Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2021, RV/1100782/2015

Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers als Werbungskosten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom

hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***,

zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die auf dem Lohnzettel aufscheinenden CHF 5.245,00 an Krankenversicherungsbeiträgen seien nicht steuerlich berücksichtigt worden.

Im Wege eines Ergänzungsverfahrens reichte er Lohnkonto, Arbeitsvertrag und Bestätigung der ***1*** Versicherung nach.

Es erging eine abändernde Beschwerdevorentscheidung, in der ausgeführt wurde: Die Krankenversicherungsbeiträge seien im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als Sonderzahlungen in Ansatz gebracht worden. Es habe sich dabei um monatliche Zahlungen des Arbeitgebers gehandelt, die als laufender Lohn zu besteuern bzw. auch als Werbungskosten im Höchstausmaß von € 3.666,06 zu berücksichtigen waren. Die gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. e EStG 1988 absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge sind nur soweit als Werbungskosten abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Absetzbar sind somit im Streitfall, errechnet anhand der Höchstbeiträge nach dem ASVG, 7,65 % (= € 3.666,06) vom Gesamtbruttolohn.

Der Beschwerdeführer brachte einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und bestätigte, dass die Krankenversicherungsbeiträge im Bruttolohn des Jahreslohnzettels inbegriffen seien, dass der Arbeitgeber sie ihm aber wieder abziehe. Er verwies hiezu auf den Monatslohnzettel.

Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes wandte sich mittels Ergänzungsersuchens an die Abgabenbehörde und bat um Klarstellung, in welchen Positionen und unter welchem Titel die geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. CHF 5.245,00 im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung steuerlich berücksichtigt worden waren.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

  • Der Beschwerdeführer war im Streitjahr als Kraftfahrer bei der ***2*** Schweiz GmbH beschäftigt.

  • Zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlte die Arbeitgebergesellschaft monatlich den Beitrag an die ***1*** Krankenversicherung in Österreich.

  • In der Schweizer Lohnkarte ist dieser Beitrag als Zahlung neben dem laufenden Monatslohn ausgewiesen.

  • Der Beschwerdeführer erhielt den um diese Zahlungen reduzierten Betrag ausbezahlt.

  • Die Besteuerung des Beschwerdeführers als Grenzgänger erfolgte unter Einbeziehung der Beitragszahlungen an die ***1*** Krankenversicherung als Lohnbestandteil.

  • Die Abgabenbehörde berücksichtigte diese Beiträge im gesetzlich zulässigen Ausmaß als Werbungskosten.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den schriftlichen Ausführungen, die der Richterin des Bundesfinanzgerichtes in Beantwortung Ihres Ergänzungsersuchens seitens der Abgabenbehörde übermittelt wurden.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 spricht man von Werbungskosten auch im Falle von Beiträgen zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie von Beiträgen zu einer Krankenversicherung aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Diese Beiträge sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Gemäß § 18 EStG 1988 sind Versicherungsprämien zu einer Personenversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht zu den Werbungskosten zählen.

Strittig ist: Wurden die seitens des Arbeitgebers neben dem laufenden Lohn an die ***1*** Versicherung bezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt?

Ausgehend von den Angaben in der Schweizer Lohnkarte für das Streitjahr, wurden durch die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung nachstehende Positionen als Werbungskosten berücksichtigt:


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AHV
CHF 3.043,30
ALV
CHF 650,00
NBU
CHF 1.164,15
KK
CHF 531,80
BVG
CHF 2.961,45
Private Krankenversicherung ***1*** im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß (= 7,65 % des Jahresbruttos von CHF 59.093)
CHF 4.520,61 (= € 3.666,06)
Werbungskosten insgesamt
CHF 12.871,31

Der Gesamtbetrag an Werbungskosten i.H.v. CHF 12.871,31 (= € 10.438,20) wurde mit CHF 11.777,68 (= € 9.551,31) von den laufenden und mit CHF 1.093,63 (= € 886,90) von den sonstigen Bezügen steuerlich in Abzug gebracht.

Aus der Bestätigung der ***1*** Versicherung geht hervor, dass die Gesamtleistung des Beschwerdeführers an Krankenversicherungsbeiträgen im Streitjahr € 4.379,13 betrug. Der tatsächlich entrichtete Betrag übersteigt daher den in Höhe von € 3.666,06 als Werbungskosten berücksichtigten Betrag um € 713,07. Diese € 713,07 wurden im Rahmen der vorliegenden Abänderung den Sonderausgaben hinzugerechnet und erhöhen iSd § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu einem Viertel den als "Topf-Sonderausgaben" abzugsfähigen Betrag.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es waren gegenständlich lediglich Sachverhaltsfragen zu klären, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100782.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at