hat wie Sie auch in Ihrem Schreiben erwähnt haben die Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung in Englisch, Mathematik, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen besucht, da Sie nicht NUR in Deutsch sondern auch in den bereits aufgezählten Fächern Prüfungen ablegen musste. Damit Sie zu den Prüfungen antreten kann, mussten diese Vorbereitungskurse besucht werden.
Sie ist auch in diesen Fächern zur Prüfung angetreten, wurde aber leider negativ beurteilt. Im Anhang lege ich Ihnen auch die Bestätigungen, der abgelegten Prüfungen bei. Außerdem möchte ich noch klarstellen, dass der Ausbildungskurs im September 2015 angefangen hat und dauerte ein Jahr lang. Somit konnte sie auch im Juni 2016 zu den Prüfungen antreten. Ein von vier Fächern müsste sie extern antreten dieses Fach war Deutsch, deshalb hat sie es in der alten Schule HAK/HAS Sacré-Cœur die Deutschprüfung früher abgelegt.
2. Aufgrund der damaligen familiären Probleme war sie psychisch nicht in der Lage sich zielstrebig auf die Prüfungen vorzubereiten und wurde somit wie Sie aus dem Anhang entnehmen können negativ beurteilt.
In Mathematik ist sie auch zur Prüfung angetreten, jedoch fehlt hier das Zeugnis. Ich habe bereits Kontakt aufgenommen und ersucht mir die eine Bestätigung zukommen zu lassen.
Jedoch bin ich der Überzeugung, dass meine Tochter trotz der damaligen Situation sich bemüht hat und versucht hat die Prüfungen abzulegen.
Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass Sie reif genug war diese Ausbildung abzubrechen und die einzelnen Lehrveranstaltungen nicht zu besuchen, falls Sie keine Bemühungen hinterlegen bzw. zeigen wollte. Leider zeigen die Beurteilungen kein gutes Bild, das ist mir persönlich auch bewusst jedoch musste ich als Vater diese Ausbildungen ebenfalls finanziell für meine Tochter unterstützen und Ihr die Möglichkeit geben eine Weiterbildung zu schaffen.
Ich hoffe, ich konnte mit diesem Schreiben einiges klären."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Laut aktenkundiger Bestätigung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung an der HAK und HAS Sacré Coeur Wien wurde die Tochter des Bf. auf Grund ihres Antrages mit Entscheidung vom zur Berufsreifeprüfung im Gegenstand Deutsch zugelassen. Laut Angaben des Bf. in der Vorhaltsbeantwortung musste sie nicht nur in Deutsch, sondern auch in den Fächern Mathematisch, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen sowie Englisch Prüfungen ablegen. Dazu besuchte sie Vorbereitungslehrgänge am WIFI der Wirtschaftskammer Wien.
Laut den vorgelegten Unterlagen hat sie jedoch keine einzige Prüfung positiv abgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben als die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Februar 2014 bis Juni 2014 nicht zurückgefordert wurde, da die Tochter des Bf. in diesem Zeitraum die Schule erfolgreich besucht hat.
Für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2016 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben, da die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen nicht gebracht wurden.
Die Tochter des Bf. hat im Zeitraum Juli 2014 bis September 2016 - wie sich aus untenstehenden Ausführungen ergibt - die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht erfüllt.
Beweiswürdigung
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , , , , ).
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ).
Unbestritten wurde die Tochter des Bf. von der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung auf Grund ihres Antrages mit Entscheidung vom in Deutsch für die Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung zugelassen.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Tochter des Bf. auch in den Gegenständen "Englisch" und "Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" zur Prüfung zugelassen wurde, da für diese Gegenstände Zeugnisse vorgelegt wurden. Für den Gegenstand "Mathematik" wurde bis dato kein Zeugnis vom Bf. vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 idF BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Strittig ist, ob dem Bf. für seine Tochter im Streitzeitraum die von ihm bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zugestanden sind.
• Begriff "Berufsausbildung"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff "Berufsausbildung" folgende Kriterien entwickelt, da das Gesetz keine nähere Umschreibung dieses Begriffes enthält (vgl für viele zB , , , welche für die Beurteilung heranzuziehen sind.
Demnach fallen unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinn des (iSd) § 2 Abs. 1 lit. b FLAG alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. , ).
• Externistenreifeprüfung
Die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung stellt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar.
Eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung liegt vor, wenn ein "Kind" die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. ).
Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:
"Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."
Aus diesem Erlass geht somit hervor, dass eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung iSd FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen ist.
Eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Teilprüfung wurde auch vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als ausreichend erachtet (UFSF vom , RV/0121-F/07).
Nach der Anzahl der erforderlichen Zulassungsprüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenanspruches, welche von der schulischen Vorbildung abhängig ist (vgl. , Erkenntnis des ).
Wie schon festgehalten, wurde die Tochter des Bf. von der Externistenprüfungskommission mit Entscheidung vom für eine Zulassungsprüfung (Deutsch) zugelassen.
Sie legte die Prüfung in Englisch am , die Prüfung in Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am , jeweils mit der Beurteilung "Nicht genügend" ab.
Somit wurde nicht nachgewiesen, dass sie eine Prüfung positiv abgelegt hat, weshalb diesbezüglich auch keine Vorbereitsungszeit berücksichtigt werden kann. Ebenso hat sie den Aufbaulehrgang an der HAS Sacré Coeur nicht positiv abgeschlossen.
Deshalb geht das Bundesfinanzgericht übereinstimmend mit dem Finanzamt davon aus, dass bei der Tochter des Bf. ab dem Juli 2014 keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung iSd FLAG mehr vorgelegen ist.
• Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Beträgen
§ 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , , ).
Informationshalber wird mitgeteilt, dass der Bf. die Möglichkeit hat, beim Finanzamt einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Betreffend das Bestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge folgt das Bundesfinanzgericht der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | -F/07 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102383.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at