Zahlungserleichterung: Keine Bewilligung der Stundung ohne ausreichend konkrete Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2101112/2020-RS1 | Der Ausweis des positiven Einkommensüberschusses steht der Bewilligung der Stundung der Abgabenschuldigkeiten ebenso entgegen wie der Umstand, dass den Eingaben des Beschwerdeführers im Zahlungserleichterungsverfahren nicht zu entnehmen ist, welche Wohnungen in seinem Eigentum stehen und ob eine Abgabenzahlung mittels Kreditfinanzierung unter Belastung dieser Wohnungen oder seiner Beteiligungen möglich ist. Verfügt ein Abgabepflichtiger nämlich über die Möglichkeit, seine Abgabenschuldigkeiten mit Hilfe eines Kredites zu entrichten, ist eine Stundung nicht zu bewilligen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die KAPAS Steuerberatung GmbH, Birkfelder Straße 25, 8160 Weiz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit (hier nicht beschwerdegegenständlichen) Bescheiden vom setzte die belangte Behörde nach Beendigung einer Außenprüfung die Einkommensteuer 2013 (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Einkommensteuer 2014 (erstmals) fest. Mit (hier ebenfalls nicht beschwerdegegenständlichem) Bescheid vom setzte die belangte Behörde auch die Einkommensteuer 2015 (unter Zugrundelegung der Feststellung der Außenprüfung abweichend von der eingereichten Erklärung) fest. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/2101224/2017, als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuerforderungen 2013 bis 2015 samt Anspruchszinsen sowie Aussetzungszinsen im Gesamtbetrag von 195.955,12 € mit der Begründung, er habe gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde erhob.
Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof in der Abgabensache die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2101224/2017, ab.
Mit Erkenntnis vom , RV/2100316/2019, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom suchte der Beschwerdeführer durch einen eigens dafür beauftragten steuerlichen Vertreter bei der belangten Behörde um Stundung von 195.955,12 € an und führte zur Begründung aus, die vom Gesetz geforderte "erhebliche Härte" der sofortigen (vollen) Entrichtung des Nachforderungsbetrages sei hier gegeben. Dieses Kriterium sei nach der Judikatur auch dann erfüllt, wenn der angefochtene Bescheid (hier: das angefochtene Erkenntnis) offenkundige, klare Fehler enthalte, mit denen wirtschaftliche Schwierigkeiten einhergingen, deren Beseitigung jedoch im Rechtsweg zu gewärtigen sei. Zum einen sei die inhaltliche Rechtswidrigkeit angesichts der - wohl unbestreitbaren - Tatsache evident, dass der Aufwand nur unzureichend von der GmbH zu seinem Mandanten hinüber "geschaufelt" sei und solcherart seine Bemessungsgrundlagen zu hoch ausgefallen seien. Das Bundesfinanzgericht hätte diese Fehlerhaftigkeit erkennen und beseitigen müssen; dann gäbe es diesen Fall längst nicht mehr. Dem sei aber nicht so gewesen; deshalb gebe es diesen Fall noch immer. Zum anderen habe er wegen des - aus seiner Sicht unberechtigten - Ablaufs der "AE" Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Kernargument der Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 zweiter und dritter Satz allenfalls iVm § 254 BAO erhoben. Seine Argumentation habe Einiges für sich: § 212a Abs. 5 lit c BAO stelle auf die "abschließende" Erledigung durch das BFG ab. Die Notwendigkeit des finalen Charakters ergebe sich aus der Konjugation (vermutlich gemeint: Konjunktion) "oder" am Ende der vorherigen lit b auch für Erkenntnisse des BFG. Bezogen auf diesen Fall: Seine nunmehr beim VwGH angefochtene BFG-Entscheidung vom , RV/2101224/2017, sei schon aus diesem Grund nicht abschließend. Zurück zum Verfassungsgerichtshof: Bleibe sein Protest erfolgreich, so habe er - rückblickend betrachtet - Anspruch auf Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO gehabt, der Vorrang vor einer Zahlungserleichterung habe. Keine Gefährdung der Einbringlichkeit: Auch diese Voraussetzung des § 212 Abs. 1 BAO sei aus den bereits dargelegten Gründen und wegen seiner finanziellen Möglichkeiten erfüllt. Es sei daran erinnert: Entrichte der Steuerbürger den von ihm - wenn auch zu Unrecht - verlangten Steuerbetrag, so sei er aus diesem Grund von § 212a BAO fortan ausgeschlossen, weil bei bereits entrichteten Abgaben Einhebungsschritte nicht mehr denkbar seien und es darum keines (Zahlungs-)Aufschubs mehr bedürfe.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer in der Abgabensache beim Verwaltungsgerichtshof die (unter der GZ. Ra 2019/15/0096 noch anhängige) Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2101224/2017. Dem Revisionsschriftsatz ist kein Antrag auf aufschiebende Wirkung nach dem VwGG zu entnehmen.
Mit dem (hier beschwerdegegenständlichen) Bescheid vom wies die belangte Behörde das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten unverzüglich zu entrichten. Der gesonderten Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung für sich allein noch keinen Härtefall begründe und offensichtliche, klare Fehler in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erkennen seien, genau das Gegenteil sei der Fall. Eine Unrichtigkeit sei offensichtlich, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei. Im gegenständlichen Fall seien durch den Außenprüfer im Prüfungsverfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt worden, woraus sich die Feststellungen in den Bescheiden ergeben hätten. Auch bei der Erledigung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung seien keine offenkundigen Unrichtigkeiten zu Tage getreten und ebenso im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht seien im Rahmen der Ermittlungen keine klaren Fehler entdeckt worden. Die Beschwerde sei am als unbegründet abgewiesen worden. Somit sei bereits eine der Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, nicht erfüllt, und das Ansuchen sei aus Rechtsgründen abzuweisen. Aber auch mit der Argumentation, es läge keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor, könne dem Ansuchen nicht zum Erfolg verholfen werden. Alleine die Behauptung, es läge keine Gefährdung der Einbringlichkeit "wegen der finanziellen Möglichkeiten" des Abgabepflichtigen vor, sei im Hinblick auf die Judikatur zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Begünstigungswerbers in keinem Fall ausreichend und der Antrag sei auch aus diesem Grund abzuweisen. Selbst wenn die Behauptung zutreffen würde, der Abgabepflichtige habe (ausreichend) finanzielle Möglichkeiten, so würde es diesbezüglich wiederum am Vorliegen der Voraussetzung der erheblichen Härte fehlen und der Antrag wäre aus diesem Grund abzuweisen.
Mit Schreiben vom (Beschwerdeschreiben) erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter gegen den hier beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, die Entrichtung in Raten zu bewilligen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, das Ansuchen auf Zahlungserleichterung sei unbestritten am gestellt worden. Auch ist die sofortige bzw. sofortige volle Entrichtung der Abgaben sei mit einer erheblichen Härte verbunden. In diesem Zusammenhang werde auf die Außerordentliche Revision vom zur angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2101224/2017, verwiesen. Aus den umfassend in der Außerordentlichen Revision dargestellten inhaltlichen Argumenten gingen offensichtliche, klare Fehler eindeutig hervor. So sei beispielsweise die Einkommensteuerbemessungsgrundlage in den streitgegenständlichen Jahren um jeweils rund 50.000 € zu hoch angesetzt. Im Zuge der "umfassenden Ermittlungen durch den Prüfer im Prüfungsverfahren" sei ihm eine Einkunftsquelle zugerechnet worden. Die diesbezüglichen Betriebsausgaben seien ihm jedoch nur teilweise zugerechnet worden. Wesentliche Teile der Betriebsausgaben seien bei der GmbH verblieben, obwohl es in diesem Unternehmen keinerlei Anknüpfungspunkt mehr für diese Ausgaben gegeben habe. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG werde betreffend Betriebsausgaben folgendes ausgeführt: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. " Wenn der streitgegenständliche Betrieb eindeutig ihm zugerechnet werde, weshalb verblieben wesentliche Ausgaben, die durch diesen Betrieb veranlasst seien, dann bei der GmbH? Diese fehlende Zurechnung der Betriebsausgaben an ihn allein stelle einen offensichtlichen, klaren Fehler dar. Weshalb diese Tatsache im Zuge des Verfahrens nicht als offensichtliche Unrichtigkeit erkannt worden sei, entziehe sich seinem Verständnis. Neben offensichtlichen, klaren Fehlern würden in der Außerordentlichen Revision auch massive verfahrensrechtliche Mängel aufgezeigt. Zudem sei vor kurzem ein einschlägiger Fachartikel der Autoren Hirschler, Sulz und Oberkleiner zum Thema "Zurechnung der Einkünfte zum Einbringenden trotz Einbringung der (höchst)persönlichen Unternehmensberatung" im BFG Journal Mai 2019, Seite 199, erschienen. Die dortigen Ausführungen ließen sich nicht mit den Feststellungen des Finanzamtes betreffend die Einstufung bzw. Zuordnung der streitgegenständlichen Tätigkeit seiner Person vereinbaren. Dementsprechend bestünden ausgezeichnete Erfolgsaussichten, sodass eine sofortige Entrichtung der Beträge wohl eine erhebliche Härte darstelle. In diesem Zusammenhang möchte er klarstellen, dass der erhöhten Mitwirkungspflicht von seiner Seite jedenfalls entsprochen worden sei. Bereits im Zuge der zugrundeliegenden Betriebsprüfung wurde seine finanzielle Situation genauestens geprüft. Er habe diesbezüglich äußerst bereitwillig kooperiert. Dementsprechend seien seine Vermögensverhältnisse amtsbekannt. Ergänzend verweise er hier nochmals auf die bestehende 50%ige Beteiligung an der OG sowie die 100% Beteiligung an der GmbH. Sowohl in der OG als auch in der GmbH befinde sich wesentliches Immobilienvermögen. Weiters besitze er auch wesentliches privates Immobilienvermögen. Die Einbringlichkeit der Abgabe sei dementsprechend nicht gefährdet. Eine kurzfristige Veräußerung der Liegenschaften zur Begleichung der Abgaben würde zu finanziellen Einbußen führen, da die Liegenschaften bei einer kurzfristigen Veräußerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Wert veräußert werden müssten. Aufgrund der ausgezeichneten Erfolgsaussichten des laufenden Verfahrens wäre eine kurzfristige Veräußerung unter Wert jedenfalls als erhebliche Härte anzusehen. Abschließend möchte er festhalten, dass er alle Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung erfülle.
Mit Bescheid vom (Beschwerdevorentscheidung) wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den hier beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid als unbegründet ab. Im Beschwerdeschreiben werde - so die Begründung - nicht vorgebracht, dass eine erhebliche Härte in Form einer wirtschaftlichen Notlage bzw. finanziellen Bedrängnis vorläge, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werde. Erwähnt sei allerdings, dass im Antrag auf Zahlungserleichterung behauptet werde, "die Gefährdung der Einbringlichkeit sei aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht gegeben". In der Beschwerde werde zu diesem Punkt auf "Beteiligungen bei diversen Firmen und auf wesentliches privates Immobilienvermögen" des Beschwerdeführers verwiesen. Wenn diese Behauptungen zuträfen, könnte für den Beschwerdeführer keine erhebliche Härte bei der Entrichtung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne nämlich das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen. Eine Verschleuderung des Vermögens des Beschwerdeführers werde vom Finanzamt nicht verlangt. Der Argumentation, die Abgabenbescheide seien mit offensichtlichen und klaren Fehlern behaftet, könne von der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Offensichtlich seien Fehler dann, wenn sie für jedermann klar erkennbar, sehr deutlich sichtbar oder offenkundig . Wenn man sich den Verfahrensgang bisher betrachte, sei dies augenscheinlich nicht der Fall. Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, seien diese Fehler im gesamten Verfahren lediglich dem Beschwerdeführer bzw. seiner steuerlichen Vertretung aufgefallen. Weder während der Außenprüfung noch bei der Bearbeitung des Rechtsmittels noch das Bundesfinanzgericht hätten derartig offenkundige Fehler entdeckt. Daher könne nicht von offenkundigen Fehlern (per Definition) ausgegangen und damit auch keine erhebliche Härte erblickt werden. Somit sei eine der Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, nicht erfüllt, und die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, treffe den Begünstigungswerber bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehörten, zusätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige habe also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass der erhöhten Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers jedenfalls entsprochen worden sei, sei zu entgegnen, dass es nicht nur bei der durchgeführten Außenprüfung an Mitwirkung gemangelt habe, sondern des Weiteren auch im fortgesetzten Verfahren keine Vorlage von fundierten Unterlagen erfolgt sei. Auch die Möglichkeit im Rahmen einer Liquiditätsprüfung die Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die Gefährdung der Einbringlichkeit fundiert darzustellen und aufzuzeigen, ließ der Beschwerdeführer verstreichen. Nach zahlreichen Terminverschiebungen (Anmeldung der Liquiditätsprüfung im August 2019) sei dem Liquiditätsprüfer Mitte Oktober 2019 eine einseitige "Vermögensaufstellung" übergeben worden. Der Aufforderung des Liquiditätsprüfers, geeignete Unterlagen vorzulegen, um eine vollständige Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse durchzuführen, sei damit nicht einmal ansatzweise entsprochen worden. Die Feststellung des Liquiditätsprüfers im Gutachten dürfe hier zitiert werden: "Eine vollständige Liquiditätsprüfung konnte nicht durchgeführt werden, da der [Beschwerdeführer] keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung gestellt hat bzw. die steuerliche Vertretung. Der Liquiditätsprüfung wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus der sich die tatsächlichen Vermögensverhältnisse ergeben (lediglich Behauptungen)". Aus all diesen Ausführungen sei erkennbar, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt worden sei, die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu überprüfen, um eine Gefährdung der Einbringlichkeit ausschließen zu können. Allein die Behauptung, es läge keine Gefährdung der Einbringlichkeit "wegen der finanziellen Möglichkeiten" des Beschwerdeführers vor, sei im Hinblick auf die Judikatur zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Begünstigungswerbers in keinem Fall ausreichend und der Antrag sei auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Selbst wenn die Behauptung zutreffen würde, der Beschwerdeführer habe (ausreichend) finanzielle Möglichkeiten, so würde es diesbezüglich wiederum am Vorliegen der Voraussetzung der erheblichen Härte fehlen und der Antrag wäre aus diesem Grund abzuweisen.
Mit Schreiben vom (Vorlageantragsschreiben) stellte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter gegen die Beschwerdevorentscheidung nach Fristverlängerung den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, in der Beschwerdevorentscheidung werde "wortwörtlich" ausgeführt, dass die belangte Behörde von ihm nicht in die Lage versetzt worden sei, die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu überprüfen, um eine Gefährdung der Einbringlichkeit ausschließen zu können. Dabei sei zum wiederholten Mal vorgeworfen worden, dass der (erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht entsprochen worden sei. Dem sei "mit allem Nachdruck" entgegenzuhalten, dass es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, dass er nicht mitgewirkt habe. Er verwehre sich einerseits gegen pauschale Behauptungen dieser Art und andererseits gegen die nachfolgend angeführten Ausführungen, welche bewusst irreführend oder schlichtweg falsch seien. Richtig sei, dass am eine Liquiditätsprüfung angekündigt worden sei. Dies sei "in dieser amtsbekannten Sache" (anhängige ao. Revision, anhängige VfGH-Beschwerde) nicht bei der steuerlichen Vertretung, sondern telefonisch direkt bei ihm erfolgt. Der belangten Behörde sei aus den vorgelagerten Verfahren sehr genau bekannt gewesen, dass er sich berufsbedingt fast ausschließlich im Ausland aufhalte und nur sehr unregelmäßig an den Familienwohnsitz zurückkehre. Aus diesen nachweisbar beruflichen Gründen sei von seiner Seite einmalig der Termin vom 16.09. auf verschoben worden. Die zweite Verschiebung vom 30.09. auf den sei durch den Liquiditätsprüfer erfolgt. Es sei daher schlichtweg falsch, ihm zahlreiche Terminverschiebungen vorzuwerfen, offensichtlich wiederum nur mit dem Zweck, seine Integrität in Frage zu stellen. Am sei dem Liquiditätsprüfer eine Vermögensaufstellung übergeben worden. Im persönlichen, konstruktiven Gespräch sei ausdrücklich betont worden, dass aus verfahrensökonomischer Sicht vorerst nur eine zusammenfassende, aber sehr detaillierte und sorgfältig erstellte Aufstellung übergeben werde, zumal der Großteil der angeforderten Unterlagen auf das Vorhandensein eines Betriebes abstelle, daher diese Unterlagen einfach nicht vorhanden seien, da im vorliegenden Fall kein Betrieb geführt werde, sondern lediglich Geschäftsführerbezüge und Mieteinnahmen bzw. Beteiligungen gegeben seien. Ausdrücklich sei dabei unmissverständlich betont worden, dass auf Verlangen des Prüfers allfällige weitere gewünschte Unterlagen nachgereicht würden, sofern es der Prüfer für seine Beurteilung als notwendig erachte. Dies sei auch vom Prüfer im persönlichen Gespräch bestätigt worden. Der Vollständigkeit halber halte er fest, dass nach dem keine Unterlagen mehr vom Prüfer angefordert worden seien und er erstmalig in der Beschwerdevorentscheidung, also über vier Monate später, mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, der Aufforderung des Liquiditätsprüfers nicht einmal ansatzweise entsprochen zu haben. In diesem Zusammenhang halte er nochmals "in aller Klarheit" fest, dass er immer bereit gewesen sei, umfassend mitzuwirken, so auch uneingeschränkt im Rahmen der Liquiditätsprüfung. Wenn nunmehr auch nur ansatzweise etwas Anderes behauptet werde, so sei diese Behauptung schlichtweg falsch. Zum Ablauf der Liquiditätsprüfung möchte er auch nochmals betonen, dass in persönlicher Abstimmung mit dem Prüfer infolge der für ihn bereits angefallenen enormen Verfahrenskosten um eine möglichst verfahrensökonomische Abwicklung der Prüfung ersucht worden sei und das Nachreichen von Unterlagen auf Verlangen des Prüfers uneingeschränkt zugesagt worden sei. Von der mangelnden Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 115 BAO solle nunmehr durch den - unberechtigten - Vorwurf der mangelnden Mitwirkungspflicht abgelenkt werden. Betreffend die erhebliche Härte der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben sei zum einen anzumerken, dass die offensichtlichen und klaren Fehler der Abgabenbescheide bereits umfassend begründet worden seien. Festzuhalten sei auch, dass der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sehr rasch zugelassen habe und alleine dadurch entsprechende Erfolgsaussichten dokumentiert seien. Zum anderen habe er wegen des - aus seiner Sicht unberechtigten - Ablaufs der Aussetzung der Einhebung die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Kernargument der Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 zweiter und dritter Satz allenfalls iVm § 254 BAO erhoben worden. Die Argumentation habe einiges für sich: § 212a Abs. 5 lit c BAO stelle auf die "abschließende" Erledigung durch das Bundesfinanzgericht ab. Die Notwendigkeit des finalen Charakters ergebe sich aus der Konjugation (gemeint: Konjunktion) "oder" am Ende der vorherigen lit. b auch für das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes. Bezogen auf diesen Fall: Seine nunmehr beim VwGH angefochtene Entscheidung vom sei schon aus diesem Grund nicht abschließend. Zurück zum Verfassungsgerichtshof: Bleibe sein "Protest" erfolgreich, so habe er - rückblickend betrachtet - Anspruch auf Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO gehabt, der Vorrang vor einer Zahlungserleichterung habe. Es sei auch daran erinnert: Entrichte ein Steuerbürger den von ihm - wenn auch zu Unrecht - verlangten Steuerbetrag, so sei er aus diesem Grund von § 212a BAO fortan ausgeschlossen, weil bei bereits entrichteten Abgaben Einhebungsschritte nicht mehr denkbar seien und es darum keines (Zahlungs-)Aufschubs mehr bedürfe. Nicht richtig sei ebenso, dass in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht worden sei, dass eine erhebliche Härte in Form einer wirtschaftlichen Notlage bzw. finanziellen Bedrängnis vorläge. Klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass eine sofortige Entrichtung nur durch eine erzwungene, kurzfristige Veräußerung von Vermögen (unter Wert) ermöglicht werden könnte. Dies sei wohl auch dadurch zu verstehen, dass er nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit ***L*** gezwungen gewesen sei, sich beruflich neu zu orientieren und dementsprechend noch dabei sei, sich eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Eine Verschleuderung seines Vermögens werde aber nicht verlangt. Im Sinne eines verfassungskonformen Rechtsschutzes könne es nicht sein, was die belangte Behörde abschließend in der Beschwerdevorentscheidung offensichtlich zum Ausdruck bringe, und zwar eine Zahlungserleichterung in jedem Fall verwehren zu können, einerseits mit der Begründung, dass entweder die Einbringlichkeit gefährdet sei oder infolge der nicht gefährdeten Einbringlichkeit, dass sodann eine erhebliche Härte nicht mehr gegeben sei. In diesem Fall würde ein Spielraum für die Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht mehr gegeben sein, wodurch sich jeder Antrag auf eine Zahlungserleichterung von vornherein erübrige und die Regelung des § 212 BAO obsolet machen würde. Es wäre rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn in einem laufenden Verfahren mit erheblichen Erfolgsaussichten der Steuerpflichtige zu Notverkäufen gezwungen werden würde, um eine Steuerschuld zu begleichen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nachträglich wegfallen werde. Dies umso mehr, als in der derzeitigen Verunsicherung infolge der Corona-Krise wohl kaum angemessene Preise aus den Verkäufen zu erwarten seien.
Im Zuge einer durch die belangte Behörde durchgeführten Liquiditätsprüfung überreichte der Beschwerdeführer am eine einseitige "Vermögensaufstellung".
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme führ die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall ergebe sich für sie nicht die Möglichkeit, eine Ermessensentscheidung zu treffen, da nach Aktenlage und Verfahrensgang bereits die im § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen nicht (kumulativ) erfüllt seien. Die Einbringung eines Rechtsmittels begründee allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Gerade diese offenkundigen, klaren Fehler könnten nicht erblickt werden. Wenn offenkundige, klare Fehler (per Definition: ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar) während einer langen Verfahrensdauer und von drei verschiedenen Instanzen und damit einhergehenden Erhebungen und Untersuchungen (BP, Rechtsmittelverfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht) nicht festgestellt würden, dann könne nicht von offenkundigen klaren Fehlern gesprochen werden. Auch dem wiederholten Vorbringen, eine erhebliche Härte läge in Form einer wirtschaftlichen Notlage bzw. finanziellen Bedrängnis vor, weil eine sofortige Entrichtung nur durch erzwungene, kurzfristige Veräußerung von Vermögen (unter Wert) ermöglicht werden könne, könne nichts abgewonnen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen aus, um zu einer Verneinung der "erheblichen Härte" führen zu können. Nachdem vom Beschwerdeführer wiederholt seine "finanziellen Möglichkeiten" bzw. das Vorhandensein von "wesentlichem Immobilienvermögen" (privat und in Form von Beteiligungen bei zwei Immobilienfirmen) angeführt werde, führe auch dies zur Verneinung einer erheblichen Härte. Eine Verschleuderung bzw. eine Veräußerung unter Wert des Vermögens dürfe vom Finanzamt nicht verlangt werden und werde vom Finanzamt auch nicht verlangt. Die "finanziellen Möglichkeiten" des Beschwerdeführers seien nicht näher definiert worden und Grundvermögen müsse nicht zwangsläufig veräußert werden, sondern stehe auch einer Belastung zur Sicherstellung (Sicherheit) offen. Diesen Ausführungen folgend müsse eine erhebliche Härte bei der Abgabenentrichtung verneint werden und allein daraus ergebe sich die zwangsläufige Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens und erübrigten sich weitere Erläuterungen. Der Vollständigkeit halber werde allerdings noch auf die Ausführungen im abweisenden Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die tatsächlichen, immer wieder erwähnten "finanziellen Möglichkeiten" bzw. die Dispositionsfähigkeit darüber hätten im Rahmen der Erhebungen (z.B. Liquiditätsprüfung siehe Beilagen LQP Aufstellung Vermögen und LQP Gutachten) durch das Finanzamt nicht eindeutig erhoben werden können. Aus dem Umstand heraus, dass lediglich Behauptungen zur aktuellen Vermögenslage aufgestellt bzw. nur notdürftige Aufstellungen ohne dementsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, ergebe sich für die belangte Behörde im Zusammenspiel mit den häufigen Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet bzw. zumindest erschwert sein werde. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei Begünstigungswerbern könne nicht nur im Nachweis der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit durch Unterlagen geschehen, sondern auch im Aufzeigen bzw. Bereitstellen von dementsprechenden Sicherheiten bzw. Garantien. Weder das eine noch das andere sei vom Beschwerdeführer forciert bzw. aufgezeigt worden. Dementsprechend sei auch die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nicht entkräftet worden und auch daher (bzw. schon alleine deswegen) seien die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung nicht erfüllt. Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung erfüllt wären, läge es immer noch im Ermessen der Abgabenbehörde, ob eine Zahlungserleichterung gewährt werden könne oder nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. (…) (§ 212 Abs. 1 BAO)
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen. Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().
Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der erheblichen Härte führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf ().
Im Stundungsansuchen hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation getätigt. Im Beschwerdeschreiben erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Hinweis, dass er eine 50%ige Beteiligung an der OG und eine 100%ige Beteiligung an der GmbH besitze, sich in beiden Gesellschaften "wesentliches Immobilienvermögen" befinde und er selbst auch "wesentliches privates Immobilienvermögen" besitze (siehe Seite 3). Dem Vorlageantragsschreiben ist lediglich die Behauptung zu entnehmen, dass Geschäftsführerbezüge und Mieteinnahmen bzw. Beteiligungen gegeben seien (siehe Seite 2). Das Vorbringen im Stundungsansuchen zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit erschöpft sich in der Behauptung, dass diese Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO "wegen der finanziellen Möglichkeiten" erfüllt sei.
Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Liquiditätsprüfung der belangten Behörde überreichten "Vermögensaufstellung" weist - soweit sie die Person des Beschwerdeführers betrifft - Einnahmen von insgesamt 10.118 € (Wohnung 1 369 €, Wohnung 2 369 €, Büro ohne Betriebskosten 2.380 €, Darlehensrückzahlung und Geschäftsführung 7.000 €) und Ausgaben von insgesamt 8.425 € (für Auto, Wohnen, Lebenskosten, Versicherungen, Sozialversicherung und Steuern sowie Kreditrückzahlung) aus und errechnet einen positiven Überschuss von 1.693 €.
Der Ausweis des positiven Einkommensüberschusses von 1.693 € steht der Bewilligung der Stundung der Abgabenschuldigkeiten ebenso entgegen wie der Umstand, dass den Eingaben des Beschwerdeführers im Zahlungserleichterungsverfahren nicht zu entnehmen ist, welche Wohnungen in seinem Eigentum stehen und ob eine Abgabenzahlung mittels Kreditfinanzierung unter Belastung dieser Wohnungen oder seiner Beteiligungen möglich ist. Verfügt ein Abgabepflichtiger nämlich über die Möglichkeit, seine Abgabenschuldigkeiten mit Hilfe eines Kredites zu entrichten, ist eine Stundung nicht zu bewilligen. Dass die Vermögensaufstellung "aus verfahrensökonomischer Sicht vorerst nur eine zusammenfassende" Aufstellung darstellt, hat der Beschwerdeführer im Vorlageantragsschreiben selbst zugestanden (siehe Seite 2 des Schreibens).
Damit hat der Beschwerdeführer - soweit er im Stundungsansuchen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/14/0053, für sich ins Treffen führt - aber das Bundesfinanzgericht auch nicht ausreichend in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die Einziehung der antragsgegenständlichen Abgaben ihn zu "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" (im Sinne einer mit erheblichen Härten verbundenen Entrichtung) führt. Dass - für die Ermessensentscheidung wesentlich - die Vorschreibung der Einkommensteuern "klar und eindeutig unrichtig" war, die Bescheide also "offenkundige, klare Fehler" enthielten, deren "Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen" wäre, hat der Beschwerdeführer im Übrigen weder mit seiner bloßen Behauptung im Stundungsansuchen noch mit dem für das Bundesfinanzgericht in diesem Beschwerdeverfahren sachverhaltsmäßig zu wenig konkretisierten Vorbringen im Beschwerdeschreiben (siehe Seite 3) noch mit dem Hinweis auf eine in einem Fachartikel geäußerte Rechtsmeinung ausreichend dargetan. Dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend Aussetzung der Einhebung in (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht "klar und eindeutig unrichtig" ist, vermag das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf § 85 VfGG bzw. § 30 VwGG nicht zu bejahen.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101112.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at