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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2021, RV/7100223/2019

1. Pendlerpauschale und Pendlereuro eines ÖBB-Bediensteten, der das öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich nicht benutzt 2. Aliquotierung bei unterjähriger Erfüllung der Voraussetzungen - Abstellen auf den Lohnzahlungszeitraum 3. Aliquotierung des Pendlereuros wie beim Pendlerpauschale - Abstellen auf den Lohnzahlungszeitraum

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer *** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Bf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW zurückgelegt hat und ihm daher ein Pendlerpauschale zusteht oder ob die Möglichkeit der Beförderung im Werkverkehr für ihn als Bediensteten der ÖBB der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros entgegensteht.

Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:

Der Bf reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 ein und beantragte darin unter anderem die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales und des Pendlereuros.

Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro und führte begründend aus, dass laut Lohnverrechnung für 12 Monate ein Werkverkehr vorliege. Der Bescheid erging im Mai 2017.

Mit Eingabe vom Dezember 2017 beantragte der Bf die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und neuerlich die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros. Es werde von der ÖBB das Ticket für die Bahnverbindung zur Verfügung gestellt, doch werde der Werkverkehr tatsächlich nicht genutzt. Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () stelle der vorletzte Satz des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zur Beförderung im Werkverkehr eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Auf das gegenständliche Erkenntnis werde hingewiesen.

Das Finanzamt hob den Einkommensteuerbescheid auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht berücksichtigt wurde. In der Begründung des Bescheides verwies das Finanzamt auf RZ 749 der Lohnsteuerrichtlinien, wonach für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf der ein Werkverkehr eingerichtet sei, ein Pendlerpauschale zustehen könne. Erhalte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jedoch eine Strecken- oder Netzkarte, dann stehe jedenfalls kein Pendlerpauschale zu. Laut der Eingabe des Antragstellers werde für diese Wegstrecke ein Ticket zur Verfügung gestellt, das beantragte Pendlerpauschale und der Pendlereuro stünden daher nicht zu.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Bf führte darin aus, dass ihm der Dienstgeber zwar eine Jahresnetzkarte zur Verfügung stelle. Diese werde allerdings mittels Sachbezug versteuert und stelle daher weder ein Jobticket noch einen Werkverkehr dar. Vielmehr diene die Jahresnetzkarte dazu, dass er seine Dienstreisen überwiegend mit der Bahn bestreite. Diese Netzkarte dürfe er auch privat nutzen. Für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte nutze er die Netzkarte aber nicht, da er keine geregelten Arbeitszeiten habe und daher relativ flexibel bei der An- bzw Heimfahrt sein müsse. Der Bf pendle vom Wohnsitz in ***Wohnadresse***, welcher auch den Familienwohnsitz darstelle, da dort auch die Tochter und die Ehegattin lebten.

Bei der Zurverfügungstellung der Netzkarte handle es sich nicht um Werkverkehr. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes komme es nicht darauf an, ob die Möglichkeit der Beförderung im Werkverkehr bestehe, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich im Werkverkehr befördert werde. Der Bf weise noch darauf hin, dass der letzte Satz der Lohnsteuerrichtlinien Rz 749, wie er in der Bescheidbegründung erwähnt werde, dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Rechtswidrige Dienstanweisungen stellten keine anzuwendende Rechtsnorm dar. Der Bf ersuche daher um Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales in der Höhe von 2.016 Euro pro Jahr sowie des Pendlereuros von 122 Euro im Jahr.

Das Finanzamt teilte dem Bf mit Schreiben vom November 2018 mit, dass die Nutzung der Netzkarte für Dienstreisen und auch privat, aber nicht für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte nicht glaubwürdig sei. Der Bf werde daher ersucht, den Dienstvertrag, den Dienstplan und die Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Dienstgeber vorzulegen. Weiter wurde der Bf aufgefordert, Gründe anzugeben, die gegen die Verwendung des Werkverkehrs sprächen, und welche Verkehrsmittel tatsächlich genutzt worden seien. Im Falle der Nutzung des eigenen PKW werde um die Vorlage des Zulassungsscheines, eines Fahrtenbuches sowie der Tankrechnungen, Servicerechnungen und der § 57a StVO-Prüfberichte ersucht. Zur Höhe des Pendlerpauschales wurde der Bf aufgefordert, den betreffenden Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen.

Der Bf führte in seinem Antwortschreiben aus, dass er relativ häufig unregelmäßige Arbeitszeiten habe und daher flexibel bei der An- bzw Heimfahrt sein müsse. Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln habe er einen Anfahrtsweg von 109 Minuten für die einfache Wegstrecke, mit dem PKW dauere diese Anfahrt nur knapp über 30 Minuten. Diese lange Anreise sei für den Bf untragbar.

Er habe von seinem Arbeitgeber ÖBB eine AT Fahrbegünstigung erhalten, welche ihm die Benutzung der Schnellbahnen und Regionalzüge österreichweit ermögliche. Dieser geldwerde Vorteil werde als Sachbezug versteuert. Teilweise werde diese Netzkarte auch für Dienstreisen verwendet, wenn es sich von der Reisezeit her rentiere. Für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte werde sie nur im Ausnahmefall (5 bis 10 Mal im Jahr) verwendet.

Die Prüfberichte wurden vorgelegt. Aus der Kilometerleistung von 22.000 bis 28.000 Kilometern sei ersichtlich, dass der PKW tatsächlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werde.

Auch der Dienstvertrag werde vorgelegt. Als leitender Angestellter unterliege er nicht dem Arbeitszeitgesetz und könne daher leider keinen Dienstplan vorlegen. Nach Ansicht des Bf seien die Reisekostenabrechnungen für das Pendlerpauschale nicht relevant, deshalb habe der Bf diese vorerst nicht ausheben lassen. Sollten sie doch verfahrensrelevant sein, könne er dies jederzeit nachholen. Ebenso lege er den Vertrag über den KFZ-Parkplatz an der Arbeitsstelle vor. Eine Anmietung des Parkplatzes und eine Anreise mit dem öffentlichen Verkehr sei nicht schlüssig. Daraus könne die Behörde erkennen, dass der Weg zur Arbeit vom Bf tatsächlich mit dem PKW zurückgelegt werde.

Der Ausdruck aus dem Pendlerrechner werde ebenfalls vorgelegt. Eine tägliche öffentliche Anreise würde im Verhältnis zur Anreise mit dem PKW unverhältnismäßig lange dauern. Die Anreise mit dem PKW von Tür zu Tür sei auch deutlich bequemer als die Kombination Fußweg, Wartezeit, Zug, Fußweg. Aus diesen Gründen widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, nur aus Kostengründen die Variante öffentliche Anreise zu wählen, insbesondere um eine ausgeglichene Work-Life-Balance zu gewährleisten.

Der Bf fasse daher zusammen, dass er den grundsätzlich möglichen Werkverkehr tatsächlich nicht nutze, weil die öffentliche Anreise auf Grund der deutlich längeren Wegzeit unwirtschaftlich wäre.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt:

Ein Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden, die Nichtvorlage sei auch nicht kommentiert worden. An der Adresse ***Wohnadresse*** sei der Bf erst seit dem mit der Wohnsitzqualität Nebenwohnsitz gemeldet, der Hauptwohnsitz befinde sich laut Meldedaten nach wie vor in Wien. Seit sei auch die Gattin in ***Wohnadresse*** gemeldet, allerdings mit der Wohnsitzqualität Hauptwohnsitz. Diese Wohnhausanlage sei erst im Oktober 2016 fertiggestellt worden, sie sei daher bis zu diesem Zeitpunkt als Familienwohnsitz nicht geeignet gewesen. Diese Adresse sei daher für die Berechnung eines Pendlerpauschales nicht maßgeblich. Angesichts der Kilometerwerte auch für Zeiträume, in denen die täglichen Fahrten mangels Fertigstellung noch nicht von ***Wohnadresse*** aus angetreten worden sein konnten, bildeten diese keine taugliche Grundlage für die Annahme, dass diese Adresse in ***Wohnadresse*** Ausgangspunkt für die täglichen Fahrten zur Arbeit gewesen sein könnte. Der Parkplatz am Dienstort sei bereits 2014 eingeräumt worden, es sei daher daraus nicht erkennbar, dass die Parkplatzzuerkennung in den Fahrten ausschließlich mit dem PKW von ***Wohnadresse*** ihren Ursprung habe.

Aus diesen Gründen könnten die ausschließlich mit dem PKW angetretenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weder festgestellt noch als glaubhaft gemacht angesehen werden. Insofern sei auch die dem Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht feststellbar.

Innerhalb offener Frist brachte der Bf einen Vorlageantrag ein. Darin verwies der Bf auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde und in der Vorhaltsbeantwortung. Richtig sei, dass er erst seit an der gegenständlichen Adresse wohne und daher das Pendlerpauschale als auch der Pendlereuro nur für 2 Monate im Kalenderjahr 2016 zustehe. Das sei in der Einkommensteuererklärung 2016 auch so beantragt worden, im weiteren Verfahren seien irrtümlich die Jahresbeträge angeführt worden.

Ein Fahrtenbuch habe der Bf nicht geführt, so wie dies kein Pendler mit seinem Privat-PKW führe. Auch die Tankrechnungen habe er als Privatperson nicht aufbewahrt, so wie Privatpersonen diese üblicherweise nicht aufbewahrten. Durch das Abverlangen von unmöglich zu beschaffenden Unterlagen sei für den Bf der Eindruck entstanden, dass er dadurch auf schikanöse Weise an der Rechtsdurchsetzung gehindert werden solle. Die Kilometerleistung sei nach der Übersiedlung sprunghaft angestiegen. Nur durch gelegentliche Einkaufsfahrten käme man nicht auf diese Kilometerleistung. Dass die Finanzbehörde die Anreise mit dem PKW weiterhin trotz dieser Fakten und Nachweise als nicht glaubhaft qualifiziere, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf hat seinen Familienwohnsitz seit November 2016 in ***Wohnadresse*** und tritt von dort seinen Weg in die Arbeitsstätte in Wien an.

Der Weg zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte beträgt mit dem PKW 49,7 Kilometer und dauert in der Regel knappe 40 Minuten (Abfrage Internet Google-Maps).

Die Arbeitsstätte ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 109 Minuten erreichbar, die öffentliche Wegstrecke beträgt laut Pendlerrechner 62 Kilometer.

Der Bf legt die Strecke Familienwohnsitz - Arbeitsstätte fast ausschließlich mit dem privaten Kraftfahrzeug zurück.

Der Arbeitgeber stellt dem Bf ein Österreichticket zur Verfügung, das der Bf auch privat nutzen darf. Für die Privatnutzung dieses Tickets wird ein Sachbezug bei der Berechnung der Lohnsteuer hinzugerechnet. Dieses Ticket verwendet der Bf auch für Dienstreisen, wenn sich die öffentlichen Verkehrsmittel dafür als günstig erweisen.

Beweiswürdigung

Der Bf hat vorgebracht, dass er die tägliche Wegstrecke mit seinem privaten PKW zurücklegt. Bei der täglichen Wegstrecke handelt es sich um eine öffentliche Fahrtstrecke, für die der Bf mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 62 Kilometer in 109 Minuten in einfacher Richtung zurücklegt. Mit dem Auto hingegen benötigt der Bf dafür laut der Internetauskunft nur 40 Minuten.

Für das Bundesfinanzgericht ist es durchaus glaubhaft, dass unter diesen Bedingungen dem privaten Fahrzeug der Vorzug gegeben wird. Schon alleine der Zeitunterschied nur für die einfache Wegstrecke lässt dieses Vorbringen glaubhaft erscheinen. Hinzu kommt noch, dass der Bf vorgebracht hat, dass er unregelmäßige Arbeitszeiten hat. Wiewohl der Bf beim Pendlerrechner als Arbeitszeit 8 bis 16 Uhr angegeben hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf nicht täglich genau von 8 bis 16 Uhr arbeitet, sondern seinen Dienst mitunter früher beginnt oder diesen auch später beendet. Wird die Heimreise zu einem späteren Zeitpunkt angetreten, so ist durchaus vorstellbar und mit den allgemeinen Lebenserfahrungen übereinstimmend, dass sich in den späteren Abendstunden die Heimreise noch verlängert, da die Intervalle der öffentlichen Verkehrsmittel größer werden. Es ist daher auch aus diesem Grunde glaubhaft, dass der Bf seinen eigenen PKW für die Fahrtstrecke benutzt.

Bei der Fahrt mit dem eigenen PKW entfällt auch die Abhängigkeit von Fahrplanzeiten. Als weiterer Komfort erfordert die Fahrt mit dem PKW kein Umsteigen und keinen Fußweg, die Wetterverhältnisse haben weniger Bedeutung, was als zusätzlicher Komfort betrachtet werden kann, der für die Nutzung des eigenen PKW spricht.

Aus diesen Gründen erscheint es dem Bundesfinanzgericht glaubhaft, dass der Bf sein eigenes Kraftfahrzeug für die Strecke zur Arbeitsstätte nutzt und den Werkverkehr nicht in Anspruch nimmt.

Dass kein Fahrtenbuch geführt wurde bzw die Tankrechnungen nicht aufbewahrt wurden, beeinträchtigt im konkreten Fall, wo das Pendlerpauschale erstmals geltend gemacht wurde, nicht die Glaubhaftigkeit, wiewohl derartige Aufzeichnungen und Belege den Bf eine bessere Beweislage in künftigen Veranlagungszeiträumen verschaffen. Auch die zurückgelegte Kilometerleistung, die ab 2016 kontinuierlich angestiegen ist, spricht nicht gegen die Nutzung des eigenen Fahrzeuges. Die tägliche Wegstrecke in die Arbeit wäre mit dieser Kilometerleistung jedenfalls machbar gewesen.

Feststellungen, die dem Vorbringen des Bf zwingend entgegenstehen würden, wurden vom Finanzamt nicht getroffen. Das Bundesfinanzgericht hegt daher keine Bedenken gegen das Vorbringen des Bf.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe von § 16 Abs 1 Z 6 lit b bis j EStG 1988 steht zusätzlich ein Pendlerpauschale zu.

Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 hat, als Absetzbetrag zu. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit e bis j EStG 1988 entsprechend.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind sämtliche Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn

  • entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale ) oder

  • die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei km beträgt (sog. großes Pendlerpauschale ).

In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (dh an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mindestens 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 genannten Pauschbeträge zu berücksichtigen (kleines Pendlerpauschale). Danach beträgt das sog. kleine Pendlerpauschale bei einer Fahrtstrecke

  • von 20 km bis 40 km 696,00 Euro jährlich

  • bei einer Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km 1.356,00 Euro jährlich

  • bei einer Fahrtstrecke über 60 km jährlich 2.016,00 Euro jährlich.

Nach § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG 1988 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit c oder d, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.

Wird gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit i EStG 1988 ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird.

Gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 liegt Werkverkehr vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder mit Massenbeförderungsmitteln befördert oder befördern lässt.

Es besteht keine Verpflichtung zur Nutzung des Werkverkehrs. Unmaßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (vgl ; Lenneis in Jakom, EStG, 2017, § 26 Rz 22).

Das Pendlerpauschale steht demnach nur dann zu, wenn nachgewiesen wird, dass auf dieser Strecke der Werkverkehr tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird.

In zeitlicher Hinsicht ist auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Lohnzahlungszeitraum ist bei durchgehender Beschäftigung der Kalendermonat (§ 77 Abs 1 EStG 1988). Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, ist der Kalendertag der Lohnzahlungszeitraum. Ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat, muss die Beurteilung, ob ein Pendlerpauschale oder der Pendlereuro zusteht, für jeden einzelnen Kalendermonat getroffen werden. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro nur in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen erfüllt, kann das Pendlerpauschale nur anteilsmäßig anerkannt werden.

Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, dann steht ihm gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro in der Höhe von 2 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.

Bei der Berechnung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend.

Im vorliegenden Fall bedeutet das:

Das Bundesfinanzgericht hat das Vorbringen des Bf als glaubhaft erachtet (siehe dazu die betreffende Beweiswürdigung).

In Ansehung der vom Pendlerrechner errechneten zurückzulegenden Fahrtstrecken von der Wohnung zur Arbeitsstätte von 62 Kilometern steht diesem im Jahre 2016 das kleine Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 60 km jährlich zu. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bf diesen Familienwohnsitz erst ab November 2016 nutzte, steht dieses kleine Pendlerpauschale nur für die Monate November und Dezember 2016 zu, da nur in diesen Monaten die Voraussetzungen erfüllt wurden. Das Pendlerpauschale beträgt daher 336 Euro.

Da dem Bf das Pendlerpauschale zusteht, steht im auch ein Pendlereuro für die einfache Fahrtstrecke von 62 Kilometern zu, das sind 124 Euro jährlich, bzw 20,67 Euro für die beiden Monate November und Dezember 2016.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Lösung der Rechtsfragen an Hand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Pendlerpauschale bei Werkverkehr, der tatsächlich nicht genutzt wird: ). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.

Beilagen: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2016

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100223.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at