Zurückweisung wegen Verspätung nach Abweisung Wiedereinsetzungsantrag
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wp StBGmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, betreffend Beschwerde vom und gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , zugestellt am , betreffend Kommunalsteuer für die Zeiträume 2010 - 2012, MA6 Kto, Steuernummer 09 ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Bei der Beschwerdeführerin (idF Bf.) fand im Jahr 2014 für die Zeiträume 2010 - 2012 eine "Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) statt.
Infolge der getroffenen Feststellungen u.a. zur Kommunalsteuer waren die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer gegeben.
Mit Bescheid vom wurde durch den Magistrat Wien, die MA 6, die Kommunalsteuer für die angeführten Zeiträume samt Säumniszuschlägen wegen nicht fristgerechter Entrichtung vorgeschrieben. Der u.a. strittige Betrag von Euro 4.964,30 stand mit den getroffenen Feststellungen zu dem für die Bf. tätigen DI E im Zusammenhang.
Der Bescheid wurde der Bf. am nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom , Postaufgabe , brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde gegen den Bescheid vom " bei der bescheidausstellenden Behörde ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass die Beschwerdefrist aufgrund eines irrtümlich im Fristenverwaltungsystem der steuerlichen Vertretung nicht gesetzten Vermerkes durch die Sachbearbeiterin übersehen wurde.
Gleichzeitig wurde, für den Fall der antragsgemäßen Erledigung, Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer erhoben. Die Beschwerde wurde entsprechend begründet.
Nach durchgeführtem Vorhalteverfahren und Parteiengehör zum Vorgang der Versäumnis wurde mit Bescheid der Behörde vom der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren betreffend Bemessung der Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 abgewiesen.
Begründend wurde, unter Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen des § 308 BAO, u.a. ausgeführt, dass nach Ansicht der Behörde kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" vorgelegen war, welches verhindert hätte die Beschwerdefrist einzuhalten. Ein bloßes Vergessen oder schlichtes Übersehen, ohne Vorliegen besonderer ausschlaggebender Umstände, stelle kein solches Ereignis dar.
Das Vergessen des Vermerkes, Häkchens, durch die Angestellte, wie durch die steuerliche Vertretung vorgebracht, stellte kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides hingewiesen.
Der Bescheid wurde der Bf. am nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist zum Bescheid vom eingebracht.
Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde die Beschwerdefrist unter konkreter Anführung des Bescheides vom (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) bis zum verlängert.
Mit Schriftsatz vom wurde ein "Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer 2010 bis 2012" eingebracht.
Die Beschwerde richtete sich klar gegen die Abgabenvorschreibung und wurde in der Begründung nur auf die strittigen Feststellungen die Honorare des DI E betreffend Bezug genommen.
Die Beschwerde, die sich gegen den Bescheid vom richtete, wurde seitens der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , zugestellt am , zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides war u.a. angeführt, dass die Beschwerde betreffend Vorschreibung der Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei in Rechtskraft erwachsen.
Mit Vorlageantrag vom wurde beantragt, die Beschwerden vom und gegen den Bescheid vom dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen.
U.a. wurde in der Begründung auf die Versäumung der Beschwerdefrist zum Bescheid vom und den diesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bezug genommen.
Wie aufgrund der Ausführungen zu schließen war, war unstrittig, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom abgewiesen und die diesbezügliche Rechtsmittelfrist bis verlängert worden waren.
Es wurde argumentiert, dass aus unbekannter Ursache ein Missverständnis darüber vorgelegen sei, welcher Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Vor diesem Hintergrund sei in der Folge aus unerklärlichen Gründen mit Schreiben vom (Anmerkung BFG - gemeint wohl 2016) versehentlich keine Beschwerde gegen den Bescheid vom (Anmerkung BFG - gemeint wohl 2015) betreffend Vorliegen eines Wiedereinsetzungstatbestandes verfasst worden, sondern eine Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Kommunalsteuervorschreibung.
Die weitere Begründung enthielt u.a. Ausführungen den Bescheid vom betreffend mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden war sowie zum Bescheid über die Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu diesem Bescheid.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Im Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) ist gemäß § 308 Abs. 3 BAO, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 310 Abs. 3 BAO ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind, ist der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Der Bescheid gegen den sich die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde richtete, die Vorschreibung der Kommunalsteuer für die Jahre 2010 - 2012, war mit Datum erlassen und der Bf. nachweislich am zugestellt worden.
Die Frist (§ 108 BAO) für die Einbringung einer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid endete daher am . Da es sich dabei um einen Samstag handelte, endete die Frist gem. § 108 Abs. 3 BAO am nächsten Werktag, somit Montag .
Die Beschwerde gegen den Kommunalsteuerbescheid wurde mit Schreiben datiert vom , Postaufgabe , bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Einbringungsfrist jedoch bereits am endete, war die Einbringung der Beschwerde nicht fristgerecht und somit verspätet erfolgt.
Diese Verspätung wurde auch durch die Bf. nicht bestritten, aber es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser wurde grundsätzlich damit begründet, dass eine Sachbearbeiterin der steuerlichen Vertretung die Frist nicht ordnungsgemäß vermerkt habe und somit der Ablauf der Frist übersehen worden sei.
Für den Fall der antragsgemäßen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages wurde auf die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde verwiesen.
Unstrittig war, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung durch die Behörde mit Bescheid vom abgewiesen worden war.
Die Behörde begründete die Abweisung damit, dass kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" vorgelegen war, welches verhindert hätte die Beschwerdefrist einzuhalten. Ein bloßes Vergessen oder schlichtes Übersehen, ohne Vorliegen besonderer ausschlaggebender Umstände, stellte kein solches Ereignis dar.
Dem Antrag der Bf. vom auf Verlängerung der diesbezüglichen Rechtsmittelfrist wurde durch die Behörde Rechnung getragen und die Frist bis verlängert.
Gegen den Bescheid vom wurde innerhalb der festgesetzten Frist kein Rechtsmittel eingebracht. Dies wurde auch durch die Bf. nicht bestritten.
Es war daher festzustellen, dass der Bescheid mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, in Rechtskraft erwachsen war.
Der dem Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr vorliegende, verfahrensgegenständliche Vorlageantrag betraf die Beschwerdevorentscheidung vom zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kommunalsteuer.
Im Vorlageantrag wurden Argumente auch zur Abweisung der Wiedereinsetzung vorgebracht, nämlich dass aus unbekannter Ursache ein Missverständnis darüber vorgelegen sei, welcher Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und dass in der Folge aus unerklärlichen Gründen mit Schreiben vom (Anmerkung BFG - gemeint wohl 2016) versehentlich keine Beschwerde gegen den Bescheid vom (Anmerkung BFG - gemeint wohl 2015) betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, sondern eine Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Kommunalsteuervorschreibung erhoben worden sei. Im gegenständlichen, den Abgabenbescheid betreffenden, Verfahren konnte diese Argumentation an der eingetretenen Rechtskraft des Abweisungsbescheides vom zu keiner Änderung führen.
Infolge des rechtskräftigen Abweisungsbescheides war keine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben. Es war daher die ursprünglich am bei der Behörde eingebrachte Beschwerde gegen den Kommunalsteuerbescheid vom verspätet.
Der am eingebrachte Schriftsatz betraf eindeutig eine "Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer 2010 - 2012". Es lag somit eine neuerliche Beschwerde gegen den bereits seit in Rechtskraft befindlichen Abgabenbescheid vor und war diese somit ebenfalls verspätet.
Die Behörde hatte daher zu Recht die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kommunalsteuer der Jahre 2010 bis 2012, ursprünglich am und nochmals eingebracht am , als verspätet zurückgewiesen.
Es war wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400048.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at