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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2021, RV/7500684/2020

Parkometerabgabe; Aktivierung eines elektronischen Parkscheins für das falsche Kennzeichen; keine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, weil das Verschulden nicht gering ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde bleibt mit € 10,00 (§ 64 Abs 2 VStG) unverändert.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe (€ 48,00) ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rennweg 65a ggü, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 19:15 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (Schreiben vom ) und - soweit relevant - vorgebracht, dass der elektronische Parkschein für den Zweitwagen mit dem Kennzeichen Kennz, zugelassen auf seine Frau, aktiviert worden sei. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens.

Dem Schreiben wurde ein Ausdruck über die Aktivierung eines kostenpflichtigen Parkscheines (Gültigkeitsdauer 180 Minuten) für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz für den , Bestellzeit 17:58 Uhr, sowie ein Ausdruck, aus dem hervorgeht, dass dieses Fahrzeug seit auf Gattin zugelassen ist, beigelegt.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsganges, des Einspruchsvorbringens und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Norm (§ 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung) zusammengefasst fest, dass der Bf. laut Kontoauszug von Handy Parken zwar eine Abstellanmeldung, allerdings ohne Anführung des korrekten Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges, an das elektronische System übermittelt habe.

Für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere aus dem, nach dem Kennzeichen bestimmten, abgestellten Fahrzeug definiere - sei somit kein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen.

Damit habe der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung erfüllt.

Der Bf. habe die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten sei, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines überprüft werde.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. keinen Anhaltspunkt dafür bieten würden, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen beim Abstellen des Fahrzeuges am Tatort nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und erklärte sein Einspruchsvorbringen zum Inhalt. Festhalten wolle er, dass aus dem Straferkenntnis hervorgehe, dass seine Sachverhaltsdarstellung von der Behörde als gegeben angenommen worden sei. Die im Spruch des Straferkenntnisses festgehaltene Abgabenverkürzung "Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt" treffe im engeren Sinne nicht zu, da er ja den Geldbetrag von Euro 6,60 überwiesen habe und von der Behörde seinem Parkvorgang zugeschrieben werden müsse, da von seiner Seite keine weitere Abgabenpflicht gegenüber der Stadt Wien bestanden habe bzw. bestehe. Es sei festzuhalten, dass eine Formalvoraussetzung iSd Wiener Parkometergesetzes für einen Autoabstellvorgang - Angabe des Autokennzeichens - "IRRTÜMERLICHERWEISE" nicht richtig vorliege, die Bezahlung, die wohl der wichtigste Zweck dieses Gesetzes sei, aber ordnungsgemäß erfolgt sei. Eine Abgabenverkürzung sei daher, wie ausgeführt, nicht erfolgt.

Was den Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen "Verwaltungsübertretung" betreffe, dass dieser "nicht gerade gering" sei, stimme er mit der Behörde nicht überein. Wenn jemand bemüht und auch der Meinung sei, die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines iSd Gesetzes durchzuführen und irrtümlicherweise einen Eingabefehler begehe, sei von einem äußerst geringen Verschulden auszugehen, das einer entschuldbaren Fehlleistung gleichkomme. Er ersuche daher seiner Beschwerde zu entsprechen, das Straferkenntnis vom aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:


Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf den Bf., war am um 19:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rennweg 65a, abgestellt.

Der kostenpflichtige Parkschein (Gültigkeitsdauer 180 Minuten) wurde um 17:58 Uhr (Gültigkeit bis 21:00 Uhr) für das mehrspurige Kraftfahrzeug Kennz elektronisch aktiviert.

Es lag somit für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, welches in 1030 Wien, Rennweg 65a, abgestellt war, für die Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vor.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeugin einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wegeeiner vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile)Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde(Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines kann unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert wird (vgl. , s. auch , ).

Wird der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert, so liegt eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde (vgl. , , ).

Es ist auch unmaßgeblich, ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert wurde, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war oder nicht, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorlag.

Der Bf. hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld.

Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.

Grundsätzlich ist von einem Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er sowohl beim Ausfüllen eines Papierparkscheines als auch bei der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben überprüft.

Auch auf der Internetseite http://www.handyparken.at/handyparken/content/cms/image.seam?id=529407 wird darauf hingewiesen, dass die Daten des elektronischen Parkscheines bzw. -tickets, insbesondere Gültigkeitszeitraum, KFZ-Kennzeichen, Ortsangabe und gegebenenfalls die Zonenangabe, bei Erhalt des Bestätigungs-SMS zu kontrollieren sind und bei fehlerhaften Parkscheindaten ein neuer Parkschein zu aktivieren ist.

Im vorliegenden Fall wurde ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, da bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines nicht überprüft wurde, ob das Kennzeichen korrekt eingetippt bzw. für das richtige Fahrzeug aktiviert wurde.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten.

Da der Bf. bis dato in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz unbescholten ist, geht das Bundesfinanzgericht von einem leicht fahrlässigen Verhalten aus.

Zur Abstandnahme von der Verhängung einer Geldstrafe und zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird auf die Bestimmungen des § 45 Abs 1 Z. 4 VStG (Anm.: § 45 VStG trat am in Kraft), wonach die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen kann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 45 VStG 1991 (§ 21 Abs 1 VStG, außer Kraft getreten am ), welche auch auf § 45 VStG 1991 Anwendung findet, ist Voraussetzung für dessen Anwendung das kumulative Vorliegen ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von einem geringen Verschulden kann nach der Judikatur des VwGH (vgl. zB die Erkenntnisse des , und vom , 2011/08/0218) nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente (geringfügiges Verschulden UND unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (, ).

Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht verneint im vorliegenden Fall die Anwendung des § 45 Abs 1 Z. 4 VStG 1991 (Einstellung des Verfahrens), da im Sorgfaltsverstoß des Bf. (elektronische Aktivierung eines Parkscheines für das falsche Kraftfahrzeug) kein geringes Verschulden erblickt werden kann und somit die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorliegen.

Verwiesen wird zum "geringen Verschulden" auf das Erkenntnis des ), wo der Gerichtshof im Sorgfaltsverstoß der Revisionswerberin - diese vergaß, auf dem Papierparkschein die Rubrik "Stunde" anzukreuzen - kein geringes Verschulden erblickte und feststellte, dass die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG (nunmehr § 45 VStG) nicht zum Tragen komme.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichtendes Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und , ).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, da diesbezüglich keine Angaben gemacht wurden.

Die Unbescholtenheit des Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht wertet es zudem als mildernd, dass der Bf. grundsätzlich bemüht war, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, indem er einen kostenpflichtigen Parkschein für eine Abstelldauer von 180 Minuten, wenn auch für das falsche Fahrzeug, aktiviert und damit seinen Willen zur Entrichtung der Parkometerabgabe dokumentiert hat.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint dem Bundesfinanzgerichteine Geldstrafe von € 48,00 als schuld- und tatangemessen.

Die für den Uneinbringlichkeitsfall zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe wird demgemäß von 14 auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen mindestens aber mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Die Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500684.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at