Aussetzung der Einhebung setzt eine Beschwerde gegen einen Bescheid der zu einer Abgabennachforderung führte voraus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Richterin ***R1***, den Richter***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***MV***, Rechtsanwältin, ***Adresse1***, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des ***AS***, ***Adresse2***, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom und betreffend Abweisung von Aussetzungsanträgen (§ 212a BAO), Steuernummer 06 ***BF1StNr1***, in der Sitzung vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit einem hier nicht entscheidungsgegenständlichen Schriftsatz vom brachte ***AS*** gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 957,08, Anspruchszinsen 2008 in Höhe von € 707,79, Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 746,18, Anspruchszinsen 2010 in Höhe von € 630,71, Verspätungszuschlag 2008 in Höhe von € 973,84, Anspruchszinsen 2011 in Höhe von € 229,65 und Anspruchszinsen 2012 in Höhe von € 135,62 Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der genannten Abgabenschuldigkeiten bis zu deren Entscheidung.
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Am tt.mm.2018 wurde über das Vermögen des ***AS*** das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Mit einem an die Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Abgabenschuldners adressierten Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag vom betreffend Anspruchszinsen 2007-2010 und Verspätungszuschlag 2008 mit der Begründung ab, dass die Abgabenfestsetzung zu keiner Nachforderung geführt habe.
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Dagegen brachten sowohl die MV als auch ***AS*** mit Schriftsatz vom Beschwerde sowie eine Vollmachtsbekanntgabe ein und führten aus:
"I. Vollmachtsbekanntgabe:
***MV*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des ***Bf*** und ***Bf*** haben ***1***, Rechtsanwalt, ***Adresse3*** bevollmächtigt und beauftragt. Der gefertigte Rechtsanwalt beruft sich gemäß § 8 RAO iVm BAO und § 10 AVG auf seine Vollmacht und ersucht um künftige Zustellungen ausschließlich in dieser Beschwerdeangelegenheit zu seinen Handen.
Vorweg wird die Rechtsproblematik bekannt gegeben, dass sich der Abgabenpflichtige durch das Insolvenzverfahren nicht ändert. Die diesbezügliche Judikatur, die einen anderen Anschein möglicherweise erweckt, ist nicht so auszulegen, bzw. verfehlt.
Gegenstand des Konkursverfahrens ist ausschließlich das der Exekution unterliegende Vermögen in den Grenzen des § 14 EO, sowie der Ausscheidungs- und Nicht-Eintrittsbestimmungen der IO. Der Masseverwalter ist nicht Sachwalter des von einem Konkursverfahren Betroffenen.
Der vom Insolvenzverfahren Betroffene ist in seiner Handlungsfähigkeit unbeschränkt. Die Beschränkungen gelten nur für das der Exekution unterliegende Vermögen, sohin auch Einkommen in den zuvor angeführten Grenzen sowie auch des Existenzminimums bzw. der für eine einfache Lebensführung notwendige Vermögens- und Einkommensbestandteil.
Im konkreten Fall ist die Sachlage aber so, dass abgabepflichtig nicht ***Bf***, sondern der verstorbene ***2*** ist, dessen Gesamtrechtsnachfolger ***Bf*** hinsichtlich der Haftung, aber nicht abgabepflichtig ist.
Da es sich auch um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist die Zuständigkeit der Masse, vertreten durch die Masseverwalterin als Haftungsbeteiligte gegeben. Sämtliche nachfolgenden Ausführungen werden unter dieser Prämisse gemacht und sind diese in diesem Sinne zu würdigen.
II. Beschwerde:
In umseits bezeichneter Rechtssache wird gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Anspruchszinsen 2007-2010 und Verspätungszuschlag 2008 vom , zugegangen am , binnen offener Frist nachfolgende Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:
Vorweg ist auszuführen, dass Verfahrenspartei nach wie vor ***Bf*** ist, nicht die MV ***MV***. Es sind daher auch sämtliche Bescheide und Abgabenverbindlichkeiten an ***Bf*** direkt zu richten, bzw. an dessen Rechtsvertretung.
Eine Zustellung an die Masseverwalterin verletzt die Rechte des ***Bf*** und sind daher unzulässig und zu unterlassen.
Die Beschwerde wird durch ***Bf*** direkt erhoben, sowie aus anwaltlicher Vorsicht auch durch die MV über das Vermögen des ***Bf***.
Die Beschwerde richtet sich gegen folgenden Bescheid und folgende Abgabenvorschreibungen, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind: Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 957,08, Anspruchszinsen 2008 in Höhe von € 707,79, Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 746,18, Anspruchszinsen 2010 in Höhe von € 630,71, Verspätungszuschlag 2008 in Höhe von € 973,84.
In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus: "Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, weil die Abgabenfestsetzung zu keiner Nachforderung führte (vgl. § 212a Abs. 1 lit. b BAO)"
Die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde und deren Begründung ist unrichtig. Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
§ 212a BAO normiert:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
Die Abgabenbehörde verkennt in ihrer Entscheidung, dass die der Aussetzung der Anspruchszinsen zugrundeliegende Beschwerde vom gegen die unter anderem Neuveranlagung der Anspruchszinsen und der Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010 nach wie vor anhängig ist.
Trotzdem hat die Abgabenbehörde neue Anspruchszinsenbescheide 2008-2010 sowie den Bescheid über den Verspätungszuschlag 2008 erlassen. Sämtliche Bescheide sind beeinsprucht worden.
Solange die zugrundeliegende Beschwerde über die Einkommensteuer 2007-2010 bzw. die Wiederaufnahme der Verfahren anhängig und nicht entschieden ist, sind auch die diesbezüglichen Anspruchszinsen auszusetzen, da diese das Schicksal der in Beschwerde gezogenen Abgabenverpflichtungen teilen.
Die Entscheidung über die Beschwerde vom ist sohin präjudizell für gegenständlich erhobene Beschwerde.
Desweiteren teilen die hier gegenständlichen Anspruchszinsen auch das Schicksal der Abgaben, hinsichtlich welcher am eine Beschwerdevorlage des FA Wien 8/16/17 an das Bundesfinanzgericht ergangen ist.
Auch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über diese Beschwerde ist präjudizell für die gegenständliche Abweisung des Aussetzungsantrages.
Entgegen der Ansicht des FA Wien 8/16/17 sind die Anspruchszinsen 2007-2010, sowie der Verspätungszuschlag 2008 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde vom über die Wiederaufnahme, Neuveranlagung der Einkommensteuer 2007-2010 sowie der diesbezüglichen Aussetzungszinsen und Verspätungszuschläge, soweit diese noch nicht erledigt sind, im Sinne des § 212a BAO (weiter) auszusetzen, da sich ansonsten ein unverhältnismäßiger Nachteil im Vermögen des Abgabepflichtigen ergeben würde.
Insbesondere ist, da über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme, Neuveranlagung und Einkommensteuer 2007-2010 noch nicht entschieden wurde, weder eine Bemessungsgrundlage bekannt, noch, ob überhaupt eine Abgabepflicht besteht.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist auch die Höhe der Abgabe beeinsprucht worden und dies führt auch insofern zu einer "Nachforderung", da - beispielhaft unter anderem mit Beschwerde vom die ersatzlose Behebung der Anspruchszinsen 2007-2010 begehrt wurde.
***Bf*** geht nach wie vor davon aus, dass es im Jahr 2011, soweit es den Zeitraum betrifft, in welchem er Erbe nach seinem Großvater war, keinerlei Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen gab.
Zu Lebzeiten des ***2*** war ausschließlich nur dieser für Einkünfte aus Kapitalvermögen abgabepflichtig. Eine Gesamtrechtsnachfolge in höchstpersönliche Abgabenverpflichtungen für den Zeitraum vor Einantwortung gibt es nach der Rechtsordnung nicht, sodass ***Bf*** für den Zeitraum vor der Einantwortung nicht hinsichtlich einer nachträglich hervorgekommenen Abgabeverpflichtung des Verstorbenen, für die es keinerlei Unterlagen, außer einer Meldung gibt, nicht selbst abgabepflichtig wird. Der Gesamtrechtsnachfolger muss lediglich, "wenn er erkennen kann, dass Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hätte, unrichtig oder unvollständig sind, diese binnen drei Monaten anzeigen." (§ 15 BAO).
Ein Fall des § 15 BAO liegt hier nicht vor.
Desweiteren wird auf das bisherige Vorbringen, sowie sämtliche erhobene Beschwerden in diesem Zusammenhang verwiesen und dieses Vorbringen ausdrücklich zum Vorbringen gegenständlicher Beschwerde erhoben.
Gemäß § 271 Abs. 1 BAO kann, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 BAO) entgegenstehen.
Es wird höflich der Antrag gestellt,
Auf Aussetzung der unverzüglichen Einhebung der Abgaben,
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 957,08, Anspruchszinsen 2008 in Höhe von € 707,79, Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 746,18, Anspruchszinsen 2010 in Höhe von € 630,71, Verspätungszuschlag 2008 in Höhe von € 973,84,
da mit dieser Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für diese Abgaben angefochten werden,
Auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO
Auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht
Auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Auf Entscheidung durch den Senat wegen sämtlicher anhängiger Beschwerden in dieser Angelegenheit, sowie gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Anspruchszinsen für 2007-2010 und des Verspätungszuschlages 2008.
Auf Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG zur Überprüfung der Verfassungskonformität, da mit Einhebung von Ansprchszinsen für ausgesetzte und in Beschwerde gezogene Abgabenverpflichtungen ein verfassungswidriger Eingriff in verfassungsmäßig geschützte Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums verbunden wäre, sowie auf Einholung einer Vorabentscheidung durch Missachtung des Art. 47 EUGRCh. Wäre die Rechtsmeinung der Abgabenbehörde, dass die Einhebung von Anspruchszinsen noch nicht rechtskräftiger Abgabenverpflichtungen zulässig ist, richtig, wäre eine Bescheidbeschwerdeerhebung gegen die zugrunde liegende Abgabe, die zinsenauslösend wäre, eine unwirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Art. 47 EU-GRCh und daher die Zulässigkeit der Vorschreibung von diesbezüglichen Anspruchszinsen zu überprüfen."
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den in der Beschwerde vom gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab und führte aus, dass die Abgabenfestsetzung zu keiner Nachforderung geführt habe.
Der Bescheid enthielt die Aufforderung, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten wie folgt zu entrichten: Anspruchszinsen 2007, 2008, 2009 und 2010 jeweils € 0,00, Verspätungszuschlag 2008 € 230,54 sofort.
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Mit Eingabe vom wurde sowohl von der Masseverwalterin als auch von ***Bf*** eine Beschwerde gegen den Bescheid vom über die die Abweisung des Aussetzungsantrages betreffend Verspätungszuschlag 2008 eingebracht.
Die Begründung ist inhaltsgleich mit der Beschwerde vom und wird daher nicht (nochmals) wiedergegeben.
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Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , adressiert an die MV im Insolvenzverfahren des ***Bf*** wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Bescheide vom und und betreffend Abweisung von Aussetzungsanträgen als unbegründet ab.
Nach Zitierung des § 212a Abs. 1, 3 und 5 BAO wurde jeweils ausgeführt, dass die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung habe, die auf einen Bescheid zurückgehe, der von einem Anbringen abweiche oder dem kein Anbringen zugrunde liege.
Ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sei eine noch unerledigte Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, der zu einer Nachforderung geführt habe.
Die hier gegenständlichen Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom seien gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung eingebracht worden. Es sei die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Beschwerde beantragt worden.
Dazu sei festzustellen, dass es sich bei einem Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages um keinen Abgabenfestsetzungsbescheid handle, da mit diesem keine Abgaben festgesetzt würden, sondern um einen Feststellungsbescheid.
Da somit die Voraussetzung des Vorliegens eines Abgabenbescheides nicht erfüllt sei und der Aussetzungsantrag unmissverständlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Antrages auf der Aussetzung der Einhebung eingebracht worden sei, sei die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen.
Im vorliegenden Fall seien aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen zur Einkommensteuer 2007 - 2010 am Gutschriftszinsenbescheide in Höhe der am ergangenen und am beeinspruchten Anspruchszinsenbescheide ergangen.
Die Entscheidungen über die Einkommensteuer und Anspruchszinsen der Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 seien entgegen Ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht mehr anhängig.
Der Verspätungszuschlag sei bereits aufgrund der Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2008 mit dem Erstbescheid zur Einkommensteuer 2008 am mit 10% festgesetzt worden. Der Verspätungszuschlag sei bereits mit Bescheid vom gemäß § 295 BAO von € 973,84 auf € 230,54 herabgesetzt worden, das entspreche 10% der mit rechtkräftiger Berufungsvorentscheidung festgesetzter Einkommensteuer 2008 in Höhe von € 2.305,44.
Verwiesen werde auch auf das zu diesem Beschwerdethema ergangene BFG Erkenntnis GZ. RV/7101224/2019 vom .
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Dagegen brachte die MV vertreten durch die ***3*** Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung am folgende Vorlageanträge ein
"Betreff;
***Bf***,
***4*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des ***Bf***
Der ***3*** Steuerberatungs GmbH wurde Vollmacht und Auftrag erteilt. Unter Berufung auf diese wird um künftige Zustellung zu Handen der steuerlichen Vertretung in der gegenständlichen Angelegenheit ersucht. Andere Vollmachts- und Auftragsverhältnisse bleiben hievon unberührt und hat eine Zustellung parallel zur Zustellung an die ***3*** Steuerberatungs GmbH zu erfolgen.
Aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen vom wird binnen offener Frist der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Sämtliche Anträge der Beschwerde werden aufrecht erhalten. Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgrund von Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft und zugleich die Vorlage beantragt.
Die zitierte Entscheidung des BFG wurde ***1***, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht zugestellt.
Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde ***Bf*** nicht zugestellt. Die Zustellung an die Masseverwalterin ist auch nicht rechtswirksam. Der Bescheid hätte (richtig wohl die Bescheide hätten) auch direkt zugestellt werden müssen.
Die Masseverwalterin ist nicht befugt, ***Bf*** im Abgabenverfahren zu vertreten.
Steuersubjekt ist ***Bf***.
Ein Masseverwalter ist weder Erwachsenenschutzbeauftragter, noch Verlassenschaftsverwalter. Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist ausschließlich das der Exekution unterworfene Vermögen innerhalb der Grenzen des § 14 EO
Ein Masseverwalter kann und hat Bereiche ausgeschieden, sowie ist in Gerichtsverfahren nicht eingetreten, die also Angelegenheiten sind, die ***Bf*** direkt wahrnimmt und selbst fortgeführt wurden und werden. Im konkreten Fall wurden Verfahren ausgeschieden (zB ***5***) woraus sich ergibt, dass der Masseverwalter nicht zuständig sein kann.
Damit ist weder die Masse noch der Masseverwalter gleich zu setzen mit ***Bf***, der die Verantwortung über sämtliche Vorgänge ihn betreffend hat und nichts "ausscheiden" kann. Wer nicht die volle Verantwortung für sämtliche Handlungen und Entscheidungen trifft, kann nicht Steuersubjekt sein.
Beschwerden eines Masseverwalters sind parallel zu Beschwerden der Partei des Insolvenzverfahrens zulässig und denkmöglich, wie diese Parallelität bei Haftungsbescheiden regelmäßig gesetzliche Praxis ist.
Der § 80 Abs. 2 BAO betrifft nur Massen, aus denen NICHT ausgeschieden werden kann, also Verlassenschaftsangelegenheiten, sowie Erwachsenenschutzangelegenheiten.
Die diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshofsentscheidungen betreffen andere Sachverhalte und sind verfehlt.
Die Verwaltungsgerichtshofsentscheidungen sind einer gewissen ,,Unbedarftheit"und "Überheblichkeit" der Masseverwalter geschuldet, da allein mit der gesetzlichen Vorgabe - das der Exekution unterzogene Vermögen, Möglichkeit des Ausscheidens, Möglichkeit des Nichteintretens (alles hier der Fall) - Masseverwalter und Masse als Steuersubjekt, statt der Partei des Insolvenzverfahrens, ausscheidet, aber diese weiterhin Haftungsbeteiligte sind.
Selbstverständlich sind die Angelegenheiten, die ausgeschieden wurden und in die der Masseverwalter nicht eingetreten ist, nicht steuerliches "Niemandsland", woraus sich allein schon die Absurdität des Masseverwalters als steuerlichen Verantwortlichen, statt Haftungsverantwortlichen, zeigt.
Die Masse ist ausschließlich Haftungsbeteiligte. Ein Masseverwalter ist daher nicht befugt in Abgabenangelegenheiten für Abgabenschuldner aufzutreten, soweit es nicht die Masse als Haftungsbeteiligte betrifft. Nur so - parallele Haftung - ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen und anzuwenden.
Es wird sohin die Vorlage der Beschwerde, die Zustellung der Entscheidung des BFG zu RV/7101224/2019 vom an ***Bf*** direkt ("trotz Postsperre") und die Aussetzung der Einhebung betreffend den Verspätungszuschlag 2008 von Euro 230,54 beantragt und höflich die Anträge vom wiederholt, wie folgt:
Es wird daher höflich wiederholt der Antrag
- auf Aussetzung der unverzüglichen Einhebung der Abgaben Verspätungszuschlag 2008 im Betrag von Euro 230,54, da mit dieser Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für diese Abgabe angefochten wird,
- auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs 1 BAO,
- auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht,
auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung,
- auf Entscheidung durch einen Senat wegen sämtlicher anhängiger Beschwerde(n) in dieser Angelegenheit, sowie gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung des Verspätungszuschlages 2008,
- auf Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 89 Abs, 2 B-VG zur Überprüfung Verfassungskonformität, da mit Einhebung von Anspruchszinsen für ausgesetzte und in Beschwerde gezogene Abgabenverpflichtungen ein verfassungswidriger Eingriff in verfassungsmäßig geschützte Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums verbunden wäre, sowie auf Einholung einer Vorabentscheidung durch Missachtung des Art. 47 der EU-GRCh. Wäre die Rechtsmeinung der Abgabenbehörde, dass die Einhebung von Anspruchszinsen noch nicht rechtskräftiger Abgabenverpflichtungen zulässig ist, richtig., wäre eine Bescheidbeschwerdeerhebung gegen die zugrundeliegende Abgabe, die zinsauslösend wäre, ein unwirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Art. 47 EU-GRCh und daher die Zulässigkeit der Vorschreibung von diesbezüglichen Anspruchszinsen zu überprüfen."
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Mit Mail vom teilte die MV dem BFG mit:
"Nach Rücksprache mit dem Vertreter des Schuldners bringe ich zur Kenntnis, dass ich ***3*** lediglich mit der Einbringung dieses Rechtsmittels beauftragt habe.
Sämtliche Zustellungen in diesem Akt haben jedoch an meine Kanzlei zu erfolgen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die hier gegenständlichen Bescheide vom und betreffend Abweisung von Aussetzungsanträgen sind an die Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Abgabenschuldners adressiert. Einschreitungsbefugt ist daher ausschließlich die Masseverwalterin.
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung - IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse des , und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenz- (Konkurs-)masse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens (Konkursverfahrens) gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die Beschlüsse des , und vom , 97/13/0023, sowie das Erkenntnis des ).
In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen.
Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH (z.B. vom , Ro 2014/10/0080) vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist.
Der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) ist daher als Partei zu behandeln (vgl. ).
Ein Zustellmangel liegt daher nicht vor.
Die Einwendungen zur Abgabenfestsetzung (Einkommensteuer) sind nicht Gegenstand des Aussetzungsverfahrens und daher unbeachtlich.
Angemerkt wird, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid(Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides(vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Im gegenständlichen Fall ergingen aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen zur Einkommensteuer 2007-2010 am Gutschriftszinsenbescheide in Höhe der am ergangenen Anspruchszinsenbescheide.
Demzufolge wird im Vorlageantrag (in den Vorlageanträgen) vom nur noch die Aussetzung der Einhebung des Verspätungszuschlages 2008 im Betrag von € 230,54 beantragt.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom sind somit bezüglich der Abweisung der Aussetzungsanträge betreffend Aussetzungszinsen 2007-2010 in Rechtskraft erwachsen.
Demzufolge ist nur mehr über die Aussetzung der Einhebung betreffend Verspätungszuschlag 2008 in Höhe von € 230,54 abzusprechen.
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar odermittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
Die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hat nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung derEinhebung gemäß § 212a BAO ist eine noch unerledigte Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, der zu einer Nachforderung geführt hat.
Die hier gegenständlichen Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom und wurden gleichzeitig mit den Beschwerden gegen die Bescheide vom und über die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung eingebracht. Es wurde "die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über gegenständliche Beschwerde" (gemeint ist die Beschwerde gegen die Bescheide über die Abweisung eines Aussetzungsantrages) bzw. mit der Begründung, dass mit der Bescheidbeschwerde vom die Inanspruchnahme für diese Abgaben angefochten werde, beantragt.
Dazu ist festzustellen, dass es sich bei einem Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages um keinen Abgabenfestsetzungsbescheid handelt, da mit diesem keine Abgaben festgesetzt werden, sondern um einen Feststellungsbescheid.
Da somit die Voraussetzung des Vorliegens eines Abgabenbescheides nicht erfüllt ist, und die Aussetzungsanträge unmissverständlich ausschließlich im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die Bescheide vom und über die Abweisung von Aussetzungsanträgen eingebracht wurden, waren die Beschwerden schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Die Aussetzung der Einhebung ist jedoch auch aus einem weiteren Grund unzulässig:
Im gegenständlichen Fall wurde der dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegende Verspätungszuschlagsbescheid 2008 vom mit Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 BAO vom von € 973,84 auf € 230,54 herabgesetzt und die Beschwerde vom mit Bescheid vom als gegenstandslos erklärt.
Der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom antragsgemäß stattgegen und Einkommensteuer von € 9.738,44 auf € 2.305,44 herabgesetzt.
Ein Vorlageantrag ist nicht aktenkundig.
Daraus folgt, dass eine Aussetzung auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt, da auch das Festsetzungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Davon abgesehen, handelt es sich beim Verspätungszuschlag um eine Insolvenzforderung.
Nach § 2 Absatz 2 Insolvenzordnung (IO) wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kommen Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der Bundesabgabenordnung spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht, weshalb Aussetzungszinsen für Konkursforderung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfallen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter 98, 109).
Weiters gelten gemäß § 14 Abs. 2 IO betagte Forderungen als fällig.
Die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuld ist daher nur im Rahmen der Bestimmung des § 128 IO quotenmäßig im Wege der Verteilung der Masse durch den Masseverwalter möglich.
Ein Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO stellt einen Einhebungsschritt dar, dieser kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgenommen werden, da den insolvenzrechtlichen Bestimmungen - die eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen der durch das Insolvenzrecht selbst aufgestellten Rangordnung zum Ziel haben - der Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen ist (siehe , RV/0341-G/04, und , RV/0339-G/04, sowie , RV/0136-W/09).
Die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung führt in der Praxis zu einer Gutschrift am Abgabenkonto, da im automationsunterstützten Verfahren Abgabenbeträge, deren Einhebung ausgesetzt wurde, aus der laufenden Verbuchung der Gebarung ausgeschieden werden, sofern die Aussetzung nicht nur einzelne von mehreren Gesamtschuldnern betrifft (vgl. Ellinger, Änderungen der BAO durch das 2. AbgÄG 1987, ÖStZ 1988, 169). Diese sonstige Gutschrift führt entweder gemäß § 214 Abs. 1 BAO zu einer Verrechnung auf allfällige am Abgabenkonto verbuchte Masseforderungen, welche (mit Ausnahme der Masseunzulänglichkeit gemäß § 124a IO) grundsätzlich keiner insolvenzrechtlichen Verrechnungsbeschränkung unterliegen, oder zu einem (rückzuzahlenden) Guthaben am Abgabenkonto, zumal neben ausgesetzten Beträgen ein Guthaben möglich ist (vgl. Ellinger - Iro - Kramer - Sutter -Urtz, BAO-Kommentar, Anm 96 zu § 212a) und eine Verrechnung mit Konkursforderungen gemäß § 20 Abs. 1 IO nicht zulässig ist.
Der in Kanduth-Kristen/Treer, Insolvenz und Steuern, 48, vertretenen Meinung, dass eine vom Masseverwalter nach Konkurseröffnung beantragte Aussetzung der Einhebung zu bewilligen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 212a Abs. 1 bis 3 BAO erfüllt sind, kann sohin nur bezüglich der Masseforderungen gefolgt werden.
Da infolge der Eröffnung keine Einhebungsmaßnahmen durch die Abgabenbehörde möglich bzw. zulässig sind, kann auch aus diesem Grunde keine Aussetzung der Einhebung erfolgen.
§ 271 BAO sieht kein Antragsrecht der Parteien vor.
Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage war dem Antrag (Anregung) auf Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof, sowie auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht näher zu treten.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 128 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Verweise | RV/0339-G/04 RV/0341-G/04 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103962.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at