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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.11.2020, RV/4100500/2020

Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinI. in der Revisionssache Rw., vertreten durch Vertreter, betreffend den Antrag vom auf Wiedereinsetzung zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis 1, beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis 1, wird gemäß § 46 Abs 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B.VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)ist nicht zulässig.

Begründung

Die Revisionswerberin (Rw.) ist der Verlass nach einem verstorbenen Rechtsanwalt.

Im Erkenntnis 1 (in weiterer Folge "Erkenntnis 1") wies das BFG das Begehren der beschwerdeführenden Partei in der Sache ab. Das Erkenntnis 1 wurde der Rw. am zugestellt (Empfangsbestätigung). Die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision (in weiterer Folge "ao. Revision") endete somit am .

In der Belehrung des approbierten, beim BFG vorliegenden Erkenntnisses 1 heißt es bezüglich der Einbringung der (außer)ordentlichen Revision an den VwGH - auszugsweise festgehalten - wie folgt:

"Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist …"

Laut ihren Angaben übermittelte die Rw. nach Zustellung des Erkenntnisses 1 am eine für den VwGH bestimmte ao. Revision am mittels ERV irrtümlich an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Am brachte die Rw. beim VwGH mittels ERV einen Schriftsatz vom ein, beinhaltend

  • einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die ao. Revision gegen das Erkenntnis 1

  • samt der ao. Revision, und

  • stellte den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am langte beim BFG eine Verfahrensleitende Anordnung des VwGH ein, mit der der VwGH dem BFG den zuvor angeführten Schriftsatz samt ERV-Deckblatt zuständigkeitshalber übermittelte. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses 1 war nicht beigefügt. Es ist auch (am Deckblatt) des Schriftsatzes kein Hinweis zu ersehen, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses 1 beigelegt wäre.

Der dem BFG vom VwGH übermittelte Schriftsatz ist an den

"Verwaltungsberichtshof
Judenplatz 11

1014 Wien"

adressiert.

Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens hinsichtlich Einbringung einer ao. Revsion an den VwGH begründete die Rw. bzw. der sie vertretende Rechtsanwalt wie folgt:

"Die gegenständliche außerordentliche Revision wurde vom ausgewiesenen Vertreter des Revisionswerbers zwar kalendermäßig rechtzeitig (, dem letzten Tag der Frist) per ERV versendet, jedoch stellte sich am Folgetag () heraus, daß diese Eingabe - nur aufgrund eines Eingabefehlers - fälschlicherweise an den Verfassungsgerichtshof anstatt an den Verwaltungsgerichtshof versendet wurde.

In der Kanzlei des Vertreters wird die Kanzleisoftware JurExpert verwendet. Für die Einbringung von Schriftsätzen an Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof muß in der entsprechenden Eingabemaske dieses Programms, nach der Vorauswahl "VfGH/VwGH/BVwG", unter den untereinanderliegenden Auswahlmöglichkeiten "Antrag/Folgeeingabe an den Verfassungsgerichtshof", "Antrag/Folgeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht" und "Antrag/Folgeeingabe an den Verwaltungsgerichtshof" das zutreffende Feld ausgewählt werden.

Wie nun eine nachträgliche Überprüfung ergeben hat, unterscheiden sich die restlichen Eingaben, die dieser Auswahl folgen, im übrigen nicht danach, ob die Eingabe an VfGH, VwGH oder BVwG gerichtet ist. Die verwendete Software nimmt auch vor dem Versenden der Eingabe keine weitere Überprüfung vor bzw. fordert den Nutzer auch nicht nochmals auf, das ausgewählte Gericht auf seine Richtigkeit hin zu kontrollieren, wodurch der eingetretene Fehler noch hätte erkannt werden können.

Nach inhaltlicher Freigabe des Schriftsatzes zur außerordentlichen Revision hat der Vertreter seine hiefür zuständige Kanzleiangestellte am Nachmittag des angewiesen, diesen Schriftsatz samt Beilage zur Fristwahrung noch am selben Tage beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Diese Kanzleiangestellte ist seit dem Vorjahr beim Vertreter beschäftigt und hat bisher sämtliche Eingaben an Zivil- und Strafgerichte, die das Gros der Eingaben des Vertreter darstellen, ausnahmslos bei der jeweils richtigen Stelle eingebracht, sodaß davon auszugehen war, daß dies, so wie bei sonstigen Eingaben an verschiedene Gerichte, auch bei der gegenständlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof ohne Fehler erfolgen würde. Bedauerlicherweise traf die Kanzleiangestellte allerdings beim Anlegen der bezughabenden Leistung aus Versehen die falsche Auswahl und wurde der Schriftsatz daher am letzten Tag der Frist () um 16.01 Uhr per ERV an den Verfassungsgerichtshof anstatt an den Verwaltungsgerichtshof versendet. Die Kanzleiangestellte entdeckte ihren Fehler erst bei Dienstantritt am Folgetag () und berichtete sie dann dem Vertreter davon.

Mit Kenntnisnahme dieses Fehlers durch den Vertreter ist der Wegfall des Hindernisses gegeben und erfolgt der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag somit binnen offener Frist.

Es ist als minderer Grad des Versehens anzusehen, wenn ein korrekt adressierter Schriftsatz zwar fristgerecht, jedoch nur aufgrund einer fehlerhafter Vorauswahl in der Eingabemaske der Kanzleisoftware anstatt an den Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof versendet wird.

Der Vertreter hat hinsichtlich der Fristwahrung einen organisatorischen Kontrollmechanismus eingerichtet, dies durch Setzung von kanzleiinternen Vorfristen und stichprobenartige Überprüfung der eingetragenen Fristen. Da es aber, wie oben ausgeführt, in der Vergangenheit in puncto richtiger Einbringung von Schriftsätzen beim jeweils zuständigen Gericht keinen Grund zur Beanstandung und somit keinen Anlaßfall gab, zusätzlich zur Fristenkontrolle auch eine stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit von Eingabevorgängen einzuführen, konnte dies bisher auch unterbleiben. Die Wahrung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision beim tatsächlich zutreffenden Gericht (Verwaltungsgerichtshof) unterblieb daher nur aus einem Versehen minderen Grades."

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung zur Einbringung einer ao. Revision wurde erwogen:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 24 Abs. 1 VwGG die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen: …

Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist gemäß § 46 Abs. 2 VwGG auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 …

Bis zur Vorlage der Revision hat gemäß § 46 Abs. 4 VwGG über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt gemäß § 46 Abs. 5 VwGG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß § 46 Abs. 6 VwGG keine Wiedereinsetzung statt.

Im gegenständlichen Fall war und ist seitens der Rw. eine ao. Revision gegen das Erkenntnis 1 beabsichtigt gewesen. Die Rw. meint in ihren Schriftsätzen, dass die ao. Revision beim VwGH einzubringen ist. Diese Ansicht ist in der Adressierung des Wiedereinsetzungsantrages - "An den Verwaltungsgerichtshof …" - abgebildet und in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ersichtlich.

Dass die Belehrung des Erkenntnisses 1 betreffend die Einbringung einer Revision an den VwGH den unmissverständlichen Satz - "Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen" - nicht enthalten hätte, hat die Rw. nicht behauptet.

Die Rw. hätte also die ao. Revision bis spätestens beim BFG einzubringen gehabt. Es liegt somit eine Versäumnis vor.

Folglich ist zu beurteilen ob dem Antrag der Rw. auf Wiedereinsetzung zur Einbringung einer ao. Revision Berechtigung zukommt:

Was das "unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis" anlangt, bedarf es der Prüfung des Ablaufes im Verfahren. Für das BFG lagen folgende Geschehnisse vor:

:
Die behauptete Übersendung der ao. Revision an den VfGH und seine Adressierung sind mangels Vorlage der Unterlagen für das BFG nicht nachvollziehbar. Den Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag folgend dürfte die ao. Revision an den VwGH adressiert gewesen sein.

:
Ein Nachweis für das behauptete Erkennen des Fehlers der Kanzleiassistentin und ihrer Meldung an den die Rw. vertretenden Rechtsanwalt am liegt dem BFG nicht vor.

:
An diesem Tag übermittelte der Rechtsanwalt der Rw. den an den VwGH adressierten Wiedereinsetzungsantrag samt ao. Revision und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung an den VwGH (Deckblatt ERV).

, Verfahrensleitende Anordnung des VwGH:

Aufgrund der Weiterleitung des Wiedereinsetzungsantrages samt ao. Revision und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mittels Verfahrensleitender Anordnung des , langte der maßgebliche Schriftsatz am beim BFG ein.

Selbst wenn man von der geschilderten Zustellung des Schriftsatzes am an den VfGH und vom Erkennen des Fehlers am ausgeht, kann auch nach Weiterleitung des Schriftsatzes vom an das BFG innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG dem Antrag der Rw. auf Wiedereinsetzung zur Einbringung eine ao. Revision kein Erfolg beschieden sein:

Untersucht man die Adressierung der Schriftstücke, so gilt es Folgendes zu beachten:

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben ().

Wie im Erkenntnis des Ra 2019/19/0199, ausgeführt, kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. , mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. , mwN).

Bezüglich des Verschuldens eines einen Revisionswerber vertretenden Rechtsanwaltes hält der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/21/0030, fest, dass bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa , Rn. 17 und 21).

Wie bereits oben festgehalten, wird der dem VfGH übermittelte Schriftsatz an den VwGH -und nicht an das BFG - adressiert gewesen sein.

Auch die ao. Revision und der den Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Schriftsatz vom sind an den VwGH und nicht an das BFG adressiert. Demzufolge legte der Rechtsanwalt die gesetzlich vorgesehene Einbringungsstelle für die ao. Revision bzw. den Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Belehrung im Erkenntnis 1 bzw. den gesetzlichen Bestimmungen falsch fest.

Im Lichte der zuvor festgehaltenen Ausführungen wäre es an dem die Rw. vertretenden Rechtsanwalt gelegen, sowohl für die Anführung der richtigen Einbringungsstelle im Adressfeld der ao. Revision und des den Wiedereinsetzungsantrag beinhaltenden Schriftsatzes vom als auch für die ordnungsgemäße Übermittlung der Schriftstücke durch entsprechende Kontrollmaßnahmen Sorge zu tragen. Der grundlegende Fehler ist aber allein schon in der falschen Festlegung der Einbringungsstelle gelegen, sodass einem "bloßen Versendungsfehler" ohnehin nicht gefolgt werden kann. Den die Rw. vertretenden Rechtsanwalt trifft beim vorliegenden Sachverhalt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Auf die Ausführungen im Beschluss des RV/7200041/2019, sowie den Beschluss des Ra 2019/16/0218, darf verwiesen werden.

Bei der gegebenen Sachlage erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob die Rw. auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Handlung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachgeholt hat.

Nach all dem Gesagten konnte dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein, weshalb er als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumnis geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; diese Beurteilung stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar ().

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 46 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 46 Abs. 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 46 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 26 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 46 Abs. 6 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 46 Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise


§ 46 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100500.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at