Familienbonus Plus (Antrag des Stiefvaters)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurde im Streitjahr 2019 zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt.
Gegen den bekämpften Bescheid erhob er das Rechtsmittel der Beschwerde mit nachstehender Begründung:
"Ich beantrage nachträglich den halben Familienbonus für meine beiden Stiefkinder O und S. Meine Frau N.N. bekommt für beide Kinder die Familienbeihilfe."
In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt das Begehren mit der Begründung ab, dass der Bf nicht anspruchsberechtigt sei, weil nach den vorliegenden Daten für diese Kinder der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei neben der/dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in.
Dagegen richtete sich der Bf mit seinem Vorlageantrag und führte aus, er beantrage den halben Familienbonus für seine beiden Stiefkinder, da der Kindesvater für 2019 noch Unterhaltsschulden von 1.280 Euro habe. Da somit nicht der ganze Unterhalt bezahlt worden sei und seine Frau die Familienbeihilfe beziehe, stehe der Familienbonus Plus ihm und seiner Frau zu.
Mit Schreiben vom übermittelte der Bf den Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Judenburg sowie die Überweisung der Nachzahlung der Alimente für 2019 und führte aus, er habe den halben Familienbonus für seine beiden Stiefkinder beantragt, weil der leibliche Vater im Jahre 2019 nicht die vollen Alimente geleistet habe. Die Kinder würden bei ihm und seiner Frau leben. Zum leiblichen Vater bestehe kein Kontakt.
Im Vorlagebericht vom , dem nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltscharakter zukommt, wies das Finanzamt darauf hin, dass der Kindesvater mit Überweisung vom seiner im Jahr 2019 bestehenden Unterhaltsverpflichtung zur Gänze nachgekommen sei. Somit stehe ihm für dieses Jahr auch der Familienbonus zu.
Eine nachträgliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung (lt. Gerichtsbeschluss vom ) würde an dieser Beurteilung nichts ändern und seien die für das Jahr 2019 zu leistenden Unterhaltsnachzahlungen nur für die Beurteilung der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung im Jahr 2020 maßgeblich.
Dagegen wurde vom Bf nichts mehr vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Fest steht, dass die Gattin des Bf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder bezieht und dem Kindesvater der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Laut Gerichtsbeschluss vom wurden über Antrag der Kindesmutter vom für beide Kinder Unterhaltsnachzahlungen für das Jahr 2019 festgesetzt.
Diese Unterhaltsnachzahlungen wurden mit Überweisung vom vom Kindesvater beglichen.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
…………
lit. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Da dem Kindesvater (für den von ihm für das Jahr 2019 letztlich zur Gänze geleistete Unterhalt) der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2019 zusteht, hat das Finanzamt in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmung daher zu Recht den Antrag auf Zuerkennung des halben Familienbonus Plus abgewiesen.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtslage ist hinsichtlich der gegenständlichen Berücksichtigung des Familienbonus Plus eindeutig, weshalb im Sinne von , keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sodass hier die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101132.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at