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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.01.2021, VH/7100016/2020

Verfahrenshilfeantrag gilt als zurückgenommen, da Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend nachgekommen

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ASt, A-1, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , Steuernummer N-1, betreffend Einwendungen gegen die Vollstreckung beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom beantragte der Antragsteller (in der Folge ASt genannt) die Einstellung der Drittschuldnerexekution, mit der alle seine Renten gepfändet und an das Finanzamt überwiesen würden, sowie die Aufhebung des zugrundeliegenden Zusammenrechnungsbescheides des Finanzamtes und aller seit 1979 vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide wegen Nichtigkeit.

Er begründe diese Anträge (wie bisher) wie folgt:

Ab 2000 sei zu seinem Schutz vom Bezirksgericht Baden ein Pflegschaftsverfahren geführt worden, in dem er zunächst bis zu seinem 67. Lebensjahr auch besachwaltet worden sei. Laut erstem Sachverständigengutachten (2004) habe das Gericht feststellen können, dass er seit seiner Kindheit an einer schweren psychischen Krankheit gelitten habe, die erst im Erwachsenenalter zum erkennbaren Ausbruch gekommen sei.

Nach seiner Genesung ca. 2011 seien in der Folge zu seinem Schutz wieder beim BG Baden Pflegschaftsverfahren durchgeführt und alle seine anhängigen Gerichtsverfahren unterbrochen worden, nicht aber die Finanzverfahren. Das Finanzamt habe ungeachtet seines Hinweises ab Kenntnis des zitierten Gutachtens weiterhin exekutiert und ihm Bescheide zugestellt, aber keine Prüfung durchgeführt, ob ab seiner festgestellten psychischen Krankheit überhaupt ein rechtmäßiges Verfahren ohne Sachwalterin und Erwachsenenschutz abgeführt werden könne.

Spät aber doch, 2019, hätten Exekutionsgericht und Finanzamt eine Prüfung angeregt, ob er seine Angelegenheiten durchführen könne, ohne sich zu schädigen oder zu benachteiligen. Seine zu den Anregungen führenden vermuteten Auffälligkeiten seien weder ihm noch dem Clearingbeamten mitgeteilt worden, sodass er keine Gutachteranregungen habe stellen können.

Im Clearingverfahren seien chronologisch seine gerichtlichen Prüfungen und festgestellten Psychoschübe seit seinem Erwachsenenalter (Gutachten 2004) aufgezählt worden. Er habe den Bericht nicht mehr, den habe ein Verfahrenshelfer. Er sei das Beweismittel für seine obigen Antragsausführungen.

Dass er derzeit prozess- und handlungsfähig sei, sei kein Grund, seine Anträge ab 2004 unberücksichtigt zu lassen.

Außerdem sei die umseitig bezifferte Schuld bezahlt.

Beweis: Zeuge P-1, A-2, + Löschungsquittung

Zur Vollständigkeit erwähne der ASt:

Ein Senat des Landesgerichtes Wiener Neustadt habe in dem Zwangsversteigerungsverfahren für umseitige Schuld indiziert, dass der Clearingbeamte zwar recht habe, aber sein Schriftbild unberücksichtigt geblieben sei. Er schließe daraus, dass nunmehr seine Hand, besonders seine Finger, die Anregung des Bestellungsverfahrens überlegenswert machen könnten.

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Mit Bescheid vom gab das Finanzamt den mit Schreiben vom erhobenen Einwendungen des ASt gegen den Anspruch, welcher dem abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren zugrunde gelegen sei, nicht statt.

Begründend wurde nach Zitierung des § 12 AbgEO ausgeführt, dass er einen Antrag auf Einstellung der Drittschuldnerexekution, mit der alle seine Renten gepfändet und überwiesen worden seien, eingebracht und begründend dazu eingewendet habe, dass die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der zugrundeliegenden Abgabenansprüche keine Prüfung durchgeführt habe, ob ab seiner festgestellten psychischen Krankheit überhaupt ein rechtmäßiges Verfahren ohne Sachwalterin und Erwachsenenschutz abgeführt werden könne.

Abgesehen davon, dass die vom ASt geforderte Prüfung in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sei, habe er darüber hinaus nicht aufgezeigt, dass die allfällig den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach Entstehung des dem verfahrensgegenständlichen abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten seien.

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Mit Schreiben vom nahm der ASt Bezug auf a) Zwangspfandrechte in Höhe von ca. € 70.000,00, b) Zwangsversteigerung, c) Löschung aller bücherlichen Eintragungen und d) Aufhebung der bewilligten Drittschuldnerexekutionen und Pfändungen der ASVG-Rente sowie der Pension der Anwaltskammer.

Er beantrage Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Verfassung einer Beschwerde samt Verfahrensvertretung gegen den Bescheid vom , hinterlegt am , des Finanzamtes Baden Mödling zur Steuernummer N-1, worin seinem Schreiben vom samt Inhalt nicht stattgegeben werde.

Zur Information:

Das Finanzamt habe Urkunden, die bewiesen, dass alle Schulden aus seiner Tätigkeit als Anwalt und Bauer bezahlt seien, was der Zeuge P-1 bestätigen könne.

Eine eventuelle Nichtigkeit wegen Prozessunfähigkeit bei der Partei ab dem Erwachsenenalter sei in jedem Stadium des Finanzverfahrens zu prüfen, auch wenn er erst nach dem wesentlichen Zeitraum der Betriebsprüfung und der damit begründeten Finanzexekutionen und anderen Finanzamtsbescheiden 2011 genesen sei. Dafür hätten das Finanzamt und das Exekutionsgericht Baden den Beweis ("Clearing" 2020 Erwachsenenschutz laut Gutachten).

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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Bezirksgericht Baden um Bekanntgabe, ob für den ASt ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, gegebenenfalls auch wer und für welchen Zeitraum.

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In Beantwortung dieses Ersuchens teilte das Bezirksgericht Baden mit Schreiben vom mit, dass zuletzt mit Beschluss vom D-1 Rechtsanwalt P-2 zum Sachwalter für den ASt bestellt worden sei. Die Sachwalterschaft sei nach Einholung eines Gutachtens mit Beschluss vom D-2 beendet worden.

Nach einer neuerlichen Anregung sei mit Beschluss vom D-3 Rechtsanwalt P-3 zum einstweiligen Sachwalter für den ASt bestellt worden. Das Verfahren sei jedoch mit Beschluss vom D-4 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eingestellt und der einstweilige Sachwalter seines Amtes enthoben worden.

Am D-5 sei neuerlich ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt eingeleitet worden. Das Verfahren sei jedoch mit Beschluss vom D-6 ebenfalls eingestellt worden.

Derzeit bestehe sohin für den ASt keine gerichtliche Erwachsenenvertretung.

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Mit Beschluss vom wurde dem ASt seitens des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses () zu beheben, da folgende Voraussetzungen iSd § 292 BAO fehlten:

  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO)

    Um Darlegung der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art werde ersucht.

  • die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO)

  • eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten (§ 292 Abs. 4 Z 4 BAO)

    Ersucht werde um Übermittlung des beiliegenden vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Auszüge des Bankkontos der letzten drei Monate.

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Daraufhin übermittelte der ASt folgendes Schreiben vom :

Beschwerdegründe: Abgesehen von Buchungsmitteilungen und Rückstandsausweisen werde die Forderung, für die zur Hereinbringung Exekution geführt werde, einerseits auf ein Betriebsprüfungsverfahren aus den Jahren 1979 bis ca. 81 gestützt und auf einen Zusammenrechnungsbescheid aus ca. 2016. Zu beiden Zeiträumen sei er prozessunfähig gewesen, wobei seine psychische Krankheit zu beiden Zeitpunkten amtlich vom Bezirksgericht Baden festgestellt worden sei.

Beweis: Das vom Finanzamt Baden und Bezirksgericht Baden / Exekutionsabteilung geführte Sachwalter- und Erwachsenenschutzverfahren, aufgelistet im letzten Clearingverfahren. Die Krankheitskosten seien "mit Buchstaben beschrieben".

Sollte er jetzt wieder, indiziert mit Schriftbild und Halsstarrigkeit (Löschungsquittungen und Erdscheibe), ein Psychopath sein, glaube er, dass zunächst die Verfahren zu unterbrechen und allenfalls die gesamten Verfahren beim Bezirksgericht Baden (Zwangsversteigerung) und beim Bundesfinanzgericht wegen Nichtigkeit aufzuheben und einzustellen seien.

Er habe nicht die Durchsicht im Zwangsversteigerungsverfahren, der Verfahrenshelfer habe zielführend agiert, er danke Herrn P-4. Der ASt habe zunächst Nichtigkeit, später Zahlung behauptet, was aber vermutlich auch nicht geglaubt werde. Er könne nichts dafür.

Im Erhebungsbogen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse findet sich noch folgende Notiz:

Das Finanzamt Baden verwerte seine als voluptuar von ihm qualifizierten Aushaftungen. Er beharre starrsinnig auf seiner Ansicht, dass eine Forderung an den Gläubiger bezahlt sei, wenn er für den Betrag der Forderung (rund € 70.000,00 oder € 80.000,00) eine Löschungsquittung ausstelle. Zu dieser Halsstarrigkeit habe er noch vom Richter des Bundesfinanzgerichtes hören müssen, dass die Erde eine Kugel sei, er (ASt) jedoch sage, dass die Erde eine Scheibe sei.

Dann habe er von einer Richterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt im Zwangsversteigerungsverfahren des Finanzamtes Baden lesen dürfen und zwar sinngemäß aus seiner Erinnerung, dass der Clearingbeamte zwar noch keinen Grund für seinen Erwachsenenschutz finde, aber dabei sein auffallendes Schriftbild unbeachtet gelassen habe.

Er zeichne in der Absicht, diesmal alle Papiere richtig und vollständig ins Kuvert zu bringen.

Beigelegt waren ein ausgefüllter Erhebungsbogen über die Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide vom , Buchungsmitteilungen vom und vom sowie Kontoauszüge der Sparkasse Baden.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Erwägungen:

Aufgrund des mit Beschluss vom erteilten Mängelbehebungsauftrages wurden seitens des ASt zwar seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargestellt (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO), nicht jedoch waren dem Schriftsatz vom die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO), sowie seine Entscheidung, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), zu entnehmen.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Eingabe festgestellt wird (vgl. ; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der klaren Rechtslage sowie der dargestellten Judikatur des VwGH.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:VH.7100016.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at