Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2021, RV/5101734/2016

Abweisung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Bf. Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2011 und 2012 als ehemaliger Gemeindebediensteter und Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er bewohnte eine von seinem ehemaligen Dienstgeber zur Verfügung gestellte Wohnung.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 vom und im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom berechnete die Abgabenbehörde die Einkommensteuer entsprechend den übermittelten Lohnzetteln der pensionsauszahlenden Stelle (des ehemaligen Arbeitgebers) und berücksichtigte einen Sachbezug für Wohnraum.

Gegen diese Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 erhob der Bf. jeweils Beschwerde und wandte sich gegen den Ansatz eines Sachbezuges für Wohnraum.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/510600/2012, wurden diese Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 als unbegründet abgewiesen und der Ansatz eines Sachbezuges für Wohnraum bestätigt.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. an das Bundesfinanzgericht einen Antragauf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012, da für ihn neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen seien, die für das abgeschlossene Verfahren von Bedeutung gewesen wären.
Er führte aus, dass die Vergabe der Wohnung in F seinerzeit zu üblichen Mietpreisen erfolgt sei. Es seien hiezu keine Erhebungen des Finanzamtes durchgeführt worden. Auch diese Wohnungen seien saniert worden und es sei nicht von verbilligten Wohnungen gesprochen worden. Zu den vorgelegten Bestätigungen der Gemeinden F und G lägen keine Stellungnahmen des Finanzamtes vor. Im Wohnblock F wären 11 Wohnparteien (davon 2 Gemeindebedienstete) untergebracht. Durch die Anmietung der Wohnungen der 2 Gemeindebediensteten wäre kein Mietzinsvorteil festzustellen, da das Mietentgelt nach den übrigen Mieten eingehoben worden sei. Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis bzw. eine verbilligte Wohnung wäre daher nicht gegeben.
Er habe im Jahre 1995 Räume dazu gemietet und die Vermieterin (Gemeinde) habe nicht die Miete angehoben, sondern er habe den Vorschlag auf eine neue Miete auf Grund des ortsüblichen Preises für die neu zugemieteten Räume bzw. Ausfall der Indexanpassung vorgebracht. Das Finanzamt gehe davon aus, dass nach einer Generalsanierung im Jahre 2004 der Standard des Wohnobjektes keineswegs mehr dem eines im Jahre 1900 errichteten Gebäudes entspreche. Warum die Finanz eine derartige Feststellung treffen könne, bedürfe einer Klärung. Die von der Gemeinde G durchgeführten Arbeiten seien von ihm nie bestritten worden. Er habe jedoch mehrmals erwähnt, dass die Wohnung von ihm durch diverse Arbeiten (sämtliche Fußböden, Anbringung von Decken bzw. Tapeten für die Abdeckung der Risse) eine Verbesserung erhalten habe. Ein denkmalwürdiges Objekt werde sich schwer auf den von der Finanz angenommen Standard sanieren lassen (z.B. Fassade, Raumhöhe, Fensterhöhe, Entlüftungen). Der Energieausweis treffe eine andere Aussage. Im Jahre 1993 sei die Wohnung im Untergeschoß auch saniert worden und zu einen m² Preis von € 0,68 vergeben worden. Die Betriebskostenabrechnung erfolge bei ihm genauso wie bei den anderen Mietparteien. Bei einer anderen Einstufung seiner Wohnung gäbe es für ihn sicher eine andere Betriebskostenabrechnung (z.B. Heizkosten). Die obere und untere Wohnung seien auch saniert worden und es gebe keine Mieterhöhungen. Für ihn lägen daher fehlerhafte Erhebungen vor. Bei diversen Erhebungen bzw. Feststellungen müsste die Finanz auf ein anderes Ergebnis kommen. Die Finanz nehme Beschlüsse der Gemeinderäte F und G bezüglich ortsüblichen Mietpreis bzw. Wohnungsfeststellung nicht zur Kenntnis. Er habe den Passus bezüglich Wohnungsräumung erläutert. Eine Stellungnahme seitens der Finanz gebe es nicht, obwohl die Aufsichtsbehörde seine Meinung teile. Es müsse ihm zugestanden werden, dass der Wohnortwechsel den Bezug einer Wohnung notwendig mache. Er habe seinerzeit ausdrücklich verlangt, dass die Wohnung nicht in Zusammenhang mit der Postenannahme zu bringen sei. Warum dieses Vorbringen, nicht nachvollziehbar sein sollte, bedürfe einer Erläuterung durch die Finanz.
Bezüglich Höhe und Berechnung des Sachbezuges habe sich seine Aussage auf die allgemeine rechnerische Darstellung It. Sachbezugsverordnung bezogen. Von der Finanz sei zunächst die Wohnung als Dienstwohnung bzw. als verbilligte Wohnung und nun in Verbindung mit dem Dienstverhältnis gebracht worden. Seinerzeit habe die Finanz den Abschlag der Nichtentsprechung einer Normwohnung zur Kenntnis genommen.

Mit Beschluss vom wies das Bundesfinanzgericht den Wiederaufnahmeantrag vom als unzulässig zurück und leitete diesen an die zuständige Abgabenbehörde zur Entscheidung weiter.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom wies das Finanzamt Linz die Wiederaufnahmeanträge als unzulässig zurück.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 303 (1) lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Ein solcher Antrag ist wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 AVG zurückzuweisen, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienvorbringen im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nach eingehender Prüfung Ihres Antrages konnten weder Änderungen im Sachverhalt noch in der Rechtslage festgestellt werden.

Gegen diese Zurückweisungsbescheide erhob der Bf. am über FinanzOnline Beschwerde.
Zur Begründung führte der Bf. aus, dass zu seinen Tatsachen bzw. zu diversen Beweismitteln keine Stellungnahmen bzw. Begründungen abgegeben worden seien. Das gesamte Verfahren entspreche nicht den Tatsachen und es werde nur auf die Haltung der Finanz bestanden. Weiters fehlten die Prüfungsergebnisse seiner Eingaben bzw. Anträge. Es werde in den Entscheidungsgründen lediglich auf die Gesetzesbestimmungen hingewiesen und auf die Feststellungen des Bf. nicht eingegangen.
Seit Beginn des Verfahrens gebe es folgende Ungereimtheiten:
1. Zu Verfahrensbeginn sprach man von einer Dienstwohnung
2. Nachher sprach man nicht mehr von einer Dienstwohnung, sondern von einer verbilligten Wohnung
3. Nachher sprach man von einer Überlassung einer Wohnung im Zusammenhang des Dienstverhältnisses.
Keine dieser Behauptungen entspreche der Wahrheit, da es sich um eine Wohnung wie bei den anderen Parteien im Haus handle, die seinerzeit auch zu ortsüblichen Preisen vergeben worden seien. Er verweise nochmals auf die Mietpreise der anderen Wohnungen in diesem Haus. Er verstehe nicht, warum die GR-Beschlüsse der Gemeinden keine Berücksichtigung fänden. Seitens der Finanz werde nur auf seinerzeitige Prüfungsergebnis bestanden und keine Abweichung zugestanden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Linz die eingebrachten Beschwerden ab.
In der Begründung wurde zunächst der Sachverhalt und das Vorbringen der Beschwerde vom in 13 Punkten dargestellt. Anschließend wurde zu den einzelnen angeführten Einwendungen dargelegt, warum diese Einwendungen bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/510600/2012, rechtlich gewürdigt worden seien. Das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens decke sich somit im Wesentlichen mit der bereits entschiedenen Sache. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren unberücksichtigt geblieben waren.
Es liege daher eine entschiedene Sache (i.S.d. § 68 Abs 1 AVG), also Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, vor. Es sei weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten. Das Parteibegehren decke sich im Wesentlichen mit dem früheren Beschwerdevorbringen (z.B. ; ; , 2007/03/0059; , 2010/10/0213; , 2009/11/0059).

Nach dem vorgelegten Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung vom am zugestellt.

Über FinanzOnline stellte der Bf. am einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Zur Begründung brachte er vor, dass er die in den Punkten des BFG gemachten Abgaben (gemeint wohl Angaben) nicht zur Kenntnis nehme, da zu seinen Angaben teilweise nicht eingegangen worden sei und hierzu die Stellungnahmen fehlten. Er erwähne nochmals, dass die Wohnung seinerzeit zu den ortsüblichen Preisen vergeben worden sei und nicht in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu bringen sei. Er könne sich an das Vorstellungsgespräch im Jahre 1979 beim damaligen Bürgermeister noch gut erinnern und es sei vereinbart worden, dass die Wohnung sich nicht auf die Postenannahme beziehen dürfe. Daher sei im Mietvertrag festgehalten worden, dass es keine Dienstwohnung sei. Sollte dies nicht zustande gekommen sein, so hätte er eine andere Verrechnung der Betriebskosten und Abgaben verlangt, wie es tatsächlich bei Dienstwohnungen sei. Weiters verweise er nochmals auf die gefassten GR-Beschlüsse der Gemeinden hin. Ihm fehlten auch die Stellungnahmen zu den anderen Wohnungen im Haus.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Linz die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung bezieht sich im gegenständlichen Fall darauf, ob die vom Bf. im Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 vorgebrachten Einwendungen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 BAO darstellen oder ob diese Einwendungen - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom dargestellt - bereits in dem durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/510600/2012, abgeschlossenen Verfahrens rechtlich gewürdigt worden sind.

In der Beschwerdevorentscheidung vom hat die Abgabenbehörde dargelegt, dass die vom Bf. in der Beschwerde angeführten Einwendungen bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/510600/2012, rechtlich gewürdigt wurden. Das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens decke sich somit im Wesentlichen mit der bereits entschiedenen Sache. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren unberücksichtigt geblieben waren.

Im Vorlageantrag bestreitet der Bf. nicht, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Einwendungen um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die im bereits abgeschlossenen Verfahren bekannt waren. Die Einwendungen richten sich vielmehr gegen die nach Ansicht des Bf. mangelnde bzw. falsche oder überhaupt nicht vorgenommene Würdigung von den Verfahrensparteien bereits bekannter Tatsachen und Beweismittel.

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die vom Bf. gerügte mangelnde bzw. falsche oder überhaupt nicht vorgenommene Beweiswürdigung sich auf ein seiner Meinung nach mangelhaftes Verfahren bezieht, nicht aber das Behaupten von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel bedeutet.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Abs. 2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes. Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens geltend gemachter Wiederaufnahmsgründe den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht zu beachten (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 6. Auflage, § 303, Rz 55 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Wiederaufnahmsantrag muss konkrete Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmsgrundes erkennbar sind. Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass alle von der wiederaufzunehmenden Sache Betroffenen (Parteien) unverschuldet bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluss nehmen konnten. Der Antragsteller hat die Erfüllung aller dieser Voraussetzungen aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. Im Umfang der Mitwirkungspflicht hat der Antragsteller diese Behauptungen auch entsprechend zu belegen (s. Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Bd. III, S. 2914 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Der Wiederaufnahmswerber hat also das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln zu behaupten und auch zu beweisen. Behauptet er (wie im gegenständlichen Fall) nicht, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, sondern wendet die seiner Ansicht nach mangelnde bzw. falsche oder überhaupt nicht vorgenommene Würdigung bereits bekannter Tatsachen ein, so liegen die Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag nicht vor.

Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung bereits bekannter Tatsachen bzw. Beweismittel ist nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Wiederaufnahme, sondern diese Überprüfung (der ordnungsgemäßen Beweiswürdigung in einem mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes abgeschlossenen Verfahrens) ist ausschließlich dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten. Dieser kann bei Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Daraufhin tritt dann das Verfahren in jenen Verfahrensstand zurück, in welchem es sich vor Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht befunden hat.

Aus den oben dargestellten Ausführungen ergibt sich, dass die Abgabenbehörde den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag zu Recht wegen mangelnder Behauptung des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln zurückweisen konnte.

Die Ablehnung (Zurückweisung, Abweisung) eines Wiederaufnahmsantrages ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Er ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 6. Auflage, § 303 Rz 58).

Daraus ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide der Abgabenbehörde zulässig war. Das Bundesfinanzgericht konnte deshalb die Beschwerde nicht zurückweisen, sondern hatte inhaltlich zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keiner dieser Revisionsgründe vorliegt, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101734.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at