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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2021, RV/4100441/2017

Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinI. in der Beschwerdesache Bf., Bf-Adresse, vertreten durch Mag. Nicole Maria Katharina Obernhuber, Inge-Morath-Straße 42h, 8045 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 (Steuernummer StNr-Bf. ) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog 2015 neben unstrittigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Vizebürgermeister einer Gemeinde ebenfalls unter dieser Einkunftsart erfasste € 4.505,48.

In der Einkommensteuererklärung 2015 machte er als Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsgruppen, etc. (€ 301,80), Fahrtkosten (€ 1.337,90) sowie Repräsentation und Spesen (€ 4.362,00) geltend.

Über Ergänzungsansuchen des Finanzamtes vom , seine Werbungskosten anhand von Belegen, einem ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch und einer Gesamtzusammenstellung mit einzelnen Teilpositionen nachzuweisen, legte der Bf. eine Aufstellung mit den einzelnen Euro-Teilbeträgen für "Beitrag" (ARBÖ € 123,40 und € 60,00, Bergrettrung € 24,00, Partei € 72,40 und Pens. € 22,00), "Reisekosten (Tankrechnungen)" (in Summe € 1.337,00) und "Repräsentation und Spesen" (in Summe € 4.362,00) abzgl. 70-er Feier (€ 1.361,07), somit € 3.000,93") vor.

Die Mitgliedsbeiträge waren nicht durch Belege dokumentiert, wohl aber legte der Bf. - jedoch nur - einzelne Belege für "Reisekosten" sowie "Repräsentation und Spesen" vor. Die in der Aufstellung ausgewiesenen Teilbeträge enthielten keine Datumsangaben. Die Teilbeträge für "Reisekosten" sowie "Repräsentation und Spesen" waren auf- oder abgerundet.

Das Finanzamt ließ im Einkommensteuerbescheid 2015 als Werbungskosten 30% der geltend gemachten Fahrtkosten, d. s. € 401,11, zum Abzug zu. Aufgrund der vorgelegten Tankrechnungen habe das Finanzamt berufliche und private Fahrten nicht zuordnen können. Es habe daher im Schätzungswege einen Privatanteil von 70 % angenommen. Des Weiteren gewährte es Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von € 22,00.

Die Bewirtungskosten seien nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG. Der Bf. habe nicht nachgewiesen, dass mit dem einzelnen Aufwand ein Werbezweck (im Zusammenhang mit einer konkreten Wahlveranstaltung) verbunden gewesen wäre. Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern seien nicht abzugsfähig. Mitgliedsbeiträge für ARBÖ, Bergrettung und die Partei seien keine Werbungskosten.

In der Beschwerde beantragte der Bf. Fahrtkosten in Höhe von € 3.532,90. Er sei als Vizebürgermeister und in diesem Zusammenhang als Arbeitskreisleiter für das Projekt "Gesundheit" (in weiterer Folge "Gesundheit") tätig; dies bringe eine hohe Reisetätigkeit mit sich. Daher seien 70% seiner Kfz-Aufwendungen betrieblich veranlasst. Die gesamten Kosten für das Kfz bezifferte er mit € 5.047,00 (Treibstoff, Versicherung, ARBÖ, Afa = 22.000/8).

Als sonstige Werbungskosten begehrte er € 1.500,50. Er sei im Zuge des Projekts "Gesundheit" werberisch tätig. Er beantrage daher 50% der um die Aufwendungen für die private Geburtstagsfeier verminderten Repräsentationsaufwendungen, welche zu 100% mit der politischen Tätigkeit einhergehen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung blieb das Finanzamt bei seiner Ansicht. Der Bf. habe keine neuen Beweismittel für die Fahrtkosten vorgelegt, weshalb es mangels entsprechender Unterlagen bei der bisherigen Schätzung bleibe. Der Bf. habe bezüglich der Repräsentationsaufwendungen die werbende Tätigkeit nicht nachgewiesen.

Im Vorlageantrag verwies der Bf. auf seine Vorbringen in der Beschwerde.

Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung. Es hielt nach der Zitierung des § 20 Abs.1 Z. 2 lit. a und § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 - auszugsweise festgehalten - fest:

"Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis abhängig, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. ( 91/13/0176 und 92/14/0228).

Im gegenständlichen Fall wurden vom Bf. nur Zahlungsbelege über Konsumationen vorgelegt, ohne dass nachgewiesen oder zumindest bekannt gegeben worden wäre, aus welchem Anlass die Bewirtung erfolgt ist. Die berufliche Veranlassung wurde damit aber nicht nachgewiesen.

Reisekosten sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Der Nachweis zur Ermittlung der beruflich und privat veranlassten Kosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Aber auch andere Beweismittel kommen als Nachweis in Betracht (vgl. Zl. 2001/15/0191).

Da vom Bf. kein diesbezüglicher Nachweis erbracht wurde, wird beantragt die Reisekosten wie im Erstbescheid in Höhe von € 401,11 (im Schätzungswege mit 30% der gesamten beantragten Reisekosten laut Erklärung ermittelt) zu berücksichtigen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. begehrt in der Beschwerde Fahrtkosten in Höhe von € 3.532,90. Angaben zum Kfz und die die Kfz-Kosten dokumentierenden Unterlagen fehlen, nur einzelne Tankrechnungen sind vorgelegt. Ein Fahrtenbuch bzw. sonstige, die Reisebewegung, -dauer und den Zweck der Reise dokumentierenden Unterlagen hat der Bf. nicht vorgelegt.

Für"Repräsentation und Spesen" liegen einzelne Belege vor. Auf keinem der vorgelegten Belege ist vermerkt, wen und zu welchem Zweck der Bf. eingeladen haben soll. Der Bf. begründet den Zweck mit seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister bzw. als Arbeitskreisleiter des Projekts "Gesundheit".

Die Aufwendungen für diverse (Mitglieds-)beiträge sind belegmäßig nicht dokumentiert.

Beweiswürdigung

Das BFG hat den festgestellten Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Akten des Finanzamtes, darin insbesondere das Ergänzungsansuchen an den Bf. und die von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie den Vorbringen der Parteien getroffen.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Werbungskosten

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. …

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zB ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen (vgl. dazu ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung ( ).

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. Lenneis in Jakom, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 16, V.ABC der Werbungskosten, Rz. 56).

Nun zu den einzelnen Teilpositionen:

  • Fahrtkosten:

Für die in der Beschwerde begehrten Fahrtkosten in Höhe von € 3.532,90 und den behaupteten beruflichen Anteil von 70% liegen keine diese Angaben dokumentierenden Unterlagen vor. Dies hat das Finanzamt dem Bf. im Beschwerdeverfahren und noch einmal im ausführlich gehaltenen Vorlagebericht mitgeteilt. Der steuerlich vertretene Bf. hat darauf nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen reagiert. Die Behauptungen des Bf. sind somit nicht erwiesen.

Das BFG sieht keinen Anlass, von der Schätzung der Fahrtkosten laut Erstbescheid des Finanzamtes abzugehen, denn

  • der Bf. hat keinen Grund angegeben, warum er in der Beschwerde auf einmal einen deutlich höheren Aufwand begehrt,

  • er hat nicht einmal ansatzweise dargetan, welche Reisebewegungen er im Zusammenhang mit der "Gesundheit" hatte, insbesondere, wie er zu dem von ihm behaupteten Anteil seiner beruflichen Fahrten von 70% gelangte, und

  • es fehlen jegliche Nachweise, die zu dokumentieren vermögen, dass dem Bf. ein Aufwand laut Beschwerdebegehren erwachsen ist und er diesen Aufwand auch getragen hat.

Für eine höhere Schätzung als die im Erstbescheid angesetzten 30% der Benzinkosten bleibt bei der gegebenen Sachlage kein Raum. Es wird nicht ganz auszuschließen sein, dass der Bf. Fahrten als Arbeitskreisleiter gemacht hat. Es ist jedoch dem Bf. zuzumuten, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und seine Aufwendungen entsprechend zu belegen. Dass der Vorlage der vom Finanzamt geforderten Unterlagen ein (unüberwindbares) Hindernis entgegengestanden wäre, hat der Bf. nicht behauptet.

Nach all dem Gesagten war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

  • Repräsentation und Spesen:

Zumal der Bf. keine Angaben zu dem von ihm behaupteten Werbezweck seiner Einladungen machte, kann im Lichte der zu diesem Thema festgehaltenen rechtlichen Ausführungen seinem Begehren nicht gefolgt werden. Es wäre am Bf. gelegen, seine Behauptungen zum Werbezweck durch konkrete Angaben und entsprechend nachvollziehbare Unterlagen zu dokumentieren.

Angemerkt werden darf noch, dass einige Belege über Konsumationen im Raum Hallstatt, St. Gilgen, etc., oder in Krajnska Gora,vorliegen und diese einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als Vizebürgermeister bzw. Arbeitskreisleiter der "Gesundheit" nicht erkennen lassen.

Der Beschwerde konnte auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.

  • (Mitglied)sbeiträge:

  • Pension. (€ 22,00)

Das Finanzamt hat diesen Beitrag als Werbungskosten anerkannt. Das BFG sieht keine Veranlassung, davon abzugehen.

  • Aufwendungen für den ARBÖ (€ 60,00):

Da mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nachgewiesen ist, welche Leistung des ARBÖ hinter dieser Zahlung stehen, und ein Zahlungsnachweis fehlt, ist das Begehren als unbegründet abzuweisen.

  • Bergrettung (€ 24,00):

Dabei handelt es sich um privat veranlasste Aufwendungen. Ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizebürgermeister ist nicht erkennbar. Ein belegmäßiger (Zahlungs-)nachweis fehlt. Diese Aufwendungen können daher nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen werden.

  • Aufwendungen für die Partei (€ 72,40):

Diese Aufwendungen sind belegmäßig nicht dokumentiert. Ebenso fehlt ein Zahlungsnachweis. Dass der Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Zahlungsnachweise ein Hindernis entgegengestanden wäre, hat der Bf. nicht behauptet.

Es lässt sich daher nicht sagen, ob es sich um nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG zu qualifizierende und im Rahmen des Pauschbetrages zu berücksichtigende, oder aber als Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zu qualifizierende Aufwendungen handelt, die zusätzlich zum Pauschbetrag zu gewähren wären (siehe hiezu die Ausführungen unter Rz. 239 und Rz. 337a LStR).

Die Aufwendungen für die politische Partei können daher mangels (Zahlungs)nachweis nicht zum Abzug zugelassen werden.

Un/Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung, zumeist fehlten auch entspreche d (Zahlungs-)nachweise. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Folglich ist eine Revision unzulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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