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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2021, RV/5101471/2020

Abänderung von Abgabenbescheiden und abgeleiteten Nebenansprüchen nach Schätzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom bzw. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2017, Verspätungszuschlag 2017 sowie Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***,

I. zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden, zu entnehmen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2017 vom wird abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017 sowie Anspruchszinsen 2017 ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 wird gegenstandslos erklärt.

3. Gegen diesen Beschluss betreffend Verspätungszuschlag 2017 und Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2017 neben geringfügigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb.

2. Da er trotz Aufforderung innerhalb der hierfür vorgesehen Frist keine Steuererklärungen abgegeben hatte, wurde er vom Finanzamt mit Bescheiden vom im Schätzungswege zur Umsatz- und Einkommensteuer 2017 veranlagt (Einkommensteuer = 6.046,00 €/geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Anlehnung an das Vorjahr = 30.000,00 €; Umsatzsteuer = 17.320,78 €/geschätzt laut Umsatzsteuervoranmeldungen).
Gleichzeitig ergingen ein Verspätungszuschlagsbescheid 2017 (Festsetzung des Verspätungszuschlages mit 10% = 604,60 €), ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 (Festsetzung in Höhe von 53,99 € auf Basis der festgesetzten Einkommensteuerschuld) sowie ein Vorauszahlungsbescheid 2019, mit dem Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre in Höhe von 6.590,00 € festgesetzt wurden.

3. Gegen sämtliche angeführten Bescheide wurde mit Faxschreiben vom Beschwerde erhoben. Diese war in Vertretung des Bf's von dessen selbständiger Buchhalterin unterzeichnet. In der Beschwerde wurde auf die Bemessungsgrundlagen, die aus den in Papierform übermittelten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2017 hervorgingen, verwiesen. Aus der Umsatzsteuererklärung 2017 ergab sich eine Zahllast von 17.781,74 € und (nach Abzug der entrichteten Vorauszahlungen von 17.320,78 €) eine Restschuld von 460,96 €. Aus der Einkommensteuererklärung 2017 ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.289,74 € (nach Abzug des Gewinnfreibetrages), Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und der Antrag auf Gewährung des Kinderfreibetrages für zwei haushaltszugehörige Kinder. Bezüglich der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 wurde eine Festsetzung mit 0,00 € beantragt, da für 2019 kein Gewinn über 10.000,00 € zu erwarten sei.

4. Die Beschwerde gegen sämtliche angeführten Bescheide wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom zurückgewiesen, da sie von der selbständigen Buchhalterin des Bf's unterzeichnet worden war, dieser aber nach § 2 BiBuG 2014 vor der Abgabenbehörde keine Vertretungsbefugnis zukam.

5. Im dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom , der vom Bf unterzeichnet war, wies dieser darauf hin, dass die Beschwerde in seinem Auftrag eingelegt worden war und seine Buchhalterin im guten Glauben ohne jedwede Absicht, gegen ihre beruflichen Befugnisse zu verstoßen, gehandelt habe. Es wurde die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Dem Vorlageantrag waren abermals Exemplare der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2017 in Papierform beigelegt. Die Daten laut Umsatzsteuererklärung waren ident mit den bereits bekanntgegebenen, jene laut Einkommensteuererklärung waren geringfügig korrigiert worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Gewinnfreibetrages) betrugen demnach 18.028,74 € (anstatt wie bisher 18.289,74 €), da die Ausgaben für Fremdleistungen geringfügig höher angesetzt worden waren (5.850,00 € anstatt 5.550,00 €).

6. Mit Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom hob das Finanzamt in der Folge den (angefochtenen) Einkommensteuerbescheid 2017 vom gemäß § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts von Amts wegen auf. Gleichzeitig erließ es einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid 2017 vom , in dem die Daten laut zuletzt vorgelegter Einkommensteuererklärung 2017 übernommen wurden. Zusätzlich wurde von den mit 18.028,74 € ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb (= Gewinn nach Abzug des Gewinnfreibetrages) im automatisierten Verfahren der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% abermals abgezogen, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut nunmehrigem Bescheid 15.685,01 € betrugen. Die Einkommensteuer wurde letztlich mit 0,00 € errechnet.

7.a. Im Gefolge der neuerlichen Einkommensteuerfestsetzung erging ein weiterer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom , der eine Gutschrift von 55,95 € ergab.
7.b. Weiters erging gemäß § 295 Abs. 3 BAO ein Verspätungszuschlagsbescheid 2017 vom , mit dem der ursprüngliche Verspätungszuschlagsbescheid vom aufgehoben wurde.

8.a. Ebenfalls am hatte der Bf beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 eingebracht, da aufgrund des Geschäftsrückganges und des zu erwartenden Umsatzes in diesem Jahr voraussichtlich kein Gewinn von mehr als 10.000,00 € anfallen werde.
8.b. Mit Vorauszahlungsbescheid 2019vom wurde diesem Antrag stattgegeben und wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2019 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt.

9. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Nach ausführlicher Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und Sachverhaltes wurde darin festgehalten, dass die von der Buchhalterin des Bf's unterzeichnete Beschwerde zulässig gewesen sei, da ein Ablehnungsbescheid nicht zugestellt worden sei. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide hätte somit nicht, wie mittels Beschwerdevorentscheidungen erfolgt, zurückgewiesen werden dürfen. Die Daten laut im Beschwerdeverfahren übermittelten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2017 seien plausibel.
Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer könne somit stattgegeben werden. Bezüglich Einkommensteuer 2017 sei im Aufhebungsverfahren gemäß § 299 BAO schon ein neuerlicher Bescheid vom ergangen, der die Daten laut nachgereichter Erklärung berücksichtigt habe. In dessen Gefolge seien auch ein weiterer Anspruchszinsenbescheid 2017 und Verspätungszuschlagsbescheid 2017 ergangen und die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 antragsgemäß herabgesetzt worden. Dem Beschwerdebegehren betreffend Einkommensteuer 2017, Verspätungszuschlag 2017 und Anspruchszinsen 2017 sowie Vorauszahlungen 2019 sei somit bereits Rechnung getragen worden und wäre die Beschwerde diesbezüglich daher zwischenzeitig als gegenstandslos geworden zu behandeln.

10. In der Folge wurde am mit beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens telefonisch geklärt, dass die doppelte Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2017 vom , wie sie sich aus einem Vergleich der Erklärung des Bf's mit dem Bescheid ergab, offensichtlich auf einem Fehler im automatisierten Verfahren beruht hatte.

11. Mit Faxschreiben vom zog der Bf seinen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch den gesamten Senat zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zusammengefasster Sachverhalt

Mangels fristgerechter Abgabe von Steuererklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017 durch den Bf wurden die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt. Gleichzeitig mit den Schätzungsbescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017 vom ergingen ein Anspruchszinsenbescheid 2017 und ein Verspätungszuschlagsbescheid 2017 sowie ein Vorauszahlungsbescheid 2019, mit dem Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 und die Folgejahre festgesetzt wurden.
Im Beschwerdeverfahren betreffend sämtliche Bescheide legte der Bf Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2017 vor, aus denen die beantragten Bemessungsgrundlagen hervorgingen. Bezüglich der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 wurde die Festsetzung mit 0,00 € beantragt, da für dieses Jahr kein Gewinn über 10.000,00 € erwartet wurde.
Da die Beschwerde von der selbständigen Buchhalterin des Bf's unterzeichnet worden war, wurde diese vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen zunächst zurückgewiesen. Im Vorfeld war allerdings kein Ablehnungsbescheid ergangen.
Nach Erhebung eines Vorlageantrages erging nach Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid 2017 vom , der die in der mit dem Vorlageantrag nachgereichten Erklärung ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen übernahm, da diese von der Abgabenbehörde nicht angezweifelt wurden. Allerdings wurde bei Erstellung dieses Bescheides im automatisierten Verfahren der Gewinnfreibetrag irrtümlich bei den vom Bf ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch einmal abgezogen, obwohl er, wie aus der Einkommensteuererklärung 2017 ersichtlich, bereits vom Bf bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden war. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Abzug des Gewinnfreibetrages betrugen, wie erklärt, 18.028,74 €; im Einkommensteuerbescheid 2017 vom waren sie dementgegen mit 15.685,01 € in Ansatz gebracht worden. Da die Berechnung der Einkommensteuer laut diesem Bescheid nunmehr 0,00 € ergab, erging ein weiterer Anspruchszinsenbescheid 2017, mit dem die Anspruchszinsen gutgeschrieben wurden, und wurde der ursprünglich verhängte Verspätungszuschlagsbescheid 2017 in Anpassung an die auf 0,00 € reduzierte Einkommensteuerschuld aufgehoben. Außerdem wurden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2019 und Folgejahre aufgrund des Antrages des Bf's bescheidmäßig mit 0,00 € festgesetzt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Finanzamtes, wie unter dem Punkt "Verfahrensgang" dargestellt, und ist unstrittig.
Die vom Bf im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bemessungsgrundlagen erscheinen nach Ansicht der belangten Behörde plausibel. Aus diesem Grunde wurden diese auch in im Aufhebungsverfahren gemäß § 299 BAO in den Einkommensteuerbescheid 2017 übernommen und wurde im Vorlagebericht die antragsgemäße Stattgabe der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer beantragt. Ebenso wurde der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2019 antragsgemäß erlassen.
Auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist kein Grund ersichtlich, an den zwischen den Parteien unstrittigen Bemessungsgrundlagen zu zweifeln.
Was den im Einkommensteuerbescheid 2017 vom irrtümlich berücksichtigten Gewinnfreibetrag betrifft, so ergibt sich dessen doppelte Berücksichtigung laut Aktenlage eindeutig aus der Differenz zwischen den vom Bf und laut Bescheid ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb und wurde dies auch mit beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens telefonisch abgeklärt. Aus der mit dem Vorlageantrag in Papierform nachgereichten (gegenüber der ursprünglichen Erklärung geringfügig abgeänderten) Erklärung ist ersichtlich, dass der Bf den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 in Höhe von 13% des Gewinnes bereits bei den von ihm ermittelten Einkünften aus Gewerbebetrieb abgezogen hat. Der Bf begehrte somit im Beschwerdeverfahren richtigerweise die Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.028,74 €, wie von ihm ermittelt. Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom waren jedoch tatsächlich um 13 % verminderte Einkünfte in Höhe von 15.685,01 € ausgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

  • Eingangs ist zur Zulässigkeit der Beschwerde Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Bevollmächtigten nach der Vollmacht.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 84 Abs. 1 BAO solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hierzu befugt zu sein.

Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht ().

Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung (§ 84 Abs. 2 BAO).

Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters hat durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig zu erfolgen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt dessen Ausschluss von laufenden und späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor Ablehnung Vorgebrachte hat gemäß § 84 Abs. 2 BAO aber selbst in diesen Fällen rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten (, unter Verweis auf ).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Die selbständige Buchhalterin des Bf's, die die Beschwerde unterzeichnet hat, war gemäß § 2 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) 2014 tatsächlich - darin ist der Abgabenbehörde in ihrer Rechtsansicht laut Beschwerdevorentscheidungen zuzustimmen - nicht zur Vertretung vor den Abgabenbehörden befugt.
Allerdings war im gegenständlichen Abgabenverfahren, wie vom Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom dargelegt, seitens der Abgabenbehörde noch kein Ablehnungsbescheid erlassen worden. Dies bedeutet aber entsprechend der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von der vertretenden Buchhalterin unterzeichnete Beschwerde durchaus rechtliche Wirkung hatte.
Die diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Beschwerde war daher, wie auch von der belangten Behörde in ihrem Vorlagebericht dargelegt, zulässig und war das Verfahren fortzuführen.

  • Zur Beschwerde betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird (Z 1).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer (Anmerkung: Umsatzsteuer) veranlagt und hat er für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAOhat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind
(Abs. 2).

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet (§ 253 BAO).

Gemäß § 261 Abs. 1 BAOist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ergibt sich aus den dargestellten Rechtsgrundlagen Folgendes:

Da der Bf trotz Aufforderung durch das Finanzamt für das Jahr 2017 weder eine Umsatzsteuer- noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte und die Abgabenbehörde somit von den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen für dieses Jahr keine Kenntnis hatte, waren sie von der Behörde gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Im Beschwerdeverfahren wurden nunmehr die für Zwecke der Veranlagung notwendigen Bemessungsgrundlagen vom Bf durch Abgabe der Steuererklärungen in Papierform bekanntgegeben. Seitens der belangten Behörde erschienen die übermittelten Daten, wie im Vorlagebericht dargestellt, plausibel und bestand auch seitens des Bundesfinanzgerichtes kein Grund, an diesen zwischen den Parteien unstrittigen Beträgen zu zweifeln (siehe hierzu auch Ausführungen unter dem Punkt "Beweiswürdigung"). Eine Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt scheiterte daran, dass die Beschwerde vom Finanzamt zunächst als unzulässig erachtet und daher zurückgewiesen wurde.
Wie sich aber aus den Ausführungen unter Punkt 3.1. dieses Erkenntnisses ergibt, war die Beschwerde als zulässig zu qualifizieren.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes waren die angefochtenen Bescheide daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO entsprechend seiner Rechtsanschauung, die im Übrigen auch mit der Anschauung beider Parteien korrespondiert, abzuändern. Das bedeutet Folgendes:

Zur Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer 2017 war entsprechend den vom Bf im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Bemessungsgrundlagen festzusetzen. Die Höhe der auf Basis der nachgereichten Umsatzsteuererklärung in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnung der Umsatzsteuer 2017 laut Erkenntnis ergeben sich aus beiliegendem Berechnungsblatt betreffend Umsatzsteuer 2017.

Zur Einkommensteuer:
Auch die Festsetzung der Einkommensteuer 2017 hatte nach übereinstimmender Anschauung auf Basis der Bemessungsgrundlagen, wie sie aus der nachgereichten Einkommensteuererklärung hervorgingen, zu erfolgen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine solche antragsgemäße Festsetzung eigentlich schon im Aufhebungsverfahren gemäß § 299 BAO im Einkommensteuerbescheid 2017 vom beabsichtigt gewesen wäre. Aufgrund eines im automatisierten Verfahren unterlaufenen Versehens war der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 (= 13% des Gewinnes) in diesem Bescheid allerdings irrtümlich doppelt berücksichtigt worden und wurden sohin im Bescheid niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen, als sie vom Bf beantragt worden waren.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom hatte gemäß § 253 BAO auch gegen den im Aufhebungsverfahren gemäß § 299 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 vom , der an dessen Stelle getreten war, Geltung.
Da aber in diesem Bescheid nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie in der dem Vorlageantrag beigelegten Einkommensteuererklärung 2017 ausgewiesen und damit vom Bf beantragt, berücksichtigt worden waren (15.685,01 € anstatt 18.028,74 €), konnte die Beschwerde nicht gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt werden.
Im Rahmen seiner Abänderungsbefugnis gemäß § 279 Abs. 1 BAO hatte das Bundesfinanzgericht vielmehr den offensichtlichen Fehler der doppelten Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages zu korrigieren, indem es die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 18.028,74 €, wie vom Bf beantragt, in Ansatz brachte.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2017 laut Erkenntnis wurden daher, wie folgt, berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn vor Gewinnfreibetrag
laut Beschwerdeantrag (Erklärung)
20.722,69 €
- 13% Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)
laut Beschwerdeantrag (Erklärung)
-2.693,95 €
Steuerlicher Gewinn bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Beschwerdeantrag (Erklärung) und Erkenntnis

18.028,74

Die Höhe der antragsgemäß in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Einkommensteuer 2017 laut Erkenntnis ergeben sich aus dem dem Erkenntnis beiliegenden Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2017.

  • Zur Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2017 vom :

Gemäß § 205 Abs. 1 BAOsind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß §
240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).

Aufgrund dieser Bestimmung wurden dem Bf mit Bescheid vom Anspruchszinsen für den Zeitraum vom bis vorgeschrieben, wobei als Basis die sich aus dem gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid 2017 (= Stammabgabenbescheid) ergebende Einkommensteuerschuld in Höhe von 6.046,00 € herangezogen wurde.
Die grundsätzliche Berechtigung zur Vorschreibung von Anspruchszinsen zufolge der Bestimmung des § 205 BAO stand im gegenständlichen Verfahren nicht in Streit. Der Antrag auf Änderung des Anspruchszinsenbescheides war vielmehr dadurch begründet, dass sich die Einkommensteuerschuld 2017 und damit die Basis für die Berechnung der Anspruchszinsen aufgrund der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen wesentlich reduzierte.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Anspruchszinsenbescheide sind nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. ; ; ).
Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide können die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).
Wenn sich die Stammabgabenbescheide nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (vgl. ; ; Ritz, BAO6, § 205 Tz 35; ).
Im Fall einer (teilweisen) Stattgabe der Beschwerde gegen den Stammabgabenbescheid haben neue Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen - basierend auf der Beschwerdevorentscheidung oder dem Erkenntnis - zu ergehen. Da nicht der Anspruchszinsenbescheid angepasst wird, sondern jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen wird, kann einer Beschwerde, die lediglich auf die Anpassung des Anspruchszinsenbescheides an die geänderte Stammabgabe gerichtet ist, kein Erfolg beschieden sein.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Mit dem Anspruchszinsenbescheid 2017 vom wurden Anspruchszinsen in Höhe von 53,99 € vorgeschrieben. Dieser Bescheid war nicht rechtswidrig, da ihm die Einkommensteuervorschreibung vom als Stammabgabenbescheid zugrunde lag. Aufgrund des im Aufhebungsverfahren ergangenen Einkommensteuerbescheides 2017 vom wurden mit weiterem Anspruchszinsenbescheid 2017 (siehe hierzu obige allgemeine Ausführungen) Anspruchszinsen in Höhe von 55,95 €gutgeschrieben, sodass letztendlich dem Bf keine Belastung aufgrund der Vorschreibung von Anspruchszinsen erwachsen ist.
Infolge Abänderung des Einkommensteuerbescheides durch das gegenständliche Erkenntnis konnte nur ein neuer Anspruchszinsenbescheid erlassen werden, der dieser Änderung Rechnung trägt, soweit die Höhe der vorzuschreibenden Anspruchszinsen überhaupt den Betrag von 50 Euro erreicht (siehe § 205 Abs. 2 BAO).
Eine Abänderung des angefochtenen (ursprünglichen) Anspruchszinsenbescheides vom hatte aus den dargelegten Gründen im Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen und war die dagegen gerichtete Beschwerde daher abzuweisen.
Hingewiesen wird aber darauf, dass die sich aus dem angefochtenen Bescheid vom ergebenden Anspruchszinsen zwischenzeitig mit Bescheid vom bereits wieder gut geschrieben wurden und dem Begehren des Bf's damit ohnehin vollends Rechnung getragen wurde.

  • Zur Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid 2017:

Gemäß § 135 BAOkann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Wie sich aus der Gesetzesbestimmung des § 135 BAO ergibt, ist die Höhe des Verspätungszuschlages von jener der festgesetzten Abgabe abhängig. Ändert sich die festgesetzte Abgabe, so ist der Verspätungszuschlagsbescheid gemäß § 295 Abs. 3 BAO von Amts wegen abzuändern.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der am gleichen Tag festgesetzten Einkommensteuer (6.046,00 €), das sind 604,60 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid bzw. diese Festsetzung war die gegenständliche Beschwerde ebenfalls gerichtet.
Zufolge der im Aufhebungsverfahren mit Bescheid vom neu festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 0,00 € wurde der angefochtene Verspätungszuschlagsbescheid 2017 vom mit Verspätungszuschlagsbescheid 2017 vom gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufgehoben, da die Vorschreibung der Einkommensteuer in Höhe von 0,00 € auch keine Vorschreibung eines Verspätungszuschlages mehr zur Folge hatte. Durch diese Aufhebung ist der angefochtene Verspätungszuschlagsbescheid 2017 vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und wurde der bisher vorgeschriebene Verspätungszuschlag in Höhe von 604,00 € am Abgabenkonto des Bf's wieder gutgeschrieben.

Die dagegen gerichtete Beschwerde vom ist infolgedessen unzulässig geworden, da ihr kein im Rechtsbestand befindlicher Bescheid mehr zugrunde liegt.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nicht zulässig ist unter anderem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der nicht (mehr) wirksam ist ().
Durch das Ausscheiden aus dem Rechtsbestand wurde der Verspätungszuschlagsbescheid vom unwirksam. Die Beschwerde ist damit unzulässig geworden und war gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (siehe hierzu auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 260 Tz 6).
Hingewiesen wird darauf, dass der mit Bescheid vom vorgeschriebene Verspätungszuschlag in Höhe von 604,60 € aufgrund der Aufhebung mit Verspätungszuschlagsbescheid vom dem Bf zwischenzeitig wieder gut geschrieben wurde.

  • Zur Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid 2019 vom :

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Tarif Vorauszahlungen zu entrichten, wobei als Basis für deren Berechnung
die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Jahr herangezogen wird
. Nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

Im gegenständlichen Fall wurden dem Bf gleichzeitig mit der Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 am auf Basis der für 2017 festgesetzten Einkommensteuer für das zweitfolgende Kalenderjahr (= 2019) und Folgejahre Vorauszahlungen in Höhe von 6.590,00 € vorgeschrieben.
Auch gegen diesen Bescheid war die Beschwerde vom gerichtet.
Gleichzeitig mit der Erhebung eines Vorlageantrages stellte der Bf am einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019, dem auch entsprochen wurde. Mit Vorauszahlungsbescheid 2019 vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt. Dieser Bescheid trat an die Stelle des mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Vorauszahlungsbescheides 2019 vom (siehe hierzu auch Ritz, BAO6, § 253 Tz 2).

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet (§ 253 BAO - siehe hierzu auch obiges Zitat unter Punkt 3.2.1. zur Umsatz- und Einkommensteuer).

Gemäß § 261 Abs. 1 BAOist eine Bescheidbeschwerde unter anderem mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides (siehe hierzu auch obiges Zitat unter Punkt 3.2.1. zur Umsatz- und Einkommensteuer).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdebegehren mit Vorauszahlungsbescheid vom durch die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0,00 € eindeutig Rechnung getragen.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 261 Abs. 1 BAO gegenstandslos zu erklären.

  • Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Abspruch über die Revision:

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG).

4.1. Zum Abspruch über die Revision betreffend Umsatz- und Einkommensteuer:
Die Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlagen hatte im gegenständlichen Fall auf Ebene der Beweiswürdigung zu erfolgen. Diese hatte sich auf den konkret vorliegenden Sachverhalt zu beziehen und war damit zusammenhängend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Das gegenständliche Erkenntnis war daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

4.2. Zum Abspruch über die Revision betreffend Anspruchszinsen, Verspätungszuschlag und Einkommensteuer-Vorauszahlungen:
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich waren, waren sie durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder war die Auslegung des Gesetzes unstrittig.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter (Umsatz- und Einkommensteuer 2017)

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101471.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at