Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2021, RV/7104534/2017

Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011, Sozialversicherungsnummer ***5***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bescheid

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011. Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 ergebe einen Rückzahlungsbetrag von € 1.985,25.

Die Abgabe wurde wie folgt ermittelt:

***2******1***

Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) ............................................................... 16.467,16 €
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988) ................................... 0,00 €
+ Übertragungsrücklage ....................................................................................... 0,00 €
+ 40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens .............................. 0,00 €
+ 10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ........................................................... 0,00 €
16.467,16 €

***2******10***

Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) ............................................................... 23.660,90 €
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988) ................................... 0,00 €
+ Übertragungsrücklage ....................................................................................... 0,00 €
+ 40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens .............................. 0,00 €
+ 10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ........................................................... 0,00 €
23.660,90 €

Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG ............................................ 40.128,06 €

Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG 3% von € 40.128,06 ....................................... 2.800,83
Abgabe ...................................................................................................... 1.985,25 €

Der Rückzahlungsbetrag wurde wie folgt ermittelt:

Ausbezahlte Zuschüsse bis zum ..................................................... 6.617,52 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge ............................................... 4.632,27 €
- Rückzahlung lt. Spruch ................................................................................... 1.985,25 €

Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre .......................................... 0,00 €

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Für Ihr Kind ***2*** ***11*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2011 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Laut Zustellnachweis wurde der Bescheid durch Hinterlegung nachweislich zugestellt (das genaue Zustelldatum ist im PDF unleserlich).

Beschwerde

Mit Telefax vom .2016 erhob der Bf Beschwerde und führte in dieser aus:

Beschwerde gegen Bescheid für die Rückzahlung d. Kinderzuschüsse für das Jahr 2011 Ich ersuche um Aussetzung d. Einhebung (Betrag 1985,25 Euro). Weiteres siehe bei Beschwerde Jahr 2010, die gesamte unterlagen. Der Fall befindet sich im Verfahren bei Finanzgerichtshof.

Mit freundlichen Grüßen

***2******1***

Bitte um Aussetzung des Betrages bis zu Erledigung.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Für Ihren Sohn ***11***, geb. ***13*** und für Ihre Tochter ***8***, geb. ***9*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) für die Zeitraum bis und bis in Höhe von insgesamt 6.617,52 Euro ausbezahlt und vom Sozialversicherungsträger dem Finanzamt zur Administration Rückzahlung gemäß Abschnitt 4 des KBGG. gemeldet.

Ihr Beschwerdebegehren wird damit begründet, dass Sie am per FAX an den Sozialversicherungsträger den ZKBG ab Mai 2006 abgemeldet hätten, der Sozialversicherungsträger aber gegen Ihren Willen den ZKBG weiter ausbezahlt hätte.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Sozialversicherungsträger am wurde von diesem bestätigt, dass Sie am Kinderbetreuungsgeld und auch den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für ***11*** beantragt haben und diesen dann monatlich ab ausbezahlt bekommen haben.

Der am für das ältere Kind ***8*** ausgesprochene Verzicht auf den zu diesem Zeitpunkt ausbezahlten ZKBG wirkt nicht auf den ZKBG, der am , also später, für das jüngere Kind ***11*** beantragt wurde, weiter. Durch die neue Willenskundgebung hat der vorher ausgesprochene Verzicht auf den ZKBG keine Relevanz mehr.

Eine (anteilsmäßige) Rückzahlung eines gleichsam als Kredit empfangenen ZKBGs an das Finanzamt hat zu erfolgen, wenn bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, die im §19 KBGG genannten jährlichen Einkommensgrenzen beginnend bei 35.000.- Euro überschritten werden.

Im Jahr 2011 wurde die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 KBGG überschritten und es ergibt sich ein Rückzahlungsbetrag des für ***8*** und ***11*** ab dem Jahr 2005 erhaltenen ZKBGs iHv Euro 1.985,25. Die Beschwerde war abzuweisen

Vorlageantrag

Mit Telefax vom stellte der Bf Vorlageantrag und ging dabei nicht auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ein.

Akteninhalt

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts geht hervor:

Einkommensteuerbescheid 2011 Bf

Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom betrug das Einkommen des Bf € 16.467,16.

Einkommensteuerbescheid 2011 Gattin

Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom betrug das Einkommen für die Gattin € 23.660,90.

Einkommenserklärung 2011 ***1*** ***2***

Aktenkundig ist eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2011 gemäß § 23 KBGG von ***1*** ***2***.

Laut Vordruck wurde für den im April 2007 geborenen ***11*** ***2*** ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von € 2.702,76 ausbezahlt. Der andere rückzahlungsverpflichtete Elternteil sei ***10*** ***2***. Die Summe der noch offenen Zuschüsse betrage € 1.985,25, davon entfalle auf das Jahr 2011 ein Betrag von € 1.985,25. Das Einkommen von ***1*** ***2*** wurde wie im Bescheid dargestellt ermittelt.

Der Vordruck wurde von ***1*** ***2*** nicht korrigiert und am unterfertigt.

Schreiben vom

Am langte ein Schreiben des Bf beim Finanzamt ein, in welchem er mitteilte, er "habe den Zuschuss bei WGKK gekündigt am , es wurde trotzdem weiter ausbezahlt, deswegen finde ich ungerecht, dass ich den Zuschuss jetzt zurückzahlen muss. Das Problem liegt jetzt nicht an uns sondern an die WGKK".

Beigefügt war die Seite 2 eines Schreibens der Wiener Gebietskrankenkasse vom betreffend Leistungsbezug von und :

Stellungnahme Wiener Gebietskrankenkasse

Über Anfrage des Finanzamts teilte die Wiener Gebietskrankenkasse am mit:

Für den Zeitraum bis wurde für das Kind ***7*** am Kinderbetreuungsgeld und auch der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt und dann auch monatlich ausbezahlt. Ein eventuell vorher für ein älteres Kind ausgesprochener Verzicht hätte keine Relevanz auf diesen danach für ein neues Kind neu beantragten Zeitraum.

Anbei übermitteln wir Ihnen auch die Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und des Zuschusses.

Meldungen ZKBG

Das Finanzamt erhob folgende Rückforderungsbeträge:

Kind: ***2******8******12*** § 18(1) Z. 2 KBGG

Ausz. Stelle: Niederöst. Gebietskr. Kasse

Zuschuss: 3.914,76 Rückgefordert: 3.914,76 Offen: 0,00

Kind: ***2******11******7*** § 18(1) Z. 2 KBGG

Ausz. Stelle: Niederöst. Gebietskr. Kasse

Zuschuss: 2.702,76 Rückgefordert: 2.702,76 Offen: 0,00

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Sonstiges (Jahr: 2011) (Rückzahlung ZKBG)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

4 RSb Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 2012.03.07_Einkommensteuerbescheid 2011 Bf.

7 2012.03.15_Einkommensteuerbescheid 2011 Gattin

8 2016.12.07_Erklärung gem Par 23 KBGG

9 2017.06.06_RsB zum ZKBG Bescheid.

10 2017.08.30 Maengelbehebung beschwerde

11 2017.08.30_Anfragebeantwortung WGKK

12 2017.09.14_ZKBG Daten laut DB2

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) bzw. dessen Gattin haben für ihre beiden Kinder ***8***, geb. ***9*** und ***11***, geb. ***13*** Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) erhalten, welche vom Sozialversicherungsträger dem Finanzamt zur Administration des Abschnitt 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) gemeldet wurden.

Gemeldet wurden Zuschüsse für folgende Zeiträume und in folgender Höhe:

bis Euro 1.060,50

bis Euro 2.211,90

bis Euro 642,36

bis Euro 1.224,12

bis Euro 1.478,64

In Summe ergibt dies einen ZKBG von Euro 6.617,52. Erstmals wurde die Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 KBGG im Jahr 2008 überschritten, weshalb ein anteiliger ZKBG von Euro 1.831,14 mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde.

Am wurden Erklärungen für das Jahr 2010 versendet. Die Erklärungen wurden am ans Finanzamt retourniert. Auf Grund der Einkommensüberschreitung im Jahr 2010 wurde am ein anteiliger ZKBG von Euro 2.800,83 vorgeschrieben. Diesbezüglich ist beim BFG noch ein Verfahren offen.

Am wurde der noch offene ZKBG auf Grund der Einkommensüberschreitung im Jahr 2011 i.H.v. 1.985,25 Euro zur Rückzahlung vorgeschrieben. Am wurde dagegen eine Beschwerde mit der Begründung eingebracht, der ZKBG sei bei der WGKK am abgemeldet, aber weiter ausbezahlt worden. Der Sozialversicherungsträger bestätigte nach Rückfrage des Finanzamtes, dass der ZKBG für ***8*** abgemeldet wurde, aber danach am ein ZKBG für das Kind ***11*** beantragt wurde.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung am abgewiesen. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Unbestritten hat der Bf. im Zeitraum bis für das Kind ***8*** und von bis für das Kind ***11*** einen ZKBG bezogen. Der Bf. gewinnt mit der Behauptung, er bzw. seine Gattin hätten auf den ZKBG für ***8*** verzichtet, nichts, weil der Sozialversicherungsträger dem Ersuchen entsprochen hat und der Bf. bzw. seine Gattin zu einem späteren Zeitpunkt einen ZKBG für ***11*** beantragt haben.

Der Rückzahlungsbetrag wurde daher zurecht vorgeschrieben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

***10*** ***2*** und ***1*** ***2*** sind verheiratet und die Eltern der im Mai 2005 geborenen ***8*** ***2*** und des im April 2007 geborenen ***11*** ***2***. Die Familie wohnt im gemeinsamen Haushalt in ***3***, ***4***.

***10*** ***2*** hat für die Kinder einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wie folgt erhalten:

- : € 1.060,50
- : € 2.211,90
- : € 642,36
- : € 1.224,12
- : € 1.478,64,

insgesamt somit € 6.617,52.

Am teilte ***10*** ***2*** der Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass sie den als "Familienzuschuss" bezeichneten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ab Mai 2006 verzichten möchte. Dessen ungeachtet wurde auch ab Mai 2006 ein Zuschuss ausbezahlt. Dass ein erneuter Antrag, zwischen Mai 2006 und April 2007 den Zuschuss auszuzahlen, gestellt worden ist, kann nicht festgestellt werden. Zwischen und liegen 351 Tage. Dies entspricht einem Zuschussbetrag von € 2.127,06.

Für das Jahr 2008 wurde ***1*** ***2*** ein Betrag von € 1.831,44 zur Rückzahlung vorgeschrieben.

Im Jahr 2010 erzielte ***1*** ***2*** ein Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) von € 16.161,22, ***10*** ***2*** von € 23.850,62, zusammen von € 40.011,84. Im Jahr 2011 erzielte ***1*** ***2*** ein Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) von € 16.467,16, ***10*** ***2*** von € 23.660,90, zusammen von € 40.128,06.

Von den im Jahr 2010 noch offenen Zuschüssen von € 4.786,08 entfällt auf das Jahr 2010 ein Betrag von € 2.800,82 und auf das Jahr 2011 von € 1.985,25.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind grundsätzlich unstrittig. Die Zahlen wurden auch in den Erklärungen des Bf bestätigt.

Strittig ist, ob ***10*** ***2*** der Wiener Gebietskrankenkasse am bekannt gegeben hat, ab Mai 2006 auf den Zuschuss zu verzichten, also den ursprünglichen Antrag eingeschränkt hat.

Neben dem vorgelegten Telefax spricht vor allem die Vorlage (eines Teils) der Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom dafür, dass tatsächlich dieses Fax beim Träger eingegangen ist. Es enthält genau den Zeitraum, der dieser Einschränkung entspricht (Kinderbetreuungsgeld bis , Zuschuss bis ).

Die Mitteilung vom über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ( bis ) und Zuschuss ( bis ) wurde offenkundig im Nachhinein an Hand der Auszahlungsdaten erstellt. In der Information der Wiener Gebietskrankenkasse vom wird nur auf die tatsächliche Auszahlung, nicht aber auf das Telefax vom eingegangen. Es ist richtig, dass das Fax keine Faxnummer des Empfängers enthält, aber der aktenkundige Mitteilungsteil vom spricht für die Richtigkeit des Vorbringens des Bf.

Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte dem Finanzamt über neuerliche Anfrage am nur mit, dass für ***11*** ***2*** für den Zeitraum bis am Kinderbetreuungsgeld und auch der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt und dann auch monatlich ausbezahlt worden sei. Dies löst aber nicht die Frage, aus welchen Gründen für ***8*** ***2*** trotz des Verzichts vom ab Mai 2006 für den Zeitraum und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden ist.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hatte zweimal Gelegenheit darzulegen, auf welcher Grundlage die Zahlung des Zuschusses für ***8*** ***2*** im Zeitraum und erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht sieht von einer neuerlichen, dritten Anfrage an den Träger (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) ab und geht davon aus, dass die Weiterzahlung des Zuschusses ab Mai 2006 irrtümlich rechtsgrundlos erfolgt ist.

Rechtsgrundlagen

§ 9 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde § 9 wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt:

"§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss."

In § 9 Abs. 3 wurde der Betrag "5 200 €" durch den Betrag "16 200 €" ersetzt.

§ 9 Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:

"Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß."

Mit der Neuregelung des Kindesbetreuungsgeldes durch die Novelle BGBl. I Nr. 116/2009 entfiel ab der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. An seine Stelle trat eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.

§ 11 KBGG lautete in der bis anzuwendenden Fassung:

Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Mit der Nov BGBl. wurde § 12 ab (§ 49 Abs. 13 KBGG) bis zum BGBl. I Nr. 116/2009 (Außerkrafttreten mit ) wie folgt geändert:

"§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €."

§ 13 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

§ 18 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*)

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis , dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt (BGBl. I Nr. 11/2011):

I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

§ 19 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

§ 26 KBGG lautete:

§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 4 Abs. 2 gilt auch für die Wiedermeldung.

§ 27 KBGG lautete:

§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.

(3) Ein Bescheid ist auszustellen,

1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder

3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

§ 31 KBGG lautete i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2003 (die Änderung durch BGBl. I Nr. 76/2007, wonach § 31 Abs. 7 lautet: "(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.", ist gemäß § 49 Abs. 14 auf Geburten nach dem anzuwenden):

Rückforderung

§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2. die Rückforderung stunden,

3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.

(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23 KBGG lauten i.d.F. BGBl. I Nr. 116/2009:

(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.

(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

§ 6 BAO lautet:

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 20 BAO lautet:

§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Beschwerdevorbringen

Aus einer Zusammenschau der Angaben des Bf zu den Rückzahlungen für die Jahre 2010 (RV/7104020/2016) und 2011 (RV/7104534/2017) ergibt sich, dass die Bescheide mit der Begründung bekämpft werden, der Bf habe keinen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 erhalten (Beschwerde zu RV/7104020/2016) bzw. sinngemäß auch nicht für das Jahr 2011 (Beschwerde zu RV/7104534/2017). Außerdem sei es ungerecht, dass ein am gekündigter Zuschuss weiter ausbezahlt worden und nunmehr zurückzuzahlen sei. Den Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen für 2010 und 2011 wurde vom Bf nichts entgegnet.

Keine Rechtswidrigkeit des jeweils angefochtenen Bescheids

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des jeweils angefochtenen Bescheids aufgezeigt:

Kein Zuschuss in 2010 und 2011 erhalten

Es ist richtig, dass der Bf (oder seine Ehegattin) nach der Aktenlage in den Jahren 2010 und 2011 keinen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten hat. Darauf kommt es aber nicht an. Die Zuschüsse wurden in den Jahren 2005 bis 2008 im Gesamtbetrag von € 6.617,52 ausbezahlt. Die Rückzahlung ergibt sich daraus, dass in den Jahren 2010 und 2011 (und 2008) die Einkommensgrenzen gemäß § 19 KBGG überschritten worden sind.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des jeweils angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.

Weiterzahlung trotz Verzicht

Unstrittig ist, dass insgesamt ein Betrag von € 6.617,52 an Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für ***8*** ***2*** und ***11*** ***2*** an ***10*** ***2*** ausbezahlt worden ist.

Das Bundesfinanzgericht konnte nicht, wie unter Beweiswürdigung ausgeführt, feststellen, dass die Auszahlung eines Betrags von € 2.127,06 für den Zeitraum und auf einem Antrag eines Elternteils beruht.

Ein Antrag auf Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ist daher nur für einen Zuschussbetrag von € 4.490,46 erwiesen.

Aus § 15 KBGG i.V.m. § 26 KBGG ergibt sich, dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht von Amts wegen auszuzahlen war, sondern eines entsprechenden Antrags bedurfte. Wurde ein derartiger Antrag in weiterer Folge dahingehend abgeändert, dass abweichend vom ursprünglichen Antrag die Auszahlung des Zuschusses zu einem früheren Zeitpunkt enden soll, erfolgt eine Auszahlung über den geänderten Zeitpunkt hinaus rechtsgrundlos.

Ein Betrag von € 1.831,44 wurde bereits für das Jahr 2008 zurückgefordert. Es verbleibt somit im Jahr 2010 ein offener Betrag von € 2.659,02.

Der Betrag von € 2.659,02 findet im höchstmöglichen Abgabenbetrag für das Jahr 2010 von € 2.800,83 Deckung. Für das Jahr 2011 ist daher keine Abgabe gemäß § 19 KBGG festzusetzen. Die Abgabe für das Jahr 2010 beträgt € 2.659,02.

Die rechtsgrundlos erfolgte Zahlung von € 2.127,06 kann, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gemäß § 31 KBGG bei der Empfängerin der Zuschüsse zurückgefordert werden. Diese Rückforderung hat allerdings in einem gesonderten Verfahren und nicht in einem Verfahren nach § 22 KBGG zu erfolgen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach dem KBGG nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist nach § 30 Abs. 2 KBGG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis unter anderem ausgeführt:

28 Wie die Revision an sich zutreffend darlegt, sieht der Wortlaut des § 18 KBGG eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vor, ohne danach zu differenzieren, ob die Zuschüsse zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden.

29 Die spezielle Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses in Form der Abgabe gemäß §§ 18 f KBGG schließt die allgemeine Rückzahlungspflicht bei Vorliegen eines Tatbestands gemäß § 31 KBGG nicht aus (vgl. RIS-Justiz RS0124065). Der Gesetzgeber hat in § 31 KBGG gesonderte Regelungen für eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung vorgesehen. Insbesondere hat der Empfänger einer Leistung diese auch dann zu ersetzen, wenn sich auf Grund des von der Abgabenbehörde an den Krankenversicherungsträger übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat. Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs. 2 Satz 2 KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst- bzw. Freigrenze ab (vgl. RIS-Justiz RS0128672; vgl. auch G 128/08 u.a., VfSlg. 18.705).

30 Eine Ersatzpflicht für zu Unrecht bezogene Leistungen des Partners wurde erst mit BGBl. I Nr. 116/2009 eingeführt (vgl. 340 BlgNR 24. GP 20: "Damit soll ein weiterer Rückzahlungsverpflichteter zur Verfügung stehen, der zudem auch vom Bezug der Leistung profitiert hat."). Diese Ersatzpflicht ist aber davon abhängig, dass der Partner den unberechtigten Bezug (nunmehr: der Beihilfe) "verursacht" hat (§ 31 Abs. 3 KBGG; vgl. in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 53/2016§ 31 Abs. 3b KBGG: "ermöglicht oder sogar verursacht"). Diese Rückzahlungsverpflichtung trat erst mit in Kraft und ist auf Geburten nach dem anzuwenden (§ 49 Abs. 21 KBGG).

31 Damit entsprach es aber dem Konzept des Gesetzgebers der hier zu beurteilenden Rechtslage, dass zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur der Leistungsbezieher (sowie allenfalls Dritte, die ihnen obliegende Anzeigen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht haben) zu verpflichten ist.

32 Dem Rechtsschutzinteresse des anderen Elternteils (der die Leistung nicht bezogen hat), nicht zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Zuschüssen herangezogen zu werden, ist im Abgabeverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht dieses anderen Elternteils sein kann (vgl. - wenn auch zur Rückzahlung eines Zuschusses, der durch einen alleinstehenden Elternteil bezogen wurde - G 184/10 u.a, VfSlg. 19.343).

33 Da nach den nicht mit relevanten Verfahrensmängeln belasteten Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts im Zeitraum, für den der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Mitbeteiligten die in § 13 iVm § 12 KBGG geregelten Grenzen überschritt, war der Zuschuss zu Unrecht zuerkannt worden. Die Empfängerin der Leistung wäre daher - ohne dass es auf ein Verschulden angekommen wäre - gemäß § 31 Abs. 2 KBGG vom Krankenversicherungsträger zum Ersatz zu verpflichten gewesen. Der Umstand, dass dies - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist, beweist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht, dass der Zuschuss zu Recht bezogen wurde. Die Unterlassung dieser Rückforderung kann die Abgabepflicht des anderen Elternteils nicht begründen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist - an sich - nicht zu besorgen, dass "jenen Eltern, die sich nicht an das Gesetz halten, de[r] Zuschuss gänzlich geschenkt" werde. Die Ersatzpflicht ist in derartigen Fällen aber nicht vom Finanzamt, sondern vom Krankenversicherungsträger - nach Mitteilung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch die Abgabenbehörde an diesen - auszusprechen. "Unrechtmäßiges Verhalten der Eltern" wird damit - bei rechtskonformem (insbesondere auch rechtzeitigem) Vorgehen der Behörden - keineswegs belohnt.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid für das Jahr 2011 ersatzlos aufzuheben.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist. Dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nur auf Grund eines Antrags ausbezahlt werden durfte, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur der Leistungsbezieher und nicht der andere Elternteil heranzuziehen ist, entspricht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 12 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 15 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 26 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 27 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 31 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104534.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at