Mittelpunkt der Lebensinteressen - Ansässigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf***, vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Finanzamt erließ am die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide. Es setzte die Einkommensteuer für 2013 für ein Einkommen von EUR 9.950,47 unter Berücksichtigung von unter Progressionsvorbehalt steuerfrei belassenen ausländischen Einkünften mit EUR 2.483,65 sowie für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit EUR 1.460,16 fest. Weiter setzte es die Einkommensteuer für 2014 für ein Einkommen von EUR 10.486,19 unter Berücksichtigung von unter Progressionsvorbehalt steuerfrei belassenen ausländischen Einkünften mit EUR 3.937,09 sowie für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit EUR 500,- fest. Für 2015 setzte es die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 11.652,63 unter Berücksichtigung von unter Progressionsvorbehalt steuerfrei belassenen ausländischen Einkünften mit EUR 4.131,71 sowie für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit EUR 600,61 fest.
Die Begründung zu diesen Bescheiden lautet jeweils: "Aufgrund der Aktenlage u. nachgereichten Unterlagen wird von einer Ansässigkeit bzw vom Mittelpunkt der Lebensinteressen ab 2013 in Österreich ausgegangen. Dies ergibt sich großteils daraus, dass sich der Wohnsitz der Gattin ab diesem Zeitpunkt in Österreich befindet und auch der Mietvertrag von Ihnen unterzeichnet wurde. Weiters haben Sie sich bei ausländischen Banken als in Österreich ansässig deklariert. Daraus ergibt sich folgende Steuergrundlage: Die "State Pension" unterliegt im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung. Die "Armee Pension" ist nur im Kassenstaat steuerpflichtig. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in den VAE unterliegen der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, wobei hier der Progressionsvorbehalt für den Ansässigkeitsstaat zum Tragen kommt. Die ausländ. Kapitaleinkünfte wurden aufgrund der vorgelegten Unterlagen auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. Da Sie trotz Aufforderung die nötigen Unterlagen nicht erbracht haben, waren die Bemessungsgrundlagen (teils) im Schätzungswege bzw. mit den aktenkundigen Beträgen zu ermitteln. (Umrechnungskurs Pfund 1,357048, Umrechnungskurs AED 3,9884)".
In seiner Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015, die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich nach Zuzug ab dem , in eventu "Zuzug im Jänner 2013, "Wegzug am , neuerlicher Zuzug am " sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bestehe in den Streitjahren nicht, da der Beschwerdeführer - ein britischer Staatsbürger - nach seiner Pensionierung als Militäroffizier im United Kingdom im Mai 2013 einen Vertrag mit den Armed Forces des Emirats Abu Dhabi der Vereinigten Arabischen Emirate geschlossen habe, welcher von bis gelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei am in die Vereinigten Arabischen Emirate übersiedelt. Seine Ehegattin habe aufgrund gesundheitlicher Probleme in der heißen Zeit nicht in Abu Dhabi leben können. In ihrer früheren Heimat A sei daher eine Wohnung gesucht und ein Mietvertrag unterschrieben worden. Wegen der mangelnden Einkünfte der Ehegattin habe der Beschwerdeführer den Mietvertrag mitunterschrieben und für die Mietzahlung garantiert. Er habe jedoch dem Vermieter mitgeteilt, dass er selbst erst gegen Ende 2015 die Wohnung beziehen werde. Für die kühlere Zeit des Jahres sei die Ehegattin nach Abu Dhabi übersiedelt, was auch Bedingung der Armed Forces des Emirates Abu Dhabi dafür gewesen sei, dass ein Haus zur Verfügung gestellt würde. Bis Ende August 2013 habe der Beschwerdeführer seine kranke Mutter in UK betreut und den Verkauf des gemeinsamen ehelichen Hauses dort betrieben. Von Jänner bis August 2013 sei die Zweitwohnsitz-VO anzuwenden. Während seines Dienstes bei den Armed Forces in Abu Dhabi habe der Beschwerdeführer nur mit Bewilligung der Militärführung ausreisen dürfen, was für Kurzurlaube der Fall gewesen sei. Für das persönliche Barvermögen, welches am nach Österreich transferiert worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Adresse in Abu Dhabi angegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt: "Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs 1 BAO genannten Umständen (Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten). Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht nötig. Es reicht wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (2 bis 3 Monate) benützt wird. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Bürger die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält."
In seinem Vorlageantrag vom samt Ergänzung vom brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er und seine Ehegattin hätten drei erwachsene Töchter, die mit ihren Familien in Deutschland bzw. UK lebten. Anfang 2013 habe er mit seiner Ehegattin eine Wohnung in A angemietet. Der Vertrag mit der Militärbehörde sei im Mai 2013 abgeschlossen worden. Seine Ehegattin sei im Mai 2013 nach A übersiedelt, während er selbst bis September 2013 mit kurzen Besuchsunterbrechungen in UK verblieben sei, wo er seine betagte Mutter betreut habe und mit seiner jüngsten Tochter zusammengelebt habe. Bei Dienstantritt in Abu Dhabi habe er ein Haus zur Verfügung gestellt bekommen. Zu Weihnachten 2013 habe er sich aufgrund einer Erkrankung ungeplant zwei Wochen in A aufgehalten. Im Jahr 2014 habe sich seine Ehegattin über acht Monate in der gemeinsamen Dienstwohnung in Abu Dhabi aufgehalten. Mitte September habe sein Vertrag mit Abu Dhabi geendet und er sei nach A übersiedelt, wo seine Frau seit dem Sommer gelebt habe. Er habe in Österreich keinerlei Einkommen und keine wirtschaftlichen Beziehungen. Der "steuerrelevante Zuzug" sei im September 2015 erfolgt. In UK sei er seit dem Tod seiner Mutter und dem nachfolgenden Hausverkauf im Jahr 2014 nicht mehr ansässig.
Im Rahmen eines Erörterungsgesprächs vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass er während der Laufzeit seines Vertrages in Abu Dhabi ansässig gewesen sei. Das Haus in Großbritannien sei im Sommer 2013 verkauft worden, er sei davor noch drei oder vier Monate in Großbritannien gewesen, um das Haus zu räumen. Seine Einkünfte aus den Vereinigten Arabischen Emiraten seien zunächst auf ein Bankkonto in Abu Dhabi geflossen, von dort habe er unregelmäßig Gelder nach Österreich zu seiner Frau transferiert. Insgesamt seien seine gesamten Einkünfte nach Österreich transferiert worden. Er unterhalte auch in Großbritannien eine Bankverbindung, über welche seine englische Pension fließe. In Abu Dhabi sei ihm ein Haus zur Verfügung gestellt worden, dies unter der Voraussetzung, dass seine Frau mit ihm dorthin kommen würde. Es sei von Anfang an festgestanden, dass seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nur mit Unterbrechungen in Abu Dhabi leben könne. Er habe es nicht in Betracht gezogen, länger als die ursprünglich vereinbarten zwei Jahre (allenfalls ein weiteres, drittes Jahr) in Abu Dhabi zu bleiben. Im Mai/Juni 2015 sei Krieg im Jemen ausgebrochen, worauf er eine weitere Tätigkeit in Abu Dhabi ausgeschlossen habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der 1947 geborene Beschwerdeführer und seine 1948 geborene Ehegattin schlossen am einen Mietvertrag über eine Wohnung in 0000 A ab, wobei der Beginn des Mietverhältnisses mit vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Ausweislich des Zentralen Melderegisters ist der Beschwerdeführer an der Adresse dieser Wohnung seit mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Ehegattin ist seit an der Adresse dieser Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Für die Beschwerdejahre wurden der österreichischen Finanzverwaltung aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen von der Finanzverwaltung von Großbritannien Kapitalerträge des Beschwerdeführers jeweils unter Angabe der Adresse in A mitgeteilt, die diesem in Großbritannien zugeflossen sind. Dies ist im Abgabeninformationssystem des Bundes ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsbürger und bezog in den Streitjahren Pensionseinkünfte, nämlich eine "State Pension" und eine "Army Pension", sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils aus Großbritannien. Aufgrund eines mit datierten, auf zwei Jahre befristeten Anstellungsvertrages mit dem "General Headquarters of the UAE Armed Forces" war der Beschwerdeführer in Abu Dhabi beschäftigt. In diesem Vertrag wird Österreich als ständige Adresse im Ausland genannt (vgl Seite 1 des Vertrages: "permanent address abroad: Austria").
Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass bereits im Mai 2013 seine zukünftige Tätigkeit in Abu Dhabi durch einen Vorvertrag fixiert wurde. Vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen untermauern sein Vorbringen, er sei am nach Abu Dhabi gereist und habe dort seinen Dienst angetreten. Während seiner Tätigkeit in Abu Dhabi stand dem Beschwerdeführer laut seinen glaubwürdigen Angaben ein Haus zur Verfügung. Am verließ der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Tätigkeit die Vereinigten Arabischen Emirate endgültig - sein diesbezüglich glaubwürdiges Vorbringen entspricht den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren bis zum Verkauf im Jahr 2013 Eigentümer eines Hauses in Großbritannien. Aus vorgelegten E-Mail-Ausdrucken und Vertragskopien ist ersichtlich, dass die für den Verkauf dieses Hauses notwendigen Formalitäten im Februar 2013 begonnen (vgl. E-Mail-Ausdruck vom ) und im Juli 2013 abgeschlossen wurden (vgl. Beilage D7 zur Stellungnahme vom , "Completion date: 11 July 2013").
Der Beschwerdeführer war bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2014 deren Bevollmächtigter ("attorney" nach dem britischen "Enduring Power of Attorney Act 1985"), eine Kopie der Bestellungsurkunde vom März 2009 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgelegt. Zum diesbezüglichen Betreuungsaufwand erklärte der Beschwerdeführer, dass er monatlich die Finanzen seiner Mutter kontrolliert und ihre ordnungsgemäße Betreuung im Pflegeheim sichergestellt habe. Zum zeitlichen Aufwand dafür machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Er habe diese Arbeiten "aus der Ferne" durchgeführt, während er das Haus in Großbritannien geräumt habe, und seine Mutter - die zweieinhalb Autostunden von diesem entfernt wohnte - so oft wie möglich besucht.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom eine Aufstellung seiner Aufenthalte im Jahr 2013 samt einer Auswahl an Ticketausdrucken und weiteren Belegen für seine Reisebewegungen vor. Dieser insoweit glaubwürdigen Aufstellung zufolge hielt er sich von 1.-27.1. in Großbritannien, von 28.-31.1. in A, von 1.2.-25.3. in Großbritannien ("Haus renovieren, Sachwalter für Mutter"), von 26.3.-5.4. in A, von 6.4.-3.5. in Großbritannien ("Haushaltsauflösung"), von 4.5.-23.6. in A ("Warten auf Abruf nach VAE"), von 24.-27.6. in Deutschland ("Tochter"), von 27.6.-4.7. in Großbritannien ("SW f. Mutter, Wohnen bei Tochter …"), von 5.7.-25.8. in A ("Warten auf Abruf nach VAE"), von 26.8.-11.10. in den Vereinigten Arabischen Emiraten ("Arbeitsantritt"), von 11.-19.10. in A, von 20.10.-18.12. in den Vereinigten Arabischen Emiraten, von 19.-22.12. in Großbritannien ("SW f. Mutter, bei Tochter …") und von 23.-31.12. in A ("Urlaub und stationärer Aufenthalt im Krankenhaus") auf.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers konnte sich in den Streitjahren aus medizinischen Gründen nicht längerfristig in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhalten (vgl. die ärztliche Bestätigung vom als Beilage zur Beschwerde). Aus den mit Schreiben vom vorgelegten Kopien ihres Reisepasses geht hervor, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2014 für 127 Tage und im Jahr 2015 für 80 Tage in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten hat.
Den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zufolge (vgl. Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vor dem Bundesfinanzgericht am ) hat der Beschwerdeführer sämtliche in den Vereinigten Arabischen Emiraten bezogenen Einkünfte nach Österreich transferiert. In Österreich unterhielt der Beschwerdeführer seit eine Bankverbindung (vgl. die mit der Beschwerde vorgelegte, mit datierte Bestätigung der X-Bank). Auch in Großbritannien unterhielt der Beschwerdeführer in den Streitjahren eine Bankverbindung, auf welche die Pensionszahlungen aus Großbritannien flossen (vgl. die glaubwürdigen Angaben beim Erörterungsgespräch am ).
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) jemand die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist ().
Insgesamt ergibt die Abwägung der festgestellten Sachverhaltselemente, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren seine engsten persönlichen Beziehungen in Österreich hatte. Dafür sprechen schon seine privaten Lebensumstände: Seine Ehegattin hatte ihren Hauptwohnsitz in Österreich in der gemeinsam angemieteten Wohnung. Sie hielt sich zwar in den Jahren 2014 und 2015 für längere Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf, jedoch war ihr ein dauernder Aufenthalt dort aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die drei erwachsenen Töchter lebten mit ihren Familien in Großbritannien bzw. Deutschland (vlg. die Angaben in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom ), die Mutter des Beschwerdeführers lebte bis zu ihrem Tod im Jahr 2014 in einem Pflegeheim in Großbritannien in beträchtlicher Entfernung zum (2013 ohnehin verkauften) Haus des Beschwerdeführers und seiner Gattin. Die persönliche Nahebeziehung zu seiner Ehegattin als seiner engsten Bezugsperson hat dabei gegenüber den übrigen familiären Beziehungen das größte Gewicht.
Auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers insbesondere im Jahr 2013 vermittelt eine enge persönliche Beziehung zu Österreich, zumal die Wohnung in A schon Ende 2012 angemietet und der Verkauf des Hauses in Großbritannien jedenfalls ab Februar 2013 betrieben wurde. Gelegentliche Aufenthalte bei seinen Kindern fallen dabei nicht ins Gewicht.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei persönliche Bindungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten behauptet, es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür aus dem Akteninhalt. Der Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten war von vorherein nur für den Zeitraum von zwei Jahren geplant (vgl. die Aussage des Beschwerdeführers beim Erörterungstermin am ).
Der Beschwerdeführer hatte in den Streitjahren unstrittig wirtschaftliche Beziehungen zu Großbritannien, wo er Pensionseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen bezog, und zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo er ebenfalls Einkünfte bezog. Allerdings unterhielt er in den Streitjahren (auch) eine Bankverbindung in Österreich und transferierte seine Einkünfte aus den Arabischen Emiraten nach Österreich.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund seines Wohnsitzes in A war der Beschwerdeführer in den Streitjahren in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 des (für die Streitjahre anzuwendenden) Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, BGBl 390/1970 (DBA Großbritannien) bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit a DBA Großbritannien gilt dann, wenn eine Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, diese Person als in jenem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab ( mwN). Insofern der Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Verkaufsformalitäten für sein Haus in Großbritannien im Jahr 2013 (auch noch) dort über eine ständige Wohnstätte verfügt hatte, lag der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen angesichts des festgestellten Sachverhaltes bereits im Jahr 2013 in Österreich.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll, BGBl III 88/2004 (DBA Vereinigte Arabische Emirate) bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" in Österreich unter anderem eine Person, die nach österreichischem Recht etwa auf Grund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist; und in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter anderem eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate etwa auf Grund ihres Wohnsitzes als ansässig gilt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit a DBA Vereinigte Arabische Emirate gilt eine Person dann, wenn sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, als in jenem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat. Eine zeitlich begrenzteAuslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten und die damit verbundene Verfügungsberechtigung über ein Haus dort waren von vornherein auf zwei Jahre begrenzt, auch ist seine Ehegattin nicht an seinen Arbeitsort mitgezogen. Schon vor Aufnahme seiner Tätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat der Beschwerdeführer in Österreich eine ständige Wohnstätte (vgl : Räume, die jederzeit zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen) begründet.
Während seiner Tätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten verfügte der Beschwerdeführer unstrittig auch dort über einen Wohnsitz. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag dabei angesichts des festgestellten Sachverhaltes auch während seiner Tätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Jahren 2013 bis 2015 in Österreich.
Insgesamt lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers angesichts seiner gewichtigen persönlichen Beziehungen, denen gegenüber die wirtschaftlichen Beziehungen zu Großbritannien und den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Hintergrund treten, in den Streitjahren in Österreich. Der Beschwerdeführer war somit im Sinn des DBA Großbritannien und des DBA Vereinigte Arabische Emirate in Österreich ansässig.
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ( mwN). Daher kommt der in der Beschwerde begehrte mehrmalige unterjährige Wechsel der Ansässigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Gemäß Art. 18 DBA Großbritannien dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht für die vom Beschwerdeführer bezogene "State Pension" kommt daher Österreich zu.
Gemäß Art. 19 DBA Großbritannien dürfen Vergütungen oder Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreichs oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die dem Vereinigten Königreich, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, nur im Vereinigten Königreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person wäre österreichischer Staatsangehöriger, ohne auch Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu sein. Das Besteuerungsrecht für die vom Beschwerdeführer bezogene "Army Pension" kommt daher Großbritannien zu.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA Großbritannien dürfen Dividenden, die eine in Österreich ansässige Person von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft bezieht, in Österreich besteuert werden. Gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA Großbritannien dürfen Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als nutzungsberechtigter Empfänger bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht an den vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünften aus Kapitalvermögen kommt somit Österreich zu.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit a DBA Vereinigte Arabische Emirate dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Gemäß Art. 24 Abs. 3 leg. cit. dürfen Einkünfte, einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
Das Besteuerungsrecht an den vom Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten bezogenen Einkünfte steht diesen zu, allerdings kommt diesbezüglich in Österreich der Progressionsvorbehalt zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen gegen die vom Finanzamt angesetzten Bemessungsgrundlagen erhoben. Das Finanzamt hat die Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend den angeführten Bestimmungen vorgenommen.
Daher war die Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers war auf Sachverhaltsebene zu treffen und ist daher nicht revisibel (vgl. , mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war darüber hinaus nicht zu lösen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019 Art. 19 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100422.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at