Keine Befreiung von der Eingabengebühr bei Beschwerden gegen Entscheidungen über die Bestimmung von Zeugengebühren iSd Gebührenanspruchsgesetzes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Johann Fischerlehner, den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter, MBA und Mag. Peter Lederer, LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sendlhofer & Partner Steuerberatungs GmbH, Dorfwerfen 26, 5452 Pfarrwerfen, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG und Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG, jeweils in Zusammenhang mit Eingabe Bezirksgericht Innsbruck vom wegen Beschwerde gegen einen Bescheid, zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Auf Grund eines amtlichen Befundes des Bezirksgerichts Innsbruck, demzufolge der Beschwerdeführer am Beschwerde gegen einen Bescheid über die Bestimmung von Zeugengebühren eingebracht und der Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde die Gebühr von € 30,- nicht entrichtet habe, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Sammelbescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer für die vorgenannte Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in Höhe von € 15,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
Mit Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , wurde gegen den oa Sammelbescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG seien "Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises...". Angelegenheiten eines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises seien Angelegenheiten in Verwaltungssachen; im gegenständliche Fall handle es sich jedoch um eine Eingabe in einem gerichtlichen Zivilverfahren. Am langten bei der belangten Behörde Nachreichungen von Unterlagen zu der vorgenannten Beschwerde ein. Dabei handelte es sich um Kopien von Auszügen aus der Fachliteratur, aus denen dem Begleitschreiben des steuerlichen Vertreters zufolge hervorgehe, dass Rechtsmittel gegen gerichtliche Gebührenbestimmungsbeschlüsse nach dem Gerichtsgebührengesetz nicht gebührenpflichtig seien. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die "Kosten" von insgesamt € 45,- rückzuerstatten.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom gegen einen Bescheid über die Bestimmung der Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1975) in einer Verlassenschaftssache beim Bezirksgericht Innsbruck Beschwerde eingereicht habe. Dieses Schreiben unterliege gemäß Bundes- und Landesverwaltungsgerichts-Gebührenverordnung (BULVwG-EGebV), BGBI II 2014/387, der festen Pauschalgebühr iHv € 30,-. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zeugengebührenbescheides sei darauf hingewiesen worden, dass eine eventuelle Beschwerde mit der Gebühr gem § 14 TP 6 GebG in obgenannter Höhe zu vergebühren sei, indem dieser Betrag auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (...) zu entrichten ist. Da diese Zahlung nicht erfolgt sei, sei der Gebührenbescheid vom mit Bescheid über die Erhöhung der Gebühr gem § 9 GebG ergangen. Bestimmungen betreffend andere Gebühren (zB Sachverständigengebühren, Dolmetschergebühren etc) hätten auf die festen Gebühren iSd GebG keinen Einfluss. Die Bescheide nach dem GebG 1957 (Gebühr und Erhöhung) seien somit rechtmäßig.
Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , das in verständiger Würdigung des Anbringens als Vorlageantrag zu werten war, wurde ergänzend zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen vorgebracht, dass gem § 14 TP 6 Abs 5 Z 13 GebG "Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren von den Gebühren befreit" seien und die erfolgte Gebührenfestsetzung somit (auch) im Hinblick auf diese Befreiungsbestimmung rechtswidrig erfolgt sei.
Am erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Mit Bescheid vom wurden dem Beschwerdeführer vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Innsbruck im Namen der Vorsteherin dieses Gerichts Zeugengebühren im Sinne des II. Abschnitts des Gebührenanspruchsgesetzes zuerkannt. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom beim Bezirksgericht Innsbruck eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Eine Eingabengebühr für die Beschwerde wurde nicht entrichtet.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.
Betreffend den in der Beschwerde vom gestellten Antrag auf Anberaumung eines Erörterungstermins ist festzuhalten, dass aus § 269 Abs 3 BAO kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Erörterung ableitbar ist (vgl ) und das erkennende Gericht die Anberaumung eines Erörterungstermins angesichts der Klarheit der entscheidungswesentlichen Sachlage für nicht erforderlich hält.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gebührenfestsetzung
Zeugengebühren iSd II. Abschnittes des GebAG sind gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, wobei der Leiter des Gerichts grundsätzlich einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in seinem Namen zu entscheiden
Bei der Bestimmung von Zeugengebühren iSd GebAG handelt es sich somit um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden ().
Gemäß § 22 Abs 1 erster Satz GebAG können gegen die Entscheidung über die Bestimmung von Zeugengebühren der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist gemäß § 12 Abs 1 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegen den Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Innsbruck vom über die Bestimmung von Zeugengebühren im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes eingebrachten Beschwerde (Schriftsatz vom ) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um eine Eingabe in einem zivilgerichtlichen Verfahren, auf die die Bestimmungen des GGG anzuwenden wären, sondern um eine Eingabe in einem Verwaltungsverfahren handelt. Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Verweise auf die Bestimmungen des GGG gehen somit ins Leere. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich, ob die in Rede stehende Beschwerde nach der Maßgabe des § 14 TP 6 GebG einer Eingabengebühr unterliegt.
Gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 leg cit die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen ua an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl II 2014/387, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (ua Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden € 30.
Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 13 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 13 GebG auf die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Innsbruck vom über die Bestimmung von Zeugengebühren im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes mit Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde.
Die Befreiung von der Eingabengebühr gem § 14 TP 6 Abs 5 Z 13 GebG wurde durch die GebG-Novelle 1981 in den Katalog der Befreiungen von der Eingabengebühr aufgenommen und blieb bislang unverändert. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollen damit aus "Gründen der Gleichstellung mit der Rechtslage im gerichtlichen Verfahren (vgl TP 1 Anm 4 lit g GJGebGes) […] Anträge auf Zeugengebühren keiner Gebühr unterliegen" (vgl ErläutRV 549 BlgNR XV. GP 7).
Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Bestimmung einer Zeugengebühr iSd GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wurde durch die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, BGBl I 2013/190, erfolgte Novellierung des § 22 Abs 1 GebAG geschaffen, nachdem nach der bis dahin geltenden Rechtslage noch eine Beschwerde an den Leiter des Gerichts vorgesehen war.
Auch mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl I 2013/71, (im Folgenden: VerwG-AG - BMASK) war zuvor in diversen Materiengesetzen bereits die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geschaffen worden (vgl zB § 76 Abs 3 und § 93 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957; § 73a Abs 1 und Abs 3 und § 88 Abs 1 Heeresversorgungsgesetz). Gleichzeitig wurde mit dem VerwG-AG - BMASK in einigen Gesetzen die dort enthaltene Bestimmung über die Gebührenbefreiung für "die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben" um den Satz erweitert, dass die Befreiung auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gelte. Auffallend ist, dass dies nur in einigen der mit diesem Bundesgesetz geänderten Gesetzen erfolgte (nämlich in § 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, in § 51 des Bundesbehindertengesetzes, in § 64 Abs 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes, in § 68 Abs 2 des Heeresversorgungsgesetzes, in § 6 Abs 2 des Impfschadengesetzes und in § 11 Abs 2 des Verbrechensopfergesetzes). Die Bestimmungen über Gebührenbefreiungen anderer mit dem VerwG-AG - BMASK geänderter Gesetze, wonach "die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben" gebührenbefreit sind, wurden demgegenüber nicht geändert. Daraus leitet der VwGH ab, dass sich Gebührenbefreiungen, die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt wurden (zB § 70 Asylgesetz 2005 in der Stammfassung), nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erstrecken (vgl ; ; vgl dazu auch Themel in Bergmann/Pinetz [Hrsg], GebG2 § 14 TP 6 Rz 74).
Vor diesem Hintergrund ist aber auch die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 13 GebG, die vom Gesetzgeber bislang nicht auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt wurde, dahingehend auszulegen, dass sich diese nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erstreckt. Gemäß § 22 GebAG eingebrachte Beschwerden gegen die Entscheidung über die Bestimmung einer Zeugengebühr sind somit nach der BuLVwG-EGebV gebührenpflichtig (vgl auch Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 5.10). Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall somit zu Recht von einer Gebührenpflicht der in Rede stehenden Beschwerde ausgegangen.
3.2. Gebührenerhöhung
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß vom 50vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Wurde die Eingabengebühr nicht bei Fälligkeit entrichtet, so ist sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl ).
Die Gebührenschuld für die Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten entsteht gemäß § 1 Abs 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.
Dass im Beschwerdefall die Eingabengebühr bis zum Zeitpunkt des Einlangens der in Rede stehenden Beschwerde beim Bezirksgericht Innsbruck entrichtet worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Somit zeigt er auch keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Eingabengebühr und einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG auf.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieses insbesondere der in den Erkenntnissen des , und vom , Ra 2017/16/0122, zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100503.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at