Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2021, RV/7105581/2016

Gebührenpflicht nach § 13 Abs.3 GebG 1957 für Sachwalter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1) Festsetzung der Gebühren gemäß §§§ 14 TP 5 Abs.1, 14 TP 6 Abs.1, 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957und 2) Festsetzung der Gebührenerhöhung , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 01.10-041/7112.2015 langte ein Ersuchen des Beschwerdeführers, (Bf.), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, (MA 62), Meldeservice-Zentrale Meldeauskunft, 1070 Wien, Wimbergergasse 14, folgendem Inhalts ein:

"Gemäß dem, in Kopie beiliegendem, Beschluss, wurde ich zum Sachwalter von Herrn E.K., (fortan E.K.) bestellt. Zwecks Vorlage bei diversen Behörden benötige ich eine historische Meldeauskunft über die Wiener Wohnsitze für die letzten fünf Jahre. Ich bitte, mir diese Auskunft zu Verfügung zu stellen

Beilage: erwähnt

Mit freundlichen Grüßen"

Bei der angeführten Beilage handelt es sich um einen Beschluss des Bezirksgerichtes T. vom , wonach der Bf. zum einstweiligen Sachwalter des E.K. für folgende dringende Angelegenheiten (§ 120 AußStrG) bestellt worden ist: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen; Abschluss eines Heimvertrages.

Am übermittelte die MA 62 dem Bf. die ersuchte Meldeauskunft per E-Mail.

Gleichzeitig erging an ihn die Aufforderung, die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 idHv € 32,50 auf ein bestimmt bezeichnetes Konto per Zahlungsanweisung oder per Internet-Banking einzuzahlen.

Da der Bf. diesem Ersuchen nicht nachkam, sondern über seine Kanzlei der MA 62 mitteilen ließ, dass E.K.am verstorben ist, die Sachwalterschaft daher als beendet anzusehen ist, und er daher nicht mehr über das Konto verfügen könne- nahm die MA 62 am einen Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 über die Nichtentrichtung der Gebühren von € 32,50 auf ( "Antragsgebühr" a' € 14,30, Zeugnisgebühr a' € 14,30 sowie Beilagengebühr a' € 3,90) auf , der am bei der belangten Behörde einlangte.

In der Folge setzte diese Behörde mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Sammelbescheid gegenüber dem Bf. die Gebühr gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957, für ein Zeugnis mit € 14,30; die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 für eine Eingabe mit € 14,30; sowie die Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 für eine Beilage mit insgesamt einen Bogen mit € 3,90, fest.

Gleichzeitig setzte sie, mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung, die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 16,25 fest.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Es träfe ihn, als ehemaliger gesetzlicher Vertreter des E.K., ad personam keine Verpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren. Die Gebührenpflicht träfe immer nur denjenigen, für den eine amtliche Ausfertigung ausgestellt wird. Er persönlich werde nur in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter tätig. Es existiere keine Vorschrift im Gebührengesetz, wonach der gesetzliche Vertreter persönlich hafte.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen die Gebührenvorschreibung -unter Hinweis auf §§ 13 Abs.1 Z 1 und 2 und Abs.3 GebG 1957 mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und stellte fest, dass die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957, als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung von Gebühren, in einer nach § 3 Abs.2 GebG 1957 vorgesehenen Weise, zwingend angeordnet.

Dagegen stellte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 164 BAO an das Bundesfinanzgericht, (BFG),. Seine Heranziehung, als ehemaliger Sachwalter ad personam, fände im Gebührengesetz 1957 keine Deckung.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr von € 3,90, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage

Gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr idHv 14,30 Euro.

Gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 unterliegen amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen einer feste Gebühr von € 14,30.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die, das Verfahren in einer Instanz abschließende (schriftlich oder "elektronisch" ergehende), Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß Z 5 leg.cit. entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingabe deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird; gemäß Z 2 leg. cit. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind, im Falle, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen trifft, diese zur ungeteilten Hand verpflichtet.

§ 13 Abs.3 GebG 1957 lautet wie folgt:

"Mit den in Abs.1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht, oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst."

Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957

Gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

§ 9 Abs 1 GebG lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Erwägungen:

Im Hinblick auf das o.a, gesamte Beschwerdevorbringen ist festzustellen:

Unter einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG 1957 ist ein schriftliches Ansuchen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht wird oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. (vgl. z.B. ; ,2003/16/0060)

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die, von dem Bf.-in seiner Eigenschaft als Sachwalter - an die zuständige Behörde gerichtete, Meldeanfrage als Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 anzusehen ist, für welche die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs.1 Z 1 GebG 1957 (= Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr) in der Höhe von € 14,30 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die MA 62 die ersuchte Meldeauskunft per E-Mail zugestellt hat. ()

Der, dieser Eingabe beigelegte, o.a. Beschluss ist von der belangten Behörde zu Recht, als- eine der Gebührenpflicht nach § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 im Betrage von € 3,90- unterliegende- Beilage gewertet worden. Gemäß § § 11 Abs.1 Z 1 GebG 1957, ist die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt entstanden ist, an dem die ersuchte Meldeauskunft von der MA 62 per E-Mail zugestellt worden ist. (08.[...].2015).

Die Gebührenpflicht von Zeugnissen wurde durch Art VI AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144 mit Wirksamkeit vom wesentlich geändert, als danach nur mehr amtliche (= Schriften die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellte) Zeugnisse der Gebühr unterliegen, ohne dass dadurch die grundsätzliche Bestimmung des Begriffs des Zeugnisses verändert wurde.

Unter Zeugnisse iSd § 14 TP 14 GebG 1957 sind Schriften zu verstehen, in denen persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden.

Sohin handelt es sich bei der streitverfangenen Meldeauskunft nach § 18 Meldegesetz 1991 um ein, von einem Organ einer Gebietskörperschaft ausgestelltes, der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 unterliegendes, Zeugnis; für das die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs.1 Z 5 GebG 1957 am (Tag der Hinausgabe) entstanden ist. Der Bf. ist als die Person, für die dieses Zeugnis ausgestellt worden ist, Gebührenschuldner nach § 13 Abs.1 Z 2 GebG 1957. E.K. war, im Zeitpunkt der Hinausgabe, als die Person, in deren Interessedieses Zeugnis ausgestellt worden ist, Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957.

Fellner führt in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 20. Lfg (März 2016), zu § 13 Abs.3 GebG 1957, führt aus:

"Im § 13 Abs 3 GebG wird in Bezug auf bestimmte Stempelgebühren die Entstehung einer (solidarischen) Gebührenschuld für denjenigen normiert, der in fremdem Namen handelt."

Hinsichtlich des damit entstehenden Gesamtschuldverhältnisses verweist Fellner auf die Ausführungen zur vorhergehenden Bestimmung des § 13 Abs 2 GebG:

"Wenn ein Gesamtschuldverhältnis wie hier nach § 13 Abs 2 GebG bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das - hier bei Unterlassung der ordnungsmäßigen Entrichtung noch erforderliche - Leistungsgebot richtet (vgl ). Es ist also in die Hand der Finanzbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht (, vom , B 213/68, und vom , B 399, 400/82).

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will ().

Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde - dem Gläubiger - die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat (, vom , 2001/16/0606, und vom , 2002/16/0301).

Es liegt also im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl , , 16/1018/80, vom , 90/16/0011, und vom , 92/16/0013, vom , 2001/16/0599, und vom , 2000/17/0099).

Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldners kann dem Gesetz nichts entnommen werden (, vom , 98/16/0137, und vom , 2001/16/0306)."

Und weiter zu Abs. 3 leg. cit.:

"Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird also derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG) überreicht (vgl. , vom , 15/1220/80, vom , 88/15/0036, vom , 87/15/0057, und vom , 89/15/0033), eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 GebG) oder die Abfassung bzw Ausfertigung eines Protokolls (§ 14 TP 7 GebG) "veranlasst", also bewirkt (vgl. , und vom , 84/15/0044).

Dem Gesetz kann über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden (, und vom , 2013/16/0101).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung...."

Der Verwaltungsgerichtshof führt im genannten Erkenntnis 98/16/0137 vom u.a. aus, "Warum gerade berufsmäßige Parteienvertreter von der gesetzlich normierten Gesamtschuld ausgenommen sein sollten, bleibt unerfindlich."

In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen § Abs.3 GebG (vgl. Ablehnungsbeschluss des ).

Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen ist für den Bf., als berufsmäßiger Parteienvertreter (Sachwalter), die Gebührenschuld, betreffend die Meldeanfrage samt Beilage, gemäß § 13 Abs.3 GebG 1957 entstanden. (vgl. dazu ). Für E.K. ist die Gebührenschuld als die Person, in deren Interesse die Meldeanfrage eingebracht worden ist, gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957 entstanden.

Wenn auch im zu beurteilenden Fall, ein Gesamtschuldverhältnis, nach § 13 Abs.2 GebG 1957 vorliegt, konnte die Heranziehung des E.K. mit dem bekämpften Bescheid - aufgrund dessen Ablebens- nicht erfolgen.

Da die aufgezeigten Gebühren vom Bf. entgegen der Bestimmung des § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957, nicht entrichtet worden sind, erfolgte die streitverfangene Gebührenfestsetzung-nach Befundnahme gemäß § 34 Abs.1 GebG - zu Recht.

Die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG stellt die zwingende Rechtsfolge der nicht entrichteten Gebühren, gemäß § 14 TP 6 Abs.1, § 14 TP 5 Abs.1 und § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957, im Gesamtbetrag von € 32,50 dar und war daher mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses unter 2) angeführten, Bescheid im Betrage von € 16,25 festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung basiert auf der aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Daher ist die ordentliche Revision nicht zulässig

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105581.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at