Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2021, RV/3100245/2013

Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen: Aufgrund der Gesamtumstände ist von Auslandsfahrt zumindest einmal pro Monat auszugehen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Erlacher & Erlacher-Philadelphy Rechtsanwälte, Marktgraben 12, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des FA Innsbruck vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend
1. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Oktober 2011
und Verspätungszuschlag
2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 11-12/2011
3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-6/2012
und Verspätungszuschlag
zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Veranlaßt durch eine Anzeige im August 2011 wurden vom Finanzamt bei ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) Erhebungen zur Frage der "Verwendung eines Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen in Österreich" - betr. zunächst das Fahrzeug X1 mit dem inländ. Kennzeichen Nr1, dann umgemeldet auf das deutsche Kennzeichen Nr2 - durchgeführt; dies mit folgendem auszugsweisen Ergebnis lt. Bericht vom :
" … In Vorbereitung der gegenständlichen Erhebung hat sich auch die Frage aufgeworfen, wie Herr Bf seinen Lebensunterhalt bestreitet, zumal er laut Akt lediglich Einkünfte aus einer Beteiligung an der A-Mitges (V+V …) lukriert und diese seit Beginn (2005) nur negativ sind.
Im Zuge der Erhebung wurde Folgendes festgestellt:
Herr
Bf war mit seiner Lebensgefährtin (B) bis zum Jahr 2005 in Deutschland (in der Nähe von Y) sesshaft, wo er als Techniker in der Auto- und Flugzeugindustrie tätig war. Anfangs des Jahres 2005 haben sie sich entschieden, in A-Ort1 eine Fremdenpension von Herrn C für mtl. € 1.000 anzumieten. In diesem Zusammenhang wurde das gegenständliche Fahrzeug (X1) in Österreich angemeldet und die Normverbrauchsabgabe entsprechend abgeführt. Das Fahrzeug wurde lt. Herrn Bf am wieder in Deutschland angemeldet, da er in D-Ort2, ab diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz begründet. Er ist im Begriff den Wohnsitz in A-Ort1, aufzulösen, zumal er aus wirtschaftlichen und privaten Gründen ehestmöglich aus der Beteiligung an der A-Mitges aussteigt und auf Jobsuche in Deutschland ist.
Auf die Finanzierung seines Lebensunterhaltes angesprochen erklärt Herr
Bf, dass er vor dem "Abenteuer Fremdenpension" als Techniker in der Auto- und Flugzeugindustrie sehr gut verdient hat und daher vom Ersparten - das nunmehr aufgebraucht ist - leben konnte. …"

2. Laut Abfrage im Kfz-Zentralregister war das genannte Fahrzeug am unter dem behördl. Kz Nr1 auf den Bf zugelassen und am abgemeldet worden; die NoVA wurde am bezahlt (lt. Aktenvermerk).

3. Nach einer weiteren Anzeige (samt Lichtbildern) dahin, der Bf fahre weiterhin mit einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Österreich, wurde mit dem Bf am vor der Finanzpolizei zwecks "Abklärung des Sachverhaltes bezüglich Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem behördlichen Kennzeichen" eine Befragung durchgeführt und darüber eine Niederschrift folgenden Inhaltes aufgenommen:

" … 1. Wie lange ist der PKW der Marke X1 mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen Nr3 in Ihrem Besitz ? In welchem Verhältnis stehen Sie zum Zulassungsbesitzer ?
Antwort: Das Auto habe ich am gekauft und auf mich zugelassen. Es handelt sich um ein Gebrauchtfahrzeug aus dem Jahr 2008.
2. Wann wurde der PKW nach Österreich verbracht ?
Antwort: Ich habe in Österreich keinen Wohnsitz mehr. Ich bin in Deutschland nicht berufstätig. Die Fremdenpension in
A-Ort1 läuft auf mich und meine Lebensgefährtin. Ich lebe derzeit von Ersparnissen, diese sind beinahe aufgebraucht. Letzter Monat war relativ gut, ansonsten läuft die Pension schlecht. Über den Winter konnten wir die Ferienwohnungen nicht vermieten, wegen Wasserschäden. Wir leben hauptsächlich von Tagesgästen.
Derzeit läuft eine Räumungsklage gegen uns.
Ursprünglich wollten wir in Österreich bleiben, derzeit ist aber absehbar, dass wir wieder zurückgehen.

4. Die Fahrzeugdaten des betreffenden PKWs werden benötigt (Kaufvertrag, Leasingvertrag, Zulassungsschein, Typenschein, KM-Stand bei Erwerb, KM-Stand bei Anhaltung). Welche Unterlagen können vor Ort vorgelegt werden ?
Antwort: Der
X1 hat um die 60.000 Kilometer drauf, gekauft habe ich ihn mit 51.000 KM.
5. Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ?
Antwort: Mein Hauptwohnsitz ist in Deutschland. Ich helfe aus für zwei bis drei Tage in der Woche. Wenn ich in Deutschland bin, kümmere ich mich um Aufträge für meine geplante freiberufliche Tätigkeit.
6. Wie sind Ihre Familienverhältnisse ? Sind Sie verheiratet ? Wie heißt Ihre Gattin …Partnerin? Wo wohnt sie .. und wo ist sie beschäftigt ?
Antwort: Ich habe eine Lebensgefährtin. Sie ist Teilhaberin von der Fremdenpension in
A-Ort1.
7. Haben Sie Kinder …. ? Antwort: Keine
8. Stellen Sie Ihre Wohnverhältnisse in Österreich und im Ausland dar (Eigentums- od. Mietobjekt, Größe …, Zimmer, Mitbewohner):
Antwort: Wenn ich in Österreich bin, lebe ich bei meiner Lebensgefährtin. Sie hat in der Pension einen privaten Bereich in der Größe von ca. 50 bis 60 m².
In Deutschland habe ich eine ca. 50 m² große Mietwohnung. Die Miete beträgt € 560. Meine Vermieterin heißt
D.
9. Welche sozialen Anknüpfungspunkte haben Sie im In- und Ausland ?
Antwort: Ich bin in keinem Verein, die Lebensgefährtin ist in
A-Ort1. Freunde habe ich im ganzen Bundesgebiet, hauptsächlich in Y. Dort habe ich auch meine Mutter und meinen Bruder.
10. Welche Tätigkeit üben Sie in Österreich aus ? Wer ist Ihr Arbeitgeber ? Welche Arbeitszeiten haben Sie ?
Antwort: Ich bin selbständig als Teilhaber der Fremdenpension. Die Teilung ist nach Arbeitsanfall. Wir haben keine Angestellten und machen alles selber.
11. Wo befindet sich Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt ?
Antwort: In Deutschland.
Zusatzfrage: Geben Sie mir ein Beispiel für einen Wochenablauf:
Freitag und Samstag war ich in Österreich und habe am Wochenende die Abrechnungen gemacht. Ich muss heute (Mittwoch ) den Rasen noch mähen, dann fahre ich nach Deutschland. Geplant ist, nächste Woche (genau weiß ich es noch nicht) wieder nach Österreich zu kommen.
12. Führen Sie für das betreffende Fahrzeug ein Fahrtenbuch ? Wenn ja, wird um Vorlage des Fahrtenbuches ersucht.
Antwort: nein.
13. Sind Ihnen die Begriffe Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer bekannt ?
Antwort: Mit Sicherheit. …."
Nach Durchsicht wurde die Niederschrift in Bestätigung der Richtigkeit der festgehaltenen Angaben vom Bf eigenhändig unterfertigt.

4. An dazu beigebrachten Unterlagen erliegen im Akt (in Kopie):

a) Kaufvertrag vom über den Erwerb des Kraftfahrzeuges, woraus hervorgeht:
abgeschlossen in D/Ort3 zwischen dem Bf und dem Privatverkäufer (soweit leserlich) E betr. das Gebrauchtfahrzeug X1, FIN Nr123, Erstzulassung (EZ) , ausgewiesener Km-Stand 51.200, Kaufpreis € 26.000;

b) deutsche Zulassungsbescheinigung:
Demnach wurde das genannte Fahrzeug am unter dem deutschen Kennzeichen
Nr3 auf den Bf mit Adresse in D-Ort2, zugelassen. Fahrzeugdaten: Leistung 176 Kw, Diesel, Kraftstoffverbrauch kombiniert 7,1 l/100 Km, CO2-Emission 189 g/km.

5. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) war der Bf, deutscher Staatsbürger, vom bis mit Hauptwohnsitz und ab mit Nebenwohnsitz in A-Ort1, gemeldet.

6. Von der Finanzpolizei wurde noch erhoben, dass laut Auskunft seitens der Gemeinde der Bf den Nebenwohnsitz ab selbst angemeldet habe und Schreiben betr. Gemeindeabgaben an ihn addressiert worden seien. Laut Auskunft seitens des Tourismusverbandes habe ausschließlich der Bf die Meldezettel betr. Nächtigungen abgegeben und sei diesbezüglich einmal die Woche bzw. in den stärker gebuchten Sommermonaten beinahe täglich erschienen.
Aus dazu erliegenden Aufstellungen zu den Nächtigungen in der Pension XX und Ferienwohnung im Jahr 2011 geht hervor, dass nur in den Monaten Juni bis September höhere Nächtigungen vorlagen. In den übrigen Monaten lag die Auslastung in der Ferienwohnung zwischen mtl. 3 bis 8 und in der Pension zwischen mtl. 16 (Feber) und 78 (Mai) Nächtigungen.

7. Zufolge Einsichtnahme in die Eurotax-Glass-Fahrzeugbewertung zu einem vergleichbaren Fahrzeug X1, EZ 12/2008, liegt eine Fahrzeugnotierung zwischen rund € 25.000 (Einkauf) und € 31.000 (Verkauf) vor.

8. Mit Festsetzungs-Bescheiden vom , StrNr, hat das Finanzamt dem Bf für das Fahrzeug X1, FIN Nr123, vorgeschrieben:

a) für den Zeitraum Oktober 2011:
- ausgehend von der Bemessungsgrundlage (gemeiner Wert netto) € 21.848,74 die 9%ige Normverbrauchsabgabe (NoVA) inkl. Malus und Erhöhung im Betrag von gesamt € 3.148,67 sowie
- gemäß § 135 BAO hievon ein 10%iger Verspätungszuschlag im Betrag von € 314,87; dies wegen unterbliebener Selbstberechnung der Abgabe bzw. wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung. Begründend führte das FA im Wesentlichen aus:
Der Erwerb des Pkw sei am und die Abmeldung des Wohnsitzes, nicht nachvollziehbar und wohl aus Nova-taktischen Gründen, rund drei Wochen später erfolgt. Die Lebensgemeinschaft sei aufrecht, der Bf beziehe die einzigen Einkünfte aus der Fremdenpension. Mangels Angestellten sei - auch lt. eigenen Angaben - die überwiegende Mitarbeit des Bf vorausgesetzt. Ein überwiegender Aufenthalt in Deutschland wegen - ohnehin längst - "geplanter freiberuflicher Tätigkeit" sei im Hinblick auf das Internet unglaubwürdig. Es sei insgesamt als einwandfrei erwiesen anzusehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Bf in Österreich befinde und somit eine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland iSd § 82 Abs. 8 KFG vorliege (im Einzelnen: siehe NoVA-Festsetzungsbescheid v. ).

b) für die Monate 11-12/2011:
die Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von gesamt € 182,40,
dies wegen widerrechtlicher Verwendung des betr. Fahrzeuges im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG seit Oktober 2011.

c) für die Monate 1-6/2012:
- die Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von gesamt € 547,20,
wegen widerrechtlicher Verwendung des betr. Fahrzeuges im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG seit Oktober 2011 sowie
- gemäß § 135 BAO hievon ein 10%iger Verspätungszuschlag im Betrag von € 54,72 wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung.

(zur Begründung und zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer im Einzelnen wird auf die Festsetzungsbescheide v. samt beil. Berechnungsblätter verwiesen).

9. In der gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung begehrt und zusammengefasst eingewendet:
Die KfzSt-Bescheide seien mangelhaft begründet. Zur NoVA: Der Bf habe seit November 2011 keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, den er aufgegeben habe, weil die Fremdenpension keinen nennenswerten Ertrag abwerfe. Die Lebensgemeinschaft sei nicht mehr aufrecht; es werde lediglich die Pension weiter zusammen mit Frau B betrieben. Die Pension befinde sich in Auflösung, eine Räumungsklage sei anhängig. Angestellte würden nicht benötigt, da Frau B die laufenden Arbeiten verrichte und der Bf bei sporadischen Anwesenheiten handwerkliche Tätigkeiten sowie buchhalterische Aufgaben vorwiegend von Deutschland aus durchführe. Wenn er in Österreich leben würde, hätte der Bf nicht in D-Ort2 eine Wohnung gemietet, von wo er sich um die geplante freiberufliche Tätigkeit bekümmere.

10. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen alle Bescheide als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensablaufes, des festgestellten Sachverhaltes und der bezughabenden Bestimmungen nach dem NoVAG, KfzStG und KFG kommt das Finanzamt im Wesentlichen zur folgenden rechtlichen Beurteilung:
Es liege nahe, dass der Bf auch ohne Meldung im gesamten Zeitraum den Hauptwohnsitz bei der Lebensgefährtin, jedenfalls bei seinen Anwesenheiten in Österreich, innegehabt habe. Dafür spreche ua. auch der ab August 2012 wieder an der Adresse der Fremdenpension angemeldete inländische Wohnsitz. Es handle sich im Hinblick auf die im Inland langjährig ausgeübte Tätigkeit (Betreiben der Fremdenpension) samt einziger Einkunftsquelle wohl auch um den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. Der in Deutschland angemieteten Wohnung und den dortigen Vorbereitungshandlungen für eine freiberufliche Tätigkeit sei demgegenüber weniger rechtliches Gewicht beizumessen. Im Übrigen widerspreche das Berufungsvorbringen vielfach den eigenen Aussagen des Bf am , die schlüssiger und nachvollziehbarer seien. Es gelte die Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG; ein Gegenbeweis sei nicht erbracht worden, weshalb der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung insgesamt erfüllt sei (im Einzelnen: siehe Berufungsvorentscheidung vom ).

11. Daneben hat das Finanzamt am an die Strafsachenstelle folgende Sachverhaltsdarstellung zur Würdigung übermittelt:
"Herr Bf hat im Jahr 2005 eine Pension in A-Ort1 übernommen und entsprechend seiner Wohnsitzbegründung in Österreich sein Fahrzeug auch hier angemeldet. Im April 2011 hat er in Deutschland einen weiteren Wohnsitz begründet und das Fahrzeug dann wieder umgemeldet, obwohl der Standort des Fahrzeuges weiterhin in Österreich gelegen war. Im Oktober 2011 erfolgte die Anschaffung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, welches wiederum in Deutschland zugelassen wurde. Als Folge der vom FA … durchgeführten Erhebungen änderte er seinen Hauptwohnsitz in A-Ort1 auf einen Nebenwohnsitz, obwohl sich am Standort des Fahrzeuges keine Änderung ergab. …".

12. Im Vorlageantrag wird seitens des Bf ua. ergänzend vorgebracht:
Laut Berufungserkenntnis des UVS vom habe der Bf seit Herbst 2011 keinen Hauptwohnsitz in Österreich und sei nicht zur Zulassung des Fahrzeuges im Inland verpflichtet gewesen, weshalb das betr. Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Die gegenteilige BVE-Begründung sei nicht nachvollziehbar. Dass er sich zeitweise in Österreich bei der Lebensgefährtin zwecks deren Unterstützung zum gemeinsamen Betrieb der Fremdenpension aufgehalten habe, lasse keineswegs den Schluss zu, dass er hier den Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe. Diesen habe er spätestens Mitte 2011 nach Deutschland verlegt, andernfalls es absurd wäre, dass er in Deutschland eine Wohnung angemietet hätte. Aus diesem Grund habe er auch in Deutschland ein Auto gekauft und dort zugelassen. Die Pension sei Ende 2012 aufgegeben worden, anschließend sei auch die Lebensgefährtin nach Deutschland übersiedelt. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft habe in dem Sinne nicht mehr bestanden, als der Bf seinen Lebensmittelpunkt eben nicht mehr in Österreich gehabt habe. Es werde die Einholung des UVS-Aktes sowie die Einvernahme der B zum gesamten Vorbringen beantragt.

13. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat folgende Erhebungen durchgeführt:
a) aktuelle ZMR-Abfragen:
Demnach waren B ab mit Hauptwohnsitz und der Bf wiederum ab mit Nebenwohnsitz in A-Ort1, gemeldet und sind beide mit Abmeldung am nach Deutschland verzogen.
b) Abfrage im Internet in Google-maps:
Daraus geht hervor, dass die Entfernung von A-Ort1 auf der Autobahn über Ort4 bis nach D-Ort2 173 Kilometer beträgt, dies mit einer Fahrzeit von rund 2 Stunden.

II. Sachverhalt:

Der Bf und die Lebensgefährtin B, beide deutsche Staatsbürger, waren bis 2005 in Deutschland (bei Y) ansässig. Ab 2005 haben sie in A-Ort1 eine Fremdenpension gepachtet und unter der A-Mitges gemeinsam und ohne Angestellte betrieben (eigene Angaben lt. Niederschrift v. ). Die aus dieser Beteiligung lukrierten Einkünfte aus V+V waren von Anfang an negativ (Erhebung und Feststellungen des FA v. ); nur in wenigen Sommermonaten wurden höhere Nächtigungen erzielt (siehe Aufstellungen des Tourismusverbandes 2011). Betreffende Gäste-Meldezettel wurden vom Bf beim Tourismusverband ca. einmal wöchentlich bzw. in den stärkeren Sommermonaten fast täglich abgegeben (lt. Angaben seitens des Tourismusverbandes). Daneben hatte der Bf keine Einkünfte; seinen Lebensunterhalt hat der Bf weitgehend aus Ersparnissen aus einer vormaligen gutbezahlten Tätigkeit in Deutschland bestritten, bis diese ca. 2011 aufgebraucht waren (Niederschrift v. ; Erhebung und Feststellungen des FA v. ). Ende 2012 wurde die Fremdenpension aufgegeben (eigene Angaben).
In dem genannten Zeitraum waren der Bf vom bis mit Hauptwohnsitz und ab bis mit Nebenwohnsitz und B von bis mit Hauptwohnsitz an der inländischen Adresse (der Fremdenpension) in A-Ort1, gemeldet (ZMR-Abfragen).
Mit der Absicht, aus insbesondere wirtschaftlichen Gründen aus der Beteiligung an der A-Mitges auszusteigen und in Deutschland auf Jobsuche zu gehen, hat der Bf Ende April 2011 eine ca. 50 m² große Wohnung in D-Ort2, von der Vermieterin D angemietet, mtl. Miete € 560 (Erhebung und Feststellungen des FA v. ; eigene Angaben lt. Niederschrift v. ; FA-Sachverhaltsdarstellung v. ). Bis zur Beendigung der gemeinsamen Vermietungstätigkeit aus der Fremdenpension hat sich der Bf regelmäßig einige Tage pro Woche auch am inländischen Wohnsitz bei der Lebensgefährtin aufgehalten, um sie ua. durch handwerkliche Tätigkeiten in der Fremdenpension zu unterstützen (eigene Angaben ua. lt. Niederschrift v. ).
Auf den Bf war zunächst ein Fahrzeug X1 im Inland unter dem Kz Nr1 am zugelassen worden, für welches er ordnungsgemäß die Normverbrauchsabgabe am entrichtet hatte und welches am im Inland abgemeldet bzw. auf die nunmehrige deutsche Adresse/Wohnsitz in D-Ort2, umgemeldet worden war (Abfrage aus dem Kfz-Zentralregister; Erhebung und Feststellungen des FA v. ; Aktenvermerk des FA). Mit Kaufvertrag vom hat der Bf privat in Ort3 das verfahrensgegenständliche Gebrauchtfahrzeug X1, FIN Nr123, um den Kaufpreis von € 26.000 mit einem Km-Stand von rund 51.000 erworben (Kaufvertrag v. ). Dieses Fahrzeug wurde am in Deutschland auf den Bf auf das Kz Nr3 zugelassen (dte. Zulassungsbescheinigung) und im Anschluss nach Österreich verbracht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt (Niederschrift v. ).
Zum Zeitpunkt der Befragung des Bf am , dh. rund 8 Monate nach Fahrzeug-Erwerb, hat der Km-Stand des Fahrzeuges rund 60.000 Km betragen (lt. eigenen Angaben in der Niederschrift). Die Entfernung zwischen der inländischen Wohnsitzadresse/Fremdenpension in A-Ort1 und dem ab April 2011 in D-Ort2 angemeldeten Wohnsitz des Bf beträgt 173 Kilometer bei einer Fahrzeit von rund 2 Stunden (Abfrage in Google-maps).

III. Beweiswürdigung:

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (). Den erstmaligen Angaben der Abgabepflichtigen vor der Abgabenbehörde kommt dabei durchwegs eine höhere Glaubwürdigkeit zu.

Obige Sachverhaltsfeststellungen dahin, dass Frau B die Lebensgefährtin des Bf war und er bei seinen regelmäßigen Aufenthalten in Österreich bei ihr in der Fremdenpension gewohnt habe, um sie bei dort anfallenden Tätigkeiten zu unterstützen, werden - entgegen dem teils widersprechenden Berufungsvorbringen hinsichtlich der aufrechten Lebensgemeinschaft - auf die vom Bf in seiner Befragung am gemachten Angaben (siehe Niederschrift) insofern gestützt, als es sich hiebei um seine erstmaligen und somit wohl unvoreingenommenen Angaben vor der Finanzpolizei handelt, deren Richtigkeit er zudem nach Durchsicht mit seiner Unterschrift bestätigte. Diesen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine weitaus höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als den nachmalig im Verfahren aufgestellten gegenteiligen Behauptungen. Desgleichen sind auch die bei der erstmaligen Einvernahme gemachten, sehr konkreten Angaben zur Anmietung der Wohnung in D-Ort2 sowie auch zum jeweiligen Km-Stand des gegenständlichen Fahrzeuges nach Ansicht des BFG als durchaus glaubwürdig zu erachten.

Alle übrigen Feststellungen konnten weitestgehend aufgrund des Akteninhaltes, konkret aufgrund der obangeführten Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen samt der vom Finanzamt selbst getroffenen Feststellungen (siehe ua. Bericht vom ) getroffen werden.

IV. Rechtslage:

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

A) Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2010/111, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kratfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) sind der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges als Gesamtschuldner (gem. § 4 Z 3 NoVAG).

Die Steuerschuld entsteht bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG).

B) Kraftfahrzeugsteuer:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl 1992/449 idgF., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG, "in allen anderen Fällen").

Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, und dauert bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).

C) Kraftfahrgesetz:

Die hier jeweils zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (= Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Mit dem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis .

Nach Ergehen des Erkenntnisses des , erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit in Kraft.
Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht" ist hingegen erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung beginnt somit in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland bzw. übrige Gemeinschaftsgebiet ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG bzw. werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet. In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 bzw. nach dem KfzStG 1992 anknüpft.
Es kann somit dahingestellt bleiben, wer Verwender des Fahrzeuges ist und wo der Standort des Fahrzeuges ist; in derartigen Fällen kann auch nicht § 79 KFG 1967 greifen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders bzw. dessen Sitz oder eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung sind demgemäß ohne Belang.

D) Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

V. Erwägungen:

1. Dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung:

Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen.
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu.

Selbst dann, wenn wie im Gegenstandsfall in Deutschland ein weiterer Wohnsitz vorhanden ist, ist in Anbetracht der geltenden Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen primär auf die engsten persönlichen Verhältnisse - regelmäßig auf den Familienwohnsitz - abzustellen. Dieser ist nach Ansicht des BFG grundsätzlich dort zu sehen, wo eine Person mit eigener Familie, also mit Ehepartner oder Lebensgefährten und ev. gemeinsamen Kindern als den nächsten Familienangehörigen, zu dem oder denen wohl die engsten persönlichen Verhältnisse bestehen, zusammen lebt.

Im Hinblick auf den im Streitzeitraum - neben dem ausländischen Wohnsitz - zusammen mit der Lebensgefährtin bestehenden inländischen Wohnsitz in A-Ort1, wo sich der Bf offenkundig und nach eigenen Angaben wiederholt und regelmäßig aufgehalten hat, sowie der unstrittigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland wären sohin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 8 KFG erfüllt und läge demnach vorderhand eine "widerrechtliche Verwendung" iSd § 1 Z 3 NoVAG bzw. nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG vor.

2. Unterbrechung der Monatsfrist:

Bei Einbringung der Berufung/Beschwerde im Oktober 2012 war nach herrschender Rechtsansicht zwecks Beurteilung, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges vorliege, primär maßgebend auf den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" abzustellen und war dieser vom Finanzamt - wie oben dargestellt - wohl zu Recht am Wohnsitz im Inland angenommen worden, weshalb vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen war.

Allerdings gilt im Gegenstandsfall bei den in Streit gezogenen Festsetzungszeiträumen Oktober 2011 (NoVA) bzw. 11-12/2011 und 1-6/2012 (Kraftfahrzeugsteuer) zu beachten, dass nach der laut Obigem bis geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Monatsfrist bei regelmäßiger monatlicher Verbringung ins Ausland immer wieder neu zu laufen beginnt.

Gegenständlich ist an Sachverhalt davon auszugehen, dass der Bf ab April 2011 in D-Ort2 - für welche Zwecke immer (Jobsuche, Vorbereitung ev. freiberufliche Tätigkeit etc.) - eine Wohnung angemietet und hiefür glaublich pro Monat eine Miete von € 560 gezahlt hat.
Die Fahrtzeit zwischen der im Inland mit der Lebensgefährtin betriebenen Fremdenpension, wo sich der Bf regelmäßig aufgehalten hat, und seinem deutschen Wohnsitz beträgt rund 2 Stunden, die Entfernung für eine Fahrt hin und retour gesamt ca. 350 km.
Ausgehend von den in einem 8monatigen Zeitraum (zwischen Erwerb des Fahrzeuges 10/2011 und der Einvernahme Anfang Juli 2012) glaublich zurückgelegten rund 9.000 Kilometern ergeben sich umgelegt monatlich gefahrene rund 1.125 Kilometer.
In dem zu betrachtenden Streitzeitraum von Oktober 2011 bis Juni 2012 handelt es sich weitestgehend um Monate, in denen die Auslastung von Fremdenpension und Ferienwohnung laut vorliegenden Nächtigungszahlen eher gering war, sodass wohl auch - neben der ständig anwesenden Lebensgefährtin - nicht vom Erfordernis einer durchgehend andauernden Anwesenheit des Bf zwecks Betreuung, handwerklicher Tätigkeit etc. im Beherbergungsbetrieb ausgegangen werden kann. Dies wird auch durch Angaben seitens des Tourismusverbandes dahingehend bestätigt, dass der Bf in den "schwächeren" Monaten ungefähr einmal wöchentlich die Gäste-Meldezettel abgegeben hatte.

Anhand der zurückgelegten Kilometer ist zwar zunächst auszuschließen, dass der Bf wöchentliche Fahrten zwischen beiden Wohnsitzen durchgeführt hat, da allein diese Fahrten
(4 x 350 km = 1.400 km) die durchschnittlich gefahrenen Kilometer bei Weitem überstiegen hätten. Abgesehen davon ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung obiger Umstände auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Bf zumindest einmal im Monat eine Fahrt zu seinem Wohnsitz in Deutschland unternommen hat. Dafür spricht zum Einen wiederum die monatliche Fahrleistung von durchschnittlich mehr als 1.000 km sowie auch die Entfernung zum deutschen Wohnsitz mit einer relativ geringen Fahrtdauer von lediglich rund 2 Stunden. Zudem erscheint aufgrund der in den betreffenden Monaten - wie dargelegt - nicht so hohen Arbeitsbelastung des Bf eine zumindest einmal monatliche Abwesenheit von der Fremdenpension für eine gewisse Zeit durchaus möglich. Insbesondere gilt jedoch in diesem Zusammenhalt zu bedenken, dass es - und ist diesbezüglich dem Vorbringen im Vorlageantrag zuzustimmen - "absurd" erschiene bzw. nach Ansicht des BFG wohl jeder Lebenserfahrung widersprechen würde, wenn der Bf in seiner ohnehin mehr als angespannten finanziellen Situation, demnach aus der Fremdenpension seit Jahren nur negative Einkünfte lukriert werden konnten und seine Ersparnisse mittlerweile aufgebraucht waren, dennoch eine Wohnung in Deutschland für eine monatlich zu entrichtenden Miete von € 560 angemietet hätte, ohne diese auch regelmäßig zu benützen bzw. ohne sich regelmäßig dort auch aufzuhalten. Zudem muss wohl davon ausgegangen werden, dass sich der Bf um diesen in Deutschland befindlichen Haushalt hin und wieder auch zu bekümmern hatte.

Aufgrund der in Anbetracht der Gesamtumstände sohin anzunehmenden zumindest einmal monatlichen Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland/übrige Gemeinschaftsgebiet (Deutschland), die nach oben dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur (insbesondere ) letztlich entscheidungswesentlich ist, hatte aber die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen begonnen und ist damit gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung keine Zulassungsverpflichtung im Inland entstanden.
Aus diesem Grund wäre das Fahrzeug daran anknüpfend auch weder im Sinne des NoVAG noch des KfzStG "zuzulassen" gewesen, diesfalls der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG jeweils nicht verwirklicht wurde.

Aus vorgenannten Gründen erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen und konnte von den zudem gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme der Lebensgefährtin und Einholung des UVS-Aktes als nicht entscheidungswesentlich Abstand genommen werden.

3. Verspätungszuschlag:

Aufgrund des formell akzessorischen Charakters des Verspätungszuschlages ist dieser an die bescheidmäßige Festsetzung einer Stammabgabe gebunden.
Mangels Verwirklichung sowohl eines NoVA-pflichtigen wie auch eines KfzSt-pflichtigen Tatbestandes hatte weder eine Selbstberechnung noch eine bescheidmäßige Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer zu erfolgen, folglich keine der gemäß § 135 BAO erforderlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages vorliegt und einer solchen jede Grundlage entzogen ist.

VI. Ergebnis:

Aufgrund des Nichtvorliegens der Steuerpflicht war der Bf nicht zur Selbstberechnung der gegenständlichen Abgaben, Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer, verpflichtet.
Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Oktober 2011 und der Kraftfahrzeugsteuer für 11-12/2011 und 1-6/2012 durch die Behörde nach § 201 BAO war demzufolge unzulässig.
Für die Festsetzung der jeweiligen Verspätungszuschläge fehlte damit ebenso jegliche Grundlage.

In Anbetracht der Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insgesamt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgeblich war die im Einzelfall relevante Würdigung des Parteienvorbringens und der vorgelegten Beweismittel in Zusammenhalt mit den durchgeführten Erhebungen zum Sachverhalt, dh. die Klärung von Tatfragen. Zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage besteht die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; ). Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100245.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at