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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2021, RV/2100825/2016

Werbungskosten eines Abteilungsleiter-Stellvertreters einer Bank

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 Werbungskosten, Sonderausgaben, Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträge für zwei Kinder. Als Werbungskosten wurden beantragt:


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Gewerkschaftsbeiträge, etc.
346,80 €
Arbeitsmittel
1.242,03 €
Fachliteratur
162,66 €
Reisekosten
209,52 €
sonstige Werbungskosten
303,61 €

Nachträglich teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im November 2014 auf einer Dienstfahrt mit seinem Privat-PKW einen Unfall gehabt habe. Die Kosten der Reparatur der kaputten Windschutzscheibe seien von der Versicherung des Arbeitgebers getragen worden, jedoch sei ihm auf dem Lohnzettel für März 2015 ein Sachbezug von 496,67 €, vermutlich der Selbstbehalt, angelastet worden, welchen er als zusätzliche Werbungskosten geltend macht.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens vor dem Finanzamt legte der Beschwerdeführer eine Excel-Aufstellung und Belegkopien über die beantragten Ausgaben vor.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 675,79 € (die beantragte Fachliteratur, die Reisekosten und die sonstigen Werbungskosten), Sonderausgaben, die beantragten Kinderbetreuungskosten und die Kinderfreibeträge berücksichtigt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt:
"Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) werden bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 Abs.2 Z.1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist daher nicht möglich.
Die beantragten Arbeitsmittel konnten nicht anerkannt werden, da es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht in einer gehobenen beruflichen Position Arbeitsmittel selbst anschaffen zu müssen. Es wird davon ausgegangen, dass die beruflich notwendigen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde die Nichtanerkennung der Arbeitsmittel von 1.242,03 € und des nachträglich geltend gemachten Betrages von 496,67 € (Unfall auf Dienstfahrt) gerügt und weiters ausgeführt:

[...]

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, zusätzliche Werbungskosten von 277,48 € (insgesamt in Höhe von 953,27 €) berücksichtigt und in der Begründung unter Verweis auf § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ausgeführt:
"Die Kosten für das Notebook konnten nicht anerkannt werden, da die Rechnung nicht auf Ihren Namen lautet.
Die Ausgaben für Bleistifte, Bürobedarf, Schreibpapier, Kleber, Spitzer, Spiralhefte, Batterien, Druckerpapier, Speicherkarte, Ordner, Klarsichthüllen, Kalender, Edelpostkarten, Fotoecken etc. konnten nicht anerkannt werden, da aus div. Rechnungen eindeutig hervorgeht, dass diese Anschaffungen für den Schulbedarf der Kinder erfolgten.
Der Aufwand für die Handyreparatur konnte nicht anerkannt werden, da nicht ersichtlich ist, für welches Handy die Reparatur durchgeführt wurde.
Die Reparaturkosten für die Mont Blanc Füllfeder fallen unter das Abzugsverbot gem. § 20 EStG 1988.
Da die Anschaffung des Navigationsgerätes im November 2014 erfolgte, kann für 2014 nur die halbe Jahres-AfA in Höhe von ê 26,85 berücksichtigt werden.
Bei der Xing-Mitgliedschaft handelt es sich um ein Soziales Netzwerk. Diese Kosten sind gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
An Arbeitsmittel wurden anerkannt:


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I-phone in Höhe von
€ 96,38
Aktentasche in Höhe von
€ 121,70
Freisprecheinrichtung in Höhe von
€ 9,90
Filofax in Höhe von
€ 11,70
Speicherkarte
€ 10,95
AfA Navi
€ 26,85
Gesamt
€ 277,48

Gemäß § 19 EStG 1988 sind Einnahmen und Ausgaben in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen in dem sie zugeflossen bzw. geleistet worden sind.
Der Sachbezug in Höhe von € 496,67 wurde bei der Gehaltsabrechnung März 2015 angesetzt. Über diese Ausgaben kann daher nur in der Arbeitnehmerveranlagung 2015 entschieden werden.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben."

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit dem abgeänderten Beschwerdevorbringen, dass sich das Rechtsmittel nunmehr auf die Nichtanerkennung der geltend gemachten Ausgaben für Arbeitsmittel und des Computers im Umfang von 1.559,09 € sowie die Nichtanerkennung der Reparaturkosten für die Füllfeder richte. Die Nichtanerkennung der Xing-Mitgliedschaft werde zur Kenntnis genommen. Im Folgenden werden Textpassagen aus der Beschwerde wiederholt. Hinsichtlich der vorgelegten Belege wird ergänzend vorgebracht:

Abschließend ersucht der Beschwerdeführer die Anschaffungskosten für den PC auf 4 Jahre zu verteilen, ohne Berücksichtigung eines Privatanteils.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Gemischt veranlasste Aufwendungen können somit nicht zum Abzug zugelassen werden (vgl. ).

Dieses Aufteilungsverbot gilt für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (vgl. ). Soweit sich daher Aufwendungen nicht "einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. ).

Dem Aufteilungsverbot liegt auch der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, während andere Steuerpflichtige, denen diese Aufwendungen ebenso entstehen, diese aus ihrem bereits versteuerten Einkommen bestreiten müssen (vgl. , und ).

Ausnahmen vom Aufteilungsverbot sind nach der Rechtsprechung des VwGH für außerhalb des Kernbereichs der persönlichen Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter und der Lebensführung zu machen, wenn eine Trennung zwischen der privaten und der nicht völlig untergeordneten betrieblichen/beruflichen Nutzung zB bei einer trennbaren zeitlichen Abfolge von Nutzungsanteilen, wo diese Trennung objektiv einwandfrei und nachvollziehbar ist, wird der berufliche Anteil als abzugsfähig angesehen (vgl. Jakom, EStG, § 20, Rz. 14).

Darüber hinaus, soweit dies nicht der Fall ist, aber der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche/berufliche Veranlassung erbringen kann (vgl. und ).

Bei bestimmten Berufsbildern wie zB Journalisten ist eine betriebliche/berufliche Betätigung ohne den Einsatz von Wirtschaftsgütern wie PC, Telefon unvorstellbar. Mit anderen Worten ist bei Journalisten eine nicht bloß untergeordnete anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben, selbst wenn der Steuerpflichtige bloß auf die Grundausstattung eines Haushaltes zugreifen kann; zur Ausmessung des Nutzungsanteils kann dann auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. (vgl. Jakom, EStG, § 20, Rz. 14).

Wenn sich die beruflichen Nutzungsanteile der geltend gemachten Aufwendungen nicht klar quantifizieren lassen, ist die Behörde auch grundsätzlich nicht zu einer Schätzung von Anteilen verpflichtet ( zum Privat-PC eines Beamten).

Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (). Sie müssen nicht schon deshalb zum Abzug zugelassen werden, weil sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden (). Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet "das verlässliche Indiz" der beruflichen Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (). Dies hat der VwGH ausgesprochen iZm dem Privat-PC eines Beamten ().

Ein Personal-Computer stellt dann ein Arbeitsmittel iSd § 16 Abs. 1 EStG dar, wenn er zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist (vgl. ). Der Einsatz eines Personal-Computers wird dann als erforderlich anzusehen sein, wenn nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Einsatz des Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist.

Aufwendungen für einen Personal-Computer (PC) einschließlich des Zubehörs (zB Scanner, Drucker, Modem, sonstige Hardware) können als Arbeitsmittel zum Abzug zugelassen werden, "soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht". Demnach besteht kein Aufteilungsverbot (s. sinngemäß Rz 339, LSt-RL 2002).

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. ).

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; ; ; , vgl. auch Ritz, BAO Kommentar5, § 167 Rz 8).

Die Hinweise auf die (möglicherweise zu Unrecht) vom Finanzamt in Vorjahren erfolgte Anerkennung vergleichbarer Werbungskosten kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da die Prüfung der Sach- und Rechtslage für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu erfolgen hat und grundsätzlich keine Bindung an eine in früheren Veranlagungszeiträumen geübte Vorgangsweise besteht (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt als Werbungskosten die beantragten Ausgaben für Fachliteratur von 162,66 €, die beantragten Reisekosten von 209,52 €, die beantragten sonstigen Werbungskosten von 303,61 € und Arbeitsmittel in Höhe von 277,48 € (AfA für das IPhone, Aktentasche, Freisprecheinrichtung, Filofax, Speicherkarte und ½ AfA für das Navigationsgerät), somit gesamt 953,27 € als beruflich veranlasst anerkannt. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass die Aufwendungen für die genannten Werbungskosten mit der Erzielung seiner Einkünfte im Zusammenhang stehen, da sich diese Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Den Mitgliedsbeitrag für die Xing-Mitgliedschaft von 71,40 € hat der Beschwerdeführer nicht mehr geltend gemacht.

Folgende Kosten für Arbeitsmittel wurden in der Beschwerdevorentscheidung steuerlich nicht berücksichtigt:
Die Rechnung für das Notebook mit MS Office Home and Student und "back to school" Rabatten lautet auf den Namen der schulpflichtigen Tochter des Bf.. Als Zubehör zum Notebook wurde ein Beleg über einen DVD-Brenner vorgelegt.
Weiters wurden Belege für "M-L.Hunilady1605 Stere" (Freisprecheinrichtung), Bleistifte, Korrekturroller, Radierer, Schulbedarf, Schulserie, mehrere Kollegblöcke, div. Kleber, Dosenspitzer, Coppenrath-Artikel, Minen, Locher, Goldbären, Verst.Ringe, Tintenlöscher, Spiralhefte, div. Batterien, Montblanc-Füllhalter-Reparatur, Druckerpapier, Sony Speicherkarte, Wolle, Kuverts, Fotoecken, Etiketten, Ordner, Schnellhefter, Ringmappe, Klarsichthüllen, Kalender, Tinte, Handy-Reparatur, Clairefontaine Papier (feines Büttenpapier), Carry-Folder, Ibico-Binderücken, "Pilot BP-S Matic", "Pilot Euro Gel", Haftnotizblöcke und Geodreiecke vorgelegt.

Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (). Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus ().

Vom Beschwerdeführer konnte weder ein Nachweis für eine (beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung noch die Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit der vom Finanzamt nicht anerkannten Arbeitsmittel erbracht werden. Das Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer als Abteilungsleiter-Stellvertreter diese Artikel von seinem Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden, ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes äußerst unglaubwürdig und entspricht auch nicht der Erfahrung des täglichen Lebens. Vielmehr handelt es sich dabei vor allem um Schul- und Bürobedarf, Batterien, Wolle, Goldbären, etc., die auch in einem Privathaushalt mit einem schulpflichtigen Kind und einem Kindergartenkind- wie dem des Beschwerdeführers - üblicherweise angeschafft werden. Die Rechnung für den Laptop mit MS Office Student and Home mit "back to school"-Rabatt lautet auf den Namen der schulpflichtigen Tochter des Bf. und kann daher eine berufliche Veranlassung für den Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden.
Die Reparaturkosten für die Mont-Blanc-Füllfeder fallen sehr wohl unter das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, da der Beschwerdeführer den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung nicht erbringen konnte, auch wenn er die Anschaffungskosten in den Vorjahren steuerlich geltend machen konnte.
Der Beleg für die Reparaturkosten eines Handys weist keinen Rechnungsadressaten auf, sodass diese Aufwendungen nicht als beruflich veranlasst für den Bf. angesehen werden können.

Gemäß § 19 EStG 1988 sind Einnahmen und Ausgaben in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen in dem sie zugeflossen bzw. geleistet worden sind. Daher ist der Sachbezug in Höhe von 496,67 € in der Gehaltsabrechnung für März 2015 in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird auch auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Soweit die Beschwerde auf die Lohnsteuerrichtlinien verweist, lässt sich daraus für den Beschwerdefall nichts gewinnen, da ein BMF-Erlass keine für das Bundesfinanzgericht verbindliche Rechtsquelle darstellt. In Erlässen geäußerte Rechtsansichten des BMF sind mangels Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtlich nicht verbindlich.

Ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH erweist sich auf Grund des vorliegenden Sachverhalts die teilweise Nichtanerkennung von Werbungskosten durch das Finanzamt als nicht rechtswidrig.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur) bzw. der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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