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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 19.01.2021, RV/7500883/2020

Parkometerabgabe; strittige Tatzeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/Zahl/2020, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde, unter Zugrundelegung der Anzeige eines Kontrollorganes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung für Parkraumüberwachung, mit Strafverfügung vom , MA67/Zahl/2020, angelastet, er habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Zinckgasse 25, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafverfügung mit der Begründung Einspruch, dass er einen Parkschein über Handyparken gelöst habe und er laut seiner Uhr die Parkzeit nicht überschritten habe. Er habe das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Wien (Meldungsleger) wartend auf das Ablaufen seines Parkscheines gesehen. Bevor er weggefahren sei habe ihm der Meldungsleger keine Organstrafverfügung ausgestellt.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er die Strafe gerne bezahlen wolle, sollte ihm die belangte Behörde ein Foto zusenden, auf dem das beanstandete Fahrzeug samt der Uhrzeit 11:40 ersichtlich sei.

In der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren vom gab das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Wien folgendes zu Protokoll:

"Ich kann mich an die gegenständliche Beanstandung noch erinnern. Mir ist bei einer ersten Begehung im gegenständlichen Fahrzeug ein 15-Minuten-Papierparkschein aufgefallen und habe ich daraufhin meine Kontrolltätigkeit normal weitergeführt mit dem Wissen, das ich dort noch einmal vorbeikommen muss. Bei der zweiten Begehung - diese erfolgte, nachdem der Papierparkschein abgelaufen war - war bei der Abfrage der im Einspruch erwähnte elektronische 15-Minuten-Parkschein. Da dies unzulässig ist und dieser 15-Minuten-Parkschein in zwei Minuten abgelaufen wäre, beschloss ich beim Fahrzeug zu verbleiben. Der Lenker ist nach Ablauf des elektronischen 15-Minuten-Parkscheins zum Fahrzeug gekommen. Ich sprach ihn an um zu erfahren, ob ihm das bewusst ist, dass er keine zwei 15-Minuten Parkscheine hintereinander verwenden darf. Der Lenker stieg wortlos ein und fuhr davon. Meine Beanstandung erfolgte daher nach Ablauf des elektronischen 15-Minuten-Parkscheins. Der Beanstandungszeitpunkt 11:40 Uhr wurde vom System automatisch erfasst und konnte von mir nicht manipuliert werden. Ich gebe zusammengefasst an, dass ich um 11:40 Uhr mit der Beanstandung angefangen habe, als der Lenker zum gegenständlichen Fahrzeug gekommen ist."

Die belangte Behörde lastete dem Beschwerdeführer daraufhin mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom , MA67/Zahl/2020, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:

"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien um 11:40 Uhr beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung ausgelastet.

Im Einspruch wendeten Sie ein, einen elektronischen Parkschein gelöst sowie die Parkzeit nicht überschritten zu haben. Das Überwachungsorgan sei von Ihnen wahrgenommen worden und habe dieses darauf gewartet, dass Ihr elektronischer Parkschein ablaufe.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Der in Rede stehenden elektronische 15-Minuten-Gratis-Parkschein Nr. Nr. wurde um 11:24 Uhr bestätigt und war bis 11:39 Uhr gültig.

Das Kontrollorgan richtet im Zuge der Kontrolle über das elektronische Datenerfassungsgerät (PDA) unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server, ob ein elektronischer Parkschein gebucht ist.

Ist dies nicht der Fall und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Wege entrichtet, so wird das Fahrzeug beanstandet.

Im gegenständlichen Fall hat das Organ bei der Kontrolle um 11:40 Uhr vom System - von dem auch Sie die Bestätigung Ihres elektronischen Parkscheins erhalten haben - keinen elektronischen Parkschein bestätigt erhalten.

Das meldungslegende Organ hielt in seiner Stellungnahme die Anzeige aufrecht und gab im Wesentlichen an, dass der Lenker nach Ablauf des elektronischen 15-Minuten-Parkscheins zum Fahrzeug gekommen und die Beanstandung nach Ablauf der Gültigkeit des elektronischen Parkscheins erfolgt sei.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angetasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Geschäftszahl MA67/Zahl1/2018) wegen Parkzeitüberschreitung, aktenkundig ist.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner am fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zum Zeitpunkt der Beanstandung 11:40 nicht mehr am Abstellort geparkt, da er um 11:39 weggefahren sei. Konkret führte er aus:

"Sie beschuldigen mich meine Verpflichtungen nicht nachgekommen zu haben, aber die Frage stellt sich gar nicht! Die Angaben, Stellungnahme und Behauptungen sind nicht relevant und unglaubwürdig. Der Herr hat auch Staatseid hinterlegt und Heute zu 8 Jahre verurteilt! Nur so viel über Ehrlichkeit! Klar, dass Parkschein mit der Nummer Nr. um 11:40 nicht mehr gegolten hat, aber das Fahrzeug auch nicht mehr da gestanden ist! Meine Frage lautet: Haben Sie Fotobeweis mit Uhrzeit dass das Fahrzeug noch immer um 11:40 da gestanden ist wie angegeben? Ich behaupte dass ich um 11:39 weggefahren bin! Ich erwarte eine klare Antwort von Ihnen, habe Sie oder habe Sie nicht? Und auch noch, wenn er Recht hat, warum habe ich kein Ticket vor Ort bekommen??? Nur so viel über seine angaben. Sagen Sie es mir ehrlich, dass er geschrieben hat nach dem ich weggefahren bin dann bezahle ich die Strafe und sende noch ein Lob für Sie aus Respekt!

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am vor 11:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Zinckgasse 25, abgestellt, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt (11.40) gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Für das Fahrzeug war ein elektronischer 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer Nr. für den mit der Gültigkeit von 11:24 bis 11:39 gebucht, der zum Beanstandungszeitpunkt 11:40 Uhr bereits abgelaufen war.

Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Wien hielt in seiner aktenkundigen Anzeige folgendes fest:

"Fotos nicht möglich Lenker fuhr davon. Delikt-Text: Gültiger Parkschein fehlte."

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und der festgehaltenen Anmerkung.

Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse sowie die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers blieben unbestritten.

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, er habe zum Beanstandungszeitpunkt den Stellplatz bereits verlassen gehabt, da er bereits um 11:39 weggefahren sei, steht im Widerspruch zu den Anzeigedaten des Kontrollorgans.

Aus dem in § 39 Abs 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich, dass die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (vgl ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Behörde, die einzelnen Beweismittel nach ihrer Zweckdienlichkeit für die Erfüllung der Pflicht der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unter Berücksichtigung der nach Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie auszuwählen. Dabei ist die Behörde in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist (vgl ).

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit und ist ein taugliches Beweismittel (vgl , ).

Die Anfertigung von Fotos im Zuge der Beanstandung ist beweisrechtlich nicht zwingend erforderlich. Es bleibt den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung (Meldungsleger) überlassen, ob bzw wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl , , , , , siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, § 5 VStG Anm 8) erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl , , ).

Für die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er sei um 11:39 weggefahren, hat er keinerlei Beweise angeboten oder gar erbracht.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Für die Verwendung von elektronischen Parkscheinen gilt gemäß § 7 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung folgendes:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Mit dem Beschwerdevorbringen, er habe kein Ticket vor Ort erhalten (gemeint wohl: keine Organstrafverfügung), lässt sich für diesen nichts gewinnen, da dem Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Anonymverfügung gemäß § 49a (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4), durch die das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 ff VStG gegen eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges eingeleitet wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dementsprechend dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zu (; ; vgl auch ).

Indem der Beschwerdeführer daher aufgrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalts zum Beanstandungszeitpunkt ohne Aktivierung eines entsprechenden elektronischen Parkscheins oder Entwertung eines entsprechenden rechtlich vorgesehenen Papier-Parkscheins das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat, hat er somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung bereits verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Fahrlässigkeitsvermutung verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden substantiierten Glaubhaftmachung.

Der Akteninhalt und das vorhandene Vorbringen des Beschwerdeführers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (durch Entwertung eines für die gesamte Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Beschwerdeführer und andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Erschwerend hat die belangte Behörde eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz gewertet, wobei aktenkundig zwei Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz (Akt S 33) aufliegen.

Eine Schuldeinsicht war beim Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Die belangte Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführer, soweit diese der Behörde bekannt waren, bei der Strafbemessung berücksichtigt.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 € erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Fünftel vorgenommene Strafbemessung iHv 60 € keinesfalls als überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (€ 60,00) sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen (€ 10,00) und des verwaltungsgerichtlichen (€ 12,00) Verfahrens - Gesamtsummer daher € 82,00 - binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (Zahl).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500883.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at