Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2021, RV/7500717/2020

Verkürzung der Wiener Glücksspielautomatenabgabe - Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses eingewendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 des Wiener GIücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 63/2016, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes in der derzeit geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Referat Abgabenstrafen vom , Zahl***10***, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 2.240,00 zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 14.560,00.

III.) Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafsachen, vom , Zahl: MA6/***1*** wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf. genannt) für schuldig erkannt,

1 bis 4
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat April 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

5 bis 8
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Mai 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

9 bis 12
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Juni 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

13 bis 16
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Juli 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

17 bis 20
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat August 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

21 bis 24
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat September 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

25 bis 28
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Oktober 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

29 bis 32
Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) als Lokalinhaberin
Firma: ***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Er habe als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o.) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat November 2018 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. - 32.: § 3 in Zusammenhalt mit § 2 Abs. 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. folgende Strafen verhängt:

32 Geldstrafen von je € 350,00, falls diese uneinbringlich sind, 32 Ersatzfreiheitsstrafen von je 16 Stunden gemäß § 4 des Wiener GIücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 1.120,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 12.320,00.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:

"Nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. l Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

Nach § 3 leg. cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Sie als verantwortlicher Vertreter der abgabepflichtigen Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch die amtliche Feststellung vom , Zeugenaussagen von Mitarbeitern der X-GmbH zu durchgeführten Testspielen, das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten, demnach haben Sie die Glücksspielautomatenabgabe nicht (in voller Höhe) bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit entrichtet.

Anlässlich der dem unbegründeten Einspruch folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung wurde die Abgabepflicht der gehaltenen Geräte zur Gänze - wie auch schon im Abgabenverfahren - bestritten:

Sie hätten keine Glücksspielautomaten gehalten und wären daher auch nicht abgabepflichtig.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Der Einwand, die gegenständlichen Geräte "Quizomat" wären nicht abgabepflichtig, weil es sich um Geschicklichkeitsapparate und nicht um Spielapparate im Sinne des § 1 des Wiener GIücksspielautomatenabgabegesetzes handle, ist unzutreffend: so hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , ZI. 2004/15/0092, festgestellt: "Nach der Rechtsprechung sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen. Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG [die Vorgängerbestimmung zum Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz] fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/17/0105, vom , 93/17/0271, und vom , 93/17/0407, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 6/96). Aber auch jene Apparate sind erfasst bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/17/0257).«

Soweit die Einstufung der Geräte unter § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes bestritten wird, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich um ein reines Glücksspielgerät, oder um einen Geschicklichkeitsapparat mit Gewinnmöglichkeit handelt, zumal dieser Begriff im Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz weiter gefasst ist, als im Glücksspielgesetz. So war beispielsweise schon ein Dart mit ausgelobtem Gewinn für den Sieger in dieser Kategorie einzustufen (siehe Zl. 99/15/0046), wie auch ein Fahrsimulator (siehe Zl. 2004/15/0030). Dass eine Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert bestand, ist erwiesen und wird überdies im vorgelegten Gutachten >>Quizomat Unterhaltungsapparat_2Q17<< vom des Ing. ***4*** auf Seite 6 bestätigt: »Allfällige Gewinne von Quizcoins können mit dem Bondruck nach Beendigung des Quizspieles am E-Kiosk in verschiedenen Angeboten von E-Kiosk wie z.B. Telefon-Wertkarten, Paysafecards u.v.m. im Gegenwert der Quizcoins eingetauscht werden. Ein direkter Umtausch in Geldeswert ist nicht möglich.<<. Da es somit unerheblich ist, ob das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.

Daran vermag auch weder das Vorschalten einer Quizfrage, noch das Bestehen von Vertragsverhältnissen - welcher Art auch immer - zwischen der Veranstalterin und ihren Kunden etwas zu ändern.

Folgerichtig wurde hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht im Abgabenbemessungsverfahren festgestellt, dass die gegenständlichen Geräte als Glücksspielautomaten im Sinne des Wiener GIücksspielautomatenabgabegesetzes einzustufen sind.

Dass die GIücksspielautomatenabgabe nicht entrichtet wurde, blieb unbestritten.

Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe nicht nachgekommen sind. Damit sind die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.

Gemäß § 4 des Wiener GIücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 42.000 zu bestrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Die Strafen nehmen ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Mildernd war die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

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Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am , richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses eingewendet wird.

Der Bf. bringt dazu wie folgt vor:

"Angelastet werden insgesamt acht Übertretungen nach § 3 iVm. § 2 Abs. 3 iVm. § 4 des Wiener Glücksspielabgabengesetzes, die allesamt grundsätzlich wie folgt lauten:

Datum: und weitere sieben Daten
Ort:
Adresse1
Funktion: Verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (
***2*** s.r.o. ) als Lokalinhaberin
Firma:
***3*** k.s. mit Sitz in Adresse2

Sie haben als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs (***2*** s.r.o .) der ***3*** k.s. (als Lokalinhaberin) die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat April [und weiteren sieben Monaten] für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Quizomat, fällig gewesen jeweils am letzten Tag des Vormonats, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen.

Gegen diese Anschuldigung wird Folgendes eingewendet:

Mit diesem Spruch wird mir ausgelastet, dass ich als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs die näher bezeichnete Glücksspielabgabe nicht entrichtet habe und dadurch die inkriminierten Verwaltungsübertretungen begangen hätte.

Die Begründung der Beschwerde kann insoferne kurz gehalten werden, als nicht ich der Abgabenschuldner war, sondern für den fiktiven Fall, dass tatsächlich eine Glücksspielabgabe fällig gewesen wäre (was aber aus anderen Gründen ohnehin nicht der Fall ist), wäre dies die Fa. ***3*** k.s. gewesen. Nur diese wäre - unter bestimmten Voraussetzungen - zur Abgabe verpflichtet gewesen. Für den Fall, dass von dieser Firma die Abgabe nicht entrichtet worden ist, könnten sich für mich allenfalls verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen ergeben. Bei einer KG ist der Komplementär im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufen (siehe Rechtssatz des VwGH zu 2012/07/0018).

Dass ich als verantwortlicher Vertreter des Komplementärs der Fa. ***3*** k.s. (die im Übrigen auf Grund Vermietung nicht einmal Lokalinhaberin war) die Abgabe nicht entrichtet habe, ist daher grundlegend falsch und entbehrt einer gesetzlichen Vorschrift und kann somit nicht sanktioniert werden.

Aus diesen Gründen ist schon mangels rechtskonformer Anlastung im Sinne des § 44a VStG das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich ersatzlos einzustellen.

Ein weiteres Vorbringen über die Rechtswidrigkeit dieses Straferkenntnisses bleibt vorbehalten."

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Am erging an den Bf. folgender Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes:

"In Ihrer Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafsachen, vom , Zahl: ***11***, wegen der Verwaltungsübertretungen der Verkürzung der Wiener GIücksspielautomatenabgabe 11/2017-11/2018 gemäß § 4 des Wiener GIücksspielautomatenabgabegesetzes bringen Sie u.a. vor, dass die Fa. ***3*** k.s. auf Grund Vermietung nicht einmal Lokalinhaberin der Räumlichkeiten Adresse1, und somit auch nicht Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wiener GIücksspielautomaten- abgabegesetzes zu den tatgegenständlichen Zeitpunkten gewesen sei.

In der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung der Glückspielautomatenabgabe 11/2017 - 11/2018 vom , Zl. ***7***, bringen Sie namens der der Mieterin dieser Räumlichkeiten, Fa. ***3*** k.s., vor, das Mietlokal sei an die Fa. N. untervermietet worden.

Zum Beweis dieses Vorbringens werden Sie ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:

1.) Vorlage des Untermietvertrages zwischen der Fa. ***3*** k.s. und der Fa. N. bzw. sollte dieser mündlich angeschlossen worden sein, genaue Bekanntgabe des Inhaltes der Untermietvereinbarung, insbesondere in Bezug auf Mietdauer (von wann bis wann?), Höhe des monatlichen Untermietzinses und der Zahlungsmodalitäten?

2.) Nachweis der entsprechenden Untermietzahlungen durch Kopien der Zahlungsnachweise, Überweisungsbelege oder Bewegungen auf den Bankkonten!"

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Mit schriftlicher Stellungnahme vom brachte der Bf. Folgendes vor:

Zur dortigen Fragestellung vom teile ich Folgendes mit:

"Der Mietvertrag wurde mit der Fa. N. s.r.o., Adresse2, mündlich abgeschlossen und hat im Wesentlichen nur die Mindesterfordernisse über die Miethöhe und den Mietgegenstand sowie die Mietdauer enthalten. In einem anderen Verfahren habe ich die beiliegende eidesstattliche Erklärung vorgelegt und ersuche ich höflich um Kenntnisnahme. Eine andere Unterlage besteht nicht.

Eidesstattliche Erklärung

Ich, ***Bf1***, Adresse3, erkläre hiermit an Eidesstatt

durch meine eigenhändige Unterschrift, dass die Firma ***3*** k.s. als Hauptmieterin der

Räumlichkeiten in Adresse1, diese an die Firma N., Adresse2, beinhaltend das Datum am , untervermietet hatte. Überdas Untermietverhältnis bestand ein mündlicher Mietvertrag.

***5***, am "

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 44 Abs. 1 VwGVG lautet: Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz (LGBl. für Wien Nr. 71/2018 in der derzeit geltenden Fassung) ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

Gemäß § 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Keine mündliche Verhandlung

Da die Geldstrafe je zu beurteilendes Delikt € 500,00 nicht überstiegen und keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

Zur objektiven Tatseite

Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass die ***3*** k.s. zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten die Mieterin des Lokales Adresse1, und auch die Eigentümerin der im Zuge der Amtshandlung vom festgestellten Glückspielautomaten "Quizomat" war.

Laut Beschlagnahmebescheid der Landespolizeidirektion Wien,
GZ: ***6***, vom ist davon auszugehen, dass die Fa. ***3*** k.s. zum Kontrollzeitpunkt am Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Glückspielautomaten war. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Rechnungen Nr. 19 vom , wonach mehrere Geräte (darunter auch die hier in Rede stehenden) an die Fa. N. um € 39.000,00 verkauft wurden. Diese Rechnung bezog sich auf einen Vorgang vom , sodass der Eigentumsübergang folglich frühestens an diesen Tag stattgefunden haben kann.

Der Bf. legt zum Nachweis dafür, dass er zu den tatgegenständlichen Zeitpunkten nicht der Inhaber des Lokales Adresse1, gewesen sei, eine eidesstattliche Erklärung vom vor, dass die Firma ***3*** k.s. als Hauptmieterin dieser Räumlichkeiten, diese an die Firma N., Adresse2, beinhaltend das Datum am , untervermietet gehabt hätte. Über das Untermietverhältnis habe ein mündlicher Mietvertrag bestanden.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. zur Vorlage des Untermietvertrages zwischen der Fa. ***3*** k.s. und der Fa. N. bzw. sollte dieser mündlich angeschlossen worden sein, zur genauen Bekanntgabe des Inhaltes der Untermietvereinbarung, insbesondere in Bezug auf Mietdauer (von wann bis wann?), Höhe des monatlichen Untermietzinses und der Zahlungsmodalitäten sowie auch zum Nachweis der entsprechenden Untermietzahlungen durch Kopien der Zahlungsnachweise, Überweisungsbelege oder Bewegungen auf den Bankkonten aufgefordert.

Dieser Aufforderung hat der Bf. insoweit nur unzureichend entsprochen, als er die (dem BFG ohnehin bekannte) eidesstattliche Erklärung vom vorgelegt hat, ohne die entsprechenden klar gestellten Fragen zu beantworten und angeforderten Belege bzw. Unterlagen vorzulegen bzw. deren Nichtvorlage entsprechend zu begründen. Es kann daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass das vom Bf. behauptete Untermietverhältnis mit der Fa. N. eine reine zweckgerichtete Schutzbehauptung darstellt und tatsächlich gar nicht bestanden hat. Keinesfalls entspricht es der Lebenserfahrung und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, mit einer ausländischen Firma einen mündlichen Mietvertrag abzuschließen und zudem keinerlei belegmäßigen Nachweis über den genauen Vertragsinhalt und über geleistete Mietzahlungen vorlegen zu können, sodass vom Nichtvorliegen eines Untermietverhältnisses ausgegangen wird.

Somit war die der Fa. ***3*** k.s. sowohl als Eigentümerin der hier in Rede stehenden Glückspielautomaten als auch als Lokalinhaberin gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz jedenfalls Gesamtschuldnerin der hier in Rede stehenden Glückspielautomatenabgaben, was vom Bf. in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten wurde.

Dass es sich bei den in Rahmen der Amtshandlung vom festgestellten Geräten um Glückspielautomaten der Type "Quizomat" handelt, hat der Bf. im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr bestritten. Dazu wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie auch auf den Bescheid vom über die Festsetzung der Glückspielabgabe 11/2017 bis 11/2018 iHv € 72.800,00, Zl. ***7***, verwiesen.

Laut Auszug aus dem slowakischen Unternehmensregister (***8***) war die Fa. ***3*** international s.r.o. (***9***) die Komplementärin und der Bf. Kommanditist der abgabepflichtigen Fa. ***3*** k.s.. Als Komplementärvertreter der Fa. ***3*** international s.r.o. scheint der Bf. im slowakischen Firmenbuch auf. Zutreffend bringt der Bf. vor, dass der Komplementär im Rahmen einer Kommanditgesellschaft vertretungsbefugt und somit auch für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich ist. Da im gegenständlichen Fall der Komplementär der Fa. ***3*** k.s. die Fa. ***3*** international s.r.o. war, die wiederum nur durch eine natürliche Person vertreten werden konnte und diese natürliche Person laut slowakischen Unternehmensregister der Bf. war, liegt auf der Hand, dass der Bf. zu den tatgegenständlichen Zeitpunkten für die abgabenrechtlichen Belange der Fa. ***3*** k.s. verantwortlich war.

In den dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Abgabenverfahren ist der Bf. als Vertreter der Fa. ***3*** k.s. bei Einbringung der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Glückspielabgabe 11/2017 bis 11/2018 iHv € 72.800,00, ZL. ***7***, aufgetreten. Er hat damit selbst seine abgabenrechtliche Verantwortlichkeit für die steuerlichen Belange der Fa. ***3*** k.s. klar dokumentiert. Dass er als Komplementärvertreter für diese abgabenrechtlichen Belange verantwortlich war, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis unzweifelhaft hervor.

Zur subjektiven Tatseite:

§ 5 Abs. 1 VStG lautet:
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Einwendungen in Bezug auf das Verschulden des Bf. wurden mit seiner Beschwerde nicht vorgebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedoch jeder "mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen" (). Der Bf. behauptet im gegenständlichen Fall nicht einmal, an unabhängiger Stelle (z.B. bei der zuständigen Magistratsabteilung, bei der Wirtschaftskammer) Erkundigungen eingeholt zu haben und bringt auch nicht vor, was der Inhalt allfälliger Erkundigungen bei eventuell Kontaktierten gewesen sei.

Den Bf. trifft daher ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Wer Glückspielautomaten zur Aufstellung bringt, hat sich daher selbstverständlich u.a. auch mit den einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung bzw. Entrichtung der damit verbundenen Abgaben auseinanderzusetzen. Daher ist das Unterlassen dieser Erkundigungspflicht dem Beschuldigen jedenfalls vorwerfbar und durfte die belangte Behörde sohin zu Recht von einer Verletzung der dem Bf. zukommenden Sorgfaltspflicht ausgehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 des Wiener GIücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 42.000 zu bestrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Einwendungen in Bezug auf die Höhe der verhängten Geldstrafen wurden vom Bf. mit seiner Beschwerde nicht vorgebracht.

Bei der Strafbemessung sah die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. als mildernd an und nahm - weil der Bf. kein Vorbringen dazu erstattete - durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse an. Für die Strafbemessung ist zunächst das Verschulden des Bf. und die Höhe der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Unter Zugrundelegung der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Verkürzungsbeträge und einer fahrlässigen Handlungsweise hält das Bundesfinanzgericht, unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf. und durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, die verhängten Geldstrafstrafen als tat- und schuldangemessen.

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG lautet:

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Da ein Fehler (eine missbräuchliche Ermessensübung) bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen nicht aufgezeigt wurde und nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes auch nicht gegeben ist, erweist sich die ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens bemessene Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und somit unbedenklich. Sie entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung des genannten Milderungsgrundes (Unbescholtenheit).

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 2.240,00 (32 x € 70,00) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/196……)

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte die Beurteilung der Voraussetzungen und die Bemessung der Höhe der Strafen/Ersatzfreiheitsstrafen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005
§ 4 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500717.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at