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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2020, RV/7300059/2020

Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bzw. Herabsetzung der Geldstrafe unter das Mindestmaß gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG beantragt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen die Beschuldigte ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt, Stubenbastei 2, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer StrNr, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf € 2.800,00 sowie die gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens i.H.v. € 280,00 zu ersetzen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer StrNr, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, sie habe als unbeschränkt haftende Geschäftsführerin der Fa. "XY Ltd." welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Fa. "Z. Ltd. & Co KG" sei, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar:

Umsatzsteuervoranmeldung 01/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 02/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 03/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 04/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 05/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 07/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 08/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 09/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 10/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 11/2015 in Höhe von EUR 902,16
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2015 in Höhe von EUR 902,16
(Gesamtsumme des strafbestimmenden Werfbetrages: € 10.825,97)

Sie habe hiermit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 verhängt; Gemäß § 20 FinStrG werde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Durch eine interne Kontrollmitteilung konnte festgestellt werden, dass es im umseitig angeführten Zeitraum trotz Verpflichtung verabsäumt wurde, entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 wurde dieser Sachverhalt von der Beschuldigten offengelegt. Dieser Vorgang wurde als faktische Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG gewertet. Die Erklärung wurde am beim zuständigen Finanzamt eingereicht, die antragsmäßige Veranlagung erfolgte am .

Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheids zu laufen.

Da weder die entstandene Abgabenschuld vollständig entrichtet wurde, noch innerhalb der Monatsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen eingereicht wurde, wurde am gegen die Bf. das Finanzstrafverfahren eingeleitet und diese aufgefordert, sich bis zum schriftlich zum Tatvorwurf zu verantworten. Die Zustellung der Schriftstücke erfolgte mittels RSa-Briefen, welche mit beginnender Abholfrist am hinterlegt wurden.

Da bis zum keine Rechtfertigung eingebracht wurde, wurde am das Verfahren ohne Mitwirkung der Beschuldigten fortgeführt und eine Strafverfügung aufgrund der Aktenlage erlassen.
Die Beschuldigte nahm telefonisch Kontakt mit der Finanzstrafbehörde auf und bat um die Möglichkeit einer Vorsprache. Am 27. November wurde der Beschuldigten sowohl der Sachverhalt als auch der Verfahrensgang ausführlich erläutert. Von der Beschuldigten wurde ein Einspruch gegen die Strafverfügung verfasst. Die Beschuldigte weigerte sich jedoch die vorgelegte Rechtsbelehrung zu unterfertigen und sich niederschriftlich zum Sachverhalt zu äußern, da sie dies nur im Beisein eines Rechtsberaters tun würde.
Die Beschuldigte wurde daraufhin am zur mündlichen Verhandlung am vorgeladen. Die Vorladungen wurden mittels RSa-Brief mit beginnender Abholfrist am hinterlegt. Am wurde die Vorladung betreffend die Bf. von der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert. Der Versand erfolgte erneut mittels offenen Fensterkuvert. Am setzte sich die Beschuldigte erneut mit der Finanzstrafbehörde telefonisch in Verbindung und gab an, die Vorladungen erst am Tag der Verhandlung erhalten zu haben.

Weiters gab Sie an, dass sie noch keine Zeit hatte, mit ihrem Rechtsanwalt zu sprechen und sagte zu, sich erneut telefonisch zwecks neuem Termin in Verbindung zu setzen. Da bis zum keine Meldung erfolgte, wurde die Beschuldigte erneut für den zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die RSa-Briefe wurden mit beginnender Abholfrist am hinterlegt. Am wurde der Brief erneut mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Da die Bf. auch diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wurde die Verhandlung ohne ihre Mitwirkung durchgeführt.

Da im gegenständlichen Fall für 2015 der Vorsatz auf eine zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer nicht mit der im Strafverfahren entsprechenden Sicherheit erweisen werden kann, ist ein weiters auch auf Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gerichtetes Finanzvergehen nicht gegeben und verbleibt zur Ahndung lediglich das Voranmeldungsdelikt gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Gem. § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gem. § 33 Abs. 3 lit. b ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten wurde eine aliquote Aufteilung der Jahresumsatzsteuer durchgeführt.

Zur subjektiven Tatseite wird angemerkt, dass die Beschuldigte It. Aktenlage langjährig selbständig tätig ist und somit von der Verpflichtung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abgabengebarung wissen musste und somit von einer Wissentlichkeit auszugehen ist.

Als hierfür verantwortlicher Abgabepflichtiger oblag es der Beschuldigten für vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung von inhaltlich richtigen Abgabeerklärungen Sorge zu tragen. Aufgrund des o.a. Sachverhaltes ist erwiesen, dass sie diesen ihr obliegenden Verpflichtungen wider besseres Wissen nicht entsprochen hat.

Die Tat gilt somit in objektiver und subjektiver Sieht als erwiesen.

als mildernd: Finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit

als erschwerend: Keine Erschwernisgründe

Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde Bedacht genommen."

-----------

Die dagegen fristgerecht am eingebrachte Beschwerde der Bf. richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch über die Strafe und es wird wie folgt ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin war stets um die rechtzeitigte Entrichtung der Abgaben bemüht, bekennt sich jedoch schuldig, die Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldung 01/2015-12/2015 nicht (fristgerecht) abgegeben zu haben.

Damit hat die Beschwerdeführerin aber auf keinen Fall beabsichtigt, sich bzw. die Gesellschaft steuerlich zu entlasten oder vorsätzlich Abgaben zu hinterziehen, auch wenn dies im Sinne des Finanzstrafgesetzes nicht relevant ist. Vielmehr lagen finanzielle Gründe vor, die ihr "über den Kopf gewachsen" sind. Auch konnte die Beschwerdeführerin aufgrund einer massiven Arbeitsüberlastung nicht immer die entsprechenden Termine für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen wahrnehmen.

Dies lässt sich auch daran ablesen, dass die Beschwerdeführerin durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 eine faktische Selbstanzeige eingebracht hat, die lediglich auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten keine strafbefreiende Wirkung erlangt hat.

Die strafmildernde Wirkung dieser Tatsache wurde im angefochtenen Erkenntnis ebenso nicht ausreichend berücksichtigt wie die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, die mit ihrer wirtschaftlichen Existenz "auf der Kippe" steht.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters maßgebliche Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind weiters die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Als mildernder Umstand wurde lediglich die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt, wobei sich die Beschwerdeführerin bisher in ihrer gesamten unternehmerischen Tätigkeit stets korrekt verhalten und die ihr vom Gesetz auferlegten Pflichten vollständig erfüllt hat.

Es wurde jedoch weder auf die äußerst krisenhafte Lebenssituation und die damit verbundene schwerwiegende emotionale und psychische (Ausnahme-)Situation sowie auf die wirtschaftliche Notlage/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, noch auf den Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die faktische Selbstanzeige, Bedacht genommen.

Diese Ausführungen zeigen, dass die Milderungsgründe überwiegen, Erschwerungsgründe sind nicht vorhanden!

Die Finanzstrafbehörde hat unter Zugrundelegung des strafbestimmenden Wertbetrages von EUR 10.825,97 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 verhängt bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitstrafe mit 25 Tagen festgesetzt.

Der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt beträgt 200 % vom strafbestimmenden Wertbetrag (EUR 21.651,94).

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 liegt somit bei 23 % dieses Strafrahmens.

Mit diesem Strafausmaß ist den wesentlichen Faktoren der Strafbemessung - wie strafbestimmender Wertbetrag, Gewicht der Schuld, Unrechtsgehalt der Tat, persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie den Milderungs- und Erschwerungsgründen - in keinster Weise Rechnung getragen worden.

Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe von EUR 5.000,00 angesichts der wirtschaftlichen Lage weder tat- noch schuldangemessen. Insbesondere lässt die Strafhöhe die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist eine Begleichung der Geldstrafe auf absehbare Zeit ausgeschlossen, womit die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Dies erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine unverhältnismäßig harte Bestrafung. Denn bei Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe würde die Beschwerdeführerin für die Dauer nahezu eines Monats der XY Ltd. nicht zur Verfügung stehen können, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammenbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft führen würde. Dies wiederum würde nicht nur einen erheblichen Nachteil für die Gläubiger dieser Gesellschaft bedeuten, sondern auch die nunmehr ohnedies beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiters wesentlich mindern.

Vielmehr hätte die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der aufgezeigten Milderungsgründe und der besonderen Voraussetzungen sogar eine außerordentliche Strafmilderung als gegeben annehmen müssen. Die aufgezeigten Milderungsgründe und die besonderen persönlichen Umstände überwiegen die Erschwerungsgründe sowohl an Zahl als auch an Gewicht beträchtlich und besteht im Hinblick auf den bisher untadeligen Lebenswandel der Beschwerdeführerin auch die begründete Aussicht, dass sie auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde.

In Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen enthält das bekämpfte Erkenntnis keine Anhaltspunkte dafür, ob und gegebenenfalls wie sich die Finanzstrafbehörde mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der XY Ltd. auseinandergesetzt hat.

Es wurde damit der Grundsatz der Opfergleichheit bei unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gänzlich außer Acht gelassen. Tatsächlich ist die verhängte Strafe zu hoch angesetzt.

Da es sich um eine Ersttäterschaft handelt, der bisherige Lebenswandel als mildernd heranzuziehen ist und keine Erschwernisgründe vorliegen, wäre auch in spezialpräventiver Hinsicht mit einer Verwarnung oder allenfalls einer Strafe im Ausmaß eines Zehntels des Strafrahmens von EUR 21.651,94 ausreichend gewährleistet, die Beschwerdeführerin von weiteren Straftaten abzuschrecken, da diese Beträge für die Beschwerdeführerin nur schwer zu bezahlen sein werden.

Die Beschwerdeführerin stellt sohin den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge
1. von einer Bestrafung iSd § 25 Abs. 1 1. Satz FinStrG absehen;
in eventu
2. eine Verwarnung iSd § 25 Abs. 2 2. Satz FinStrG auszusprechen;
in eventu
3. die im Erkenntnis ausgesprochene Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen sowie auch die für den Nichteinbringungsfall ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe neu bemessen und demgemäß auch Kosten des Strafverfahrens neu bestimmen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängten Geldstrafe. Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (; ). Es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.

Gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden.

Ausgehend von der subjektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sah die Finanzstrafbehörde bei Strafbemessung als mildernd die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit der Bf., als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Mit der gegenständlichen Beschwerde äußert sich die Bf. geständig zur angeschuldigten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und bringt zunächst vor, sie habe nicht beabsichtigt, sich bzw. die Gesellschaft steuerlich zu entlasten oder vorsätzlich Abgaben zu hinterziehen, vielmehr sei ihr die schlechte wirtschaftliche Lage und ihre massive Arbeitsüberlastung "über den Kopf gewachsen" sind. Dies lasse sich auch daran ablesen, dass die Bf. durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 eine faktische Selbstanzeige eingebracht hat, die lediglich auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten keine strafbefreiende Wirkung erlangt habe.

Damit bringt die Bf. zunächst zu Recht vor, dass ihr Vorsatz nicht auf endgültige Abgabenvermeidung, sondern nur auf die vorübergehende Erlangung eines steuerlichen Vorteils gerichtet war, zumal sie in der Folge eigenständig die volle Höhe der Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2015 mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 offengelegt hat.

Diese gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG zu berücksichtigende Schuldenkomponente, dass eben bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Verkürzung nur vorübergehend eintreten sollte, wurde bei der Strafbemessung durch die Finanzstrafbehörde ebenso wenig berücksichtigt, wie die Milderungsgründe der geständigen Rechtfertigung der Bf., der eigenständigen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer nicht strafbefreienden Selbstanzeige sowie der Umstand, dass die Bf. - gemäß der Aktenlage nachvollziehbar - aus einer wirtschaftlichen Notsituation der Gesellschaft heraus gehandelt hat.

Demgegenüber blieb bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde auch der Erschwerungsgrund der mehrmaligen monatlichen Tatentschlüsse über einen Zeitraum von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Auch enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf., die eine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Person in der gegenständlichen Beschwerde einwendet, ohne dies jedoch näher auszuführen bzw. glaubhaft zu machen. Aus der Aktenlage ist ein Einkommen der Bf. im letztveranlagten Jahr 2019 in Höhe von etwa € 9.000,00 ersichtlich, weswegen gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. auszugehen ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird inhaltlich zurecht vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe den festgestellten Erschwerungsgrund in ihrer Anzahl und Gewichtung bei weitem überwiegen.

Dennoch liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 25 FinStrG für ein Abstandnehmen von einer Bestrafung bzw. für den Ausspruch einer Verwarnung nicht vor, weil weder - bei festgestellter und unbestrittener subjektiver Tatseite einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - ein geringes Verschulden gegeben ist, noch - bei einem Verkürzungsbetrag von insgesamt € 10.825,97 - von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden kann.

Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der im Erkenntnis vom , 91/16/0097, ausgesprochen hat, dass bei einem festgestellten Verkürzungsbetrag von öS 42.755,00 (entspricht € 3.107,13) der Abgabepflichtige nicht mehr bloß "unbedeutende" Folgen zu vertreten hat.

Im Erkenntnis vom , 89/16/0046, hat der VwGH ausgesprochen, dass bei einem Verkürzungsbetrag von ca. 26.000,00 öS (entspricht ca. € 1.889,50) von unbedeutenden Folgen iSd § 25 Abs. 1 FinStrG keine Rede sein kann.

Aus den dargestellten Erwägungen zur Schuld der Bf., den bislang von der Finanzstrafbehörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigten Milderungsgründen der ständigen Rechtfertigung, des Handelns aus seiner wirtschaftlichen Notlage heraus und der eigenständigen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer nicht strafbefreienden Selbstanzeige sowie auch aufgrund ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konnte mit einer Strafherabsetzung auf das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß vorgegangen werden.

Zwar konnte aus den dargestellten Gründen mit einer wesentlichen Strafherabsetzung vorgegangen und die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, welche im gegenständlichen Fall € 21.651,94 betragen hätte, bemessen werden. Ein Unterschreiten der im § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindestgeldstrafe kam im gegenständlichen Fall wegen nicht erfolgter Schadensgutmachung und auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG , welche ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe ermöglicht hätten, wurden mit der gegenständlichen Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Aufgrund der Neubemessung der Geldstrafe erfolgte auch spruchgemäß die Herabsetzung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe. Diese entspricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dem nunmehr festgestellten Verschulden der Bf. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 280,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war die Beurteilung der Strafzumessung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300059.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at