Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2021, RV/7500065/2021

Parkometerabgabe; unrichtige Uhrzeit auf Gratisparkschein; teilweise Stattgabe wegen bisheriger Unbescholtenheit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 209, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:24 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) brachte der Bf. vor, dass er sein Fahrzeug am um 09:25 Uhr abgestellt und den Parkschein korrekt mit diesem Zeitpunkt entwertet habe. Demgegenüber vermeine die Behörde, das Fahrzeug bereits um 09:24 Uhr abgestellt wahrgenommen zu haben. Diese Zeitangabe sei unrichtig. Nun sei eine Beweisführung, welche Zeitangabe nun richtig sei, nicht zielführend. Der Unterschied der beiden Zeitangaben betrage 1 Minute, wobei die Zeitdifferenz max. 60 Sekunden betrage. Die Zeitangabe des Parkraumüberwachungsorgans enthalte keine Sekundenangabe und es sei daher davon auszugehen, dass dessen Zeitmesser bereits nach wenigen Sekunden auf 09:25 Uhr weitergerückt sei und zeitgleich mit seiner Angabe gewesen sei. Zeitunterschiede im Sekundenbereich würden in den allgemein anerkannten Toleranzbereich der Uhrendifferenz fallen und seien nicht von Relevanz. Da kein strafbarer Tatbestand vorlägen, werde die Einstellung des ggstl. Verfahrens beantragt.


Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung festgestellt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe, und somit zur Entwertung des Parkscheines, bei Beginn des Abstellens entstehe.

Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung würden sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (Personal Digital Assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Der Server werde permanent synchronisiert, der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht und sei im betreffenden Zeitraum keine Störung gemeldet worden. Die Organstrafverfügung sei somit zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt worden.

Da der Bf. am Parkschein Nr. 123 unbestritten 09:25 Uhr und somit eine falsche Uhrzeit eingetragen habe, sei der Parkschein für den Beanstandungszeitpunkt unrichtig entwertet gewesen.

Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei und der Bf. sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, könne als erwiesen angenommen werden, dass er die angeführte Übertretung begangen habe.

Der Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zu der von ihm angesprochenen Differenz der Zeitangaben von einer Minute sei auszuführen, dass die vom Zeitmesser des Bf. entnommene Uhrzeit sich natürlich von jener am zentralen Systemserver unterscheiden könne.

Das Benutzen einer "unrichtig gehenden Uhr" durch den Lenker könne jedoch keinesfalls zur Annahme geringen Verschuldens führen, da die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht zuletzt von der genauen Einhaltung der Abstellzeit durch die Abgabepflichtigen und somit von der jeweils genauen Ermittlung der Zeit durch diese abhängig sei.

Die Verschuldensfrage sei zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandesaus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher sein Verschulden nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nach dem Parkometergesetz).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte vor, dass er die Ausführungen der Behörde, wonach die Zeitangabe des Überwachungsorgans mittels eines PDA erfolge, der die Uhrzeit über einen Server beziehe und dass keine Sekundenangabe gemacht werde, zur Kenntnis nehmen zu sei. Die Forderung der Behörde, seine Uhr habe sekundengenau die gleiche Zeit anzuzeigen, sei hingegen unberechtigt und auch unrealistisch. Seine Uhr habe 09:25 Uhr gezeigt und genau diese Zeit habe er auf dem Parkschein eingetragen. Von einer fahrlässigen falschen Angabe der Uhrzeit könne daher keine Rede sein. Die ausgesprochene Strafe, sei sie nun hoch oder niedrig, habe keinerlei Lenkungseffekt, weil sie keine Uhr daran hindern könne, Sekunden anders zu gehen als der PDA des Überwachungsorgans anzeige. Diesem per se unvermeidbaren Umstand trage auch der allgemein anerkannte Toleranzbereich Rechnung. Dem Magistrat sei bei diesem Sachverhalt auch kein Schaden entstanden, weil er einen violetten 15 Minuten Parkschein ausgefüllt habe, der kostenfreies Parken gestatte. Es werde wohl niemand annehmen, er habe eine falsche Uhrzeit eingetragen um 16 statt 15 Minuten kostenfrei parken zu können. Der Parkvorgang sei aus seiner Sicht kostenlos. Eine Abgabenverkürzung liege daher keinesfalls vor, da keine Pflicht zur Entrichtung einer Parkometerabgabe bestehe.

Er verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Befragung des Überwachungsorganes, wie viele Sekunden von der Ausstellung der Strafverfügung um 09:24 Uhr vergangen seien bis auch sein PDA 09:25 Uhr angezeigt habe, weil diese Angabe vermutlich nicht in Erinnerung sein dürfte.

Er beantrage die Einstellung des Verfahrens, da kein strafbarer Sachverhalt vorliege. Sollte die Behörde die Sache aber weiterverfolgen, so möge in dem Bescheid angeführt werden, ob die Behörde auf eine auf die Sekunde genaue Zeitübereinstimmung bestehe, oder ob ein Toleranzbereich in den Zeitangaben anerkannt werde und wenn ja, wie groß dieser sei (bitte Angabe in Sekunden/Minuten). Dies sei für den weiteren Verlauf des Verfahrens von entscheidender Bedeutung.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 16:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 209, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (16:24 Uhr) war im Fahrzeug der 15-Minuten-Parkschein Nr. 123 mit den Entwertungen Stunde "09" und Minute "25" hinterlegt.

Damit wies der 15-Minuten-Gratisparkschein einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt wurde.

Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit nicht mit der auf dem Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein.

Für die Beanstandungszeit (09:24 Uhr) lag daher kein gültiger Parkschein vor.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie aus den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Durch die vom Meldungsleger auf dem PDA (Personal Digital Assistant) erfassten Anzeigefotos ist erwiesen, dass die Beanstandung um 09:24 Uhr erfolgte. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. Atos. Die Fa. Atos leitet die Serverzeit von drei Zeitservern ab. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Dadurch kann eine Genauigkeit von max. 10 Millisekunden Abweichung erreicht werden. Bei der Ausstellung des Organstrafmandats wird die Uhrzeit automatisch vom PDA-Gerät erfasst. Eine Änderung durch das Kontrollorgan ist nicht möglich. Im Fall einer Störung des Systems erhalten die Kontrollorgane eine Meldung. Zur Beanstandungszeit lag keine Störung vor.

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung muss jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:

  • Ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheines

Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen (§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) ergibt sich, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Wird auf dem dafür vorgesehenen Parkschein - warum auch immer - eine falsche Uhrzeit angegeben, liegt keine ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheines entsprechend der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor ().

Eine Toleranzzeit zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist gesetzlich nicht vorgesehen (, vgl. auch die Erkentnnisse des , und vom , RV/7500564/2019).

Das Vorbringen des Bf., die Forderung der Behörde, seine Uhr habe sekundengenau die gleiche Zeit anzuzeigen wie auf dem PDA-Gerät des Meldungslegers sei unberechtigt und auch unrealistisch. Seine Uhr habe 09:25 Uhr angezeigt und genau diese Zeit habe er auf dem Parkschein eingetragen, kann daher nicht schuldbefreiend wirken.

  • Abgabenverkürzung bei 15-Minuten-Gratisparkschein

Zum Vorbringen des Bf., dass eine Abgabenverkürzung nicht vorliegen könne, da er einen 15-Minuten-Gratisparkschein verwendet habe, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach, wenn der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt wird, eine Abgabenverkürzung vorliegt, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - kein abgabepflichtiger Tatbestand gesetzt wurde (vgl. , , vgl. , , vgl. auch die Erkenntnisse des , , und ).

Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt:

Der Bf. hat den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungen nicht entsprochen, da er den hier in Rede stehende Parkschein - bezogen auf die Uhrzeit - unrichtig ausgefüllt hat.

Der 15-Minuten-Gratisparkschein wies einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt wurde. Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit nicht mit der auf dem Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein.

Der Bf. hat den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von einer leichten Fahrlässigkeit aus.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde wegen fehlender Angaben, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) als durchschnittlich gewertet.

Angesichts des Umstandes, dass der 1945 geborene Bf. bislang in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz unbescholten ist, erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von € 48,00 als schuld- und tatangemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann die Parkometerabgabe als ordentlich entrichtet gilt, ist durch die Judikatur hinreichend geklärt (VwGH26.01.1996, 95/17/0111, ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500065.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at