Parkometerabgabe; Parkscheinmanipulation durch Entfernung von Entwertungen mit blauem Stift; Vorbringen, dass es sich um Durchdrucke handle; keine Vorlage des Originalparkscheins
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, vertreten durch Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 16, 1010 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 Euro), insgesamt 182,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechtennach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Windhabergasse 3, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 18:44 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und vorgebracht, dass die Bf. eine Entfernung von Entwertungen, was auch immer damit gemeint sei, nicht vorgenommen habe; weshalb ihr dies verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgeworfen werden könne.
Nach einer bei der Bf. (Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges) eingeholten Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde die Bf. mit Schreiben vom zu einer schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und um Bekanntgabe der ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel (Parkschein Nr. 123) sowie zwecks Bemessung der Geldstrafe (§ 19 Abs. 2 VStG) ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ersucht.
Mit Rechtfertigung vom (Anm.: Die MA 67 gewährte über Ersuchen eine Fristverlängerung) wurde vorgebracht, dass der Tatbeschreibung in der Anzeige der Behörde zu entnehmen sei, dass die Behörde der Ansicht sei, die vorgeworfene Entfernung der Entwertungen sei an "Restkreuzen" und "weißen Flecken" erkannt worden. Abgesehen davon, dass die Bf. nicht der Notwendigkeit ausgesetzt sei, Entwertungen auf Parkscheinen zu "entfernen", sei auch in keinster Art und Weise nachvollziehbar, inwiefern die Entwertungen nach der Ansicht der Behörde entfernt worden seien.
Dies sei bereits daran erkennbar, dass die Druckschrift der einzelnen Nummern (Monat/Tag /Stunde/Min.) keinerlei Spuren aufweisen würden, welche auf eine nachträgliche Entfernung der Nummernmarkierungen hinweisen könnten.
Die angeblich vorhandenen "Restkreuze" - deren Vorhandensein die Behörde behaupte - könnten daher, wenn überhaupt, nur dadurch entstanden sein, dass sich der Stift, mit welchem die Bf. den vorhergehenden Parkschein ausgefüllt habe, auf die nächste Seite (dh auf den verfahrensgegenständlichen Parkschein) durchgedrückt habe. Wie bekannt sei, seien Parkscheine auf Blöcken käuflich erwerblich, weshalb es naheliege, dass auf darunterliegenden Parkscheinen Spuren beim Ausfüllen der darüber liegenden Parkscheine entstehen könnten. Dies entspreche nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern sei auch auf den von der Behörde angefertigten Fotoaufnahmen ersichtlich, zumal keinerlei Radierungen oder sonstige "Entfernungen" erkennbar seien.
Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass die Einschreiterin die zur Last gelegte Tat nicht begangen habe und auch keinerlei Beweise vorliegen würden, welche die Tatbegehung auch nur vermuten lassen würden. Es werde der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG gestellt.
Der Magistrat der Stadt Wien erkannte die Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Windhabergasse 3, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach sei die Parkometerabgabe hinterzogen worden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Begründung stellte die Behörde folgenden Sachverhalt fest:
"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 18:44 Uhr in Wien 19., Windhabergasse 3, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Im Fahrzeug war hingegen der Parkschein Nr. 123 angebracht, welcher neben den tatsächlichen Entwertungen , 17:00 Uhr, entfernte Entwertungen in der Rubrik Monat, Kästchen "6 und 7", in der Rubrik Tag, Kästchen "1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 21, 23, 29, 30" und in der Rubrik Stunde, Kästchen "16" aufwies. Die Rubrik Mionute wies keine Entwertung auf.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigte Fotos.
Es wurde Ihnen in Folge eine Lenkererhebung zugestellt, welche Sie dahingehend beantworteten, als Sie sich selbst als Lenkerin anführten".
Nach Wiedergabe der von der Bf. in ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Einwendungen führte die Behörde aus, dass diese von der Übermittlung des gegenständlichen Parkscheines keinen Gebrauch gemacht habe, weshalb das Verfahren ohne ihre weitere Anhörung fortzuführen gewesen sei.
Das anzeigelegende Organ habe die Parkscheinnummer und die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten. Weiters habe es in der Anzeige vermerkt, dass die tatsächlichen Entwertungen mit blauem Stift durchgeführt worden seien und die manipulierten Stellen an den Restkreuzen sowie an weißen Flecken erkennbar gewesen seien.
Wie sorgfältig der Meldungsleger bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen sei, lasse schon der Umstand erkennen, dass er die erkannten entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkt sowie Fotos vom verfahrensgegenständlichen Parkschein gemacht habe.
Grundlage für das gegenständliche Verfahren sei jedoch die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernte Entwertungen). Das Foto des Parkscheines diene in erster Linie der Dokumentation des verwendeten Parkscheines hinsichtlich der Nummer sowie der Art der Entwertungen.
Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabemaßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne.
Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des anzeigelegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.
Die bloße Erklärung der Bf., der Vorhalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Bf. das Tatbild verwirklicht habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer geführenpflichtigen Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten der Bf. bereits vorsätzliches Handeln einhalte, weshalb das Verschulden als erheblich angesehen werden müsse.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991) und erläutert diese näher.
Gegen das Straferkenntnis wurde binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde eingebracht (E-Mail vom ) und neben den bereits in der Rechtfertigung vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen und, soweit relevant, ausgeführt, dass sich unter der Zahl 20 ebenfalls ein Strich befinde. Dieser sei eindeutig in keinem Zusammenhang mit einer Entwertung zu sehen, da die Zahlen 20 und 30 zu weit entfernt seien. Schon dadurch sei erkennbar, dass es sich bei den angeblichen nachträglichen Entwertungen lediglich um Durchdrucke handle.
Die belangte Behörde habe lediglich vorgebracht, dass es sich um eine nachträgliche Entfernung bzw. Manipulation handeln müsse und sei damit ihrer Beweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hätte einen Beweis dafür erbringen müssen, dass es sich tatsächlich um eine nachträgliche Entfernung bzw. Manipulation handle, so sie dies der Bf. anlaste und über sie eine Verwaltungsstrafe erlasse. Lediglich die Behauptung, dass es sich bei den durchgedrückten Linien um eine nachträgliche Entfernung bzw. Manipulation handle, könne als Beweis nicht ausreichen. Auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte, dass die belangte Behörde den Tatbestand beweisen müsse. Dass der Beweis einer nachträglichen Entfernung nicht gelinge, zeige sich auch in der unterlassenen Beweiswürdigung der belangten Behörde. Eine Würdigung des Vorbringens der Bf., dass sie ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht richtig sei, wäre essenziell gewesen, da die belangte Behörde zur Ansicht gekommen wäre, dass eine entfernte Entwertung nur dann vorliegen könne, wenn sich auch an der Zahl selbst bzw. am "Kästchen" und in der gelben Hintergrundschattierung Radierungen oder sonstige "Entfernungen" finden lassen würden.
Die belangte Behörde habe weiters festgestellt, dass die Bf. den gegenständlichen Parkschein nicht vorgelegt habe und habe für ihre Argumentation auch angeführt, dass die Bf. keine tauglichen Beweismittel vorlegen habe können. Der Anzeigeleger habe am verfahrensgegenständlichen Tag keine Anzeigeverständigung am Fahrzeug hinterlassen und somit der Bf. die Chance genommen, den gegenständlichen Parkschein zur Sicherheit aufzuheben, um diesen als eindeutigen Gegenbeweis vorzulegen. Wie jeder benützte Parkschein sei auch der gegenständliche Parkschein von der Bf. nach einmaliger Verwendung entsorgt worden. Die Entsorgung entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
Weiters sei anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die vorgeworfene Wiederverwendung (nach Ausradierung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Markierung) eines Parkscheines mangels Qualifikation unter den Begriff einer Urkunde nach § 74 Z 7 StGB gerichtlich nicht strafbar sei. Schon auf Grund der mangelnden Strafbarkeit nach dem StGB könnte die vorgeworfene Wiederverwendung eines Parkscheines auch nicht verwaltungsstrafrechtlich strafbar sein.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von insgesamt € 154,00 übersteige das angemessene Ausmaß bei weitem. Hätte sich die belangte Behörde bei der Strafbemessung mit der Rechtfertigung der Bf. auseinandergesetzt, so wäre sie zweifellos zu der Erkenntnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall keine Erschwerungsgründe, sondern nur Milderungsgründe vorlägen.
Schon auf Grund der unterlassenen Anzeigeverständigung und der damit unmöglichen Vorlage des Parkscheines als entlastendes Beweismittel sowie der geringen Beeinträchtigung, die jedenfalls keine Wiederholungsgefahr nach sich ziehe und in Anbetracht der als - wenn überhaupt - geringfügig anzusehenden Schuld (auf Grund des Durchdruckes) hätte die belangte Behörde von einer Bestrafung absehen müssen oder dies zumindest als erheblichen Milderungsgrund gewichten müssen. Die verhängte Strafe sei somit weder tat- noch schuldangemessen.
Die Bf. habe die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen und es ergehe sohin der Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine)oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeugin einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 18:44 Uhr in der zum Tatzeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Windhabergasse 3, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Die Lenkereigenschaft und die Abstellung des Fahrzeuges durch die Bf. an der angeführten Örtlichkeit blieb unbestritten.
Der zur Beanstandungszeit im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 123 weist neben den tatsächlichen Entwertungen Spuren von entfernten Entwertungen auf.
Der Parkschein wurde manipuliert.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos des Fahrzeuges, dem im Fahrzeug hinterlegten Parkschein (Großaufnahme) sowie aus dem in der Anzeige erfassten Zusatztext:
"PS tats entw 03082020 1700h Stiftf blau entf entw mon 6, 7, tag 1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 21, 23, 29, 30, std 16, keine min, erkannt an Restkreuzen und weißen Flecken Delikt-Text: Parknachw wies Spuren von entfernten Entwertungen auf Parkschein(e): 123"
Die Bf. bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde, wonach der in Rede stehende Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen trug, und bringt vor, es handle sich um Durchdrucke. Es seien keine Radierungen oder sonstige "Entfernungen" erkennbar.
Der Parkschein wurde der Behörde nicht vorgelegt, da die Bf. - wie es allgemein üblich sei - kein Organstrafmandat erhalten habe und den Parkschein daher entsorgte.
Das Bundesfinanzgericht zweifelt nicht an den Feststellungen des Meldungslegers. Dieser ging - wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt - bei der Kontrolle des Parkscheines sehr sorgfältig vor und vermerkte in der Anzeige, dass die Entwertungen mit blauem Stift durchgeführt wurden und an weißen Flecken erkennbar waren. Weiters führte der Meldungsleger genau an, in welchen Feldern er die entfernten Entwertungen feststellen konnte.
Bei den Parkraumüberwachungsorganen (Meldungslegern) handelt es sich um besonders geschulte Organe, die auf dem Gebiet der Überwachung und der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult und erfahren sind. Ihre Wahrnehmungen beziehen sich auf den ruhenden Verkehr, wodurch sie genug Zeit haben, richtig zu erkennen, ob für den Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein vorliegt, ob es sich bei dem Parkschein um eine Farbkopie handelt oder ob der Parkschein Entfernungen von Entwertungen aufweist. Die Parkraumüberwachungsorgane (Meldungsleger) unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht. Im Fall einer Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Der Beschuldigte ist hingegen in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei.
Die vom Meldungsleger aufgezeigten Entwertungen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Großaufnahme des Parkscheins (Farbkopie von sehr guter Qualität) sind zum Teil mit freiem Auge feststellbar, so zB in der Rubrik Tag bei den Feldern "1" "17" "23" und "29" und in der Rubrik Stunde "16".
Ein Durchdruck ist zwar bei Entwertung des Parkscheines auf dem Block möglich, jedoch wäre dieser nur auf dem darunterliegenden Parkschein sichtbar und würde in den einzelnen Rubriken nur in einem weiteren Feld ein durchgedrucktes Kreuz zu sehen sein.
Im vorliegenden Fall stellte der Meldungsleger auf dem Parkschein Nr. 123 jedoch zahlreiche Entwertungen und weiße Flecken fest. Bei Verwendung von speziellen Stiften, wie z.B. "FrixionBall Pen" oder "Sublimatstift" kann die Entwertung entweder mittels am Stift befindlichen "Radierers" oder durch Einwirkung von Wärme entfernt werden. Die Entwertung ist dann mit freiem Auge nicht oder kaum mehr sichtbar, hinterlässt aber weiße Flecken, welche unter einer schräg gehaltenen Taschenlampe erkennbar sind.
Überdies sind auf dem Parkschein entfernte Kreuze mit freiem Auge in hellgrauer Farbe sichtbar.
Weder ist das Vorbringen der Bf. geeignet, die Anzeigedaten des Meldungslegers und damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen noch vermag der Einwand der Bf., sie sei nicht der Notwendigkeit ausgesetzt, Entwertungen auf Parkscheinen "zu entfernen", der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an, dass der Parkschein mehrfach verwendet und die Parkometerabgabe somit hinterzogen wurde.
Zu den Beschwerdeinwendungen:
Freie Beweiswürdigung
Ob Entwertungen vom Parkschein entfernt worden sind oder nicht, ist eine im Beweisverfahren zu beantwortende Sachfrage, bei deren Beantwortung jedes für die Beweisführung geeignete und zweckdienliche Mittel verwendet werden darf. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist in freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht als erwiesen anzunehmen sind. Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (vgl. , vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 305 und die dort zitierte Judikatur, u.a.).
Die Anzeige dient als taugliches Beweismittel (vgl. , , ).
• Beweiswürdigung der Behörde
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG) und den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt und den Umstand, dass der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zieht (, bis 0018, ).
Ein Parkschein ist im Fall, dass dem Lenker eines Fahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz angelastet wird, ein wichtiges Beweismittel. Auf der Rückseite der Parkscheine wird daher empfohlen, die Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Wie schon festgehalten, hat die Bf. den Originalparkschein nicht vorgelegt.
Begründung der Behörde
Behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen) haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist in einer eindeutigen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. , )
Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass die Begründung der belangten Behörde den Anforderungen, die in der Rechtsprechung des VwGH entwickelt wurden, nicht entspricht.
Parkscheine sind Wertzeichen
Ein Parkschein ist ein Wertzeichen iSd Strafgesetzbuches (vgl. u.a.), allerdings ist dessen Wiederverwendung (zB nach Entfernung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Markierungen) weder nach § 238 StGB (zufolge der ausdrücklichen Anordnung in § 238 Abs. 4 StGB) noch nach § 108 StGB oder nach § 223 Abs. 1 StGB gerichtlich strafbar (vgl. etwa , oder ).
Die Wiederverwendung von entwerteten Parkscheinen unterliegt in Wien nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 einem Verwaltungsstraftatbestand (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m.w.N.). Es erfolgt daher nur eine verwaltungsrechtliche Bestrafung.
Fehlendes Organstrafmandat
Bei einer Verwaltungsübertretung bzw. einem Verkehrsdelikt besteht seitens des Täters grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organmandats. Das Kontrollorgan der Paarkraumüberwachung kann selbst entscheiden, ob es den Vorfall zur Anzeige bringt oder ein Organstrafmandat ausstellt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat der Einzelne kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung (vgl. zB ; , , vgl. auch die bei Hauer-Leukauf, 5. Auflage, S. 1040, zitierte Vorjudikatur). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. zB , , s. auch die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7501456/2016, , RV/7500446/2018 und vom , RV/7500784/2018).
Absehen von Strafe, geringes Verschulden, Strafhöhe
Die Bf. bringt vor, dass die Behörde schon auf Grund der unterlassenen Anzeigeverständigung und der damit unmöglichen Vorlage des Parkscheines als entlastendes Beweismittel sowie der geringen Beeinträchtigung, die jedenfalls keine Wiederholungsgefahr nach sich ziehe und in Anbetracht der als - wenn überhaupt - geringfügig anzusehenden Schuld (auf Grund des Durchdruckes) hätte die belangte Behörde von einer Bestrafung absehen müssen oder dies zumindest als erheblichen Milderungsgrund gewichten müssen. Die verhängte Strafe sei somit weder tat- noch schuldangemessen.
§ 45 VStG idF ab normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein-trächtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Neuregelung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des VwGH zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (VwGH B , Ra 2015/02/0044, ).
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa ). Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (, , ).
Von einem geringen Verschulden kann nach der ständigen Judikatur des VwGH (zB , ) nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
In einem beim VwGH anhängigen Fall () erblickte der Gerichtshof im Sorgfaltsverstoß der Bf. - keine Entwertung der Rubrik "Minute" auf dem Parkschein - kein geringes Verschulden und somit keine Anwendung iSd § 21 Abs. 1 VStG (Vorgängerbestimmung des § 45 VStG).
Umsoweniger kann in der Mehrfachverwendung eines manipulierten Parkscheines ein geringes Verschulden erblickt werden.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheins stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag nicht nur eine fahrlässige, sondern eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Aus diesem Grund sind der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden hoch.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ging die belangte Behörde - entsprechend der Judikatur des VwGH - von durchschnittlichen Verhältnissen aus, da die Bf., obwohl ihr hierfür die Gelegenheit eingeräumt wurde, keine Angaben machte (, ).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit € 140,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und zog eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, die Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war lag ausschließlich eine Sachverhaltsfrage vor, die in freier Beweiswürdigung zu klären war. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem oben angeführten Erkenntnis hinsichtlich Beweisverfahren () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Im Übrigen ergaben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500064.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at