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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.01.2021, RV/2101164/2020

Rechtmittelverfahren: Vollmacht des Masseverwalters erforderlich, um im Umsatzsteuereinhebungsverfahren als Komplementär namens der im Konkurs befindlichen OG die Beschwerde zu erheben

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 906/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2101164/2020-RS1
Da die Gesellschaft (OG) selbst Umsatzsteuersubjekt ist, richten sich die Umsatzsteuerzahlungspflichten gegen das Gesellschaftsvermögen (Masse), weshalb es den Komplementären wegen des Konkurses der Gesellschaft verwehrt ist, ohne Vollmacht des Masseverwalters im Umsatzsteuereinhebungsverfahren (hier: Aussetzung der Einhebung) im Namen der Gesellschaft einzuschreiten.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die von ***Einschreiter***, ***Einschreiter-Adr***, namens der ***X-OG*** eingebrachten Beschwerde vom gegen die Erledigung des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und 1-11/2018 beschlossen:

Die Beschwerde gilt als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (§ 83 Abs. 1 BAO).

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen (§ 83 Abs. 2 BAO).

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).

Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß (§ 85 Abs. 4 BAO).

Der Einschreiter (ein Komplementär) hat namens der im Konkurs befindlichen OG ohne Vollmacht des Masseverwalters das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die (an die Gesellschaft gerichtete) Erledigung des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und 1-11/2018 eingebracht.

Da die Gesellschaft selbst Umsatzsteuersubjekt ist, richten sich die Umsatzsteuerzahlungspflichten gegen das Gesellschaftsvermögen (Masse), weshalb es den Komplementären wegen des Konkurses der Gesellschaft verwehrt ist, ohne Vollmacht des Masseverwalters im Umsatzsteuereinhebungsverfahren (hier: Aussetzung der Einhebung) im Namen der Gesellschaft einzuschreiten.

Der Einschreiter ist dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes vom , den der Beschwerde anhaftenden Mangel, sich nicht durch eine schriftliche Vollmacht des Masseverwalters ausgewiesen zu haben, durch nachträgliche Beibringung der Vollmacht zu beheben, nicht nachgekommen. Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht vorliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101164.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at