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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2021, RV/2101227/2020

Befreiung von der Grundsteuer: Berücksichtigung bei Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und nicht bei Feststellung des Einheitswertes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101227/2020-RS1
Ob geltend gemachte Befreiungsgründe von der Grundsteuer vorliegen oder nicht, ist erst bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages oder (bei landesgesetzlichen Befreiungen) der Veranlagung zur Grundsteuer zu entscheiden (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die BDO Steiermark GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Schubertstraße 62, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Feststellung des Einheitswertes zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die ***Immobilien-GmbH*** als übertragende Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen, wodurch diese ua. Eigentümerin der Liegenschaft ***GB*** ***EZ*** wurde.

Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom den Einheitswert für diese Liegenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin fest. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung setzte die belangte Behörde mit weiterem Bescheid vom den Grundsteuermessbetrag gegenüber der Beschwerdeführerin fest.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid und beantragte, den Einheitswertbescheid dahingehend abzuändern, dass der Grundsteuermessbetrag aufgrund der Befreiung des § 2 Z 8 GrStG mit Null festgesetzt werde, weil es sich bei dem Gebäude um ein Personalwohnhaus handle.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, weil - auch bei Gemeinnützigkeit der Gesellschaft - Grundbesitz, der zu Wohnzwecken diene, gemäß § 3 Abs. 1 GrStG nicht als für einen der nach § 2 GrStG begünstigten Zwecke benützt anzusehen sei.

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und brachte mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom ergänzend vor, in dem Personalwohnhaus befänden sich nicht nur Wohnungen, sondern auch Dienstzimmer, Besprechungs- und Schulungsräume. Insgesamt entfielen laut beigelegter Flächenaufstellung ca. 10,67% der gesamten Gebäudefläche auf diese Räume, die nicht Wohnzwecken dienten.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vor, wobei sie in der Stellungnahme ausführte, dass die Beschwerde abzuweisen sei, weil es sich um Wohnungen handle, die unter das "Verbot der Grundsteuerbefreiung" gemäß § 3 GrStG fielen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist (§ 186 Abs. 1 BAO).

Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen. (…) (§ 194 Abs. 1 BAO).

In der Festsetzung des Steuermessbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (§ 194 Abs. 3 BAO).

Über bundesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer ist im Grundsteuermessbescheid abzusprechen. In der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages liegt der Abspruch über die Grundsteuerpflicht. Einwendungen, dass der Steuergegenstand steuerfrei ist, sind gegen den Grundsteuermessbescheid zu erheben (vgl. ).

Zufolge § 194 Abs. 3 BAO hat darüber, ob für einen Grundbesitz Grundsteuer zu entrichten ist oder ob er von der Grundsteuer gemäß § 2 bis § 8 GrStG befreit ist, das Finanzamt im Messbescheid abzusprechen (vgl. nochmals ).

Ob geltend gemachte Befreiungsgründe von der Grundsteuer vorliegen oder nicht, ist erst bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages oder (bei landesgesetzlichen Befreiungen) der Veranlagung zur Grundsteuer zu entscheiden (vgl. ).

Da die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid somit nicht dessen Rechtswidrigkeit aufzeigt, war sie als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 194 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 186 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 194 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101227.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at