Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2021, RV/7400131/2020

Parkometerabgabepflicht: § 4 Abs. 1 BAO iVm § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens des Kfz in Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, GZ:

1. ***1*** vom

2. ***2*** vom

3. ***3*** vom

4. ***4*** vom

5. ***5*** vom

6. ***6*** vom

betreffend Vorschreibung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • Zahlungsaufforderungen

Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf.) die Abgabepflicht betreffend der am (neuerlich) übermittelten Zahlungsaufforderungen hinsichtlich Parkometerabgabe zu den Geschäftszahlen ***1***, ***2***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6*** bestritten.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung, vom wurde der Bf. zu den Verfahren GZ: ***5***, Zahlungsaufforderung vom ; ***2***, Zahlungsaufforderung vom ; ***1***, Zahlungsaufforderung vom ; ***4***, Zahlungsaufforderung vom : ***3***, Zahlungsaufforderung vom und ***6***, Zahlungsaufforderung vom , über den Stand der Beweisaufnahme informiert und im Hinblick auf die in der Bundesabgabenordnung festgelegte Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht ersucht, der Abgabenbehörde bekannt zu geben:

  • "von wem (Name, Adresse und Geburtsdatum) das Kraftfahrzeug Marke Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen ***7***, welches im Zeitraum vom bis in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 05, Kliebergasse ggü 7, vom bis in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 05, Kliebergasse 3, vom bis in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 05, Kliebergasse 5 und vom bis in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 05, Laurenzgasse 4 festgestellt wurde, abgestellt wurde (jeweiliges Datum anführen).

  • von wem (Name, Adresse und Geburtsdatum) das Kraftfahrzeug Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen ***8***, welches im Zeitraum vom bis in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Vogtgasse 12 festgestellt wurde, abgestellt wurde.

  • Von wem (Name. Adresse und Geburtsdatum) das Kraftfahrzeug Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen ***9***, welches im Zeitraum vom bis in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Vogtgasse 5 festgestellt wurde, abgestellt wurde.

Sie werden weiters ersucht, innerhalb dieser Frist Ihre Angaben durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.

Gemäß § 183 Abs. 4 BAO wird Ihnen Gelegenheit gegeben vom folgenden Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, schriftlich oder unter Anwendung der bei der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel dazu zu äußern:

Betreffend die Abstellungen zur Zahl ***1***, die Abstellung vom bis zur Zahl ***4***, die Abstellungen zu ***3*** und die Abstellung vom bis zur Zahl ***6*** wird auf die Erkenntnisse vom Bundesfinanzgericht vom bzw. zu den Zahlen RV/7500301/2017 und RV/7500534/2017 verwiesen, wonach Sie gegenüber der Magistratsabteilung 67 in den Beantwortungen der Lenkerauskunftsersuchen angegeben haben, die gegenständlichen Fahrzeuge in den gegenständlichen Zeiträumen "Niemandem überlassen" gehabt zu haben, und daraus geschlossen werden kann, solange nichts Gegenteiliges behauptet wird, der Zulassungsbesitzer selbst habe das jeweilige Fahrzeug im jeweiligen Zeitraum selbst abgestellt.

Anfragen an das österreichische Kraftfahrzeugzentralregister des Bundesministeriums für Inneres haben ergeben, dass das Fahrzeug Marke Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen ***7*** im Zeitraum vom bis , das Fahrzeug Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen ***8*** im Zeitraum vom bis und das Fahrzeug Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen ***9*** im Zeitraum vom bis jeweils auf Herrn ***Bf1***, geb. am zugelassen war und Sie somit in den Vorschreibungszeiträumen der Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Fahrzeuge waren.

Gleichzeitig wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebracht, dass Folgendes gegen eine Inbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeuges innerhalb der in den jeweiligen Zahlungsaufforderungen angeführten Zeiträume spricht:

Zur Zahl ***5***:

Die am um 13:32 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 600700045 vom , 21:23 Uhr.

Zur Zahl ***2***:

Die am um 09:50 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 600959450 vom um 10:32 Uhr, sowie die am um 10:41 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80640503 vom , 09:50 Uhr.

Die am um 09:17 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 601095613 vom um 16:44 Uhr, sowie die am um 09:54 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80135975 vom , 09:17 Uhr.

Die am um 11:23 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 600964147 vom um 19:16 Uhr, sowie die am um 09:29 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80630754 vom , 11:23 Uhr.

Zur Zahl ***1***:

Die am um 18:28 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 603749637 vom um 17:46 Uhr, sowie die am 18.08.20016 um 10:37 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80613634 vom , 18:28 Uhr.

Die am um 09:13 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 603738590 vom um 09:28 Uhr, die am um 11:03 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80180398 vom um 09:13 Uhr, die am um 09:09 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80747938 vom um 11:03 Uhr, die am um 09:45 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80648491 vom um 09:09, sowie die am um 11:02 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80663133 vom , 09:45 Uhr.

Zur Zahl ***4***:

Die am um 09:55 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 603088768 vom um 10:26 Uhr, die am 02.09.20016 um 11:43 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80746313 vom um 09:55 Uhr, sowie die am um 09:28 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80652815 vom um 11:43 Uhr.

Die am um 12:56 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung Nr. 300500804 vom um 11:41 Uhr, die am um 13:25 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80789095 vom um 12:56 Uhr, die am um 10:56 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80790519 vom um 13:25 Uhr, die am um 09:49 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80741321 vom um 10:56 Uhr, sowie die am um 13:51 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung vom um 09:49 Uhr mit der Nr. 80778408.

Zur Zahl ***3***:

Die am um 09:46 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 603759422 vom um 11:24 Uhr, sowie die am um 09:22 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80648606 vom um 09:46 Uhr.

Die am um 14:45 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 603781760 vom um 09:09 Uhr, sowie die am um 09:04 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80799260 vom um 14:45 Uhr.

Die am um 13:40 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung Nr. 603780821 vom um 09:42 Uhr, die am um 10:34 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80797727 vom um 13:40 Uhr, die am um 09:53 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80584357 vom um 10:34 Uhr, die am um 11:40 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80746314 vom um 09:53 Uhr, sowie die am um 09:31 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung vom um 11:40 Uhr mit der Nr. 80652812.

Zur Zahl ***6***:

Die am um 09:53 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung mit der Nr. 300500807 vom um 11:47 Uhr.

Die am um 21:16 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung Nr. 310687770 vom um 09:06 Uhr, die am um 21:35 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 8077830 vom um 21:16 Uhr, die am um 09:57 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80647901 vom um 21:35 Uhr, die am um 09:44 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80777292 vom um 09:57 Uhr, die am um 16:00 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80738618 vom um 09:44, die am um 09:16 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80789840 vom 16:00 Uhr, die am um 13:41 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung Nr. 300583338 vom um 09:40 Uhr, die am um 12:38 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80790011 vom um 13:41 Uhr, die am um 20:47 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80790011 vom 13:41 Uhr, die am um 14:40 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80740937 vom um 12:38 Uhr, die am um 10:15 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung Nr. 80749992 vom um 14:40 Uhr, sowie die am um 14:52 Uhr am Fahrzeug vorgefundene Anzeigenverständigung vom um 10:15 Uhr mit der Nr. 80741795. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien wurde das gegenständliche Fahrzeug bereits am um 20:02 Uhr im Zuge einer Amtshandlung in der gegenständlichen Kurzparkzone abgestellt und ist von einer durchgehenden Abstellung bis , 14:52 Uhr auszugehen.

Sollten Sie die durchgehenden Abstellungen bestreiten, wird um Bekanntgabe der Abstellzeiten und um Glaubhaftmachung Ihrer Angaben durch geeignete Beweismittel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht.

Sollten Sie den Aufforderungen nicht fristgerecht nachkommen. wird nach Aktenlage entschieden. Sollten Sie auf eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit jedoch verzichten wollen, werden Sie ersucht, der Behörde schriftlich mitzuteilen, dass die Abgabepflicht von Ihnen anerkannt wird."

In dem bei der belangten Behörde am eingelangten Schreiben des Bf. bestritt dieser lediglich die (ordnungsgemäßen) Zustellungen der Zahlungsaufforderungen und teilte weiters mit, dass er sich vom bis , sowie ab (durchgehend) in Haft befinde bzw befunden habe.

  • Bescheide der belangten Behörde vom

  • zu ***1***

Mit Bescheid vom wurde für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***8*** Parkometerabgaben vorgeschrieben:

Abstellzeitraum und - ort:

, 17:46 Uhr bis , 10:37 Uhr in Wien 14, Lützowgasse 7-9

, 09:28 Uhr bis , 11:02 Uhr in Wien 14, Lützowgasse gegenüber 14A

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Std)
Betrag
Fr,
17:45
19:00
01:30
3,00 €
Di,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Mi,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Do,
09:00
10:45
02:00
4,00 €
Fr,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Mo,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Di,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Mi,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Do,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Fr,
09:00
19:00
10:00
20,00 €
Mo,
09:00
11:15
02:30
5,00 €
Summe
86:00
172,00 €

- zu ***2***

Mit Bescheid vom wurde für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***7*** Parkometerabgaben in der Höhe von EUR 229,00 vorgeschrieben:

Abstellzeitraum und - ort:

, 10:32 Uhr bis , 10:41 Uhr in Wien 5, Kliebergasse 3

, 16:44 Uhr bis , 09:54 Uhr in Wien 5, Kliebergasse 3

, 19:16 Uhr bis , 09:29 Uhr in Wien 5, Laurenzgasse 4

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Std)
Betrag
Mo,
10:30
22:00
11:30
€ 23,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Do,
09:00
10:45
02:00
€ 4,00
Mi,
16:30
22:00
05:30
€ 11,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
10:00
01:00
€ 2,00
Mi,
19:15
22:00
03:00
€ 6,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mo,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
09:30
00:30
€ 1,00
Summe
114:30
€ 229,00

- zu ***3***

Mit Bescheid vom wurde für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***9*** Parkometerabgaben in der Höhe von EUR 199,00 vorgeschrieben:

Abstellzeitraum und - ort:

, 11:24 Uhr bis , 09:22 Uhr in Wien 14, Vogtgasse gegenüber 16

, 09:09 Uhr bis , 09:04 Uhr in Wien 14, Vogtgasse gegenüber 16

, 09:42 Uhr bis , 09:31 Uhr in Wien 14, Vogtgasse 3

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


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Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Std)
Betrag
Mi,
11:15
19:00
08:00
€ 16,00
Do,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Fr.
09:00
09:30
00:30
€ 1,00
Di,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mi,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Do,
09:00
09:30
00:30
€ 1,00
Fr,
09:30
19:00
09:30
€ 19,00
Mo,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Di,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mi,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Do,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Fr,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mo,
09:00
09:45
01:00
2,00
Summe
99:30
€ 199,00

- zu ***4***

Mit Bescheid vom wurde für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***8*** Parkometerabgaben in der Höhe von EUR 324,00 vorgeschrieben:

Abstellzeitraum und - ort:

, 10:26 Uhr bis , 09:28 Uhr in Wien 14, Vogtgasse 3

, 11:41 Uhr bis , 13:51 Uhr in Wien 14, Vogtgasse 12

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


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Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Std)
Betrag
Mi,
10:15
19:00
09:00
€ 18,00
Do,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Fr,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mo,
09:00
09:30
00:30
€ 1,00
Mo,
11:30
19:00
07:30
€ 15,00
Di,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mi,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Do,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Fr,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mo,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Di,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mi,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Do,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Fr,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mo,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Di,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Mi,
09:00
19:00
10:00
€ 20,00
Do,
09:00
14:00
05:00
€ 10,00
Summe
162:00
€ 324,00

- zu ***5***

Mit Bescheid vom wurde für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***7*** Parkometerabgaben in der Höhe von EUR 12,00 vorgeschrieben:

Abstellzeitraum und - ort:

, 21:23 Uhr bis , 13:32 Uhr in Wien 5, Kliebergasse gegenüber 7

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Std)
Betrag
Di,
21:15
22:00
01:00
€ 2,00
Mi,
09:00
13:45
05:00
€ 10,00
Summe
06:00
€ 12,00

- zu ***6***

Mit Bescheid vom wurde für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***9*** Parkometerabgaben in der Höhe von EUR 787,00 vorgeschrieben:

Abstellzeitraum und - ort:

, 11:47 Uhr bis , 09:53 Uhr in Wien 14, Vogtgasse 5

, 20:00 Uhr bis , 14:52 Uhr in Wien 4, Prinz-Eugen-Straße gegenüber 38

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Std)
Betrag
Mo,
11:45
19:00
07:30
€ 15,00
Di,
09:00
10:00
01:00
€ 2,00
Mo,
20:00
22:00
02:00
€ 4,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mo,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mo,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mo,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mo,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mo,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Di,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Do,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Fr,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mo,
09:00
22:00
13:00
€ 26,00
Mi,
09:00
15:00
06:00
€ 12,00
Summe
393,30
€ 787,00

Begründend führte die belangte Behörde in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden (auszugsweise) aus:

"§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe betrug gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,-, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (Handy Parken) als entrichtet.

Die o.a. Kurzparkzonen waren in den Vorschreibungszeiträumen verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.

In den vorliegenden Fällen geht aus Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug in den genannten Zeiträumen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Sie waren zu den Zeitpunkten der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzer des oben genannten Fahrzeuges. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 die formlose Zahlungsaufforderung vom

(Anm. des BFG: zur GZ ***1*** und ***3***)

(Anm. des BFG: zur GZ ***2***)

(Anm. des BFG: zur GZ ***4***)

(Anm. des BFG: zur GZ ***5***)

(Anm. des BFG: zur GZ ***6***)

übermittelt.

Mit Schreiben vom haben Sie auf die gegenständliche Zahlungsaufforderung Bezug genommen und Folgendes mitgeteilt:

>>[…] "GZ: ***5***

***2***

***1***

***4***

***3***

***6***

Ihr Schreiben vom mir zugestellt am

Mitteilung isd § 13 Abs. 1 AVG idgF

Zu obig genannten Zahlen/Zahlungsaufforderung vom , und bestreite ich die über mich verhängte Abgabepflicht und begründe diese wie folgt:

Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich seit (die Festnahme erfolgte am um 20:50 Uhr) in Haft - durchgehend - beende, weshalb mich die von Ihnen aufgezählten Gesetzesstellen nicht treffen. Zumal jene nach § 6 und § 26 ZustellG v. 1984 idgF von Ihnen rechtsirrig zitiert wurden. Gerade der Behörde hätte mein Aufenthaltsort in Haft bekannt sein müssen. Da ich von den o.g. Verfahren keine Kenntnis hatte, konnte ich auch nicht nach § 8 ZustellG vorgehen!

Bei all den genannten Abstellzeiträume handelt es sich bei den KFZ mit ***9*** und ***8*** um ein anhängig gewesenen Verfahren beim BFG (=Bundesfinanzgericht) zu GZ: RV/7500534/2017 welches mit einer Einstellung gem. §50 VWGVG endete und dies auch der MA 67 in Wien 20., Dresdner Strasse 81-85 durch das BFG mitgeteilt wurde.

Der Richterspruch durch ***10*** lautete:

"[...] In den vorliegenden Beschwerdefällen hat der Bf nach Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers jeweils die Auskunft erteilt, dass das Fahrzeug "NlEMAND" überlassen war. [...]" Da durch die Auskunft des Bf., das Fahrzeug sei "NIEMAND" überlassen gewesen, dem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nach der Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes entsprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und alle Verwaltungsstrafverfahren zu den genannten Aktenzeichen einzustellen."

Da somit die betr. Behörde von meinem Aufenthalt der Haft seit (!) wissen hätte müssen kommt nach hR die Anwendung des "§ 6 ZustellG" nicht zur Anwendung, weshalb ggst. RM der Bestreitung als rechtzeitig anzusehen ist. Die Zustellung gilt als NICHT BEWIRKT, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit denn der Rückkehr (Erhalt des Poststückes) an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Abs. 2 des § 26 ZustellG). Im gegenständlichen Fall gilt die Wirksamkeit ab !

Sehr geehrte Frau Sb.: Mangel, für den Zeitpunkt. an dem eine Zustellung ohne Zustellnachweis als bewirkt gilt, stellt §26 Abs. 2 ZustG eine VERMUTUNG (mehr aber auch schon nicht) auf:

Ist das Dokument an das Zustellorgan übergeben worden, so wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vorgenommen wurde. Im Zweifel HAT DIE BEHÖRDE die Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung "ex offo" festzustellen (, auch: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 Rz 211 ff. S. 127,).

Im Übrigen erhebe ich auch Aufsichtsbeschwerde wegen Verletzung nach dem DSG 2000 idgF, weil auf dem Zustellkuvert nicht nur mein Vor- und Familienname aufscheint, sondern auch mein VOLLSTÄNDIGES Geburtsdatum.

Eine Strafanzeige wegen des Verdachts nach § 302 StGB ergeht gesondert an die zuständige Anklagebehörde um strafrechtliche Beurteilung nach § 80 StPO in Wien 3., KStA;

Jedenfalls wird abschließend gestellt der notwendige Antrag meiner Bestreitung Folge zu geben und die bekämpften Zahlungsaufforderungen ersatzlos mittels Bescheidausfertigung (§§ 56, 58 AVG idgF) aufzuheben.

***Bf1***

Prius:

Ggst. Schreiben wurde gem. § 9 Abs 4 HAUSO f. Justizanstalten in das Rechtsmittelbuch der JA Graz-Karlau eingetragen und amtl. vermerkt" [...]<<

Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten.

Eine Anfrage an das österreichische Kraftfahrzeugzentralregister des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass Sie in den Vorschreibungszeiträumen der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges waren.

[…]

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten ist, dass es sich bei den im Spruch bezeichneten Abstellorten um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, dessen Zulassungsbesitzer in den gegenständlichen Zeiträumen Sie waren. Auch die Vorschreibungszeiträume wurden nicht in Abrede gestellt.

In den gegenständlichen Fällen wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist - anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Die Abstellorte befanden sich im jeweiligen Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellungen.

Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Folgendes spricht gegen eine Inbetriebnahme des genannten Fahrzeuges in den im Spruch genannten Abstellzeiträumen (Anm. des BFG - hier wurden in jedem Bescheid die bereits in der Beweisaufnahme bezogen auf das jeweilige gegenständliche Verfahren getätigten Ausführungen angeführt.)

Es besteht für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Kontrollorgane in Zweifel zu ziehen, zumal die zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten und hierfür besonders geschulten Organen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kfz, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität der Kontrollorgane zu zweifeln.

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens entfernt jedenfalls ein Lenker vor Fahrtantritt hinter dem Scheibenwischer angebrachte Objekte insbesondere eine Organstrafverfügung, um zu verhindern, dass diese während der Fahrt verloren geht bzw. ist davon auszugehen, dass bei Benützung des Kraftfahrzeuges eine am Fahrzeug angebrachte Organstrafverfügung durch Fahrtwind, Vibration oder den Gebrauch der Scheibenwischer in Verlust geraten wäre.

Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. DerGrundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen. die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (VwGH Zahl 90/13/0155 vom ).

Befindet sich eine behördliche Verständigung (Organstrafverfügung bzw. Anzeigenverständigung) also noch auf dem Fahrzeug, so darf die Behörde davon ausgehen, dass seit dem Anbringen dieser Verständigung das Fahrzeug nicht gefahren wurde.

Da Sie Ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§§ 119, 138 und 183 Abs. 4 BAO) im Abgabenverfahren nicht nachgekommen sind und von Ihnen keine das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehende Beweismittel vorgelegt wurden, sieht es die Bescheid erlassende Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass ihr Fahrzeug in den im Spruch genannten Zeiträumen ohne Unterbrechung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ( Zl. 98/17/0160).

Wie aus den Unterlagen der Magistratsabteilung 67 und dem übermittelten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Wien, GZ. RV/7500534/2017, vom zu entnehmen ist, haben Sie gegenüber der Magistratsabteilung 67 bekanntgegeben, das Fahrzeug in den gegenständlichen Zeiträumen NIEMANDEM überlassen gehabt zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat (vgl. ).

In den gegenständlichen Fällen wird daher die Abgabe Ihnen als Zulassungsbesitzer und Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges vorgeschrieben.

Gemäß § 207 Bundesabgabenordnung - BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre und beginnt gemäß § 208 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Verjährung ist daher in den im Spruch genannten Fällen (Abstellungen) nicht eingetreten.

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist (§203 BAO).

Gemäß § 1 Parkometergesetz 2006 hat die Bemessung der Abgabe durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

Die anlässlich der Vorschreibung der Parkometerabgabe angewendeten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, idgF, des Parkometergesetzes 2006 LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF und der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idgF, stellen geltendes Recht dar.

Auf Ihr übriges Vorbringen war nicht einzugehen, da dieses für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen war, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig.

Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund ist die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt wurde.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem damals gültigen Tarif EUR 1,- pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen."

  • Beschwerde vom

Am erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom und führte aus, dass ihm diese Bescheide allesamt rechtskonform zugestellt worden seien. Er beantragte die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung der Bescheide. Inhaltlich die Beschwerde begründend verwies der Bf. einerseits auf sein schriftliches Vorbringen vom "welches von der belangten Behörde dahingehend abgetan wurde, als darauf nicht eingegangen wurde. Dies obwohl ein solches Vorgehen der belangten Behörde rechtswidrig ist und damit das rechtliche Gehör verletzt. Zumal zum Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Gegenstand des Parteigehörs gehört". Weiters führte er aus:

"Da die Abstellung der betreffenden Kraftfahrzeuge von mir energisch bestritten wird hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen anstellen müssen. Das Unterlassen von erheblichen notwendigen Ermittlungen stellt eine Rechtswidrigkeit dar!"

Zudem brachte der Bf. vor:

"Im Übrigen verweist die belangte Behörde bei deren Erlassung der genannten Bescheide auf das ihr zustehende Ermessen.

Ich bin der Ansicht, dass die belangte Behörde in ihren Ermessen einem Ermessensmissbrauch unterlag, weshalb die genannten Bescheide ohnehin wegen Ermessensüberschreitung und somit inhaltlicher Rechtswidrigkeit ex offo aufzuheben sein werden. Entscheidet nämlich eine Behörde […] innerhalb eines Ermessensspielraumes wissentlich - wie ggst. angenommen werden kann - nach unsachlichen Kriterien, dann liegt sogar bei Schädigungsvorsatz Missbrauch der Amtsgewalt in Form des Ermessensmissbrauchs vor."

  • Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom wurden die Beschwerden des Bf. vom gegen

  • den Bescheid vom , Zl. ***1***, mit welchem eine Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 172,00 vorgeschrieben wurde,

  • den Bescheid vom , Zl. ***2***, mit welchem eine Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 229,00 vorgeschrieben wurde,

  • den Bescheid vom , Zl. ***3***, mit welchem eine Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 199,00 vorgeschrieben wurde,

  • den Bescheid vom , Zl. ***4***, mit welchem eine Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 324,00 vorgeschrieben wurde,

  • den Bescheid vom , Zl. ***5***, mit welchem eine Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 12,00 vorgeschrieben wurde,

  • den Bescheid vom , Zl. ***6***, mit welchem eine Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 787,00 vorgeschrieben wurde,

als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in allen Beschwerdevorentscheidungen aus:

"Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 263 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Wie bereits im Bemessungsbescheid dargelegt, wird im gegenständlichen Fall kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ist einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Abgabenrecht ım Ermessen der Abgabenbehörde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, kann auch einer Berufungsvorentscheidung (Anm. nunmehr Beschwerdevorentscheidung) die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (vgl. ). Hat die Behörde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung (Anm. nunmehr Beschwerdevorentscheidung) das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E , 2271/71 ; E , 1063/79; E , 2004/16/0034).

Dies hat analog auf die Begründung eines Bemessungsbescheides zuzutreffen, wenn sich die Behörde darin bereits mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (im gegenständlichen Fall im Zuge der Bestreitung der Abgabepflicht auf Grund einer formlosen Zahlungsaufforderung) auseinandergesetzt hat.

Tritt der Abgabepflichtige den im Bescheid enthaltenen Fakten nicht entgegen, kann die Behörde diese als richtig annehmen.

In seinem Erkenntnis vom , ZI. 96/13/0130 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und die für den Bestand und Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl. Zlen. 91/14/0089 bis 0091). Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines sie steuerlich begünstigenden Tatbestands oder eines ungewöhnlichen Sachverhalts behauptet ( Zl. 93/17/0257).

Leugnet eine Partei im Abgabeverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern oder zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (Vorhaltsverfahren). Kommt der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts nicht nach, ist es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen; sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit im Verfahren nicht nachgekommen.

Es wird daher - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die umfangreichen Ausführungen im Bemessungsbescheid vom verwiesen.

Da der Beschwerdeführer den von der Behörde dargelegten Sachverhaltselementen und gezogenen Schlussfolgerungen in seinem Rechtsmittel nicht entgegengetreten ist, war daher von deren Richtigkeit auszugehen.

Es war daher nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen; sondern vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheıdung zu fällen (vgl. das Zl. 89/16/0225).

Da vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weder auf die Ausführungen und Gründe für seine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner eingegangen wurde, noch neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wurden, konnten seine Angaben nicht erhärtet werden.

Auf die im Bemessungsbescheid dargelegten Gründe für die Inanspruchnahme als Gesamtschuldner ging der Beschwerdeführer inhaltlich nicht ein, sondern wiederholte in seiner Beschwerde lediglich sein bisheriges Vorbringen. Es wird der Eindruck vermittelt, als habe sich der Beschwerdeführer nicht im Mindesten mit der Begründung des Bemessungsbescheides auseinandergesetzt.

Wie bereits dargelegt war die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen. Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner erfolgte daher zu Recht.

Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegenüber einer anderen Person (der/dem nicht namhaft gemachten etwaigen Lenkerin/Lenker) geltend zu machen und auch die Abgabe im Regressweg von ihr/ihm einzufordern.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen.

Die angewendeten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO und des Parkometergesetzes bzw. der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, stellen geltendes Recht dar. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsnormen ausdrücken wollen, ist darauf hinzuweisen, dass der erkennenden Behörde eine Befugnis zur Prüfung gehörig kundgemachter Gesetze und Verordnungen nicht zukommt. Somit ist auch die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem. Art. 267 AEUV nicht möglich."

  • Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellt der Bf. den Antrag auf Vorlag seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies darauf, dass er die in seinen fristgerechten Beschwerden vom gestellten Vorbringen und Antragstellungen vollinhaltlich aufrecht erhalte.

  • Vorlage an das Bundesfinanzgericht

Mit Berichten vom zu den Geschäftszahlen ***1***, ***2***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6*** legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, die Beschwerden des Beschwerdeführers (Bf) ***Bf1*** vom gegen die Bescheide betreffend Vorschreibung der Parkometerabgabe des Magistrates der Stadt Wien vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Zum angefochtenen Bescheid ***1***:

"Abstellort und Zeitraum: in Wien 14, Lützowgasse 7-9 vom , 17:46 Uhr bis , 10:37 Uhr und in Wien Lützowgasse gegenüber 14A vom , 09:28 Uhr bis , 11:02 Uhr."

Zum angefochtenen Bescheid ***2***:

"Abstellort und Zeitraum: in Wien 5, Kliebergasse 3 vom , 10:32 Uhr bis , 10:41 Uhr; in Wien 5, Kliebergasse 5 vom , 16:44 Uhr bis , 09:54 Uhr und in Wien 5, Laurenzgasse 4 vom , 19:16 Uhr bis , 09:29 Uhr"

Zum angefochtenen Bescheid ***3***:

"Abstellort und Zeitraum: in Wien 14, Vogtgasse gegenüber 16 vom , 11:24 Uhr bis , 09:22 Uhr; in Wien 14, Vogtgasse gegenüber 16 vom , 09:09 Uhr bis , 09:04 Uhr und in Wien 14, Vogtgasse 3 vom , 09:42 Uhr bis , 09:31 Uhr."

Zum angefochtenen Bescheid ***4***:

"Abstellort und Zeitraum: in Wien 14, Vogtgasse 3 vom , 10:26 Uhr bis , 09:28 Uhr und in Wien 14, Vogtgasse 12 vom , 11:41 Uhr bis , 13:51 Uhr."

Zum angefochtenen Bescheid ***5***:

"Abstellort und Zeitraum: in Wien 5, Kliebergasse gegenüber 7 vom , 21:23 Uhr bis , 13:32 Uhr"

Zum angefochtenen Bescheid ***6***:

"Abstellort und Zeitraum: in Wien 14, Vogtgasse 5 vom , 11:47 Uhr bis , 09:53 Uhr und in Wien 3, Prinz-Eugen-Straße gegenüber 38 vom , 20.00 Uhr bis , 14:52 Uhr"

Gleichlautend wurde in allen Vorlageberichten ausgeführt:

"Sachverhalt: Das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug war im Vorschreibungszeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Beim Beschwerdeführer und Abgabepflichtigen handelt es sich um den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges.

Nach Erlassung einer formlosen Zahlungsaufforderung wurde auf Grund der Bestreitung der Abgabepflicht die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben.

Beweismittel: Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Kontrollorganen der Landespolizeidirektion Wien. Anzeigen werden u.a. dann von den Kontrollorganen ausgefertigt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist und mit einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigeverständigung versehen ist, die zu einem früheren Zeitpunkt für den selben Abstellort ausgestellt wurde und auf Grund derer anzunehmen ist, dass das Fahrzeug unverändert abgestellt geblieben ist. Kontrollorgane überprüfen die Daten der am Fahrzeug angebrachten Organstrafverfügung bzw. der zuletzt ausgestellten Anzeigeverständigung und vermerken diese auf der Anzeige oder fertigen Fotos davon an.

Auf Grund dieser Feststellungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass seit dem Anbringen dieser jeweiligen Verständigung das Fahrzeug nicht gefahren (bewegt) wurde (Indizienbeweis).

Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bzw. Vorlageantrag:

Da im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet wurde, wird auf die Begründung des Bemessungsbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Zulassungsbesitzer der Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen ***7***, ***8*** sowie ***9***.

Der Bf hat diese Fahrzeuge in den durch die belangte Behörde bezeichneten Zeiträumen und Abstellorten abgestellt und an diesen Abstellorten belassen, ohne sie mit einem gültigen Parkschein zu versehen.

Die Kurzparkzonen waren im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die bereits unter Pkt. 1.2. im Detail dargestellten Parkometerabgaben festgesetzt und für das Abstellen des Fahrzeuges in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne Parkschein nachfolgende Beträge vorgeschrieben:

  • Zur GZ ***1*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***8*** in Summe € 172,00

  • Zur GZ ***2*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***7*** in Summe € 229,00

  • Zur GZ ***3*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***9*** in Summe € 199,00

  • Zur GZ ***4***für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***8*** in Summe € 324,00

  • Zur GZ ***5*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***7*** in Summe € 12,00

  • Zur GZ ***6***für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***9*** in Summe € 787,00

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, aus den Vorbringen des Bf. in seinen schriftlichen Eingaben sowie den vorgelegten Magistrats-Akten der belangten Behörde MA 6 inklusive Aktenverzeichnis. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich Abstelldauer in den Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen sind schlüssig und widersprechen nicht den Denkgesetzen. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) (Abl. für Wien Nr. 51/2005 idgF) lautet:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.

Im § 119 BAO und § 138 BAO ist geregelt, dass der Abgabepflichtige auf Grund der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken hat.

§§ 207 bis 209 BAO regeln die Voraussetzungen für die Verjährung. Danach beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.

§ 276 BAO regelt die Ermächtigung der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Erwägungen

Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, im Zeitpunkt des Beginnes des Abstellens Parkscheine zu verwenden oder elektronische Parkscheine für die Dauer des Abstellens zu aktivieren und damit die Abgabe zu entrichten. Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht hat damit die Parkgebühr verkürzt.

In den vorliegenden Fällen wurden die jeweiligen Fahrzeuge im angegebenen Zeitraum ohne gültigen Parkschein in der Kurzparkzone abgestellt. Damit ist der Abgabentatbestand des § 1 der Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 BAO verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellungen.

Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken iSd § 2 Abs 1 Z 27 und 28 StVO (§ 1 Abs 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung). Damit unterliegt nicht nur das Verbringen eines Fahrzeuges in die Kurzparkzone, sondern auch das Belassen des Fahrzeuges ebendort der Parkometerabgabe.

Wie der VwGH bereits festgestellt hat, stellt das Belassen eines Fahrzeuges in der Kurzparkzone kein Dauerdelikt dar ().

Mangels Verwendung eines Parkscheines hat der Bf die Parkgebühren nicht entrichtet. Im weiteren Verfahren ist der Bf. den Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen, sodass der Behörde die Vorschreibung der Abgabe mittels Abgabenbescheiden oblag.

Der Bf. brachte gegen die Berechnung der Parkometerabgaben der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume nichts vor. Es steht diese in Übereinstimmung mit § 2 Parkometerabgabeverordnung.

Unbestritten blieb auch, dass es sich bei den bezeichneten Abstellorten um gebührenpflichtige Kurzparkzonen handelte. Ebenso ist unstrittig, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um mehrspurige Kraftfahrzeuge handelt, deren Zulassungsbesitzer in den gegenständlichen Zeiträumen der Bf. war.

Der Bf. bestritt hingegen pauschal - und ohne nähere Angaben zu machen oder Beweismittel zu erbringen - das Abstellen der Fahrzeuge.

Zudem brachte der Bf. vor in den Zeiträumen vom bis sowie ab in Haft gewesen zu sein.

Bei den Abstellzeiträumen zu den Kraftfahrzeugen mit den Kennzeichen ***9*** und ***8*** habe es zudem ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht zur GZ: RV/7500534/2017 gegeben, welches mit einer Einstellung gem. § 50 VwGVG geendet habe.

Bei den vom Bf. angeführten Verfahrenseinstellungen des Bundesfinanzgerichtes zur GZ. RV/7500534/2017, welche verfahrensgegenständliche Abstellungen zu den Zahlen ***1*** und ***3***, zum Inhalt hatten, handelte es sich um Lenkerkauskunftsverfahren gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Diese wurden gemäß § 50 VwGVG in jenen Fällen eingestellt, in denen der Bf. im Verwaltungsstrafverfahren die Auskunft erteilt hatte, "niemand" habe das Fahrzeug gelenkt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/7100301/2017, welche verfahrensgegenständliche Abstellungen zu den Zahlen ***4*** und ***6*** zum Inhalt hatte, wurde in jenem Punkt eingestellt, mit welchem die Auskunft erteilt worden war, dass "niemand" das Fahrzeug gelenkt habe. In allen übrigen Punkten wurde die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Das Bundesfinanzgericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/17/0032, davon ausging, dass einem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auch durch die Auskunft entsprochen werden kann, das fragliche Fahrzeug niemand überlassen zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat (vgl. ).

Dem Bf. wurde in den gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit gegeben, bekannt zu geben, von wem das jeweilige Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am jeweiligen Ort abgestellt wurde. Von dieser Möglichkeit machte der Bf. nicht Gebrauch.

Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass ein Lenker vor Fahrtantritt hinter dem Scheibenwischer angebrachte Objekte, insbesondere eine Organstrafverfügung, entfernt, um erstens zu überprüfen, ob die Organstrafverfügung tatsächlich für sein Fahrzeug ausgestellt wurde und um zu verhindern, dass diese während der Fahrt verloren geht oder durch Witterungseinflüsse unleserlich wird.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Abgabenverfahren heranzuziehen.

Da sich die Organstrafverfügungen bzw. Anzeigenverständigungen auf dem Kfz befunden hat, kann - bei Nichtvorliegen eines Gegenbeweises - davon ausgegangen werden, dass das Kfz in der Zwischenzeit am Abstellort verblieben ist. Denn das Belassen der Verständigungen erweckt den Eindruck, das Kfz würde schon länger am Abstellort stehen und sei bereits beanstandet worden. Um diesen vom Beschwerdeführer herbeigeführten Eindruck zu entkräften, müsste der Beschwerdeführer iSd. § 167 Abs. 2 BAO geeignete Beweismittel vorlegen.

Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren brachte keinerlei Ergebnisse hervor, die im vorliegenden Fall entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen würde, der Lenker sei mit dem Fahrzeug gefahren, ohne zuvor das am Fahrzeug hinterlassene Organstrafmandat an sich genommen zu haben.

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (Vorhaltsverfahren). Kommt der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen; sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.

In seinem Erkenntnis vom , 96/13/0130, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - welcher dem § 119 BAO entspricht - offenzulegen (vgl. bis 0091). Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines sie steuerlich begünstigenden Tatbestandes oder eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet ().

Da vom Bf das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehende Beweismittel nicht vorgelegt wurden, sah es die die Bescheide erlassende Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die jeweiligen Fahrzeuge in den in den Bescheidsprüchen genannten Zeiträumen in den jeweiligen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt waren.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Abgabenrecht im Ermessen der Abgabenbehörde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen, jedoch wurde vom Bf kein Lenker genannt bzw führte er in den korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahren aus "niemand" habe das Fahrzeug gelenkt (was wiederum laut Judikatur des VwGH dahingehend verstanden werden kann, dass er selbst als Lenker anzusehen war).

Auf Grund dieses Umstandes wurde daher die Abgabe dem Bf als Zulassungsbesitzer bzw. Lenker der gegenständlichen Fahrzeuge zu Recht vorgeschrieben. Es steht ihm selbstverständlich frei, vom - falls vorhandenen anderen - Lenker der Fahrzeuge diese Abgabe im Regressweg einzufordern.

Die Inanspruchnahme des Bf als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner ist die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.

Das Vorbringen des Bf. führt sohin nicht zum Erfolg; dass die Kraftfahrzeuge zu den angegebenen Zeiträumen an den jeweiligen Orten abgestellt waren, ist aktenkundig und kann durch die Aussage des Bf., er "bestreite die Abstellung", keinesfalls entkräftet werden.

Hinsichtlich der Frage des Lenkers äußerte sich der Bf. im gesamten Verfahren nicht, der Verweis auf die eingestellten Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bundesfinanzgericht in Kombination mit der Judikatur des VwGH bestätigen, dass die Behörde rechtmäßig den Bf. als Schuldner der Parkometerabgabe in Anspruch genommen hat.

Das Anführen seiner Haftzeiträume ändert ebenso nichts an seiner rechtmäßigen Inanspruchnahme als Gesamtschuldner, es oblag dem Bf. jene Person zu nennen, die während seiner Haftzeit das Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat.

Es ist sohin nicht rechtswidrig, wenn der Bf. von der belangten Behörde als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Parkometerabgabe herangezogen wurde.

Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermochten keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes unstrittig. Die getroffene Entscheidung folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400131.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at