Bewertung eines Sachbezuges nach § 24 GehaltsG und nach § 2 der SachbezugswerteVO
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0034. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr1***, Rechtsanwälte, ***Vertr1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, vormals des Finanzamtes ***1*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, 2014 und 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der BF wurde mit Bescheiden vom zur Einkommensteuer für 2013, 2014 und 2015 veranlagt. Dabei setzte das FA neben den Pensionsbezügen der PVA bzw. eines weiteren Dienstverhältnisses auch Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines Lohnzettels des BMLV i.H.v. € 1.848,03 für 2013, € 1.794,63 für 2014 und € 1.941,44 für 2015 an und begründete dies damit, dass der BF während des Jahres von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe, für die die Lohnsteuer während des Jahres getrennt ermittelt worden sei und nun die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert werden würden, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er die oben angeführten nachgemeldeten Einkünfte vom BMLV nicht erhalten habe. Er ersuche um Berichtigung und Bekanntgabe, um welche Einkünfte es sich handle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde des BF als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem BF vom BMLV Wohnraum zur Verfügung gestellt worden sei. Bei der Bemessung des dadurch angenommenen Sachbezuges sei eine Gegenüberstellung nach der Richtwertmethode und der Vergleichswertmethode erfolgt und der günstigere Wert als Sachbezug herangezogen worden, wobei die bezahlte Grundvergütung (Miete) ebenso wie die bezahlten Betriebskosten abgezogen worden seien.
Darauf beantragte der BF nunmehr durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG. Dieser führte dazu soweit es für das gegenständliche Verfahren (ESt 2013-2015) von Bedeutung ist aus, dass der BF seit seinem Pensionsantritt 2012 Miete in der von der GSWB vorgeschriebenen Höhe (damals € 657,70) bezahle, sodass ein geldwerter Vorteil nicht gegeben sei. Die Bemessungsgrundlage für die vom BF geleistete Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen sei jener Mietzins, den der Bund zu leisten habe und entspreche damit 100% der Bemessungsgrundlage, weswegen daraus kein geldwerter Vorteil resultiere. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht werde angeregt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Das BFG legt seiner Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus dem Vorbringen der Verfahrensparteien und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt.
Der BF ist Dienstnehmer des BMLV im Ruhestand und bezieht als solcher Pensionsbezüge. Das BMLV stellt ihm auch im Ruhestand eine Naturalwohnung in der ***1*** im Ausmaß von 92,42 m2 zur Verfügung. Darüber wurde für die Jahre 2013-2015 ein Lohnzettel nach § 84 EStG 1988 ausgestellt.
Für die Wohnung leistete der BF die nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebenen Vergütungen i.H.v. € 339,52 im Jahr 2013, i.H.v. € 343,97 im Jahr 2014 und i.H.v. € 354,61 im Jahr 2015 pro Monat aufgrund der vom Dienstgeber bezahlten Miete i.H.v. € 490,39 im Jahr 2013, i.H.v. € 504,15 im Jahr 2014 und i.H.v. € 524,10 im Jahr 2015.
Für diese Mietwohnung verrechnete die Eigentümerin, eine gemeinnützige Bauträgerin, Betriebskosten i.H.v. € 241,30 im Jahr 2013, i.H.v. € 256,18 im Jahr 2014 und i.H.v. € 271,19 im Jahr 2015. Diese wurden durch den BF beglichen.
Dies ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens des BF sowie aus den Feststellungen der GPLA Prüfung des BMLV über die Jahre 2013, 2014 und 2015. Der BF hat für diese Jahre hinsichtlich seiner Mietzahlungen keine anderen Zahlen zur Verfügung gestellt, er behauptet aber, dass er seit dem Jahr 2012 die von der gemeinnützigen Bauträgergesellschaft vorgeschriebene Miete in Höhe von € 657,70 bezahlt habe.
Das BFG folgt hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Zahlungen an Miete, Betriebs¬kosten und Grundverfügung den Unterlagen, die sich aufgrund der GPLA Prüfung beim BMLV aus den Daten betreffend den BF ergeben haben. Diese Daten wurden vom BMLV auch bei der Erstellung der Lohnzettel nicht beeinsprucht. Die Zahlungen decken sich im Ergebnis - wie unten darzustellen sein wird - mit den jährlichen Lohnzetteln. Für die vom BF angegebenen Beträge findet sich in den Unterlagen kein Hinweis, egal ob man von der vom BF bezahlten Grundvergütung zuzüglich der Betriebskosten oder von den vom BMLV bezahlten Mieten zuzüglich der Betriebskosten ausgeht. Der erste Betrag liegt in jedem Jahr unter den Betragsangaben des BF, der zweite Betrag liegt in jedem Jahr über den Angaben des BF.
Ein ausschließliches Interesse des ehemaligen Dienstgebers an der Zurverfügungstellung der Wohnung an den BF liegt nicht vor.
Dies ergibt sich aus Sicht des BFG bereits aus dem Umstand, dass der BF sich im Streitzeitraum im Ruhestand befand.
Die Richtwerte für Mietwohnungen im Bundesland ***1*** betrugen ab bis € 7,12; ab diesem Zeitpunkt betrug der Richtwert € 7,45.
Dies ergibt sich aus dem RichtwerteG in der jeweils geltenden Fassung.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zur Änderung der Zuständigkeit ab :
Gemäß § 323b Abs.1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes.
Gemäß § 323b Abs. 2 BAO werden die am bei einem Finanzamt … anhängigen Verfahren von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, das vom FA ***1*** dem BFG vorgelegt worden war, ist somit ab das FA Österreich zuständig.
2.2. Zur Anregung einer mündlichen Verhandlung durch den BF:
Gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit. b) BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies … im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird.
Wie bei jedem Anbringen kommt es auf den Inhalt und nicht auf zufällige verbale Formen an. Kein ausreichender Antrag ist nach der Rechtsprechung beispielsweise das Ersuchen, zur Minimierung des verwaltungsökonomischen Zeiteinsatzes falls erforderlich, um Einladung zu einer mündlichen Verhandlung über das gegenständliche Berufungsthema ( ), …, der Antrag, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen ( , 140-142), …, der Antrag "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen" ( ). (Ritz, BAO6, § 274, Tz. 5)
Im Antrag, "in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung im Sinn des § 284 Abs. 1 BAO (jetzt § 274 Abs. 1 BAO)" anzuberaumen, vermochte der Gerichtshof im Hinblick auf seine Unbestimmtheit (in eventu) nicht als einen Parteienantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erkennen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 2 74, E 18 unter Verweis auf ).
Der gegenständliche Vorlageantrag, in dem die gegenständliche Anregung einer mündlichen Verhandlung in der Begründung enthalten ist, wurde von einem Rechtsanwalt erstellt, der in seinem Schriftsatz sehr wohl Anträge (auf Vorlage verschiedenster Bescheide an das BFG) enthielt.
Unabhängig davon, dass die gegenständliche Anregung somit nicht als Antrag des BF formuliert wurde, sondern im Bereich einer ergänzenden Begründung des Beschwerdevorbringens im Vorlageantrag aufscheint, ist sich aus Sicht des BFG ein berufsmäßiger Parteienvertreter jedenfalls darüber im Klaren, dass eine Anregung lediglich eine unverbindliche Empfehlung und damit nicht die Ausübung eines die Behörde oder das Gericht bindendes Antragsrechtes darstellt. Damit liegt aber vergleichbar mit den oben dargestellten Beispielen kein tauglicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Die gegenständliche Formulierung einer "Anregung" ist nach dem Verständnis des BFG sogar noch weiter von einem Antrag nach § 274 Abs. 1 BAO entfernt, als dies die oben dargestellten Beispiele von bedingten Anträgen sind.
Da damit kein Antrag im Sinne des § 274 Abs. 1 BAO vorliegt und seitens des erkennenden Richters auch keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannt werden kann, konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
2.3. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 24 Abs. 1 Gehaltsgesetz hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.
Gemäß § 24a Abs. 1 GehaltsG hat der Beamte für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
Gemäß § 24a Abs. 2 Z. 1 lit. a) GehaltsG ist Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat.
Gemäß § 24a Abs. 3 Z. 1 lit. a) GehaltsG beträgt die Grundvergütung für Beamte des Dienststandes für Naturalwohnungen 75% der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
Damit geht ein Argument des BF für die Anfechtung der gegenständlichen Bescheide bereits dem Grunde nach ins Leere, da der BF aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen eben nicht 100%, sondern lediglich 75% der vom BMLV bezahlten Miete tragen muss.
Die Bestimmungen des BDG bzw. des GehaltsG legen Berechnungsmethoden für Kostenbeiträge fest, die ein Beamter seinem Dienstgeber für die Überlassung einer Naturalwohnung bzw. einer Dienstwohnung zu leisten hat. Diese gesetzlichen Bestimmungen legen lediglich die Rechte und Pflichten aus dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, die Bezüge in Geld oder in Sachleistungen sowie die dafür zu leistenden Kostenersätze nach § 24 GehaltsG fest. Darüber hinausgehende Rechte, zB auf eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung derartiger Sachleistungen können aus den Bestimmungen des BDG bzw. des GehaltsgG nicht abgeleitet werden.
Dies ergibt sich auch aus den Beilagen zu BGBl. 387/1986, aus denen ersichtlich ist, dass lediglich eine Neuregelung der Vollziehung der Bestimmungen des § 24 GehaltsG angestrebt wurde. Steuerrechtliche Aspekte werden dazu nicht angesprochen.
Der BF begründet seine Beschwerde darüber hinaus damit, dass in einem grundsatzentscheidenden Verfahren des BMLV beim FA Wien (gemeint wohl die Beschwerde des BMLV gegen die Vorschreibungen von Lohnabgaben nach der GPLA Prüfung aus der Überlassung von Wohnraum) in der Sache entschieden werde, ob überhaupt ein Sachbezug angesetzt werden könne.
Festzuhalten ist, dass es sich bei den vom BF implizit angesprochenen Lohnsteuerhaftungsbescheiden für ein Jahr um Sammelbescheide an das BMLV handelt, in denen Haftungen für Lohnsteuer betreffend eine Vielzahl von Bediensteten zusammengefasst sind, für die das BMLV nach Ansicht der GPLA Prüfung weitere Lohnsteuerbeträge abzuführen hat. Dies betrifft lediglich aktive Dienstnehmer des BMLV. Bei diesen erfolgte zusätzlich zum laufend vom Dienstgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzug eine Nachverrechnung von Lohnsteuern für den von der GPLA Prüfung angesetzten Sachbezug.
Im Zuge dieses Verfahrens wurden aber auch für Dienstnehmer im Ruhestand, deren pensionsauszahlende Stelle die PVA ist, (in diesen Jahren erstmalig) Lohnzettel durch das BMLV erstellt. Da diese zusätzlichen Lohnzettel des BMLV auf Grund der geringen Höhe des Sachbezuges zu keinem Lohnsteuerabzug führten, haben deren Bemessungsgrundlagen auch keinen Eingang in die festgesetzten Haftungsbeträge des BMLV an Lohnsteuer gefunden.
Eine direkt wirksame Grundsatzentscheidung betreffend den Sachbezug hinsichtlich der Einkommenssteuer der Pensionisten ist daher im Beschwerdeverfahren des BMLV nicht zu erwarten. Sollte im Zuge der Erledigung der Beschwerde des BMLV im GPLA Prüfungsverfahrens hervorkommen, dass ein Sachbezug für alle oder für einzelne Dienstnehmer zu Unrecht festgesetzt worden ist, hätte dies auch nicht notwendig Auswirkungen auf Dienstnehmer im Ruhestand. So liegt zB eine Überlassung der Wohnung aus dienstlichen Gründen bei einem Dienstnehmer im Ruhestand nicht vor.
Zudem ist festzuhalten, dass für den BF durch die Festsetzung des Sachbezuges in einem weiteren Lohnzettel - wie unten dargestellt - ein Pflichtveranlagungsfall nach § 41 EStG eintritt. Die Frage der Veranlagung zweier Dienstverhältnisse ist - wie das der BF auch getan hat - zunächst auf Ebene eines Beschwerdeverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide des betreffenden Steuerpflichtigen zu lösen.
Im gegenständlichen Verfahren ist somit derzeit die Frage zu klären, ob eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 zu erfolgen hat, weil nach Gegenüberstellung der Kostenbeiträge und der Sachbezugswerte nach der SachbezugswerteVO ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis verbleibt und dieser richtig berechnet wurde.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, sind - wie dargestellt - lediglich die einkommensteuerlichen Regelungen von Bedeutung. Die diesbezüglichen Regelungen ergeben sich für Angestellte in privatrechtlichen Dienstverhältnissen genauso wie für öffentlich Bedienstete aus den Bestimmungen des § 15 bzw. § 25 EStG sowie § 2 der Sachbezugswerteverordnung. Für eine abweichende Behandlung einer Naturalwohnung eines öffentlich Bediensteten im Ruhestand kann das BFG keine rechtliche Grundlage und keine sachliche Rechtfertigung erkennen.
Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. …
Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige, in dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Da für den BF neben einem Lohnzettel für seine Pensionsbezüge durch die PVA und einem Lohnzettel aus einem weiteren Dienstverhältnis auch ein Lohnzettel durch das BMLV ausgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs. 1, 2. Satz vor.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a) EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 … zufließen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1. EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, …) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Bei der Zurverfügungstellung einer Wohnung an einen Beamten im Ruhestand kann somit dem Grunde nach ein Vorteil aus einem ehemaligen Dienstverhältnis iSd oben Gesagten vorliegen, sofern die Kostenbeiträge des ehemaligen Dienstnehmers niedriger sind als der geldwerte Vorteil.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2. EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der SachbezugswerteVO ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
Der anzuwendende Richtwert für eine Wohnung in ***1*** betrug im Oktober 2012 (für 2013) und 2013 (für 2014) € 7,12 und im Oktober 2014 (für 2015) € 7,45.
Gemäß § 2 Abs. 2 der SachbezugswerteVO ist der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.
Gemäß § 2 Abs. 3 der SachbezugswerteVO verändert sich der Wert gemäß Abs. 1 folgendermaßen:
1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.
Gemäß § 2 Abs. 4 der SachbezugswerteVO (4) ist für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
Gemäß § 2 Abs. 5 der SachbezugswerteVO ist die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.
Gemäß § 2 Abs. 6 der SachbezugswerteVO beinhalten die Quadratmeterwerte auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.
Gemäß § 2 Abs. 7 der SachbezugswerteVO sind bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
Aus den o.a. Rechtsgrundlagen ergibt sich für eine Wohnung, die dem BF von seinem ehemaligen Dienstgeber auch im Ruhestand gegen Kostenersätze überlassen wurde, folgender Berechnungsansatz:
Der Richtwert von Mietwohnungen im Bundesland ***1*** für 2013 und 2014 betrug € 7,12, für 2015 betrug der Richtwert € 7,45. Dieser ist auf die Wohnung des BF im Ausmaß von 92,42 m2 anzuwenden und ergibt für 2013 und 2014 einen Wert von € 658,03, für 2015 € 688,52 p.M..
Dieser Wert ist - da der BF die Betriebskosten selbst bezahlt - um 25% zu kürzen. Damit verbleibt ein Wert für 2013 und 2014 iHv € 493,52 von für 2015 in Höhe von € 516,40 p.m..
Stellt man diese Werte den geleisteten Kostenbeiträgen des BF für 2013 iHv € 339,52 p.m., 2014 iHv € 343,97 und für 2015 iHv € 354,61 gegenüber, verbleibt ein Mehrbetrag (d.i. der Sachbezug im Sinne des EStG) für 2013 iHv € 154,00 p.m. oder € 1.848,00 p.a., für 2014 iHv € 149,55 p.m. oder € 1.794,60 p.a., für 2015 iHv € 161,79 p.m. oder € 1.941,44 p.a.. Dies entspricht dem vom FA auf Grund des vom BMLV erstellten Lohnzettels angesetzten Sachbezügen.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
2.4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis beruht hinsichtlich der Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der BAO und den dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Die Bewertung von Sachleistungen eines (ehemaligen) Dienstgebers fußt auf den oben zitierten Bestimmungen des EStG 1988 sowie auf der dazu ergangenen Sachbezugswerte VO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Zitiert/besprochen in | Fröhlich/Aigner in BFGjournal 2021, 179 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100507.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at