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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2021, RV/7500767/2020

Fortgesetztes Aktivieren von 15-Min Parkscheinen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/206700632076/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 (= Mindestbetrag) unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 V-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemaß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Meynertgasse 8, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 18:14 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In dem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) verwies die Bf. auf ihre an die MA 67 Polizei-PÜG am gerichtete E-Mail, in der sie bekannt gab, dass ihr minderjähriger Sohn am Beanstandungstag () in der Unfallstation des AKH von ca 16 bis 01 Uhr behandelt und schließlich stationär aufgenommen worden sei. Sie habe sich im Ausnahmezustand befunden und das Halte- und Parkverbot (Anrainerzone) einfach übersehen … Sie sei alleinerziehend, derzeit ohne Job und aufgrund der Geschehnisse verängstigt und erschöpft. Jede weitere (finanzielle) Zusatzbelastung sei eine zu viel.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Lenkereigenschaft als auch die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit durch die Bf. unbestritten geblieben sei.

Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz, § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) stellte die Behörde zu den von der Bf. übermittelten Buchungsdaten von Handy Parken fest, dass sich aus diesen zweifelsfrei ergebe, dass am (richtig: ) für das Kennzeichen Vienna im Zeitraum von 17:12 Uhr bis 18:40 Uhr - somit während ihres Aufenthaltes in der Unfallstation des AKHs - mehrere elektronische 15-Minuten-Parkscheine aktiviert worden seien.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein 15-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (Verweis auf § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Werde das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, sei die Kombination mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig (Verweis auf § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liege darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit.

Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren sei, sei ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Grundbedingungen des Gratisparkens wiederum würden dazu dienen, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung, nämlich die Rationierung der knappen Parkplätze, zu erreichen.

Die diesbezüglichen Einwendungen der Bf. seien sohin nicht geeignet gewesen, sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (Verweis auf das Erkenntnis des ).

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung der Strafverfügung ersichtlich sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür geboten habe, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991). Eine Herabsetzung der Geldstrafe sei auch unter Berücksichtigung der von der Bf. bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse als auch des Umstandes, dass ihr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zu Gute komme, nicht in Betracht gekommen, da keinerlei Schuldeinsicht erkennbar gewesen sei. Die Verhängung einer Geldstrafe sei selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden der Bf. sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und verweist auf ihre bisherigen Eingaben vom (Schreiben an MA 67 Polizei-PÜG) und vom (Einspruch gegen Strafverfügung).

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Die Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Meynertgasse 8, abgestellt.

Am Abstellort bestand auch ein zeitlich eingeschränktes absolutes Halte- und Parkverbot ausgenommen Berechtigte (Anrainerzone).

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (18:14 Uhr) befand sich im Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein noch war ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.

Der am um 17:58 Uhr elektronisch aktivierte 15-Minuten-Parkschein hatte eine Gültigkeit bis 18:13 Uhr und war zur Beanstandungszeit (18:14 Uhr) bereits abgelaufen. Ein weiterer 15-Minuten-Gratisparkschein wurde um 18:25 Uhr elektronisch aktiviert (Übersicht Handy-Parken).

Das Fahrzeug war somit zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Die Bf. hat das Fahrzeug in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Meynertgasse 8, unstrittig ohne einem für die Beanstandungszeit gültigen Parkschein abgestellt.

Es liegt somit eine Abgabenverkürzung nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vor.

Die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit waren daher gegeben.

Bezüglich der laut Buchungsdaten von Handy Parken von 17:12 bis 18:40 - somit während des Aufenthaltes in der Unfallstation des AKH - in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge aktivierten elektronischen 15-Minuten-Parkscheine wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der MA 67 im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, da sie das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.

Das Vorbringen der Bf., wonach sie sich am in einem "Ausnahmezustand" befunden habe, da sie mit ihrem mj. Sohn von ca. 16 Uhr bis 1 Uhr früh auf der Unfallstation des AKH gewesen und von einer Untersuchung zur anderen gelaufen sei und nicht überall Netzempfang gehabt habe und "wahrscheinlich einen neuerlichen Parkschein zu lösen" vergessen habe, ist nicht geeignet, schuldbefreiend zu wirken.

Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, da das VStG selbst kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe kennt. Die Aufzählung der Erschwerungs- und Milderungsgründe des StGB sind jedoch lediglich demonstrativ ().

Nach den vorgenannten Bestimmungen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ). Die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Nach der Judikatur des VwGH ist die Verhängung einer Geldstrafe auch gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl , ) oder wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (). Auch ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeuten nicht, dass Anspruch auf eine niedrigere Strafe besteht, da § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt (vgl ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Geldstrafe mit € 60,00 festgesetzt (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden). Eine Herabsetzung der Geldstrafe sei auch unter Berücksichtigung der von der Bf. bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse als auch des Umstandes, dass ihr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zu Gute komme nicht in Betracht gekommen, da keinerlei Schuldeinsicht erkennbar gewesen sei.

Das Bundesfinanzgericht berücksichtigt, dass die Bf. die Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen hat, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen (§ 34 StGB) und dass die Bf. alleinerziehende Mutter eines mj. Kindes und (derzeit) arbeitslos ist.

Die Geldstrafe wird daher von € 60,00 auf € 48,00 herabgesetzt.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 11 Stunden festgelegt.

Eine Einstellung des Verfahrens kam nicht in Betracht, da nach der Judikatur des VwGH die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein müssen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht in Frage (vgl. ).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG idF ab ist der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs.6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntniseine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil auf die für jede einzelne Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe abzustellen ist. Eine Revision des Bf. ist somit unzulässig.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500767.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at